Ausscheidung verbliebener Tatvorwürfe in Disziplinarverfahren; Notwendigkeit der Anhaltung zur Pflichterfüllung als Voraussetzung für die Kürzung des Ruhegehalts eines Ruhestandsbeamten Orientierungss
§ 14Abs 1 S 2 LDG (juris.
DG SH 2003) zur Pflichterfüllung anzuhalten. (Rn.306) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
- August 2014, 17 A 7/13, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
- Kammer - vom
- August 2014 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte wendet sich gegen die Aberkennung seines Ruhegehaltes. Randnummer 2 Der im … 1942 in … geborene Beklagte studierte in der Zeit von 1962 bis 1966 Rechtswissenschaften, Soziologie und Volkswirtschaftslehre an der …-Universität zu … . Im Jahre 1966 legte er das
- juristische Staatsexamen ab. Nach erfolgreicher Promotion absolvierte er im Jahre 1970 die
- juristische Staatsprüfung. In der Folgezeit arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent an der Universität … . Dort habilitierte er im Jahre 1974 und wurde am
- Oktober 1974 zum Wissenschaftlichen Rat und Professor ernannt. Nach verschiedenen Lehrstuhlvertretungen und einem Ruf an die Universität … zum
- Juli 1976 als ordentlicher Professor lehrte er vom
- Oktober 1979 bis zu seiner Emeritierung im Oktober 2007 als ordentlicher Professor für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften an der …-Universität zu … . Bis Ende des Jahres 2001 war er darüber hinaus geschäftsführendes Vorstandsmitglied des …-Instituts für Verwaltungswissenschaften. Neben seiner Tätigkeit an der Universität arbeitete er umfangreich als Berater und Gutachter. Zu seinen Auftraggebern zählten in erster Linie Unternehmen aus der schleswig-holsteinischen Wirtschaft, aber auch Kommunen und sonstige Behörden auf Landes- und Bundesebene. Randnummer 3 Der Beklagte hat einen Adoptivsohn und drei leibliche Kinder. Seine im Jahre 1973 geborene Tochter, zu der der Beklagte ein sehr enges Verhältnis hatte, beging im Jahre 2004 Suizid. Er lebt mit seiner dritten Frau und seinem 17-jährigen Sohn in … . Der Beklagte hat monatliche Einnahmen in Höhe von rund 5.200,00 €, denen rund 3.600,00 € an Ausgaben gegenüberstehen. Randnummer 4 Der Beklagte ist neben den Straftaten, die Gegenstand der Disziplinarklage sind, strafrechtlich wie folgt vorbelastet: Randnummer 5 Mit Strafbefehl vom
- Mai 1999 verhängte das Amtsgericht … (Az. … / …) gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 200,00 DM. Randnummer 6 Zudem verhängte das Amtsgericht … (Az. … / …) gegen den Beklagten mit Strafbefehl vom
- Juni 2003 wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen, betreffend Steuerverkürzungen in den Jahren 1995 bis 1997 von insgesamt 139.237,00 DM, eine Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 40,00 Euro. Randnummer 7 Nachdem der Kläger gegen den Beklagten mit Einleitungsverfügung vom
- März 2005 sowie Ausdehnungsverfügungen vom
- Juli 2005, vom
- Oktober 2012 und
- Februar 2013 ein Disziplinarverfahren eingeleitet hatte, beschränkt sich die Disziplinarklage nunmehr auf die Tatvorwürfe aus dem rechtskräftigen Urteil der
- Großen Strafkammer des Landgerichts … vom
- Juli 2010 - 9 KLs 4/09/ 545 Js 67451/07- (Tatvorwürfe, Seite 10 bis 17 der Klageschrift) sowie auf die darüber hinaus verbleibenden, indes von der Strafkammer eingestellten Vorwürfe aus den beiden Anklageschriften der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … vom
- November 2009 - 545 Js 67451/07 - (Seite 17 bis 25 der Klageschrift) und vom
- Februar 2010 - 590 Js 23005/07- (Seite 25 bis 26 der Klageschrift). Randnummer 8 Beide Anklageschriften hatte die
- Große Strafkammer des Landgerichts … durch Eröffnungs- und Verbindungsbeschluss vom
- Juni 2010 zur Hauptverhandlung zugelassen und den Beklagten am
- Juli 2010, rechtskräftig seit dem
- Juli 2010, wegen Betruges in 38 Fällen sowie wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagesätzen zu je 100,00 Euro verurteilt. Dem Urteil lag eine Verständigung zugrunde. Die darüber hinaus angeklagten 69 Betrugstaten sowie 9 Untreuehandlungen, die weiterhin Gegenstand des Disziplinarverfahrens geblieben sind, wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … in der Hauptverhandlung am
- Juli 2010 gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestellt. Randnummer 9 Dem Beklagten ist im Disziplinarverfahren Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern. Randnummer 10 Der Kläger hat am
- Juni 2013 Disziplinarklage erhoben. Diese ist dem Beklagten am
- Juli 2013 mit einer Einlassungsfrist von vier Wochen sowie unter Hinweis auf die in § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 BDG geregelten Fristen und die Folgen der Fristversäumnis zugestellt worden. Die Vorschriften sind bezeichnet und wörtlich wiedergegeben worden. Randnummer 11 Mit der Disziplinarklage hat der Kläger dem Beklagten vorgeworfen, in der Zeit vom
- Dezember 2003 bis
- Dezember 2006 einen Betrug in 107 Fällen, davon in zwei Fällen (Fälle 10 und 28 der Klageschrift, Seite 12 und 15) zulasten des Dienstherrn und in 105 Fällen (Fälle 1-69 der Klageschrift, Seite 17-25, Fälle 2-5, 7-9, 11-27, 29-31, 33-41 der Klageschrift, Seite 10-17) zulasten der Gläubiger des Insolvenzplanverfahrens, sowie eine Untreue in 12 Fällen (Fälle 1, 6 und 32 der Klageschrift, Seite 10f. und 15, Fälle 1-9 der Klageschrift, Seite 25-26) zulasten des Dienstherrn begangen und durch die Taten einen Schaden zulasten des Dienstherrn in Höhe von 73.727,03 Euro und zulasten der Gläubiger des Insolvenzplanverfahrens in Höhe von 138.467,67 Euro, insgesamt 212.194,90 (212.194,70) Euro, verursacht zu haben. Davon soll dem Dienstherrn hinsichtlich der abgeurteilten Taten ein Schaden in Höhe von 66.197,42 Euro (Fälle 10 und 28 der Klageschrift, Seite 12 und 15, Fälle 1, 6 und 32 der Klageschrift, Seite 10f. und 15) und den Gläubigern des Insolvenzplanverfahrens ein solcher in Höhe von 88.759,81 Euro (Fälle 2-5, 7-9, 11-27, 29-31, 33-41 der Klageschrift, Seite 10-17) entstanden sein. Wegen der von der Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellten weiteren 69 Betrugstaten (Fälle 1-69 der Klageschrift, Seite 17-25) sowie 9 Untreuehandlungen (Fälle 1-9 der Klageschrift, Seite 25-26), die weiterhin Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, soll ein Schaden in Höhe von 7.529,61 Euro zulasten des Dienstherrn und ein solcher zulasten der Gläubiger des Insolvenzplanverfahrens in Höhe von 49.708,06 Euro vorliegen. Dabei soll der Beklagte in den Fällen 10 und 28 (Seite 12 und 15 der Klageschrift) für die nebenberufliche Beratung öffentlicher Auftraggeber erhaltene Vergütungen nicht an den Dienstherrn abgeführt, in den Fällen 2-5, 7-9, 11-27, 29-31, 33-41 (Klageschrift, Seite 10-17), den Fällen 1-69 (Klageschrift, Seite 17-25) während der Dauer des Insolvenzplanverfahrens Gelder aus Aufträgen öffentlicher und privater Auftraggeber anstelle auf das dafür eingerichtete Treuhandkonto auf einem von ihm eingerichteten Konto vereinnahmt und in den Untreuefällen (Fälle 1, 6 und 32 der Klageschrift, Seite 10f. und 15, Fälle 1-9 der Klageschrift, Seite 25-26) für die Inanspruchnahme von Personal und Material der Universität kein Nutzungsentgelt an den Dienstherrn abgeführt haben. Randnummer 12 Durch diese Straftaten, die inner- und außerdienstliche Pflichtverletzungen darstellten, habe der Beklagte ein so schweres Dienstvergehen begangen, dass die Aberkennung des Ruhegehaltes erforderlich sei. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift verwiesen. Insoweit wird wegen der Tatvorwürfe im Einzelnen auf die Klageschrift, Seite 10-26 und wegen der festgestellten Taten im Besonderen auf das Urteil der
- Großen Strafkammer des Landgerichts … vom
- Juli 2010, Gründe: II., Seite 3-12 verwiesen. Randnummer 14 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 15 dem Beklagten gemäß §§ 12 , 13 Abs. 2 LDG das Ruhegehalt abzuerkennen. Randnummer 16 Der Beklagte, der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 17 In einem vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz ist er der Auffassung gewesen, es bestehe keine Bindung an den vom Strafgericht angenommenen Sachverhalt. Das Strafurteil beruhe ausschließlich auf einem sogenannten „strafprozessualen Deal“. Der Vorsitzende der Strafkammer habe zunächst nach Verhandlungen mit seinem Verteidiger das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einstellen wollen. Dem habe die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt. Daraufhin sei zum Schutz seiner Person und Familie der Beginn der mündlichen Verhandlung auf 13:00 Uhr in der Erwartung, dass Zuschauer nicht zugegen seien, festgelegt worden. Zugleich seien die wesentlichen Elemente des „Deals“ einvernehmlich vorab geklärt worden. Im Ergebnis sei die Erwartung in Erfüllung gegangen; in der Öffentlichkeit sei das Strafurteil nicht bekannt geworden. Ausgehend von der überzeugenden Argumentation seines Verteidigers mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte er ohne den „Deal“ kein Schuldeingeständnis abgegeben. Im Übrigen hat der Beklagte zur vorgeworfenen Nutzung von Personal, Einrichtungen und Material des Landes vorgetragen. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten mit Urteil vom
- August 2014 das Ruhegehalt aberkannt. Es hat seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des Strafkammerurteils zugrunde gelegt und die Auffassung vertreten, dass diese im Disziplinarverfahren bindend seien. Es sei weder dargelegt noch für die Kammer sonst ersichtlich, dass das Strafurteil, dem eine Verständigung i.S.d. § 257c StPO vorausgegangen sei, in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei. Das Landgericht habe die tatsächlichen Feststellungen seines nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteils nicht nur auf das als glaubhaft eingestufte Geständnis des Beklagten gestützt, sondern auch auf die sich damit deckenden Angaben der an den Ermittlungen beteiligten und in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamtin Hansen. Zudem seien in der Hauptverhandlung Schreiben und Niederschriften polizeilicher Vernehmungen verlesen worden. Vor diesem Hintergrund handele es sich nicht um ein inhaltsleeres Formalgeständnis, sondern das abgelegte Geständnis sei mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren und in sich stimmig gewesen. Demgemäß sei die Kammer gehindert, sich von den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zu lösen. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, Seite 14 bis 15 Bezug genommen. Randnummer 19 Ferner hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Ungeachtet der weiteren, in der Disziplinarklage angeführten Taten, die im Strafverfahren gemäß § 154 StPO eingestellt worden seien, habe der Beklagte durch sein Verhalten, wie es den Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung abbilde, vorsätzliche außer- und innerdienstliche Pflichtverletzungen begangen, die disziplinarrechtlich von erheblichem Gewicht seien. Randnummer 20 Nach einer Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Beklagten sowie des Ablehnens von Milderungsgründen ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass auf die Aberkennung des Ruhegehaltes zu erkennen sei. Wegen seiner Würdigung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, Seite 15 bis 19 verwiesen. Randnummer 21 Gegen das dem Beklagten am
- Dezember 2014 zugestellte Urteil hat dieser am
- Januar 2015 Berufung mit dem Antrag eingelegt, die Disziplinarmaßnahme (Aberkennung des Ruhegehalts) aufzuheben. Randnummer 22 Mit weiterem Schriftsatz vom
- Januar 2015, eingegangen am
