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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer 6 Sa 49/17 Urteil Rückzahlung von Arbeitsvergütung - Vorsatzanfechtung § 133 Abs 1 S 1 InsO, § 133 A

Rückzahlung von Arbeitsvergütung - Vorsatzanfechtung Orientierungssatz Zum Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Sinne des § 133 Abs 1 S 2 InsO im Rahmen eines Rückforderungsanspruchs vo

§ 133Abs. 1 S. 1 Ins

O ist eine Rechtshandlung, die der Insolvenzschuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

§ 133Abs. 1 S. 2 Ins

O wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. § 133 Abs. 1 InsO beruht auf der Erwägung, dass Rechtshandlungen keinen Schutz gegenüber den anderen Gläubigern verdienen, die in einer dem Geschäftsgegner bekannten Absicht vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen werden (BAG 10.12.2009 – IX ZR 128/08). Randnummer 23 2. Die Voraussetzungen dieses Anfechtungstatbestands sind nicht erfüllt. Randnummer 24

  1. a)Der Rückforderungsanspruch scheitert nicht schon daran, dass es sich bei den zwischen Dezember 2013 und März 2014 geleisteten (Teil-)zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte nicht um Rechtshandlungen im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO handeln würde. Für eine Rechtshandlung ist kennzeichnend, dass der Schuldner selbst darüber entscheidet, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert (BGH 16.01.2014 – IX ZR 31/12). Randnummer 25 Die Erfüllung von Entgeltforderungen ist eine Rechtshandlung iSd. § 133 Abs. 1 InsO (vgl. BAG 27.03.2014 – 6 AZR 989/12 – Rn. 55). Das gilt auch, wenn der Schuldner die Leistungen aufgrund einer Ratenvereinbarung erbringt, und zwar ungeachtet dessen, ob die Leistungen zur Abwendung einer ihm angedrohten Vollstreckung oder gar eines Insolvenzantrags erbracht werden; denn auch hier ist nicht jede Möglichkeit des Schuldners zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen (vgl. zur „Druckzahlung“ Uhlenbruck/Ede/Hirte § 133 InsO Rn. 19 mwN.). Randnummer 26 Durch die Zahlungen an die Beklagte, die die Schuldnerin im Anfechtungszeitraum des § 133 Abs. 1 InsO vorgenommen hat, sind die anderen Gläubiger im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt worden. Denn ohne die Zahlungen hätten die hierzu verwendeten Mittel später der Gläubigergesamtheit zur Verfügung gestanden. Randnummer 27
  2. b)Neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen der Rechtshandlung des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung bedarf es für eine Anfechtung nach § 133 InsO der subjektiven Tatbestandmerkmale des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes beim Schuldner sowie der Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon. Randnummer 28 Der Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger gewollt oder sie jedenfalls als mutmaßliche Folge seines Handeln erkannt und gebilligt hat, sei es auch als sogar unerwünschte Nebenfolge eines anderen erstrebten Vorteils (BAG 12.09.2013 – 6 AZR 980/11 - Rn. 51; BGH 05.12.2013 - IX ZR 93/11 - Rn. 9). Benachteiligungsvorsatz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner lediglich seinen vertraglichen Pflichten nachkommen wollte; denn für den Eventualvorsatz ist eine zusätzliche gläubigerbenachteiligende Motivation nicht erforderlich (BGH 10.01.2013 – IX ZR 13/12 – Rn. 15). Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Schuldnerin bei den streitbefangenen Zahlungen an die Beklagte um ihre (drohende) Zahlungsunfähigkeit wusste und deshalb mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat. Randnummer 29 Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers scheitert ein Rückzahlungsanspruch des Klägers aber daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte um den etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO wusste und auch keine Umstände im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vorliegen, die eine solche Kenntnis vermuten lassen. Randnummer 30
  3. aa)Tatsachen, die ohne Rückgriff auf die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die erforderliche positive Kenntnis von einem evtl. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin schließen lassen, liegen nicht vor. Das bloße Kennenmüssen genügt nicht (BGH 30.06.2011 - IX ZR 155/08 -). Die Notwendigkeit der Feststellung von Vorsatz und Kenntnis dient dem Ausgleich des sehr weiten objektiven Tatbestands der Vorschrift (Uhlenbruck/Ede/Hirte § 133 InsO Rn. 3). Randnummer 31 Eine positive Kenntnis der Beklagten kann nicht festgestellt werden. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, wodurch die Beklagte diese Kenntnis erlangt haben soll. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Schuldnerin etwa gegenüber der Beklagten oder anderen Beschäftigten erklärt habe, sie sei zahlungsunfähig oder drohe, dies zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Kellnerin über die vorhandenen Vermögenswerte der Schuldnerin oder deren finanzielle Situation unterrichtet gewesen sei oder das Zahlungsverhalten der Schuldnerin insgesamt gekannt habe, fehlen. Randnummer 32 Der Umstand, dass die Schuldnerin der Beklagten am 18.11.2013 schriftlich mitgeteilt hat, sie könne den ausstehenden Lohnanspruch nicht mit einer Einmalzahlung erfüllen und Ratenzahlung angeboten hat, vermittelt noch keine positive Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes. Denn die so begründete Bitte der Schuldnerin auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung lässt ohne Kenntnis der gesamten Vermögenslage der Schuldnerin und ohne das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände noch keinen sicheren Rückschluss auf den Benachteiligungsvorsatz zu. Vielmehr deutet die Bitte auf einen Liquiditätsengpass hin, bei nach wie vor vorhandener Liquidität. Randnummer 33
  4. bb)Aber auch in Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO kann nicht vermutet werden, dass die Beklagte bei Vornahme der streitgegenständlichen Zahlungen Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin hatte. Randnummer 34

