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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat L 9 SO 31/13 Urteil Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten

Obsah (12)§ 426§ 85§ 78§ 2§ 13§§ 195§ 204§ 214§ 677§ 679§ 683§ 160

Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten - Bestattungsverpflichteter - Selbsthilfeobliegenheit - Zumutbarkeit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichans

§ 426Abs.

1 BGB zur Kostentragung verpflichtet seien. Aufgrund der Tatsache, dass H.K. nicht nachgewiesen habe, dass allen als Gesamtschuldner haftenden Geschwistern die Tragung der Bestattungskosten ihrer Mutter nicht zugemutet werden könne, gehe das Fehlen von vollständigen und belegten Angaben über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von Ha.S. und B.Z. zu Lasten des H.K.. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren erklärt worden sei, dass die einzelnen Rechnungsposten nicht zu beanstanden seien, habe sich das ausschließlich auf die Rechnung vom

  1. Juni 2009 über den Betrag 2.134,70 EUR bezogen. Die Rechnung über 165,00 EUR sei davon nicht umfasst gewesen. Diese sei auch nicht Gegentand des Verwaltungsverfahrens gewesen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom
  2. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Er ist der Auffassung, dass sich eine gesamtschuldnerische Haftung der Geschwister aus dem BestattG nicht ergebe. Das Gesetz ordne in vielen Fällen eine gesamtschuldnerische Haftung ausdrücklich an. Eine solche Anordnung nehme das BestattG des Landes Schleswig-Holstein nicht vor. Nach § 2 BestattG seien die Hinterbliebenen in der vom Gesetz bestimmten Reihenfolge zur Erfüllung ihrer Pflicht verpflichtet. Wie das Verhältnis der unter § 2 Ziffer 12c BestattG erwähnten Kinder untereinander sei, ob Teilschuldner oder Gesamtschuldner, sei nicht geregelt. Welche Schuldnermehrheit auch ohne gesetzliche Anordnung eine gesamtschuldnerische Haftung eingehe, sei nach der Rechtsprechung streitig. Wenn aber keine gesamtschuldnerische Haftung bestehe, so sei bereits der gedankliche Ansatz, H.K. habe als Antragsteller auf Leistungen nach § 74 SGB XII und als Auftraggeber der Bestattung seiner Mutter das Tatbestandsmerkmal der letztendlichen Verpflichtung zur Kostentragung zu beweisen, falsch. Aber auch wenn eine gesamtschuldnerische Haftung angenommen werden sollte, sei es absurd, H.K. die Bestattungskosten aufzubürden, obwohl sie ihm nicht zugemutet werden könnten, nur weil er aufgrund absolut nachvollziehbarer Umstände nicht vollständige oder belegte Angaben über persönliche und finanzielle Verhältnisse anderer Schuldner zu machen imstande sei. Randnummer 23 Der Senat hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung am
  3. Januar 2017 um 9.30 Uhr bestimmt und die Beteiligten hierüber durch Schreiben vom
  4. Dezember 2016 informiert. Der Kläger ist bereits durch Schreiben vom
  5. November 2016 zum ursprünglich auf den
  6. Dezember 2016 geladenen Termin darüber belehrt worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden und eine Entscheidung auch nach Lage der Akten ergehen könne. Die aufgrund eines Terminverlegungsantrags des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom
  7. Dezember 2016 notwendig gewordene Umladung ist durch Schreiben vom
  8. Dezember 2016 erfolgt, in dem der Kläger darauf hingewiesen worden ist, dass es außer dem geänderten Termin bei den Anordnungen in der Ladung vom
  9. November 2016 verbleibe. Randnummer 24 Mit Schreiben vom
  10. Januar 2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, den Termin vom
  11. Januar 2017 zu verlegen. Zur Begründung hat er angeführt, dass die allein sachbearbeitende Rechtsanwältin P. erkrankt sei und daher den Termin nicht wahrnehmen könne. Die übrigen Sozien und Angestellten der Kanzlei seien ihrerseits in Terminangelegenheiten eingebunden, so dass es unmöglich sei, den Termin kanzleiintern wahrzunehmen. Das Schreiben wies als Sachbearbeiter Rechtsanwalt Dr. L. aus, der auch in sämtlichen vorhergehenden Schriftsätzen als Sachbearbeiter ausgewiesen und im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dem seinerzeit noch selbst klagenden H.K. in Verbindung mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war. Rechtsanwalt Dr. L. hatte auch den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Itzehoe am
  12. Februar 2013 wahrgenommen. Das Schreiben vom
  13. Januar 2017 ist beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am selben Tag per Telefax um 16.32 Uhr eingegangen und der Senatsvorsitzenden am Morgen des