- Januar 2015, hat der Beklagte beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Randnummer 23 Ferner rügt er darin das „eklatante“ Missverhältnis der vom Verwaltungsgericht verhängten Disziplinarmaßnahme zur Strafzumessung der Strafkammer. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehaltes bewirke nicht nur eine unzumutbare Notlage, sondern auch die Vernichtung seiner beruflichen, wissenschaftlichen, persönlichen und familiären Existenz. Die vorgeworfenen Verhaltensweisen fielen in den Zeitraum eines dreijährigen Insolvenzplanverfahrens, ergänzt durch ein der abschließenden Abrechnung dienendes weiteres Jahr, das einvernehmlich mit der gerichtlichen Restschuldbefreiung geendet habe, so dass sich die Frage des Vorrangs des Insolvenzrechts vor dem landesrechtlichen Nebentätigkeitsrechts stelle. Ferner habe das Verwaltungsgericht eine Bindungswirkung des Strafurteils angenommen. Diese bestünde aber allenfalls im tatsächlichen, nicht aber in der rechtlichen Bewertung. Die Entscheidung der Strafkammer beruhe auf einer zulässigen Urteilsabsprache, der er nach eingehender Beratung mit seinem Verteidiger nur zugestimmt habe, weil trotz Öffentlichkeit Dritte nicht anwesend gewesen seien und er seine Familie und seine Auftraggeber in freiberuflichen Beratungs- und Mediationsverfahren habe schützen wollen. Hierfür spreche auch das angesichts der erheblichen Vorwürfe durch die Staatsanwaltschaft sehr geringe (vereinbarte) Strafmaß von 20.000,00 Euro. Randnummer 24 Zudem vertieft er in weiteren Schriftsätzen sein Vorbringen zur Bindung an die Feststellungen des Urteils der Strafkammer im Disziplinarverfahren. Wegen der Besonderheiten des Insolvenzplanverfahrens sei sein Verhalten nicht strafwürdig gewesen. Jedenfalls hätte das Verwaltungsgericht die naheliegende Annahme eines mangelnden Bewusstseins der Pflichtwidrigkeit in Form eines Verbotsirrtums bedenken müssen. Demgemäß entfalle auch insoweit die Bindung an das Strafurteil. Weiterhin meint er, dass eine Bindung allenfalls bei Sachverhaltsidentität, nicht indes für die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts über Art und Ausmaß der Disziplinarmaßnahme bestehe. Disziplinarische Folgen seien bei der Urteilsabsprache gerade auch im Hinblick auf das geringfügige Strafmaß von 20.000,00 Euro mit der Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen weder bedacht noch erörtert worden. Hätte er auch nur die entfernte Möglichkeit der nunmehr entschiedenen Disziplinarmaßnahme in Betracht gezogen, hätte er der Urteilsabsprache nicht zugestimmt. Randnummer 25 Darüber hinaus verstoße die Entscheidung gegen das Schuldprinzip sowie das Übermaßverbot. Indem das Verwaltungsgericht ihm zur Begründung der besonderen Schwere des Dienstvergehens „gewerbsmäßiges Handeln“ und eine über einen langen Zeitraum „aufgewandte kriminelle Energie“ vorwerfe, und zwar bezogen auf den Zeitraum von Mai 2004 bis Dezember 2006, werde deutlich, dass es die rechtsnormative Wirkung des mit dem Insolvenzverwalter, den Gläubigern und etwaigen Drittbetroffenen abgestimmten Insolvenzplanverfahrens verkannt habe. Soweit sein Verhalten im Insolvenzplanverfahren überhaupt strafbar gewesen sein sollte, sei es von ihm noch rechtzeitig vor dessen Abschluss korrigiert worden. Auch werde verkannt, dass die Strafkammer des Landgerichts, wie am Strafmaß erkennbar sei, eine ganz andere Gewichtung seines Verhaltens vorgenommen habe. Randnummer 26 Er habe sich in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befunden, die letztlich zu der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung mit allen Auswirkungen in seinem privaten, familiären und beruflichen Umfeld geführt habe. Die Ursachen hierfür seien im Wesentlichen eine Fehlberatung durch seine Steuerberaterin und ein erheblicher Verlust bei der Veräußerung seines Anwesens in … „Hof …“ gewesen. Zudem sei er in einer psychischen Ausnahmesituation gewesen. Dies hätte gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge gehabt (z.B. Herzrhythmusstörungen, Schlafstörungen mit Alpträumen, Depressionen), die zum Teil bis heute andauerten. Weiterhin sei im Hinblick auf das maßgebliche Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ sein sonstiges dienstliches Verhalten, insbesondere seine unentgeltlichen freiwilligen Leistungen für das Land Schleswig-Holstein, vor, bei und nach der Tatbegehung vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden. Zudem bedeute der mit der Aberkennung des Ruhegehaltes einhergehende Verlust seiner Immobilie, in welcher sich seine Fachbibliothek mit ca. 30.000 Büchern und etlichen Fachzeitschriften sowie das Büro mit drei Arbeitsplätzen befänden, faktisch das Ende seiner wissenschaftlichen Tätigkeit. Auch dies habe das Verwaltungsgericht mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht berücksichtigt. Randnummer 27 Weiterhin behauptet der Beklagte, dass er Personal und Material des Landes nicht in Anspruch genommen habe. Die beiden BAT IIa-Stellen am Lehrstuhl seien mit Genehmigung des Rektorats geviertelt gewesen; den Inhabern habe zulässigerweise 30 % der Arbeitszeit für eigene wissenschaftliche Arbeit, z.B. an einer Dissertation, zur Verfügung gestanden. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 29 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts –
- Kammer – vom
- August 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 32 Dem Beklagten ist mit Verfügung vom
- Februar 2016 aufgegeben worden, in Ansehung seines Vortrages zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen die ihn behandelnden Ärzte für den Zeitraum ab dem Jahr 2004 zu benennen bzw. ärztliche Atteste einzureichen. Randnummer 33 Daraufhin hat der Beklagte weitere Gesundheitsstörungen physischer Art seit dem Jahre 1969 und als psychische Belastungen während des Insolvenzverfahrens den Freitod seiner Tochter … im Jahr 2004 aufgeführt. Ferner bedürften nach seiner Auffassung die durch akute Existenzängste ausgelösten Alpträume, Schlafstörungen, Depressionen in Verbindung mit den physischen und psychischen Beeinträchtigungen keiner weiteren Nachweise. Randnummer 34 Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom
- Juli 2016, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, binnen einer Frist von zwei Monaten zur Beseitigung von Mängeln der Klageschrift aufgefordert, die der Kläger mit Schriftsatz vom
- September 2016 fristgerecht ergänzt hat. Auch auf die ergänzte Klageschrift wird Bezug genommen. Randnummer 35 In der darauf erfolgten Stellungnahme hat der Beklagte erstmals gerügt, dass eine bestimmte Strafe nicht vereinbart werden dürfe und demgemäß die Bindungswirkung des Strafurteils mit der Folge, dass der im Disziplinarklageverfahren entscheidungserhebliche Sachverhalt von Amts wegen eigenständig ermittelt werden müsse, entfalle. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte sowie die Beiakten A bis O verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Der Senat war trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung an einer Entscheidung nicht gehindert. Denn der Beklagte ist mit dem Hinweis, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (vgl. § 4 LDG i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO), ordnungsgemäß geladen worden. Randnummer 38 A. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Randnummer 39 Der Beklagte hat die Berufung fristgerecht binnen eines Monats eingelegt und mit einem bestimmten Antrag versehen und mit am
- Januar 2015 eingegangenem weiteren Schriftsatz vom
- Januar 2015 fristgerecht begründet ( § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG). Dieser weitere Schriftsatz genügt auch dem Begründungserfordernis des § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 4 BDG. Randnummer 40 Gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG steht den Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen (vgl. § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 4 BDG). Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Randnummer 41 Der Beklagte hat am
- Januar 2015 gegen das ihm am
- Dezember 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und einen Antrag auf Aufhebung der Disziplinarmaßnahme gestellt. Der Antrag genügt dem Erfordernis des § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 4 BDG, nach dem die Begründung einen „bestimmten“ Antrag enthalten muss. Hier enthält bereits die fristgerechte Einlegung der Berufung einen solchen bestimmten Antrag, denn danach wird deutlich, dass der Beklagte die verhängte Disziplinarmaßnahme - Aberkennung des Ruhegehaltes - angreift. Randnummer 42 Auch sein Schriftsatz vom
- Januar 2015, der fristgerecht am
- Januar 2015 eingegangen ist, genügt dem in § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 4 BDG normierten Begründungserfordernis. Randnummer 43 Danach muss eine Berufungsbegründung die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Dies erfordert nach der schon zur entsprechenden Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 2 Alternative 1 ZPO a.F. (vgl. jetzt ausdrücklich § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) vertretenen allgemeinen Meinung (vgl. BGH, NJW 1997, 1309; 1997, 1787) die klare und konkrete Angabe, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und warum das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsführers unrichtig ist und welche Gründe er dem entgegensetzt; er muss also darlegen, welche Tatsachenfeststellungen nicht stimmen und warum und weshalb er welche Beweiswürdigung angreift, und welche von der Vorinstanz abweichende Rechtsansicht er vertritt. Pauschale Angriffe auf das angefochtene Urteil genügen nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2016, § 124a, Rn 33 f.; BGH, NJW 1994, 1481; 1995, 1559). Randnummer 44 Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme (Aberkennung des Ruhegehaltes) und damit die schärfste Sanktion des Disziplinarrechts als unverhältnismäßig im Vergleich zur verhängten Geldstrafe durch die Strafkammer des Landgerichts angegriffen. Damit zeigt er die nach der Rechtsprechung des
- Senats des Bundesverwaltungsgerichts bei außerdienstlichen Dienstvergehen bestehende Indizwirkung des ausgeurteilten Strafmaßes für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf. Danach kann bei einer außerdienstlich begangenen Straftat zur Feststellung der Schwere des begangenen Dienstvergehens, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteile vom
- März 2010 – 2 C 83.08 – BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26 und vom
- Juni 2015 – 2 C 9.14 – BVerwGE 152, 228 Rn 37). Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (Urteil vom
- Juni 2015 – 2 C 9.14 – BVerwGE 152, 228 Rn 38; zuletzt BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2016 - 2 B 24.16 -, Rn 13f.). Dies ist ausreichend. Randnummer 45 B. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Randnummer 46 Die Disziplinarklage hat als dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen die Tatvorwürfe aus dem rechtskräftigen Strafurteil der
- Großen Strafkammer des Landgerichts … - 9 KLs 4/09 545 Js 67451/07- (Fälle 1 bis 41, Seite 10 bis 17 der Klageschrift) sowie die durch Beschluss der Strafkammer nach § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellten und nach der Verurteilung verbliebenen Tatvorwürfe aus den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … vom
- September 2009 - 545 Js 67451/07 - (Fälle 1 bis 69, Seite 17 bis 25 der Klageschrift) und vom
- Februar 2010 - 590 Js 23005/07 - (Fälle 1 bis 9, Seite 25 bis 26 der Klageschrift), insgesamt 107 Betrugsvorwürfe und 12 Untreuevorwürfe, zum Gegenstand. Die in der Klageschrift auf den Seiten 3 bis 7 in den Ziffern 1 bis 15 aufgeführten Handlungen sind indes nicht Gegenstand, sondern gehören zur Darstellung der Verfahrensgeschichte. Anders ist die Klageschrift, die auf Seite 1f. den identischen Tatzeitraum der strafrechtlichen Vorwürfe angibt und auf Seite 30 unter III. die einzelnen Vorwürfe zusammenfasst und dort ebenso wie in der Vorbemerkung der nachgebesserten Klageschrift vom
- September 2016 lediglich die strafrechtlich verfolgten Taten benennt, nicht zu verstehen. Randnummer 47 Indem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung lediglich auf die rechtskräftig festgestellten Taten gestützt hat, hat es keine wirksame Ausscheidung der o.g. verbleibenden Tatvorwürfe gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 56 BDG vorgenommen. Dazu hätte es gemäß § 4 LDG i.V.m. § 122 VwGO eines Beschlusses, jedenfalls aber einer anderen aktenkundigen Dokumentation bedurft (vgl. dazu Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG,
- Aufl., Rn. 4 zu § 56). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht bereits die Tatvorwürfe aus der rechtskräftigen Verurteilung als ausreichend für die Verhängung der Disziplinarmaßnahme im Form der Aberkennung des Ruhegehaltes erachtet und sich demgemäß mit den weiteren Tatvorwürfen nicht befasst (UA Seite 15-16). Darin liegt indes keine wirksame Beschränkung des Disziplinarverfahrens auf die rechtskräftig festgestellten Tatvorwürfe aus dem Strafurteil. Randnummer 48 Die Disziplinarklage weist hinsichtlich der Vorwürfe des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn (Fälle 10 und 28 der Klageschrift, Seite 12 und 15, Bl. 12 und 15 d. GA), der Untreuevorwürfe zum Nachteil des Dienstherrn (Fälle 1, 6 und 32 der Klageschrift, Seite 10f. und 15, Bl. 10f. und 15 d. GA; Fälle 1 bis 9 der Klageschrift, Seite 25f., Bl. 25f. d. GA) und der Betrugsvorwürfe zum Nachteil der Gläubiger des Insolvenzplanverfahrens (Fälle 1 bis 69 der Klageschrift, Seite 17 bis 25, Bl. 17 bis 25 d. GA) wesentliche Mängel im Sinne des § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG auf, die der Kläger auch nach der mit Beschluss des Senats vom
- Juli 2016 erfolgten Beseitigungsaufforderung mit Vorlage der ergänzenden Klageschrift vom
- September 2016 nicht hinreichend beseitigt hat (dazu unter I.) . Dies führt zwar wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens ausnahmsweise nicht zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 2 BDG, sondern nur zum Ausschluss des betroffenen Tatkomplexes, da noch die nachfolgend unter II. gegenständlichen Taten verbleiben, die die Aberkennung des Ruhegehaltes rechtfertigen könnten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- September 2009, - 2 C 80.08 -, juris LS 5 und Rn. 27; Fortführung von BVerwG, Urteil vom
- November 2006, - 1 D 1.06 -, juris Rn. 21) Randnummer 49 Allerdings ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich der verbleibenden Vorwürfe einer Pflichtverletzung durch Betrugsstraftaten zum Nachteil der Gläubiger des Insolvenzplanverfahrens (Fälle 2 bis 5, 7 bis 9, 11 bis 27, 29 bis 31, 33 bis 41 der Klageschrift, Seite 10 bis 17, Bl. 10 bis 17 d. GA), wegen der der Beklagte durch Urteil der
- Großen Strafkammer des Landgerichts … vom
- Juli 2010 im sachgleichen Strafverfahren rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt worden ist, zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen. Denn die von der Strafkammer festgestellten Betrugsvorwürfe zum Nachteil der Gläubiger des Insolvenzplanverfahrens, die als außerdienstliche Dienstvergehen einzustufen sind, rechtfertigen insbesondere mit Blick auf den Strafausspruch keine Aberkennung des Ruhegehaltes. Die danach bei Ruhestandsbeamten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 LDG zulässige Disziplinarmaßnahme in Form der Kürzung des Ruhegehaltes darf nicht ausgesprochen werden, weil sie nicht zusätzlich erforderlich ist,
§ 14Abs.