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§ 133Abs. 1 Satz 2 Ins

O ist Voraussetzung einer derartigen Vermutung u. a., dass der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH 08.10.2009 - IX ZR 173/07 -; BAG 06.10.2011 - 6 AZR 732/10 - juris, Rz. 41; 12.09.2013 – 6 AZR 980/11 – juris, Rn. 63). Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind dabei nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Vorsatzanfechtung um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, auf die regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen im Sinne von mehr oder weniger gewichtigen Beweisanzeichen geschlossen werden kann, wobei eine Gesamtwürdigung erforderlich ist und sich eine schematische Betrachtung verbietet (BAG 06.10.2011, a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz 25.09.2013 - 3 Sa 242/13 -, juris, Rz. 42). Das bedeutet, dass auch das Indiz der Zahlungsunfähigkeit, dem der IX. Senat des BGH besondere Bedeutung beimisst (vgl. BGH 29.11.2011 – ZR 202/10 – Rn. 15 ), einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden muss; das gilt sowohl für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten des Schuldners als auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon (BAG 29.01.2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 72 ff.). Randnummer 35

(2)Der Beklagten waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen keine Tatsachen bekannt, die im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung und -würdigung zwingend auf eine drohende (oder schon bestehende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. Die vorliegenden Tatsachen lassen allenfalls Schlussfolgerungen auf Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsstockungen oder eine Tendenz zum Vermögensverfall zu, was nicht ausreichend ist (vgl. BGH 19.02.2009 - IX ZR 62/08 - juris, Rz. 17). Randnummer 36 Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Beklagte als Kellnerin keinen Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin hatte. Dass sie neben ihrer Tätigkeit im Service Berührungspunkte mit den das Unternehmen betreffenden wirtschaftlichen Angelegenheiten hatte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Beklagte - abgesehen von Aushilfsdiensten - ohnehin nur jeweils sechs Monate im Jahr bei der Schuldnerin gearbeitet hat. Zum Zeitpunkt der streitbefangenen Zahlungen war die Beklagte bereits seit Wochen nicht mehr bei der Schuldnerin tätig und daher aus eigener Anschauung nicht in der Lage, die Umstände vor Ort zu beurteilen. Randnummer 37 Richtig ist, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der erfolgten Zahlungen um ihren offenen Lohnanspruch wusste und selbst angegeben hat, dass auch in der Vergangenheit Lohnansprüche teilweise schleppend oder „gestückelt“ erfüllt worden seien. Bei institutionellen Gläubigern oder Gläubigern mit "Insiderkenntnissen", etwa Arbeitnehmern, die eine Tätigkeit in der Finanzbuchhaltung oder in leitender Funktion im kaufmännischen Bereich wahrnehmen, kann die Nichtzahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen. Bei einem Arbeitnehmer, der - wie die als Kellnerin beschäftigte Beklagte - nicht über derartige Insiderkenntnisse verfügt, kann hiervon hingegen nicht ohne weiteres