  14. Januar 2017 vorgelegt worden. Anlagen, wie etwa ein ärztliches Attest oder Nachweise über Ladungen zu Gerichtsterminen, waren weder dem Telefax noch dem Originalschriftsatz, der am
  15. Januar 2017 beim erkennenden Gericht einging, beigefügt. Durch Beschluss im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
  16. Januar 2017 hat der Senat den Antrag auf Terminverlegung abgelehnt. Randnummer 25 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht anderweitig vertreten war, denn der Kläger war mit der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden (§§ 110, 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und der Antrag auf Verlegung des Termins war nicht hinreichend substantiiert; die geltend gemachten Verlegungsgründe waren nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Randnummer 27 Der sich aus § 124 Abs. 1 SGG ergebende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung umfasst auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten oder auf Vertagung eines bereits begonnenen Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 SGG). Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO iVm § 202 SGG). Ein Antrag auf Terminaufhebung bzw. -verlegung ist förmlich zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist (BSG, Beschluss vom
  17. Juli 2013 – B 12 R 38/12 B –, Rn. 10, juris m.w.N.). Randnummer 28 Eine Bescheidung des Verlegungsantrags vor Beginn der mündlichen Verhandlung war der Senatsvorsitzenden aufgrund des zeitlichen Ablaufs technisch nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Auch wenn der Antrag bereits am
  18. Januar 2017, also am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung per Telefax übersandt wurde, erfolgte eine Kenntnisnahme durch die Vorsitzende an diesem Tag nicht mehr, da das Telefax erst um 16.32 Uhr im Gericht einging. Zu diesem Zeitpunkt ist im erkennenden Gericht eine Weiterleitung eingehender Schriftsätze durch die Gerichtsmitarbeiter nicht mehr sichergestellt, was angesichts der üblichen Dienstzeiten beim nichtrichterlichen Personal nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend konnte die Senatsvorsitzende erst am Morgen des
  19. Januar 2017 unmittelbar vor den anberaumten Verhandlungen vom Verlegungsantrag des Klägers Kenntnis nehmen. Das Abfassen und Übermitteln eines schriftlichen Beschlusses wäre am Sitzungstag vor Beginn dieser Verhandlung nicht mehr zumutbar gewesen. Randnummer 29 Dem Vertagungsantrag des Klägers war nicht zu entsprechen, da die geltend gemachten Vertagungsgründe weder substantiiert noch glaubhaft gemacht waren. Für den Senat erschließt sich bereits der Vortrag nicht, bei der erkrankten Rechtsanwältin P. habe es sich um die allein sachbearbeitende Mitarbeiterin der Sozietät gehandelt. Alle im Verfahren erstellten Schriftsätze wiesen Rechtsanwalt Dr. L. als Sachbearbeiter aus. Rechtsanwältin P. ist nach außen erkennbar im Verfahren nicht in Erscheinung getreten. Auch den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Itzehoe hatte der seinerzeit dem ursprünglichen Kläger H.K. beigeordnete Rechtsanwalt Dr. L. persönlich wahrgenommen. Zumindest von einer alleinigen Sachbearbeitung durch Rechtsanwältin P. ist somit aus Sicht des Senats nicht auszugehen. Im Übrigen wurde die behauptete Erkrankung der Rechtsanwältin P. aber auch nicht hinreichend, etwa durch die Einreichung eines ärztlichen Attestes, glaubhaft gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, in dem Fall, dass eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet wird, der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein muss, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht (BSG, Beschluss vom
  20. Juli 2013 – B 12 R 38/12 B –, Rn. 12, juris; ebenso VGH München, Beschluss vom
  21. Juli 2016 – 11 ZB 16.30121 -, Rn. 8, juris). Soweit im Verlegungsantrag weiter ausgeführt wird, dass die übrigen Sozien und Angestellten der Kanzlei ihrerseits in Terminangelegenheiten eingebunden seien, so dass es unmöglich sei, den Termin kanzleiintern wahrzunehmen, wird diese Aussage ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere wurden keine Ladungen zu parallel stattfindenden Gerichtsverhandlungen vorgelegt oder in sonstiger Weise die Termine benannt und belegt, die sämtliche Sozien und Sozias der Kanzlei an einer Wahrnehmung des hiesigen Termins hinderten. Randnummer 30 Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom
  22. Februar 2013 ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des H.K. nach Aufnahme des Rechtsstreits