1 Satz 2 LDG zur Pflichterfüllung anzuhalten (dazu unter II.) . I. Randnummer 50 Hinsichtlich der nachfolgenden Vorwürfe hat der Kläger trotz ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2016 und nachfolgender Mängelbeseitigungsaufforderung durch Beschluss vom 28. Juli 2016 keine den Anforderungen des § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG genügende Klageschrift eingereicht, so dass sie in die weitere disziplinarrechtliche Würdigung nicht einzubeziehen sind. Randnummer 51 1. Fälle 10 und 28 der Klageschrift (Seite 12 und 15) sachgleich mit den Fällen 10 und 28 aus dem rechtskräftigen Strafurteil (UA Seite 6 und 9) Randnummer 52 10. Im Jahr 2004 erhielt der Beklagte für die nebenberufliche Beratung öffentlicher Auftraggeber - um Reisekosten und Nutzungsentgelte bereinigte - Bruttovergütungen in Höhe von insgesamt 37.227,85 €, ohne diese gegenüber dem Dienstherrn abzurechnen und einen Anteil von 31.727,85 € abzuliefern. Randnummer 53 28. Im Jahr 2005 erhielt der Beklagte für die nebenberufliche Beratung öffentlicher Auftraggeber - um Reisekosten und Nutzungsentgelte bereinigte - Bruttovergütungen in Höhe von insgesamt 34.950,96 €, ohne diese gegenüber dem Dienstherrn abzurechnen und einen Anteil von 29.496,00 € abzuliefern. Randnummer 54 Zwar hat der Kläger die Feststellungen zu den o.g. Tatvorwürfen wortgleich aus dem Urteil der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts … übernommen und ist der Senat grundsätzlich gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 BDG an diese Feststellungen gebunden (vgl. die Ausführungen unten in Ziffer B II 1). Diese Feststellungen reichen aber ohne weitere Konkretisierung nicht aus, um innerdienstliche Pflichtverletzungen anzunehmen. Daran ändert auch die Bindungswirkung der strafrechtlichen Feststellungen im Disziplinarverfahren nichts. Auch diese Feststellungen müssen so konkret sein, dass dem Disziplinargericht die rechtliche Wertung, die nicht der Bindungswirkung unterliegt, möglich ist. Das ist hier nicht der Fall. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob eine Ablieferungspflicht nach § 10 Abs. 1, § 9 Abs. 2 der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) bestand, gegen die der Beklagte verstoßen hat, oder die Ablieferungspflicht ausgeschlossen war, etwa nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 NtVO . Randnummer 55 Der Kläger wirft dem Beklagten mit den beiden o.g. Taten, die Gegenstand des rechtskräftigen Strafurteils der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts … gewesen sind, einen Betrug zum Nachteil des Dienstherrn wegen der Nichtabführung von Geldern in den Jahren 2004 und 2005 aus Nebentätigkeiten, strafbar nach § 263 Abs. 1 StGB, und damit die Verletzung der ihm obliegenden Pflicht zu innerdienstlichem achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 36 Satz 3 BRRG a.F. i.V.m. § 66 Satz 3 LBG a.F.) vor, indem er zugleich gegen die in § 42 Abs. 1 Satz 1 BRRG a.F. i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F., § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 4 der Landesverordnung über die Nebentätigkeit der im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamte (Hochschulnebentätigkeitsverordnung – HNtVO –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1996 in der Gültigkeit vom 25. Juni 2004 bis 27. Oktober 2005 und vom 28. Oktober 2005 bis 30. Dezember 2008, § 10 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) vom 30. März 1990 in der Gültigkeit vom 26. Mai 2004 bis 30. Dezember 2008 geregelte Pflicht zur Abfuhr von Geldern aus Nebentätigkeiten für öffentliche Auftraggeber verstoßen hat. Randnummer 56 Gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ist das Disziplinargericht zwar an die tatsächlichen Feststellungen, die im rechtskräftigen Strafurteil getroffen worden sind, nicht indes an die durch das Strafgericht getroffene rechtliche Bewertung, gebunden. Die im Strafurteil getroffenen „Feststellungen“ ermöglichen keine Subsumtion eines Pflichtenverstoßes. Aus ihnen geht nicht hervor, für welche Art der Tätigkeit die öffentlichen Auftraggeber an den Beklagten Honorarzahlungen geleistet haben. Diese Angaben sind aber erforderlich, um rechtlich beurteilen zu können, ob es sich um genehmigungspflichtige Tätigkeiten gehandelt hat, deren Entgelt der Beklagte nach den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 NtVO abzuliefern verpflichtet ist. Die den Feststellungen des Strafgerichts zugrundeliegende rechtliche Wertung, dass eine Ablieferungspflicht in Höhe von 31.727,85 € und weiteren 24.496,00 € bestand, binden den Senat nicht. Randnummer 57 Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BRRG a.F. i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F., § 3 Abs. 1 Satz 1 HNtVO bedarf der Beamte zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BRRG a.F. i.V.m. § 82 Abs. 1 Nr. 5 LBG a.F., § 3 Abs. 1 Satz 2 HNtVO ist die mit Lehr- und Forschungstätigkeiten zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen außerhalb des Hauptamtes nicht genehmigungspflichtig. Für den Beklagten als zu den Tatzeitpunkten tätigem ordentlichen Professor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der …-Universität zu … mit dem Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften gilt die Hochschulnebentätigkeitverordnung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 HNtVO ). Nach 1 Abs. 4 HNtVO findet die Nebentätigkeitsverordnung des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in der HNtVO nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der dort in § 10 Abs. 1 bis 3 NtVO geregelten Ablieferungspflicht für Nebentätigkeiten und der dort in § 10 Abs. 4 und 5 NtVO hiervon enthaltenen Ausnahmen. Ob die aus den Nebentätigkeiten (welchen?) erzielten Vergütungen ablieferungspflichtig waren, kann der Senat nicht beurteilen. Denn der Kläger stellt nicht geordnet dar, welche Auftragsverhältnisse mit welchen erzielten Honorareinnahmen den nicht abgeführten Vergütungen im Einzelnen zugrunde gelegen haben sollen bzw. in welcher Form der Beklagte seine öffentlichen Auftraggeber, von denen er Honorarzahlungen erhalten hat, nebenberuflich beraten hat, sondern beschränkt sich ohne Angabe der ausgeführten Tätigkeiten pauschal auf einen Tatzeitraum von zwei Jahren, und zwar auf den der Jahre 2004 und 2005 mit den entsprechend abzuführenden Jahresbeträgen. Randnummer 58 Der Senat merkt in diesem Zusammenhang aber an, dass es eher naheliegend sein dürfte, dass der Beklagte als ordentlicher Professor für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften die ihm vorgeworfenen Beratungen von öffentlichen Auftraggebern in der Form von Gutachten vorgenommen hat. Dies dürfte schon daraus folgen, dass juristische Personen im Sinne des § 3 Satz 1 NtVO für bei ihnen ausgeübte Nebentätigkeiten eine Vergütung grundsätzlich nicht gewähren dürfen ( § 9 Abs. 1 Satz 1 NtVO ), es sei denn die Tätigkeit ist u.a. auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung ( § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NtVO ) oder es handelt sich um eine Tätigkeit als Gutachter ( § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NtVO ). Daneben dürften noch allgemein genehmigte Prozessvertretungen vor Gerichten (vgl. § 4 Abs. 4 HNtVO ) hinzugekommen sein. Randnummer 59 Ist die Nebentätigkeit des Beklagten aber nicht genehmigungspflichtig, ist die dafür erhaltene Entlohnung nicht bei allen ausgeübten Tätigkeiten gegenüber dem Dienstherrn ablieferungspflichtig (vgl. § 1 Abs. 4 HNtVO i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 NtVO). Da in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung die Ablieferungsverpflichtung von durch die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (vgl. § 4 NtVO ) erhaltenen Vergütungen nicht geregelt ist, kommen – wie ausgeführt - die Regelungen in der Nebentätigkeitsverordnung zur Anwendung (vgl. § 1 Abs. 4 HNtVO , § 1 Abs. 1 NtVO ). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NtVO sind Vergütungen, die den in § 9 Abs. 2 Satz 1 NtVO geregelten Betrag in Höhe von 5.550,00 € je Kalenderjahr übersteigen, für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst ( § 4 NtVO ) ausgeübt werden, zwar an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern. Allerdings gilt dies nach § 10 Abs. 4 NtVO nicht für die dort genannten Tätigkeiten, wozu nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 NtVO auch Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung gehören, wie dies bei von einem Professor für Öffentliches Recht für öffentliche Auftraggeber erstattete Gutachten naheliegend ist. All dies kann der Senat indes nicht beurteilen, weil der Kläger nicht dargelegt hat, welche Tätigkeiten der Beklagte für die öffentlichen Auftraggeber ausgeführt hat. Randnummer 60 Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 28. Juli 2016 zur Mängelbeseitigung in Form der Konkretisierung seiner Angaben in der Klageschrift (vgl. Tenor, Seite 2, 1. Absatz des Beschlusses) aufgefordert, indem er u.a. die Tatsachen geordnet darstellen, Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar darstellen sollte (vgl. Seite 3, 2. Absatz des Beschlusses). Aber auch die mit Schriftsatz vom 22. September 2016 erfolgte Nachbesserung enthält keine nach Zeit und Ort geordnete Darstellung der Auftragsverhältnisse, die den Honorarzahlungen zugrunde gelegen haben sollen. Aus solchen Angaben wäre hervorgegangen, auf welchem Gebiet und in welcher Form der Beklagte Leistungen für welche öffentlichen Auftraggeber erbracht hat. Erst aufgrund dieser Angaben ließe sich beurteilen, ob die genannten Beträge der Ablieferungspflicht unterfielen oder nicht. Randnummer 61 2. Fälle 1 bis 9 der Klageschrift (Seite 25f.; von der Strafkammer eingestellte Taten) Randnummer 62 1. Am 08.12.2003 vereinnahmte der Beklagte von Rechtsanwalt … aus … einen Betrag in Höhe von 1.971,77 € als Honorar und Kostenerstattung, ohne die gebotene Selbstveranlagung im Hinblick auf das geschuldete Nutzungsentgelt vorzunehmen und das pauschalierte Nutzungsentgelt in Höhe von 568,13 € an seinen Dienstherrn abzuführen. Randnummer 63 2. Am 07.06.2004 vereinnahmte der Beklagte von der Stadtkasse … einen Betrag in Höhe von 2.413,84 € als Honorar und Kostenerstattung, ohne die gebotene Selbstveranlagung im Hinblick auf das geschuldete Nutzungsentgelt vorzunehmen und das pauschalierte Nutzungsentgelt in Höhe von 682,75 € an seinen Dienstherrn abzuführen. Randnummer 64 3. Am 29.07.2004 vereinnahmte der Beklagte von der Landeszentralkasse … einen Betrag in Höhe von 3.606,21 € als Honorar und Kostenerstattung, ohne die gebotene Selbstveranlagung im Hinblick auf das geschuldete Nutzungsentgelt vorzunehmen und das pauschalierte Nutzungsentgelt in Höhe von 1.081,86 € an seinen Dienstherrn abzuführen. Randnummer 65 4. Am 10.09.2004 vereinnahmte der Beklagte vom …-Ausschuss einen Betrag in Höhe von 659,92 € als Honorar und Kostenerstattung, ohne die gebotene Selbstveranlagung im Hinblick auf das geschuldete Nutzungsentgelt vorzunehmen und das pauschalierte Nutzungsentgelt in Höhe von 197,98 € an seinen Dienstherrn abzuführen. Randnummer 66 5. Am 27.10.2004 vereinnahmte der Beklagte von der Stadtkasse … einen Betrag in Höhe von 2.212,15 € als Honorar und Kostenerstattung, ohne die gebotene Selbstveranlagung im Hinblick auf das geschuldete Nutzungsentgelt vorzunehmen und das pauschalierte Nutzungsentgelt in Höhe von 645,65 € an seinen Dienstherrn abzuführen. Randnummer 67 6. Am 04.11.2004 vereinnahmte der Beklagte von der Landeshauptkasse der … einen Betrag in Höhe von 2.904,48 € als Honorar- und Kostenerstattung, ohne die gebotene Selbstveranlagung im Hinblick auf das geschuldete Nutzungsentgelt vorzunehmen und das pauschalierte Nutzungsentgelt in Höhe von 865,04 € an seinen Dienstherrn abzuführen. Randnummer 68 7. Am 22.12.2004 vereinnahmte der Beklagte von der … AG einen Betrag in Höhe von 3.312,96 € als Honorar und Kostenerstattung, ohne die gebotene Selbstveranlagung im Hinblick auf das geschuldete Nutzungsentgelt vorzunehmen und das pauschalierte Nutzungsentgelt in Höhe von 967,25 € an seinen Dienstherrn abzuführen. Randnummer 69 8. Am 14.12.2005 vereinnahmte der Beklagte vom Einzelhandelsverband … einen Betrag in Höhe von 696,00 € als Honorar und Kostenerstattung, ohne die gebotene Selbstveranlagung im Hinblick auf das geschuldete Nutzungsentgelt vorzunehmen und das pauschalierte Nutzungsentgelt in Höhe von 208,80 € an seinen Dienstherrn abzuführen. Randnummer 70 9. Am 13.02.2007 vereinnahmte der Beklagte von der …-Bürgerschaftsfraktion einen Betrag in Höhe von 7.707,15 € als Honorar und Kostenerstattung, ohne die gebotene Selbstveranlagung im Hinblick auf das geschuldete Nutzungsentgelt vorzunehmen und das pauschalierte Nutzungsentgelt in Höhe von 2.312,15 € an seinen Dienstherrn abzuführen. Randnummer 71 Auch in diesen Fällen lässt sich den Darlegungen des Klägers in der Klageschrift und in der nachgebesserten Klageschrift vom 22. September 2016 zwar wegen des Verweises auf die mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … vom 16. Februar 2010 (590 Js 23005/07) übereinstimmenden und vom ihm wortgleich in seiner Disziplinarklage übernommenen Taten - diese Tatvorwürfe sind von der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts … im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung am 6. Juli 2010 eingestellt worden - entnehmen, dass er dem Beklagten hinsichtlich der o.g. Taten eine Untreue zu seinem Nachteil in Form der Nichtabführung von Geldern aus nicht genehmigter Nebentätigkeit und damit ein strafrechtliches Verhalten, das zugleich einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abführung eines pauschalisierten Nutzungsentgelts und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten darstellt, vorwirft. Allerdings sind die Darlegungen des Klägers, die sich im Wesentlichen in der Übernahme des Anklagesatzes erschöpfen, nicht hinreichend konkretisiert, um das vorgeworfene Verhalten des Beklagten einer Dienstpflichtverletzung zuzuordnen. Randnummer 72 Voraussetzung für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 266 Abs. 1 1. Variante StGB (Missbrauchstatbestand) und damit einer Pflichtverletzung nach § 36 Satz 3 BRRG a.F., § 66 Satz 3 LBG a.F. ist u.a., dass der Beklagte eine ihm gegenüber dem Kläger bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt hätte. Diese könnte zwar infolge der vorgeworfenen Inanspruchnahme von Material, Personal und Einrichtungen des Klägers ohne Abführung des pauschalierten Nutzungsentgelts verletzt sein (vgl. § 42 Abs. 4 BRRG a.F., § 81 Abs. 4; § 85 Nr. 6 LBG a.F. i.V.m. § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 HNtVO ). Allerdings legt der Kläger weder dar, noch bietet er Beweis dafür an, wie er die vorgeworfenen nichtabgeführten Beträge berechnet hat. Zudem bestreitet der Beklagte diese Vorwürfe, soweit substantiiert, wie ihm dies angesichts des unsubstantiierten Vortrages des Klägers möglich ist. Randnummer 73 Der Senat geht davon aus, dass der Kläger das pauschalierte Nutzungsentgelt nach § 13 Abs. 1 HNtVO berechnet hat. Danach wird das Nutzungsentgelt in der Regel pauschaliert und beträgt bei Inanspruchnahme von Personal 10 vom Hundert (Nr. 1 Buchstabe a), von Einrichtungen 5 vom Hundert (Nr. 1 Buchstabe
