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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer 6 Ta 67/17 Beschluss Prozesskostenhilfe - Einreichung einer Kopie der Erklärung über die persönliche

Prozesskostenhilfe - Einreichung einer Kopie der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Leitsatz Der vollständig ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Erklärungs

§ 114

Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

§ 1Abs.

1 Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKH FV) vom 22.01.2014 ist für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO das ab 22.01.2014 bestimmte Formular zu verwenden. Randnummer 10 b)

§ 119Abs.

1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Grundsätzlich muss der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt werden, denn Prozesskostenhilfe kann nur für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden (§ 114 Satz 1 ZPO). Ein wirksamer Prozesskostenhilfeantrag ist erst dann gestellt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 04.01.2006 – 2 Ta 268/05 -). Fallen Antragstellung, Formularbenutzung im Sinne des § 117 Abs. 4 ZPO und Belegvorlage im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO auseinander, dann ist früh-ester Bewilligungszeitpunkt die Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars (LAG Schleswig-Holstein, 06.06.2000 – 6 Ta 35/00 und 6 Ta 45/00 -). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Bewilligung ist in diesem Falle auch möglich, wenn die Instanz inzwischen beendet worden ist. Randnummer 11

  1. c)Im vorliegenden Fall war die Instanz zwar mit Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 23.03.2017 am 08.04.2017 rechtskräftig abgeschlossen. Vor diesem Zeitpunkt lag aber entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vor. Randnummer 12
  2. aa)Bereits mit am 01.12.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hatte der Beklagte um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Randnummer 13
  3. bb)Die Erklärung des Beklagten nach § 117 Abs. 2 ZPO lag seit dem 19.12.2016 vor. Belege waren beigefügt bzw. wurden am 09.02.2017 nachgereicht. Der Beklagte hat auch den aktuellen Erklärungsvordruck verwendet. Auf der von ihm übersandten Kopie des vollständig ausgefüllten Vordrucks findet sich in der Unterschriftenzeile seine Unterschrift nebst Ort und Datum. Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um die Unterschrift des Beklagten gehandelt hat, gibt es nicht. Auch das Arbeitsgericht hat nicht angezweifelt, dass die Erklärung tatsächlich vom Beklagten stammt. Randnummer 14 Die Original-Unterschrift unter dem Vordruck ist kein Muss, das Gesetz schreibt sie nicht vor; es reicht, wenn die Partei zu ihren Angaben steht (Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 12. Auflage § 117 Rn 21). Zwar muss die Partei den Erklärungsvordruck vollständig ausfüllen und mit ihrer Unterschrift ausdrücklich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben versichern. Dieser Anforderung ist aber genügt, wenn feststeht, dass die Erklärung von der Partei, hier dem Beklagten, stammt. § 117 Abs. 2 ZPO verlangt auch in der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts im Jahr 2013 geltenden Fassung nicht, dass die Erklärung um wirksam zu sein, eigenhändig unterschrieben sein muss und im Original vorgelegt wird (so schon BGH, 10.07.1985 – IV b ZB 47/85 – und OLG Karlsruhe 07.12.1995 – 2 WF 145/95 -zu § 117 Abs. 2 ZPO alte Fassung). Ein solches Erfordernis stellt auch die PKH FV vom 22.01.2014 nicht auf. Randnummer 15 3. Aufgrund der vom Beklagten belegten Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt sich eine Pflicht zur Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 109,00 EUR auf die Kosten der Prozessführung. Von den monatlichen Einkünften des Beklagten in Höhe von 1.141,50 EUR netto sind der Selbstbehalt in Höhe von 473,00 EUR, die Miete in Höhe von 300,00 EUR sowie die belegten Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 150,00 EUR abzuziehen. Er verbleibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 218,50 EUR. Nach § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO belaufen sich die monatlichen Raten daher auf 109,00 EUR. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001314218

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