§ 85Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (Ins

O) beteiligtenfähig. Randnummer 31 Die Berufung ist auch teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten, die H.K. aufgrund der Beerdigung seiner Mutter E.K. im Jahr 2009 entstanden sind, lediglich in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Randnummer 32 Soweit der insgesamt im Urteil vom

  1. Februar 2013 dem Kläger zugesprochene Betrag an Bestattungskosten den Anteil in Höhe von 165,00 EUR aus der erst im Klageverfahren eingereichten Rechnung des Bestattungsunternehmens vom
  2. Juli 2009 umfasst, ist das Urteil insoweit bereits deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen, da es durch die erstmalige Geltendmachung dieses Betrages im Rahmen des Klageverfahren an einem entsprechenden

§ 78Abs.

1 SGG erforderlichen Vorverfahren hinsichtlich dieses Rechnungspostens fehlt. Der auf die Übernahme dieser Kosten gerichtete Klageantrag war insoweit unzulässig. Randnummer 33 Der Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten ergibt sich aus § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Diese Voraussetzungen sind hier lediglich für einen im Folgenden näher darzulegenden Anteil der Bestattungskosten erfüllt. Randnummer 34 Der Sohn H.K. ist zunächst Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII. Eine Verpflichtung kommt vorliegend zwar weder aus erbrechtlichen Vorschriften, da alle potentiellen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, noch aus unterhaltsrechtlichen Vorschriften, da eine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter E.K. zu Lebzeiten nicht bestand, in Betracht. Die Verpflichtung zur Bestattung ergibt sich aber aus § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG , wonach für die Bestattung die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen haben.

§ 2Nr. 12c Bestatt

G sind Hinterbliebene leibliche und adoptierte Kinder. Einen nach § 2 Nr. 12a oder b BestattG vorrangig haftenden hinterbliebenen Ehegatten oder eine eingetragene Lebenspartnerin gibt es vorliegend nicht. Randnummer 35

§ 13Abs. 2 Satz 3 Bestatt

G haften die nach § 2 Nr. 12 Buchst. c bis g BestattG vorrangig bestattungspflichtigen Hinterbliebenen auf demselben Rang für die Bestattungskosten als Gesamtschuldner. Randnummer 36 Die vom Kläger im erstinstanzlichen Antrag noch geltend gemachten Bestattungskosten waren mit Ausnahme der mit der erst im Klageverfahren eingereichten Rechnung vom

  1. Juli 2009 geltend gemachten weiteren 165,00 EUR auch erforderliche Kosten im Sinne des § 74 SGB XII. Dies ist hinsichtlich des Rechnungsbetrages in Höhe von 2.134,70 EUR abzüglich der 20,00 EUR für die Sterbeurkunde unstreitig zwischen den Beteiligten. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Punkte aus dieser Rechnung und der Rechnung der Friedhofsverwaltung dem Grunde oder der Höhe nach nicht angemessen sein könnten, liegen nicht vor. Entsprechende Anhaltspunkte würden sich allerdings aus einem Zusammenspiel der beiden Rechnungen vom
  2. Juli 2009 ergeben, da nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den Rechnungsposten für anteilige Kosten für Urne und Blumenschmuck aus der Rechnung über 165,00 EUR nicht um die gleichen Posten handelt, die in der Rechnung über 2.134,70 EUR bereits unter den Kategorien Überurne und Dekoration für die Trauerfeier enthalten waren. Einer entsprechenden Aufklärungsverfügung durch die Berichterstatterin vom
  3. Januar 2017 ist der Kläger nicht nachgekommen. Letztlich kann diese Frage jedoch auch dahinstehen, da, wie ausgeführt, die Klage hinsichtlich der Rechnung über 165,00 EUR bereits unzulässig war. Randnummer 37 Hinsichtlich der Forderungen der Friedhofsverwaltung ist es dem Kläger jedoch zumutbar, sich auf die

§§ 195, 199 Abs.