- b)und von Material 5 vom Hundert (Nr. 1 Buchstabe
- c)sowie als Ausgleich des durch die Inanspruchnahme entstehenden Vorteils zusätzlich 10 vom Hundert (Nr. 2). Zieht man von den behaupteten Auftragssummen einen Betrag in Höhe von 30 Prozent ab, ergibt dies in einigen Fällen das beanspruchte Nutzungsentgelt (vgl. z.B. Fall 3, 9) und in einigen Fällen nicht (vgl. z. B. Fall 2, 5). Der Senat kann nur mutmaßen, dass es sich in den Fällen, in denen das beanspruchte Nutzungsentgelt nicht 30 Prozent der Vergütung – auch hier wird nicht dargelegt, ob es sich um die Brutto- oder Nettovergütungen handelt – ausmacht, um den um die Reisekosten verminderten Betrag handelt. Der Senat kann ebenso nur mutmaßen, um welche Art der Nutzung (Material, Personal und Einrichtungen des Dienstherrn) es sich gehandelt hat. Denn der von dem Kläger hinsichtlich der einzelnen Taten übernommene Anklagesatz der Staatsanwaltschaft verhält sich im Gegensatz zu den vom Landgericht im Strafurteil festgestellten Taten (vgl. dazu unter 3., Fälle 1, 6 und 32) dazu nicht. Ferner kommt hinzu, dass der Kläger in allen Fällen zur Grundlage seiner Berechnung des pauschalierten Nutzungsentgelts einen sich aus Honorar und Kostenerstattung zusammensetzenden Betrag macht, wobei er die beiden Teilbeträge aber nicht darlegt. Da er die dem Beklagten erstatteten Kosten indes nicht beanspruchen und sie demgemäß auch nicht als Einnahme seiner Berechnung zugrunde legen kann (vgl. dazu ebenfalls die Ausführungen unten zu 3.), ist dem Senat mangels Offenlegung der konkreten Höhe der erstatteten und vom Honorar in Abzug zu bringenden Kosten eine eigene Berechnung verwehrt. Randnummer 74 Zudem ordnet der Kläger auch in der nachgebesserten Klageschrift vom 22. September 2016 die Art des genutzten Materials und der genutzten Einrichtungen sowie Art und Weise des genutzten Personals nicht den konkreten Tatvorwürfen zu und genügt damit nicht seiner Verpflichtung aus § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG, die zur Auflage des Senats vom 28. Juli 2016 (vgl. Tenor, 1. Absatz, Gründe, Seite 3, 2. Absatz des Beschlusses) geführt hat. Vielmehr behauptet er ganz allgemein, dass der Beklagte in dem Tatzeitraum durchgängig Personal und Material seines Lehrstuhls an der … … und des …-Instituts in … genutzt habe und verweist (vgl. Seite 4, 2. Absatz der nachgebesserten Klageschrift) auf den „Schlussbericht“ (richtig: Prüfbericht) im Strafverfahren - 590 Js 23005/07- der leitenden Ermittlungsbeamtin KHK`in …, BA HB IV, Bl. 597f., die im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeuginnen ... und ... („ZB 1 und 2“, richtig: ZB 2 und 3) sowie auf die Anklageschrift vom 16. Februar 2010, Seite 693. Zum einen ist dies nicht ausreichend und entbindet ihn nicht konkreter Darlegungen. Es ist weder Aufgabe des Senats noch des Beklagten, sich aus den Akten den passenden Klagevortrag, der zu der dem Kläger obliegenden Konkretisierung der Tatvorwürfe führt, herauszusuchen. Vielmehr muss die Klageschrift gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG u.a. die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Nach alledem muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 B 69.10 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier bereits. Randnummer 75 Zum anderen verweisen Blatt 597f, HB IV (BA O, Band 4) lediglich auf die Aussagen der beiden Zeuginnen … und ... in den beiden Zeugenbänden ZB 2 und 3 (BA M, Bände 3 und 4), in welcher sich die polizeilichen Vernehmungen der Zeuginnen ... und ... befinden. Auch die in Bezug genommene Seite der Anklageschrift (Bl. 693, BA O, Bd. 4) fasst lediglich im Rahmen des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen die beiden Zeugenaussagen zusammen und würdigt diese. Soweit der Kläger gestützt auf die Vernehmungen der Zeuginnen … und ... (ZB 2 und ZB 3, BA M, Bände 3 und 4) darlegt, sie hätten 50 Prozent bzw. 90 Prozent ihrer wöchentlichen Arbeitszeit für Schreibarbeiten, Telefonate sowie die gesamte Terminierung für den Beklagten aufgewandt, wobei auch das dienstliche Telefon, der Kopierer und Briefmarken der Universität genutzt worden seien, ist damit keine konkrete Zuordnung zu den Tatvorwürfen erfolgt. Der Kläger wirft dem Beklagten in wörtlicher Übereinstimmung mit der Anklageschrift vom 16. Februar 2010 die o.g. mit Datum und Auftragnehmer bezeichneten Taten vor. Es wäre seine Aufgabe gewesen, konkret darzulegen, welche Person mit welchem Materialeinsatz die Aufträge des Beklagten bearbeitet hat. Sowohl der Verweis auf die Aussagen der Zeuginnen ... und ... als auch der auf die Blätter 597f. des „Schlussberichts“ und Blatt 693 der Anklageschrift ist nicht ausreichend. Aus den Vernehmungen ergeben sich keine Angaben zu den konkret vorgeworfenen Taten. Ihnen ist allerdings der Hinweis der Zeuginnen auf Rechnungen zu entnehmen, aus denen sich wegen der darin aufgeführten Namenskürzel die Urheberschaft und das Material, was verwendet worden sein soll, ergeben sollen. Der Kläger wäre also nach Durchsicht der Anklageschrift einschließlich des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen durchaus in der Lage gewesen, seinen Vortrag zu konkretisieren, indem er den Inhalt der darin zu jeder vorgeworfenen Tat aufgeführten Beweismittel - hier insbesondere Urkunden in Form von Rechnungen, vgl. „Beweismittel: III.“ - darlegt und diese als Beweis anbietet, anstelle im Wesentlichen die verkürzten Tatvorwürfe aus dem Anklagesatz zu wiederholen. Randnummer 76 Demgemäß stellen auch die angebotenen Beweismittel einen Ausforschungsbeweis dar. Es ist nicht Aufgabe, von Zeuginnen, die Tatvorwürfe zu konkretisieren. Abgesehen davon werden auch die Urkunden weder angeboten noch liegen sie dem Senat vor. Randnummer 77 3. Fälle 1, 6 und 32 der Klageschrift (Seite 10f. und 15, sachgleich mit den Fällen 1, 6 und 32 aus dem rechtskräftigen Strafurteil, UA Seite 5, 6 und 10) Randnummer 78 1. (Fall 2 der Anklageschrift vom 16.02.2010) Randnummer 79 Am 13.05.2004 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 7.753,90 € als Honorar und Kostenerstattung von der … KG, ohne die infolge der Inanspruchnahme von Personal und Material der Universität gebotene Selbstveranlagung vorzunehmen und das gemäß §§ 9 ff. HNtVO geschuldete pauschalierte Nutzungsentgelt von 2.326,17 € an den Dienstherrn abzuführen. Randnummer 80 6. (Fall 8 der Anklageschrift vom 16.02.2010) Randnummer 81 Am 15.11.2004 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.539,86 € als Honorar und Kostenerstattung vom Deutschen …, ohne die infolge der Inanspruchnahme von Personal und Material der Universität gebotene Selbstveranlagung vorzunehmen und das gemäß §§ 9 ff. HNtVO geschuldete pauschalierte Nutzungsentgelt in Höhe von 1.061,96 € an den Dienstherrn abzuführen. Randnummer 82 32. (Fall 12 der Anklageschrift vom 16.02.2010) Randnummer 83 Am 06.03.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 5.284,96 € als Honorar und Kostenerstattung von Dr. … und Dr. …, ohne die infolge der Inanspruchnahme von Personal und Material der Universität gebotene Selbstveranlagung vorzunehmen und das gemäß §§ 9 ff. HNtVO geschuldete Nutzungsentgelt in Höhe von 1.585,49 € an seinen Dienstherrn abzuführen. Randnummer 84 Zwar hat der Kläger die Feststellungen zu den o.g. Tatvorwürfen wortgleich aus dem Urteil der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts … übernommen (vgl. dort die Fälle 1, 6 und 32) und ist der Senat auch gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 BDG an diese Feststellungen gebunden (vgl. die Ausführungen unten in Ziffer B II 1). Diese reichen aber ohne weitere Konkretisierung nicht aus. Daran ändert auch die Bindungswirkung der strafrechtlichen Feststellungen im Disziplinarverfahren nichts. Auch diese müssen so konkret sein, dass dem Disziplinargericht die rechtliche Wertung, die nicht der Bindungswirkung unterliegt, möglich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Es steht lediglich fest, dass der Beklagte seine Ablieferungspflichten verletzt hat, jedoch nicht, in welcher Höhe. Eine Schätzung ist dem Senat verwehrt, da nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der bzw. die Schäden auf Null zu schätzen wären, so dass eine Pflichtverletzung nicht vorläge. Randnummer 85 Der Kläger wirft dem Beklagten hinsichtlich der o.g. Taten als innerdienstliches Dienstvergehen eine Untreue zu seinem Nachteil in Form der Nichtabführung von Geldern aus nicht genehmigter Nebentätigkeit und damit ein strafrechtliches Verhalten, das zugleich einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ablieferung eines pauschalisierten Nutzungsentgelts darstellt und mit dem er seine ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 36 Satz 3 BRRG a.F. i.V.m. § 66 Satz 3 LBG a.F.) verletzt, vor. Randnummer 86 Voraussetzung für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 266 Abs. 1 1. Variante StGB (Missbrauchstatbestand) ist u.a., dass der Beklagte eine ihm gegenüber dem Kläger bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt hätte. Diese könnte zwar infolge der vorgeworfenen und vom Strafgericht bindend festgestellten Inanspruchnahme von Material und Personal des Klägers ohne Abführung des pauschalierten Nutzungsentgelts verletzt sein (vgl. § 42 Abs. 4 BRRG a.F. i.V.m. § 81 Abs. 4, § 85 Nr. 6 LBG a.F., § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 HNtVO ). Allerdings ist die „Feststellung“ der Höhe des abzuführenden pauschalisierten Nutzungsentgelts Ergebnis einer rechtlichen Würdigung, an die der Senat nicht gebunden ist und zu der der Kläger nicht darlegt, wie er die vorgeworfenen nichtabgeführten Beträge ermittelt hat. Randnummer 87 Der Senat geht davon aus, dass der Kläger das pauschalierte Nutzungsentgelt nach § 13 Abs. 1 HNtVO berechnet hat. Danach wird das Nutzungsentgelt in der Regel pauschaliert und beträgt bei Inanspruchnahme von Personal 10 vom Hundert (Nr. 1 Buchstabe a), von Einrichtungen 5 vom Hundert (Nr. 1 Buchstabe
- b)und Material 5 vom Hundert (Nr. 1 Buchstabe
- c)sowie als Ausgleich des durch die Inanspruchnahme entstehenden Vorteils zusätzlich 10 vom Hundert (Nr. 2). Zieht man von den behaupteten Auftragssummen einen Betrag in Höhe von 30 Prozent ab, ergibt dies in allen drei Fällen zwar das beanspruchte Nutzungsentgelt . Randnummer 88 Der Senat kann dabei aber nur mutmaßen, dass es sich bei den aufgeführten Beträgen um Bruttovergütungen gehandelt hat und der Beklagte Reisevergütungen, um die das pauschalierte Nutzungsentgelt zu kürzen gewesen wäre, nicht aufgewandt hatte . Dagegen spricht indes, dass der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts das pauschalierte Nutzungsentgelt offenbar auch von den Kosten, die dem Beklagten im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufträgen in den Fällen 2, 6 und 32 entstanden sind, beansprucht. Aber auch dies kann der Senat mangels konkreter Offenlegung der Berechnungsgrundlagen nur mutmaßen. Randnummer 89 Allerdings tragen die Feststellungen des Strafurteils, die lediglich die Nutzung von Material und Personal – also nicht auch noch von Einrichtungen - umfassen, das ebenfalls festgestellte Nutzungsentgelt nicht. Danach ergäbe sich anders als festgestellt im Fall 1 ein nicht abgeführtes Nutzungsentgelt von 1.938,47 Euro (anstelle: 2.326,26 Euro), im Fall 6 ein nicht abgeführtes Nutzungsentgelt von 4.144,36 Euro (anstelle: 4.973,62 €) und schließlich im Fall 32 ein nicht abgeführtes Nutzungsentgelt von 1.321,24 Euro (anstelle: 1.585,49 Euro). Randnummer 90 Zudem soll sich nach den Feststellungen des Landgerichts der in den Fällen 2, 6 und 32 jeweils vereinnahmte Betrag aus dem Honorar und einer Kostenerstattung zusammengesetzt haben und dieser Betrag ist jeweils zur Grundlage für die Berechnung des pauschalierten Nutzungsentgelts genommen worden. In diesem Kontext erschließt sich dem Senat – ungeachtet, dass der Teilbetrag, der auf die Kostenerstattung entfällt, nicht dargelegt wird – bereits nicht, auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger die dem Beklagten bei der Ausführung des Auftrages erstatteten Kosten beansprucht, wenn er zugleich das pauschalierte Nutzungsentgelt begehrt. Zwar ist die Bruttovergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 NtVO die Gesamtheit aller durch die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen einschließlich der Mehrwertsteuer vermindert durch die Reisekosten. Allerdings handelt es sich bei einer „Kostenerstattung“ nicht um eine Einnahme, sondern um eine vom Auftraggeber zu ersetzende Ausgabe und somit um einen für die