ausgegangen werden (BGH 19.02.2009 - IX ZR 62/08 -, juris, Rz. 16, 17). Hier kommt hinzu, dass die Schuldnerin die Lohnansprüche in der Vergangenheit und auch den streitigen Anspruch tatsächlich erfüllt hat. Der Kläger hat nicht behauptet, dass Lohnforderungen der Schuldnerin bei der Beklagten über längere Zeiträume hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden. Danach hatte die Beklagte keinen Anlass, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin anzuzweifeln. Randnummer 38 Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin im Streitfall auch mit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beklagte in Rückstand geraten war und die Beklagte davon wusste, bestehen nicht. Zudem konnte die Beklagte offenbar nicht erkennen, ob die Lohnrückstände gegenüber allen Arbeitnehmern in gleicher Weise bestanden und welchen Anteil ihre Forderung und evtl. Forderungen anderer Arbeitnehmer an den insgesamt fälligen und eingeforderten Geldschulden hatten. Selbst wenn es zutrifft, dass vor den streitigen Zahlungen Ende 2013 / Anfang 2014 und somit geraume Zeit vor Insolvenzeröffnung am 01.12.2015 immer wieder Lohnverbindlichkeiten von Arbeitnehmern schleppend bedient wurden, aber schlussendlich doch ausgeglichen wurden, deutet dies nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung hin, sondern im Gegenteil eher auf ein saumseliges Zahlungsverhalten der Schuldnerin bzw. auf bloße Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsstockungen. Randnummer 39 Der Umstand, dass die Schuldnerin die Lohnforderung der Beklagten nicht bestritten hat, lässt nicht auf Zahlungsunfähigkeit schließen. Auch der berechtigt in Anspruch genommene Schuldner wird die Forderung nicht in jedem Fall bestreiten. Randnummer 40 Ebenso wenig stellt die Tatsache, dass Ratenzahlung vereinbart worden ist, ein ausreichendes Indiz für eine drohende Zahlungsunfähigkeit dar. Auch eine solche Vorgehensweise rechtfertigt nur die Annahme von Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsstockungen oder eine Tendenz zum Vermögensverfall, selbst wenn die entsprechende Bitte mit Liquiditätsproblemen begründet wird. Dass die Beklagte von anderen – welchen? – Ratenzahlungsvereinbarungen wusste, hat der Kläger nicht behauptet. Randnummer 41 Auch bei einer wertenden Gesamtschau der genannten Tatsachen bieten sie keine ausreichende Grundlage, um aus ihnen auf eine Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu schließen. Diese Tatsachen verschafften der Beklagten nicht den erforderlichen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens der Schuldnerin. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO verlangt aber gerade Kenntnisse von den konkreten Umständen, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Unternehmens ermöglichen (BGH 19.02.2009 - IX ZR 62/08 -, juris, Rz. 17). Der Anfechtungsgegner muss die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft bewerten können (BGH 13.08.2009 – IX ZR 159/06 -). Das kann die Berufungskammer nach der vorgenommenen Gesamtschau nicht feststellen. Randnummer 42 III. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 43 Die Revision war nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001317898

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