1 Nr. 1 BGB am 31. Dezember 2012 eingetretene Verjährung zu berufen. Die Friedhofsverwaltung hat ihre Forderung in Höhe von 1.019,00 EUR innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nicht verjährungshemmend, insbesondere nicht

§ 204Abs.

1 Nr. 10 BGB durch Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle, geltend gemacht. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner

§ 214Abs.

1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Sich hierauf gegenüber der Friedhofsverwaltung zu berufen, ist dem Kläger auch zumutbar. Randnummer 38 Da die Forderungen des Bestattungsunternehmens Bestattungen Hb. M. GmbH innerhalb der Verjährungsfrist, und zwar am 16. Juli 2011 zur Insolvenztabelle angemeldet wurden, ist die Verjährung dieser Forderungen

§ 204Abs.

1 Nr. 10 BGB gehemmt, so dass der Anspruch nach wie vor gegenüber dem Kläger besteht und durchsetzbar wäre. Randnummer 39 Dem Kläger kann es hinsichtlich der Hälfte der erforderlichen Bestattungskosten in Höhe von 2.114,70 EUR (2.134,70 EUR abzüglich 20,00 EUR), mithin in Höhe von 1.057,35 EUR nicht zugemutet werden, die Kosten zu tragen. Hinsichtlich zweier Viertel der Bestattungskosten ist ihm jedoch die Tragung der Kosten zumutbar, da er insoweit auf vorrangig geltend zu machende Ausgleichsansprüche gegenüber seinen beiden Geschwistern Ha.S. und B.Z. zu verweisen ist. Randnummer 40 Ein Anspruch gegenüber seinen Geschwistern auf jeweils anteilige Kostentragung ergibt sich aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff. BGB und § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 3 BestattG .

§ 677

BGB hat, wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. Würde ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt, kommt ein der Geschäftsführung ggf. entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn

§ 679BGB nicht in Betracht.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn oder ist der ggf. entgegenstehende Wille

§ 679

BGB unbeachtlich, so kann der Geschäftsführer

§ 683BGB wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. H.K. hat die Bestattung seiner Mutter zwar alleine in Auftrag gegeben, verpflichtet aufgrund von § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 12c BestattG waren jedoch ebenso seine Geschwister, in deren Interesse und mutmaßlichem Willen er insofern ebenso gehandelt hat. Selbst wenn die Geschwister die Bestattung nicht hätten in Auftrag geben wollen, wäre deren entgegenstehender Wille aufgrund der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Bestattung ihrer Mutter unbeachtlich. Randnummer 41 Die Geschwister haften dabei

§ 13Abs. 2 Satz 3 Bestatt

G als Gesamtschuldner.

§ 426Abs.

1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Insofern besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber den Geschwistern des H.K. im Rahmen des Gesamtschuldnerinnenausgleichs grundsätzlich zu je einem Viertel. Randnummer 42 Hinsichtlich des auf H.K. entfallenden Viertels war es diesem nicht zumutbar, die Kosten zu tragen. Dabei kommt eine besondere Bedeutung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit zunächst den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten zu. Ist der Bestattungspflichtige bedürftig, kann ihm die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden; nur bei fehlender Bedürftigkeit kommen sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte zum Tragen (BSG, Urteil vom