Berechnung des Nutzungsentgelts nicht zu berücksichtigenden sog. Durchlaufposten. Dies hat aber zur Folge, dass der Dienstherr entweder die erstatteten Kosten nicht berücksichtigen darf oder diese von dem „Gesamthonorar“ abziehen muss. Er kann die erstatteten Kosten nicht zusätzlich ohne Gegenrechnung der entstandenen Kosten beanspruchen. Zudem ordnet der Kläger in der ergänzten Klageschrift vom 22. September 2016 die Art des genutzten Materials und der genutzten Einrichtungen sowie Art und Weise des genutzten Personals immer noch nicht den konkreten Tatvorwürfen zu und genügt damit nicht der Auflage des Senats vom 28. Juli 2016 (vgl. Tenor, 1. Absatz, Gründe, Seite 3, 2. Absatz des Beschlusses; vgl. dazu die Ausführungen oben zu 2.). Vielmehr ist er der Auffassung, die Feststellungen des Landgerichts, an die er gebunden sei, seien ausreichend und im Übrigen habe der Beklagte die Taten gestanden. Dies ist aber nicht der Fall, weil die Feststellungen des Landgerichts und die Darlegungen des Klägers, wie ausgeführt, dem Senat die Berechnung des pauschalierten Nutzungsentgelts nicht ermöglichen. Randnummer 91 4. Fälle 1 bis 69 der Klageschrift (Seite 17 bis 25, von der Strafkammer eingestellte Taten) Randnummer 92 1. Am 22.07.2004 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 800,00 € als Honorar vom Deutschen …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 93 2. Am 16.09.2004 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 438,94 € als Honorar von der Stadtkasse …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 94 3. Am 16.09.2004 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 663,64 € als Honorar von der …-Compagnie, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 95 4. Am 04.10.2004 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 357,20 € als Honorar von der Landeszentralkasse …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 96 5. Am 04.10.2004 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 384,42 € als Honorar von der … GmbH, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 97 6. Am 21.10.2004 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 179,20 € als Honorar von der …-Stiftung, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 98 7. Am 22.10.2004 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.270,20 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 99 8. Am 17.11.2004 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 350,40 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 100 9. Am 07.12.2004 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 78,52 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 101 10. Am 15.12.2004 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 809,60 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 102 11. Am 10.01.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 502,16 € als Honorar von der Landeshauptkasse der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 103 12. Am 14.03.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 427,46 € als Honorar von …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 104 13. Am 15.03.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 108,00 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 105 14. Am 15.03.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 200,00 € als Honorar vom …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 106 15. Am 03.05.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 566,20 € als Honorar von der …-Compagnie, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 107 16. Am 19.05.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 879,16 € als Honorar von der Stadtkasse …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 108 17. Am 25.05.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 714,56 € als Honorar vom … im Landtag, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 109 18. Am 03.06.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 953,94 € als Honorar von …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 110 19. Am 06.06.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 313,90 € als Honorar von den …ärzten am …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 111 20. Am 20.06.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 927,40 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 112 21. Am 20.06.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 933,50 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 113 22. Am 29.06.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 22,00 € als Honorar vom Verlag … oHG, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 114 23. Am 30.06.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 531,40 € als Honorar von den …ärzten am …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 115 24. Am 04.07.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 500,00 € als Honorar von der IHK zu …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 116 25. Am 21.07.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 580,00 € als Honorar vom Verein …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 117 26. Am 15.08.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 692,29 € als Honorar von der …-Compagnie, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 118 27. Am 02.09.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 80,00 € als Honorar von der IHK zu …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 119 28. Am 08.09.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 580,00 € als Honorar vom Einzelhandelsverband …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 120 29. Am 19.09.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 805,00 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 121 30. Am 10.10.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 843,55 € als Honorar von der …-Compagnie, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 122 31. Am 12.10.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 702,26 € als Honorar von der … GmbH, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 123 32. Am 14.10.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 196,20 € als Honorar vom Landkreis …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 124 33. Am 25.10.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € als Honorar vom Deutschen …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 125 34. Am 28.10.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 907,31 € als Honorar von der Gemeindekasse …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 126 35. Am 30.10.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 314,65 € als Honorar von den …ärzten am …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 127 36. Am 09.11.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 976,60 € als Honorar von der Stadtkasse …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 128 37. Am 06.12.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 749,82 € als Honorar von der …klinik …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 129 38. Am 13.12.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 300,00 € als Honorar von dem Schleswig-Holsteinischen …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 130 39. Am 14.12.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 696,00 € als Honorar von dem Einzelhandelsverband …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 131 40. Am 15.12.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 809,45 € als Honorar von der …-Compagnie, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 132 41. Am 23.12.2005 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 957,40 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 133 42. Am 10.01.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 395,04 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 134 43. Am 10.02.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 701,68 € als Honorar von der Stadtkasse …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 135 44. Am 17.02.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 942,27 € als Honorar von der …-Compagnie, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 136 45. Am 27.02.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 875,40 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 137 46. Am 13.03.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 975,40 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 138 47. Am 17.03.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 29,65 € als Honorar in Form eines Schecks, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 139 48. Am 07.04.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 692,10 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 140 49. Am 18.04.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 925,91 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 141 50. Am 19.04.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € als Honorar vom Deutschen …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 142 51. Am 19.05.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 410,60 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 143 52. Am 19.06.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 283,85 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 144 53. Am 03.07.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.040,70 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 145 54. Am 18.07.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 297,60 € als Honorar von …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 146 55. Am 26.07.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.136,40 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 147 56. Am 04.08.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 585,00 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 148 57. Am 11.08.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 392,80 € als Honorar von der Landeshauptkasse der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 149 58. Am 11.09.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 498,87 € als Honorar von Rechtsanwältin …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 150 59. Am 15.09.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.174,20 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 151 60. Am 28.09.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.122,32 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 152 61. Am 13.10.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 820,33 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 153 62. Am 20.10.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 839,72 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 154 63. Am 20.10.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 88,90 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 155 64. Am 23.10.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 392,08 € als Honorar von …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 156 65. Am 09.11.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.323,78 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 157 66. Am 08.12.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 581,04 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 158 67. Am 13.12.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 517,13 € als Honorar von …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 159 68. Am 14.12.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.139,20 € als Honorar von der …, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 160 69. Am 20.12.2006 vereinnahmte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 781,38 € als Honorar von der …-GmbH, ohne dies dem Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter mitzuteilen. Randnummer 161 Der Kläger wirft dem Beklagten mit den weiteren o.g. 69 Taten, die Gegenstand der Anklageschrift vom 30. September 2009 (545 Js 67451/07) der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht …, aber wegen der zuvor erfolgten Einstellung nach § 154 Abs. 2 i.V.m. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht des rechtskräftigen Strafurteils der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts … gewesen sind, einen Betrug in 69 Fällen zum Nachteil der Gläubiger des Insolvenzplanverfahrens, strafbar nach § 263 Abs. 1 StGB, vor und damit seine ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 36 Satz 3 BRRG a.F. i.V.m. § 66 Satz 3 LBG a.F.) durch die Begehung von Straftaten verletzt zu haben. Randnummer 162 Die Klageschrift und die mit Schriftsatz vom 22. September 2016 nachgebesserte Klageschrift genügt nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG. Danach muss die Klageschrift u.a. die Tatsachen, in denen das Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel , die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Der Kläger hat in der Klage die Beweismittel zu benennen. Daran fehlt es. Randnummer 163 Zu einer geordneten Angabe der Beweismittel gehört nicht nur die Aufzählung der entstandenen und verwendeten Verfahrensakten am Ende der Klageschrift, sondern vor allem die Kennzeichnung der zugrunde gelegten Beweismittel und Ergebnisse in der Sachverhaltsdarstellung, sinnvollerweise durch sorgfältige Randvermerke der Fundstellen (vgl. Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Auflage 2016, § 52, Rn. 11). Randnummer 164 Der Kläger hat in der Disziplinarklage lediglich den Anklagesatz aus der Anklageschrift wiederholt und die in dem Urteil der Strafkammer getroffenen Feststellungen geordnet dargestellt. Die Feststellungen der Strafkammer verhalten sich aber gerade nicht zu den eingestellten Taten. Denn diese sind vor der und im Hinblick auf die Verurteilung auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 i.V.m. § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden und waren demgemäß nicht Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung. Beweismittel hat zu den o.g. Taten der Kläger überhaupt nicht angeboten. Er hat lediglich auf der letzten Seite der Klageschrift (S. 38, Bl. 38 GA) unter „C. Beweismittel“ die Disziplinar- und Strafakte als Beweismittel angegeben. Ein Verweis auf Akten stellt aber kein zulässiges Beweisangebot dar. Auch die Einleitungs- und Ausdehnungsverfügungen geben lediglich den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt und die Anklagesätze der beiden Anklageschriften wieder, verhalten sich aber nicht zur Beweisbarkeit der nicht festgestellten Tatvorwürfe. Im Übrigen sind bei einer Disziplinarklage Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift zu stellen ( § 41 Abs. 1 LDG iVm. § 58 Abs. 2 Satz 1 LDG). Randnummer 165 Darauf hat der Senat den Kläger mit Beschluss vom 28. Juli 2016 hingewiesen und ihn zur Mängelbeseitigung in Form der Konkretisierung seiner Angaben in der Klageschrift sowie zur Angabe der den Angaben zugrunde liegenden Beweise aufgefordert (vgl. Tenor, 2. Absatz, Seite 3, 3. Absatz des Beschlusses). Aber auch die mit Schriftsatz vom 22. September 2016 erfolgte Nachbesserung der Klageschrift bietet keine Beweise zu den o.g. von dem Beklagten nicht gestandenen Tatvorwürfen an. Beweisangebote werden lediglich zu dem Tatkomplex „Untreuevorwürfe zum Nachteil des Dienstherrn wegen Nichtabführens des pauschalierten Nutzungsentgelts“ (vgl. Seite 2 bis 5 der nachgebesserten Klageschrift) und zum Tatkomplex „Betrug zum Nachteil des Dienstherrn wegen der Nichtablieferung von Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit“ (vgl. Seite 5 bis 9 der nachgebesserten Klageschrift) gemacht. Randnummer 166 II. Hinsichtlich der verbleibenden Betrugsvorwürfe zum Nachteil der Gläubiger des Insolvenzplanverfahrens (Fälle 2 bis 5, 7 bis 9, 11 bis 27, 29 bis 31, 33 bis 41 der Klageschrift (Seite 10 bis 17, Bl. 10 bis 17 d. GA), wegen der der Beklagte durch Urteil der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts … vom 6. Juli 2010 im sachgleichen Strafverfahren rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt worden ist, gilt Folgendes: Randnummer 167 Durch den hierzu im rechtskräftigen Strafurteil der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts … festgestellten Sachverhalt
(1)hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen
(2). Für das außerdienstliche Dienstvergehen
(3)wäre unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände eine Gehaltskürzung die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme
(4a). Da die bei Ruhestandsbeamten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 LDG zulässige Disziplinarmaßnahme in Form der Kürzung des Ruhegehaltes aber nicht ausgesprochen werden darf, weil sie nicht zusätzlich erforderlich ist,
§ 14Abs. 1 Satz 2 LDG zur Pflichterfüllung anzuhalten, war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen
(4b). Randnummer 168 1) Hinsichtlich des Sachverhaltes ist der Senat gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 BDG an die im rechtskräftigen Urteil der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts … vom 6. Juli 2010 - 9 KLs 4/09 -/ - 545 Js 67451/07- getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Zu den „tatsächlichen Feststellungen" gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa die Zueignungsabsicht oder die Bereicherungsabsicht. Feststellungen zur Schuldfähigkeit binden das Gericht indes nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist; hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB hat der Senat eigene Feststellungen und im Rahmen der Maßnahmebemessung eine eigene Entscheidung zu treffen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07- Rn. 29, juris). Randnummer 169 Die den Senat bindenden Feststellungen lauten danach wie folgt: Randnummer 170 Ende der 90er Jahre geriet der Angeklagte zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten, die dazu führten, dass das Amtsgericht … mit Beschluss vom 25.3.2003 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnete und den Zeugen … zum Insolvenzverwalter bestellte. Der Zeuge … legte dem Amtsgericht in der Folgezeit einen Insolvenzplan vor, nach dem der Angeklagte seine Tätigkeit als Berater und Gutachter fortführen sollte. Während einer dreijährigen Sanierungszeit sollten sämtliche nebenberufliche Einnahmen auf ein vom Insolvenzverwalter eingerichtetes Konto bei der … AG fließen und bis zu einem Betrag von 84.200,00 Euro netto im Jahr je zur Hälfte dem Angeklagten und den Gläubigern zustehen; alle weiteren Einnahmen sollten zu 80 % auf den Angeklagten und zu 20 % auf die Gläubiger verteilt werden. Der Angeklagte kannte die Regelungen des Insolvenzplanes und stimmte ihnen zu. Randnummer 171 Nachdem auch die Gläubiger den Insolvenzplan angenommen hatten und dieser vom Amtsgericht bestätigt worden war, wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 27.9.2004 aufgehoben. Der Zeuge … überwachte die Erfüllung des Insolvenzplanes fortan als Treuhänder. Randnummer 172 (… <Es folgen Ausführungen zum Nebentätigkeitsrecht>) Randnummer 173 Überdies versah der Angeklagte in den Jahren 2004 bis 2006 einen Teil seiner Honorarrechnungen nicht mit der im Insolvenzplan vorgesehenen Bankverbindung bei der … AG, sondern forderte seine Auftraggeber auf, das Geld auf ein Konto mit der Nr. … bei der …bank zu überweisen. Den Zeugen … informierte der Angeklagte hierüber nicht, und dieser ging angesichts des stetigen und erheblichen Zuflusses von Honorareinnahmen auf dem Konto bei der … AG davon aus, dass der Angeklagte keine weiteren Nebeneinkünfte erzielte. Erst im Jahre 2007 legte der Angeklagte dem Zeugen … unter dem Druck des inzwischen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens seine zusätzlichen Einnahmen offen, die der Treuhänder sodann - entsprechend der ihnen zustehenden Quote - an die Insolvenzgläubiger weiterleitete. Randnummer 174 Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Randnummer 175 2. (Fall 1 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 176 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 07.06.2004 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 2.413,84 € als Honorar von der Stadtkasse …. Randnummer 177 3. (Fall 2 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 178 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 24.06.2004 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.499,76 € als Honorar von der Stadtkasse …. Randnummer 179 4. (Fall 4 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 180 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 29.07.2004 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 3.606,21 € als Honorar von der Landeszentralkasse ... . Randnummer 181 5. (Fall 9 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 182 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 20.10.2004 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.041,91 als Honorar von der Stadtkasse … . Randnummer 183 7. (Fall 13. der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 184 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 07.12.2004 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € als Honorar vom Deutschen … . Randnummer 185 8. (Fall 16 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 186 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 22.12.2004 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 3.312,96 € als Honorar von der … AG. Randnummer 187 9. (Fall 17 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 188 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 28.12.2004 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 10.000,00 als Honorar von der Landeszentralkasse … . Randnummer 189 10. (Fall 10 der Anklageschrift vom 16.02.2010) Randnummer 190 Im Jahr 2004 erhielt der Angeklagte für die nebenberufliche Beratung öffentlicher Auftraggeber - um Reisekosten und Nutzungsentgelte bereinigte - Bruttovergütungen in Höhe von insgesamt 37.227,85 €, ohne diese gegenüber dem Dienstherrn abzurechnen und einen Anteil von 31.727,85 abzuliefern. Randnummer 191 11. (Fall 19 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 192 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 11.02.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 2.515,36 € als Honorar von der Landeszentralkasse … . Randnummer 193 12. (Fall 23 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 194 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 07.04.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 2.400,04 € als Honorar von der Landeszentralkasse … . Randnummer 195 13. (Fall 24 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 196 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 28.04.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.247,35 € als Honorar von der …-Compagnie. Randnummer 197 14. (Fall 26 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 198 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 06.05.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.897,76 € als Honorar von … . Randnummer 199 15. (Fall 27 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 200 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 17.05.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.150,60 € als Honorar von … . Randnummer 201 16. (Fall 32 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 202 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 10.06.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 3.741,70 € als Honorar von der Landeszentralkasse … . Randnummer 203 17. (Fall 33 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 204 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 20.06.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 4.691,85 € als Honorar von der …-Compagnie. Randnummer 205 18. (Fall 36 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 206 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 23.06.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.429,58 € als Honorar von der …-Compagnie. Randnummer 207 19. (Fall 44 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 208 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 12.09.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.015,46 € als Honorar von der …-Kompanie. Randnummer 209 20. (Fall 46 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 210 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 27.09.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 2.090,90 € als Honorar von der …-Compagnie. Randnummer 211 21. (Fall 47 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 212 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 04.10.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 8.000,00 € als Honorar von der … GmbH & Co. KG. Randnummer 213 22. (Fall 48 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 214 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 04.10.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 3.861,96 € als Honorar von der … GmbH & Co. KG. Randnummer 215 23. (Fall 53 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 216 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 27.10.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 2.965,49 € als Honorar von der … GmbH & Co. KG. Randnummer 217 24. (Fall 57 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 218 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 01.12.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.399,08 € als Honorar von der …-Compagnie. Randnummer 219 25. (Fall 62 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 220 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 19.12.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € als Honorar von der … GmbH & Co. KG. Randnummer 221 26. (Fall 63 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 222 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 20.12.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.194,80 € als Honorar von den Rechtsanwälten … . Randnummer 223 27. (Fall 64 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 224 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 22.12.2005 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.156,75 € als Honorar von der Stadtkasse … . Randnummer 225 29. (Fall 67 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 226 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 26.01.2006 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 4.000,00 € als Honorar von der … GmbH & Co. KG. Randnummer 227 30. (Fall 68 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 228 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 02.02.2006 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € als Honorar von der … GmbH & Co. KG. Randnummer 229 31. (Fall 69 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 230 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 09.02.2006 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.549,29 € als Honorar von der …-Compagnie. Randnummer 231 33. (Fall 73 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 232 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 09.03.2006 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 2.659,94 € als Honorar von der … GmbH & Co. KG. Randnummer 233 34. (Fall 79 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 234 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 27.04.2006 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.276,75 € als Honorar von der … GmbH & Co. KG. Randnummer 235 35. (Fall 81 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 236 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 12.06.2006 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.099,85 € als Honorar von der … GmbH & Co. KG. Randnummer 237 36. (Fall 83 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 238 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 26.06.2006 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.912,67 € als Honorar von der … GmbH & Co. KG. Randnummer 239 37. (Fall 89 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 240 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 30.08.2006 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 3.480,00 € als Honorar von der …-GmbH. Randnummer 241 38. (Fall 92 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 242 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 25.09.2006 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.200,00 € als Honorar von Rechtsanwältin … . Randnummer 243 39. (Fall 99 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 244 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 09.11.2006 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.014,19 € als Honorar von der … . Randnummer 245 40. (Fall 100 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 246 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 15.11.2006 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.433,76 € von der Stadtkasse … . Randnummer 247 41. (Fall 105 der Anklageschrift vom 30.11.2009) Randnummer 248 Nach Stellung einer entsprechenden Rechnung vereinnahmte der Angeklagte am 27.12.2006 auf dem Konto bei der …bank einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € als Honorar von der … GmbH & Co. KG. Randnummer 249 Der Angeklagte beging die Taten, um sich dadurch eine regelmäßige zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Randnummer 250 Ein Anlass für eine Lösung von den Feststellungen im Strafurteil besteht nicht. Das Disziplinargericht hat die erneute Prüfung nur solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind ( § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG). Die Verwaltungsgerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, etwa einer den rechtlichen Anforderungen nicht genügenden Urteilsabsprache, zustande gekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 B 84.13 -, Rn. 9 m.w.N., juris). Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen (etwa, es habe einen Deal gegeben) oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann. Anhaltspunkte für eine unzulässige Urteilsabsprache können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Angeklagte nicht zur Sache vernommen worden ist, er lediglich ein formelhaftes Geständnis abgegeben hat, das Strafgericht seine Überzeugung von der Täterschaft im Urteil nur pauschal begründet hat oder der Antrag der Staatsanwaltschaft mit der verhängten Strafe übereingestimmt hat (BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 - Rn. 6, m.w.N., juris; zum Ganzen vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 2 B 74.11 - Rn. 13 m.w.N., juris). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Randnummer 251 Der Beklagte bestreitet die nach § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 BDG bindenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil schon nicht. Er greift lediglich die rechtliche Bewertung seines Verhaltens als nicht strafbar an. So legt er lediglich dar, sein Verteidiger im Strafverfahren habe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes sowie der Besonderheiten im Insolvenzplanverfahren überzeugend die Auffassung vertreten, dass sein Verhalten nicht strafwürdig gewesen sei. Dem habe sich auch der Insolvenzverwalter, …, angeschlossen. Der Senat ist aber ohnehin nur an die tatsächlichen Feststellungen, nicht an die rechtliche Würdigung gebunden. Soweit der Beklagte darüber hinaus eine Inanspruchnahme von Material, Einrichtungen und Personal seines Dienstherrn bestreitet, ist dies, wie oben zu I. 3. bereits ausgeführt, nicht entscheidungserheblich, weil dem Senat insoweit nach den zwar bindenden, jedoch nur pauschalen und vom Kläger nicht näher konkretisieren Feststellungen im Strafurteil (Fälle 1, 6 und 32), die rechtliche Einordnung als Dienstpflichtverletzung(
- en)nicht möglich ist. Randnummer 252 Der Beklagte hat auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass die Urteilsabsprache nicht dem Anforderungsprogramm des § 257c StPO genügt. Er hat weder einen Belehrungs- noch einen Dokumentationsverstoß gerügt, noch substantiierte Einwände gegen die Urteilsabsprache erhoben. Randnummer 253 Im Gegenteil: Er ist der Auffassung, die Entscheidung der Strafkammer beruhe auf einer zulässigen Urteilsabsprache. Er habe dieser zugestimmt, weil trotz Öffentlichkeit Dritte nicht anwesend gewesen seien und er seine Familie und Auftraggeber in freiberuflichen Beratungs- und Mediationsverfahren habe schützen wollen. Der Weg über eine Urteilsabsprache sei gewählt worden, weil die Staatsanwaltschaft der vom Vorsitzenden der Strafkammer nach Verhandlungen mit seinem Verteidiger angeregten vorläufigen Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage nicht zugestimmt habe. Zugleich seien die wesentlichen Elemente des „Deals“ einvernehmlich vorab geklärt worden. Dazu habe eine längere Erörterung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und seinem Verteidiger im Beratungszimmer stattgefunden. Im Anschluss daran habe ihm sein Verteidiger auf dem Flur vor dem Sitzungssaal die besprochenen Elemente des „Deals“, und zwar Geldstrafe in Höhe von 20.000,00 €, Geständnis und Rechtsmittelverzicht, „offeriert“. Dem habe er letztlich nur zugestimmt, um seine Familie und sein Ansehen zu schützen. Randnummer 254 Diese Darlegungen enthalten schon keinen nachvollziehbaren Tatsachenvortrag zum Zustandekommen einer rechtsstaatswidrigen Urteilsabsprache. Der Beklagte legt nicht dar, von wem die Initiative für diese Absprache ausgegangen sein und welchen Inhalt eine derartige Initiative gehabt haben soll, welchen Verlauf die Verhandlungen im Wesentlichen genommen haben sollen, d.h. welcher Beteiligte welche Erklärungen abgegeben und welche Änderungswünsche vorgebracht haben soll, in welchem Stadium die Staatsanwaltschaft einbezogen worden und auf welche Weise es schließlich zu einer Einigung gekommen sein soll (vgl. dazu die Ausführungen in BVerwG, Beschluss vom 28. August 2010, a.a.O.). Randnummer 255 Im Übrigen ist ein Rechtsmittelverzicht, der eine Urteilsabsprache unwirksam machte (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO), nicht Gegenstand der Verständigung (vgl. Seite 2 des Sitzungsprotokolls der Strafkammer). Im Gegenteil: Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Beklagten ausdrücklich darüber belehrt, dass er ungeachtet der getroffenen Urteilsabsprache in seiner Entscheidung frei sei, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen und dass dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unverbindlichkeit der Ankündigung eines Rechtsmittelverzichts bei Verständigung auch für den Fall gelte, dass der Beklagte oder sein Verteidiger vor der Verkündung des Urteils erklärt oder erwogen hätten, Rechtsmittel nicht einzulegen (vgl. Seite 7 des Sitzungsprotokolls). Randnummer 256 Der Beklagte kann nicht mit Erfolg rügen, sein Geständnis sei als ein sog. „Formalgeständnis“ anzusehen. Zwar kann § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO nur so verstanden werden, dass das verständigungsbasierte Geständnis zwingend auf seine Richtigkeit zu überprüfen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, Orientierungssatz 2c). So hat auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, Anhaltspunkte für eine unzulässige Urteilsabsprache könnten sich insbesondere daraus ergeben, dass der Angeklagte nicht zur Sache vernommen worden sei, er lediglich ein formelhaftes Geständnis abgegeben habe, das Strafgericht die Überzeugung von der Täterschaft im Urteil nur pauschal begründet habe und der Antrag der Staatsanwaltschaft mit der verhängten Strafe übereingestimmt habe (BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 -2 B 43/10 -, Rn. 13, juris). Derartige Anhaltspunkte liegen hier indes nicht vor. Randnummer 257 Hierzu ist der Beklagte der Auffassung, an seinem Geständnis bestünden durchgreifende „Glaubwürdigkeitszweifel“. Er meint, sein Verhalten im Insolvenzplanverfahren sei strafrechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Die Fehlbuchungen bestimmter Einnahmen seien abschließend im vierten Jahr des Insolvenzplanverfahrens wieder ausgeglichen, der Insolvenzmasse zugeführt und in der vereinbarten Quotelung an die Gläubiger ausgekehrt worden. Diese hätten dem Abschlussbericht des Treuhänders zugestimmt, weil ihnen entgegen der Ansicht des Klägers kein Schaden entstanden sei. Das zuständige Amtsgericht … habe das Ergebnis bestätigt und die Restschuldbefreiung erteilt. Sein Verteidiger sei demgemäß davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Fehlbuchungen allenfalls eine Vermögensgefährdung vorgelegen habe, die unter den Bedingungen des geordneten Insolvenzplanverfahrens strafrechtlich nicht relevant geworden sei. Ferner seien disziplinarische Folgen im Hinblick auf das geringfügige Strafmaß weder bedacht noch erörtert worden. Hätte er von der Möglichkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme gewusst, hätte er der Urteilsabsprache nicht zugestimmt sowie ohne den „Deal“ kein Schuldeingeständnis abgelegt. Randnummer 258 Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6. Juli 2010 hat sich der Angeklagte zur Sache eingelassen. Zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten ist die an den Ermittlungen beteiligte Polizeibeamtin … vernommen worden sowie mit Einverständnis der Beteiligten die Zeugenaussage des Treuhänders … vom 1. April 2009 gemäß § 251 Abs.1 Nr. 1 StPO verlesen worden. Diese Beweise hat das Landgericht in seinem Urteil, wenn auch abgekürzt - dies ist zulässig gemäß § 267 Abs. 4 StPO, weil keine Rechtsmittel dagegen eingelegt worden sind - gewürdigt. So hat es in den Gründen, III. (UA Seite 12) ausgeführt: Randnummer 259 Der Angeklagte hat die Taten gestanden. Sein Geständnis ist glaubhaft, denn es deckt sich mit den Angaben, welche die an den Ermittlungen beteiligte Polizeibeamtin … in der Hauptverhandlung gemacht hat. […] Aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift der polizeilichen Vernehmung des Zeugen … geht ferner hervor, dass dieser irrtümlich davon ausging, bei den Eingängen auf dem Konto bei der … handele es sich um sämtliche Honorareinnahmen des Angeklagten. Randnummer 260 Die 9. Große Strafkammer des Landgerichts … hat es in ihrem Urteil als erwiesen erachtet, dass der Beklagte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Betruges einschließlich überschießender Innentendenz in Form der Bereicherungsabsicht (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Gläubiger des Insolvenzplanverfahrens begangen hat . Randnummer 261 Dazu hat die Strafkammer (UA Seite 13) ausgeführt: Randnummer 262 Er hat einen Teil der von ihm ausgestellten Honorarrechnungen mit den Daten des Kontos bei der … AG versehen, auf das nach dem Insolvenzplan sämtliche Einnahmen aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit fließen sollten, und auf einem anderen Teil der Rechnungen als Bankverbindung das Konto bei der …bank angegeben. Auf diese Weise hat der Angeklagte dafür gesorgt, dass auf dem Konto bei der … AG regelmäßig erhebliche Honorareinnahmen eingingen und gegenüber dem Zeugen … stillschweigend zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei um sämtliche Einnahmen aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit handelte. In den Fällen 2 bis 5, 7 bis 9, 11 bis 27, 29 bis 31 und 33 bis 41 floss das Honorar jedoch tatsächlich auf das Konto bei der … Bank. Randnummer 263 Der Zeuge … ging infolge dieser Täuschung irrig davon aus, als Insolvenzverwalter oder als Treuhänder die gesamten Honorareinnahmen des Angeklagten erhalten zu haben. Aufgrund seines Irrtums verfügte er über das Vermögen der Insolvenzgläubiger, indem er es unterließ, die auf dem Konto bei der …bank eingegangenen Beträge ebenfalls zu vereinnahmen und – entsprechend der ihnen zustehenden Quote – an die Gläubiger zu verteilen. Durch diese ihnen zuzurechnende Vermögensverfügung des Zeugen … ist den Insolvenzgläubigern ein Betrugsschaden in Gestalt einer konkreten Vermögensgefährdung entstanden, denn der Treuhänder hat erst im Jahre 2007 von den weiteren Einnahmen des Angeklagten erfahren und die restlichen Beträge an die Gläubiger ausgekehrt. Randnummer 264 (…) Er wusste, dass alle nebenberuflichen Einnahmen auf das Konto der … AG fließen sollten und dass der Zeuge … nur auf diesem Konto die eingehenden Beträge an die Gläubiger verteilen würde. Indem der Angeklagte einen Teil seiner Einnahmen auf das Konto bei der …bank leitete, wollte er sie dem Zugriff des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders entziehen und sich auf diese Weise einen Vermögensvorteil verschaffen, auf den er nach den Regelungen des Insolvenzplans keinen Anspruch hatte. Randnummer 265 So räumt der Beklagte auch Fehlbuchungen von Einnahmen ein, zieht daraus allerdings wegen der Auskehrung der Gelder zum Abschluss des Insolvenzplanverfahrens an die Gläubiger den rechtlichen Schluss eines nicht strafbaren Verhaltens. Abgesehen davon, dass die Disziplinargerichte, wie bereits mehrfach ausgeführt, nur an die tatsächlichen Feststellungen, nicht aber an die rechtliche Würdigung gebunden sind, gilt Folgendes: Zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes nach § 263 Abs. 1 StGB ist bereits die konkrete Gefährdung des Gläubigervermögens in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung ausreichend. Auf den Eintritt eines Schadens kommt es nicht an. Randnummer 266 Der Beklagte beanstandet schließlich erstmals in seinem Schriftsatz vom 28. Juli 2016, dass die Bindungswirkung des Urteils entfalle, weil in der Verständigung eine bestimmte Strafe vereinbart worden und dies unzulässig sei. Ungeachtet der Frage einer fristgerecht vorgebrachten Rüge - die Disziplinarklage ist dem Beklagten am 2. Juli 2013 mit einer Einlassungsfrist von vier Wochen sowie unter wörtlicher Wiedergabe und Hinweis auf die in § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 BDG geregelten Fristen und die Folgen der Fristversäumnis zugestellt worden -, hat seine Rüge auch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 267 Zwar legt die Urteilsabsprache lediglich eine Strafobergrenze, nicht aber eine Strafuntergrenze fest. Randnummer 268 Dazu heißt es auf Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 6. Juli 2010: Randnummer 269 Die Kammer schlägt vor, dass gegen den Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Gesamtgeldstrafe von nicht mehr als 200 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verhängt werden soll. Randnummer 270 Vorgelesen und genehmigt. Randnummer 271 Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte erklärten, ein jeder für sich: Randnummer 272 Ich bin mit dem Vorschlag der Kammer einverstanden. Randnummer 273 Allerdings führt dies ungeachtet der Frage der Zulässigkeit nicht zu einer Beschwer des Beklagten und damit nicht zur Lösung von den Feststellungen des Urteils. Denn es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch hat der Beklagte dargelegt, dass er im Fall der Angabe einer Strafuntergrenze durch die Strafkammer der Verständigung nicht zugestimmt hätte. Vielmehr war nach seinen Darlegungen die Abgabe des Geständnisses nicht von der Festlegung einer Strafuntergrenze, sondern von der zu erwartenden Ansehensschädigung seiner Person und der seiner Ehefrau bei der mit Blick auf den Umfang des Verfahrens zu erwartenden langen Prozessdauer beeinflusst. Zudem hat er vorgetragen, dass er ein Geständnis nicht abgegeben hätte, wenn er mit den disziplinarischen Folgen einer Verurteilung gerechnet hätte. Demgemäß ist schon nach seinen eigenen Angaben die fehlende Benennung einer Strafuntergrenze nicht kausal für die Abgabe seines Geständnisses gewesen. Randnummer 274 Der Senat orientiert sich damit an der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2010 – 1 StR 347/10 -. Darin hat der 1. Strafsenat ausgeführt (Rn. 7ff., juris): Randnummer 275