  1. September 2009 Randnummer 43 – B 8 SO 23/08 R –Rn. 17, juris). Die Bedürftigkeit bemisst sich an der Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII, die sich aus einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes sowie den Kosten der Unterkunft ergibt (vgl. BSG, Urteil vom
  2. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – Rn. 18, juris). Der Kläger hat die Bedürftigkeit des H.K. zum Zeitpunkt der Beauftragung der Bestattung seiner Mutter und bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens angesichts seines SGB II-Bezugs in diesem Zeitraum nachgewiesen. Ob die Bedürftigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ggf. weggefallen ist, wofür sich hier keine Anhaltspunkte ergeben, könnte im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes möglicherweise unbeachtlich sein (vgl. BSG, Urteil vom
  3. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – Rn. 17, juris). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach für den Fall, dass von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden kann, der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen ist. Diese Einschränkung kommt jedoch nicht hinsichtlich der auf H.K. selbst entfallenden Teilschuld zum Tragen. Denn nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann bei mehreren Gesamtschuldnern der ausgleichsberechtigte Schuldner die übrigen Gesamtschuldner grundsätzlich nur nach ihren Anteilen in Anspruch nehmen. Sie stehen ihm ihrerseits also nicht als Ausgleichs-Gesamtschuldner, sondern bloß als Teilschuldner gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom
  4. April 1952 – III ZR 78/51 –, Rn. 44, juris; Bydlinski in: Münchener Kommentar. Bürgerliches Gesetzbuch,
  5. Aufl., München 2012, § 426, Rn. 29, jeweils m.w.N.). Randnummer 44 Auch hinsichtlich des auf den Bruder D.K. entfallenden Viertels kann sich der Kläger auf die Unzumutbarkeit der Kostentragung berufen. Im Rahmen des § 74 SGB XII ist auch dann von einer Unzumutbarkeit auszugehen, wenn zwar ein Ausgleichspflichtiger grundsätzlich in Betracht kommt, die Durchsetzung des Anspruch diesem gegenüber aber zweifelhaft ist und/oder eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs, deren Erfolg unsicher ist, erforderlich wäre (vgl. BSG, Urteil vom
  6. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – Rn. 25, juris). Im vorliegenden Fall wäre eine Inanspruchnahme von D.K. bereits deshalb als nicht erfolgversprechend anzusehen, da dieser ebenso wie H.K. im fraglichen Zeitraum bedürftig i.S.d. § 85 SGB XII und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II war. Auch das auf D.K. gesamtschuldnerisch entfallende Viertel ist vorliegend nicht nach der Vorschrift des § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die übrigen Schuldner aufzuteilen. Ob D.K. tatsächlich i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Gesamtschuldnerinnenausgleich ausfällt, lässt sich hier nicht abschließend feststellen. Von einem „Ausfall“ kann man nach einhelliger Auffassung in der Literatur bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners ausgehen, wobei hierfür in der Regel der Nachweis erfolgloser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu fordern ist (vgl. Bydlinski in: Münchener Kommentar. Bürgerliches Gesetzbuch,
  7. Aufl., München 2012, § 426, Rn. 36; Looschelders in: Staudinger. Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung Berlin 2012, § 426, Rn. 128). Einen solchen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber D.K. gibt es hier nicht. Angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, ist es dem Kläger im Rahmen des § 74 SGB XII aber auch weder zumutbar, vor der Inanspruchnahme der übrigen Geschwister Vollstreckungsversuche gegenüber einem voraussichtlich nicht zahlungsfähigen Geschwisterteil zu unternehmen, noch sich mit ungewissem Ausgang gegenüber den möglicherweise zahlungsfähigen Geschwistern auf die Zahlungsunfähigkeit eines Gesamtschuldners zu berufen. Randnummer 45 Hinsichtlich der Ausgleichsansprüche gegenüber Ha.S. und B.Z. ist hingegen nicht ersichtlich, warum dem Kläger zumindest der Versuch einer Geltendmachung dieser Ansprüche nicht zumutbar sein sollte. Denn wenn es, wie hier, im Ergebnis um die Übernahme von Schulden und nicht um einen aktuell zu deckenden (Not-)Bedarf, also um die Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, der nur mit präsenten Hilfsmöglichkeiten begegnet werden kann, geht, kann es dem Anspruchssteller auch zumutbar im Sinne des § 74 SGB XII sein, zur Tragung der Bestattungskosten etwaige Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen und durchzusetzen (BSG, Urteil vom
  8. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – Rn. 19, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 2 Abs. 1 SGB XII (so genannter Nachranggrundsatz) einerseits nicht um eine isolierte Ausschlussnorm handelt (BSG vom
  9. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – Rn. 20, juris), sich allerdings aus § 2 Abs. 1 SGB XII eine grundsätzliche Verpflichtung zur Selbsthilfe ergibt. Eine Ausschlusswirkung ist daher auch nach der Rechtsprechung des BSG in solchen Fällen denkbar, in denen sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind (BSG, vom
  10. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – Rn. 20, juris). Randnummer 46 Nach Auffassung des Senats ist der Kläger und vor ihm Herr H.K., seinen naheliegenden Selbsthilfepflichten nicht nachgekommen. Letzterer hat eine Geltendmachung der Ausgleichsansprüche gegen Ha.S. und B.Z. nicht im Ansatz versucht. Vielmehr hat er mit Schreiben vom
  11. August 2012 gegenüber seinem Prozessbevollmächtigen mitgeteilt, dass hinsichtlich der Anträge nach § 74 SGB XII von B.Z. und Ha.S. nichts weiter veranlasst worden sei, da insofern das Insolvenzverfahren nicht betroffen sei. Dieses Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte an den Beklagten weitergeleitet. Ha.S. und B.Z. haben, soweit bislang ersichtlich, eine Übernahme ihres jeweiligen Anteils auch nicht verweigert oder abgelehnt. Sie haben gegenüber dem Beklagten lediglich angegeben, nicht Erben geworden zu sein und aus diesem Grund die Bestattungskosten nicht übernehmen zu können. Dass der schon damals anwaltlich vertretene H.K. und später der jetzige Kläger sie überhaupt auf die geltende Rechtslage, der

sie auch als Hinterbliebene zur Bestattung verpflichtet sind, hingewiesen hätte, ist nicht ersichtlich. Ein solches Verhalten ist jedoch generell zumutbar und im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hier von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein könnte. Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, einen Bedürftigen vor der gegebenenfalls unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren (vgl. bereits der erkennende Senat durch Beschluss vom

  1. Oktober 2008, L 9 B 434/08 SO ER, Rn. 6, juris; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  2. April 2016, L 7 SO 81/15, Rn. 31, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  3. Oktober 2008, L 12 SO 3/08, Rn. 34, juris). Im vorliegenden Fall ist dabei insbesondere noch zu berücksichtigen, dass der jetzige Kläger Insolvenzverwalter des Vermögens des H.K. ist und ihm insofern ein Herantreten an Familienangehörige des H.K. noch eher zugemutet werden kann als dem betroffenen Familienmitglied selbst. Warum es ihm nicht zumutbar sein sollte, die Geltendmachung etwaiger Ausgleichsansprüche zumindest außergerichtlich zu versuchen, ist nicht ersichtlich. Randnummer 47 Soweit das BSG weiter darauf abstellt, dass die Ansprüche gegen Dritte ohne Weiteres realisierbar sein müssten, kann hierzu vorliegend keine Feststellung getroffen werden. Von einer Realisierbarkeit des Anspruchs ist nach Auffassung des Senats zumindest dann auszugehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es bei der Realisierung der Ansprüche zu Schwierigkeiten kommen könnte. So wäre zumindest zu fordern, dass die betroffenen Ausgleichspflichtigen nach Geltendmachung des Anspruchs die Zahlung zumindest verweigert oder auf ihre Zahlungsunfähigkeit hingewiesen hätten. Hat der Kläger, wie hier, die ausgleichspflichtigen Dritten hingegen nicht einmal angeschrieben und den Anspruch ihnen gegenüber geltend gemacht, kann er nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die Ansprüche nicht ohne Weiteres realisierbar seien. Randnummer 48 Dass sich die ausgleichspflichtigen Geschwister mittlerweile

§§ 195, 199 Abs.

1 Nr. 1 BGB auf den Eintritt der Verjährung der Forderung berufen könnten, ist vorliegend unbeachtlich, da es im Einflussbereich des Klägers gelegen hätte, die Forderungen rechtzeitig geltend zu machen. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 50 Gründe, die Revision durch den Senat

§ 160Abs.

1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001311248

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