- aa)Nach dieser Vorschrift (gemeint ist § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO, Anmerkung durch den Disziplinarsenat) kann das Gericht - im Rahmen seiner Pflicht zur Bekanntgabe des Inhalts einer möglichen Verständigung (§ 257c Abs. 3 Satz 1 StPO) - unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe (sog. Punktstrafe; vgl. hierzu BGH Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, 86) bleibt damit nach der gesetzlichen Neuregelung des Verständigungsverfahrens nach wie vor unzulässig (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10). Ob allerdings nach dieser Regelung das Gericht bei der Bekanntgabe des möglichen Verfahrensergebnisses zwingend auch einen Strafrahmen anzugeben hat oder ob - im Hinblick auf die Ausgestaltung als "Kann-Vorschrift" - die isolierte Angabe einer Strafober- oder Strafuntergrenze ausreicht, wird unterschiedlich beurteilt (letzteres bejahend: Niemöller in N/Sch/W, VerstG, § 257c Rn. 46; SK-StPO/Velten, § 257c Rn. 21; Bittmann, wistra 2009, 415; verneinend Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 257c Rn. 20; vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152). Angesichts des Wortlauts der Vorschrift ("Ober- und Untergrenze der Strafe"; "der in Aussicht gestellte Strafrahmen [§ 257c Abs. 4 Satz 1]") und der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/13095 S. 3 [Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses]: "wobei das Gericht eine […] tat- und schuldangemessene Strafober- und Strafuntergrenze anzugeben hat ") sprechen gewichtige Gründe dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Gericht nach fallbezogener Verengung des gesetzlichen Strafrahmens stets einen konkreten Rahmen für die schuldangemessene Strafe, bestehend aus einer Strafober- und einer Strafuntergrenze, anzugeben hat. Randnummer 276
- bb)Der Senat kann diese Frage indessen offen lassen, da der Angeklagte nicht beschwert ist. Randnummer 277 Der Gesetzgeber ist mit der Regelung in § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO einer Forderung der Generalstaatsanwälte nachgekommen, die in der Festlegung einer unteren Strafgrenze ein legitimes Anliegen der Staatsanwaltschaft gesehen haben, ihre Vorstellung von einem gerechten Schuldausgleich nicht nur nach oben, sondern auch nach unten abgesichert zu sehen (NJW Sonderdruck "Der Deal im Strafverfahren" 2006, 9, 10). Die Benennung einer Strafuntergrenze trägt daher vordringlich den Interessen der Staatsanwaltschaft Rechnung (vgl. AnwK-StPO/Püschel, 2. Aufl., § 257c Rn. 22 mwN; hinsichtlich einer daneben bestehenden Informationsfunktion für den Angeklagten vgl. BT-Drucks. 16/11736 S. 12), deren Zustimmung für das Zustandekommen einer Verständigung im Unterschied zu der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des § 257c StPO nunmehr unerlässlich ist. Fehlt es an der Angabe einer Strafuntergrenze durch das Gericht, kann dies in der Regel nur von der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Revision zum Nachteil des Angeklagten beanstandet werden. Randnummer 278 Daran ändert auch das vom Beklagten in Bezug genommene Urteil des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. – (BVerfGE 133, 168 ff., juris) zur Zulässigkeit von Verständigungen im Strafverfahren nichts. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es Gericht und Staatsanwaltschaft untersagt sei, sich auf einen Vergleich im Gewande des Urteils, auf einen „Handel mit der Gerechtigkeit“ einzulassen und mit dem Angeklagten einen bestimmten Schuldspruch oder auch nur eine konkrete Strafe zu vereinbaren. Der Rechtsanwendungspraxis sei es untersagt, das vom Gesetzgeber normierte Strafverfahren in einer Weise zu gestalten, die auf solche vertragsähnlichen Erledigungsformen hinausliefen (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 105 m.w.N.). Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Vereinbarung einer Strafobergrenze unter Auslassung einer Strafuntergrenze um die unzulässige Vereinbarung einer sog. Punktstrafe handelt, lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts indes nicht entnehmen, dass sich der jeweilige Beschwerdeführer bei Fehlen einer Beschwer darauf berufen kann. Dementsprechend geht der Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 – (NJW 2014, 3506 f.), mit welchem das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 7. August 2013 - 5 StR 253/13 – (NStZ 2013, 728 f.) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zur Aufhebung des Urteils der Großen Strafkammer des Landgerichts … zurückverwiesen worden ist, von der notwendigen Ursächlichkeit des Verfahrensverstoßes – hier eines Belehrungsverstoßes – für die Abgabe des Geständnisses aus und lässt das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Beruhensprüfung als Ausnahmefall nicht entfallen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn 17, juris); dort heißt es: Randnummer 279 Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen die angegriffenen Urteile nicht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht vor seiner Zustimmung zur Verständigung nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt wurde, verletze das Recht auf ein faires Verfahren und seine Selbstbelastungsfreiheit. Der Bundesgerichtshof verkennt im Rahmen der Prüfung, ob das Urteil des Landgerichts Berlin auf dieser Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), die grundlegende Bedeutung der Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO für die betroffenen Grundrechte. Er schließt ein Beruhen des Geständnisses (und damit auch des landgerichtlichen Urteils) auf der im Verstoß gegen die Belehrungspflicht liegenden Grundrechtsverletzung aus, weil davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer das Geständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. Indes beruht diese Schlussfolgerung nicht auf Feststellungen, die die Willensbildung des Beschwerdeführers konkret in den Blick nehmen, sondern auf der generalisierenden Annahme, dass ein anwaltlich verteidigter Angeklagter, demgegenüber die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO unmittelbar nach Zustandekommen der Verständigung erfolgt, bei Ablegung seines Geständnisses nach einer Überlegungsfrist von einer Woche jedenfalls dann nicht mehr unter dem Eindruck der zunächst ohne Belehrung geschlossenen Verständigung steht, wenn das Geständnis unter Mitwirkung seines Verteidigers entstanden ist und dieser die Verständigung selbst initiiert hat. Eine solchermaßen vom Einzelfall losgelöste Beruhensprüfung würde es erlauben, Verstöße gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO im Ergebnis unbeanstandet zu lassen, ohne dass konkrete, auf den tatsächlichen Informationsstand des jeweiligen Angeklagten und seine Motivation zur Abgabe des Geständnisses bezogene Feststellungen getroffen werden müssten. Dies wäre jedoch mit dem Ausnahmecharakter des Beruhensausschlusses in derartigen Fällen nicht in Einklang zu bringen. Randnummer 280 2) Nach den im Strafurteil der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts … vom 6. Juli 2010 festgestellten Handlungen (siehe oben 1) hat der Beklagte im Zeitraum von Juni 2004 bis Dezember 2006 vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft in 36 Fällen einen Betrug zum Nachteil der Gläubiger des Insolvenzplanverfahrens begangen und damit seine ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 36 Satz 3 BRRG a.F. iVm § 66 Satz 3 LBG a.F.) verletzt. Nach dieser Vorschrift muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Daraus folgt, dass der Beamte auch außerdienstlich, d.h. in seiner Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehenschädigendes Verhalten wie es in der Begehung von Straftaten zu sehen ist, stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Randnummer 281 Der Beklagte hat in einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren Gelder in Höhe von 88.759,80 Euro, die nach den Vereinbarungen im Insolvenzplan den Gläubigern zugestanden hätten, was er auch wusste, auf seinem Konto bei der …bank vereinnahmt und nicht auf das dafür bei dem Treuhänder geführte und vorgesehene Treuhandkonto bei der … AG eingezahlt. Indem er aber weiterhin Zahlungen aus Aufträgen mit seinen Vertragspartnern auf das Treuhandkonto bei der … AG veranlasst hat, hat er beim Treuhänder den Eindruck erweckt bzw. den Irrtum erregt, es handele sich um sämtliche nach den Vereinbarungen des Insolvenzplans abzuführende Honorareinnahmen, sodass dieser es unterlassen hat, die den Gläubigern des Insolvenzplanverfahrens zustehenden Gelder einzuziehen. Dies hat der Treuhänder erst nach Kenntnis im Jahre 2007 getan und die vereinnahmten Gelder an die Gläubiger ausgekehrt, so dass die Gläubiger zwar letztlich keinen Schaden, aber eine schadensgleiche Vermögensgefährdung erlitten haben. Randnummer 282 Dieses Verhalten erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB, und zwar in 36 Fällen, und stellt damit eine vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Randnummer 283 3) Durch diese Pflichtverletzungen hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 45 Abs. 1 BRRG a.F. iVm § 93 Abs. 1 LBG a.F. begangen. Nach diesen Vorschriften ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Randnummer 284 Der Strafrahmen des Betruges sieht Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (§ 263 Abs. 1 StGB). Allein aufgrund der Höhe dieser Strafandrohung erfüllen die außerdienstlichen Pflichtverletzungen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F. iVm § 93 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 ff. Rn. 24, vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 11 ff. mwN, 22 und - 2 C 13.10 - juris Rn. 11 ff mwN, 17 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - LS 1 und Rn. 27 ff.). Randnummer 285 Auch wenn der Beklagte mehrere Pflichtverletzungen begangen hat, liegt nur ein Dienstvergehen vor. Der gesetzliche Begriff des Dienstvergehens umfasst alle disziplinarrechtlich bedeutsamen Dienstpflichtverletzungen des Beamten. Danach ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten des Beamten einheitlich zu würdigen. Diese stellen disziplinarrechtlich eine Einheit dar. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen. Nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Beamten kann beurteilt werden, ob der Beamte im Beamtenverhältnis noch tragbar ist und, falls dies zu bejahen ist, welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, um ihn zur künftigen Einhaltung der Dienstpflichten und der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums anzuhalten (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 19, vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - juris Rn. 12, vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 - BVerwGE 128, 125 = juris jeweils Rn. 21 f.; Beschlüsse vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 - juris Rn. 14 und vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 17). Randnummer 286 4) Das danach gegebene außerdienstliche Dienstvergehen rechtfertigt bereits mit Blick auf die erkannte Geldstrafe keine Aberkennung des Ruhegehaltes, sondern dieses wäre mit einer Kürzung des Ruhegehaltes ( § 5 Abs. 2 Nr. 1 LDG ) angemessen geahndet (
- a). Eine Kürzung des Ruhegehaltes darf indes nicht ausgesprochen werden, weil diese nicht zusätzlich erforderlich ist,
§ 14Abs.
1 Satz 2 LDG zur Pflichterfüllung anzuhalten (
- b). Randnummer 287
- a)Die Bestimmung dieser Maßnahme beruht auf § 13 Abs. 1 LDG . Danach ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Aus § 13 LDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Randnummer 288 Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 32, vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 Rn. 21 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 35). Randnummer 289 Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfasst seine persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereins