(3)Zur Gesamtversorgung zählen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Pflichtbeiträgen, … und die Firmenrente. Bei der Festsetzung der zulässigen Gesamtversorgung werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, die sich aus dem am 1. Januar 1986 hierfür geltenden Leistungsrecht ergeben würden. … Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten der Richtlinie wird auf die Akte verwiesen. Randnummer 21 Die Klägerin ist der Auffassung, die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente sei falsch berechnet. Die wegen ihres vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vorgenommene Quotierung ihres Rentenanspruchs sei unzulässig. Ferner sei ihre im Rahmen der Gesamtversorgungsgrenze zu berücksichtigende gesetzliche Rente auf Basis des Leistungsrechts vom 01.01.1986 fehlerhaft ermittelt. Ihr stehe - nach Korrektur der Berechnung im Berufungsverfahren – tatsächlich ein Anspruch auf eine Betriebsrente in Höhe von monatlich € 894,21 zu. Randnummer 22 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung dieses Anspruchs und die Nachzahlung von Differenzbeträgen. Randnummer 23 Sie hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 24 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.562,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 390,65 EUR ab dem 04.08.2015, auf 390,65 EUR ab dem 02.09.2015, auf 390,65 EUR ab dem 02.10.2015, auf 390,65 EUR ab dem 03.11.2015 zu zahlen, Randnummer 25 2. festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.08.2015 einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 888,99 EUR hat. Randnummer 26 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Richtigkeit ihrer Berechnung verteidigt. Randnummer 27 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Nachzahlung von € 453,08 zuzüglich Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat dabei einen monatlichen Betriebsrentenanspruch der Klägerin in Höhe von € 611,61 zugrunde gelegt und gemeint, da der Feststellungsantrag nicht teilbar sei, sei er insgesamt unbegründet. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Randnummer 28 Gegen das ihr am 23.03.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.04.2016 Berufung eingelegt und diese am 23.05.2016 begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 22.3.2016 zugestellte Urteil am 21.04.2016 Berufung eingelegt und diese ebenfalls am 23.05.2016 begründet. Randnummer 29 Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Rechtsauffassung insbesondere dagegen, dass das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag insgesamt abgewiesen habe. Ferner habe das Gericht bei der Ermittlung der Gesamtversorgungsgrenze ohne weiteres die Angabe der Beklagten zur Höhe ihrer (fiktiven) gesetzlichen Altersrente zugrunde gelegt. Sie habe die Richtigkeit der Berechnung bestritten, die Beklagte sei für die Berechnung darlegungsbelastet. Als Zeitpunkt des Renteneintritts sei nicht ihr 65., sondern ihr 63. Lebensjahr zugrunde zu legen. Tatsächlich betrage diese fiktive Rente nicht € 1.833,49, wie von der Beklagten berechnet, sondern € 1516,17. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klägerin wird auf Bl. 115 f. d.A. verwiesen. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt, Randnummer 31 1. die Beklagte unter Abänderung des am 23.2.2016 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck (AZ: 6 Ca 2719/15) zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.375,22 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 395,87 ab dem 2.12.2015, auf EUR 395,87 ab dem 4.1.2016, auf EUR 395,87 ab dem 2.2.2016, auf EUR 395,87 ab dem 2.3.2016, auf EUR 395,87 ab dem 4.4.2016 und auf EUR 395,87 ab dem 3.5.2016 zu zahlen, Randnummer 32 2. festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1.8.2015 einen Anspruch auf eine monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von EUR 894,21 hat, Randnummer 33 hilfsweise, Randnummer 34 festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1.8.2015 einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von EUR 611,16 hat, Randnummer 35 3. die Berufung der Beklagten zurück zu weisen. Randnummer 36 Die Beklagte beantragt, Randnummer 37 1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, Randnummer 38 2. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.2.2016, Az. 6 Ca 2719/15, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 39 Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen und verteidigt weiterhin die Berechnung der Betriebsrente. Im Hinblick auf die anzurechnende fiktive gesetzliche Rente der Klägerin legt die Beklagte ihre Berechnung dar, wonach diese Rente € 1.833,49 betrage. Auf die Anlage B 3 wird Bezug genommen (Bl. 168 – 170 d.A.). Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auf Ziff. 4 Abs. 2 der Richtlinie Bezug genommen. Diese sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es habe vielmehr eine zeitratierliche Kürzung der Betriebsrente der Klägerin zu erfolgen, da diese vorzeitig ausgeschieden sei. Randnummer 40 Das Gericht hat zur Höhe der fiktiven Altersrente der Klägerin Beweis durch Einholung eines Gutachtens eines Versicherungsmathematikers erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 193 – 198 d. A. verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien, insbesondere ihrer umfangreichen Rechtsausführungen wird ergänzend auf die Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und form- und fristgemäß eingelegt worden. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthaft und ebenfalls form- und fristgemäß eingelegt worden. Randnummer 42 Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet, die Berufung der Beklagten bis auf einen ganz kleinen Teil des erstinstanzlich zuerkannten Zinsanspruchs unbegründet. Im Übrigen sind beide Berufungen unbegründet. Randnummer 43 A. Der Zahlungsantrag der Klägerin ist auch in der im Berufungsverfahren gestellten Fassung zulässig. Er ist zum Teil begründet. Randnummer 44 I. Die Klägerin hat ihren Zahlungsantrag in der Berufungsinstanz geändert. Während sie erstinstanzlich Nachzahlungsansprüche auf Betriebsrente für die Monate August bis November 2015 geltend gemacht hat (vgl. S. 4 der Klage, Bl. 5 d.A.), verlangt sie im Berufungsverfahren nunmehr Vergütungsdifferenzen von Dezember 2015 bis Mai 2016. Dies wird daraus deutlich, dass die Klägerin Zinsansprüche ab Dezember 2015 für die einzelnen Monate geltend macht. Dabei hat sie ihren Antrag trotz des Hinweises des Arbeitsgerichts (Beschl. v. 17.2.2016, Bl. 44 d.A.), dass die Rente nachträglich gezahlt werde, nicht umgestellt, und zwar weder erst-, noch zweitinstanzlich. Das Arbeitsgericht hat auch – trotz des Hinweises – die Beklagte zur Zahlung von Zinsen jeweils ab dem Antragsdatum verurteilt. Da die Klägerin für die Monate August bis November 2015 keinen Zahlungsantrag stellt, insbesondere nicht die teilweise Abänderung des Tenors in Ziff. 1 des arbeitsgerichtlichen Urteils und die Verurteilung zu weiterer Zahlung beantragt, sind weitergehende Ansprüche für diese Monate rechtskräftig abgewiesen. Randnummer 45 Die Klageänderung in der Berufung ist gemäß § 533 ZPO, der auf das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG anwendbar ist, zulässig. Die Klageänderung ist sachdienlich, da sie der Beilegung des Streits der Parteien über die Höhe der Betriebsrente dient. Der Feststellung neuer Tatsachen bedarf es zur Entscheidung über den geänderten Zahlungsantrag nicht. Randnummer 46 Die erstinstanzlichen Zahlungsanträge der Klägerin sind nur noch in der Höhe Verfahrensgegenstand, wie sie das Arbeitsgericht ausgeurteilt hat. Insoweit sind sie von der Beklagten mit ihrer zulässigen Berufung zum Verfahrensgegenstand gemacht worden. Randnummer 47 II. Die Zahlungsklage ist für die Monate August bis November 2015 in der noch anhängigen Höhe begründet. Dies gilt allerdings nicht für die Zinsansprüche. Für die Monate Dezember 2015 bis Mai 2016 sind die Ansprüche teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 623,68 zu. Der Anspruch ist noch nicht vollständig erfüllt. Die Differenzbeträge sind von der Beklagten ab Fälligkeit zu verzinsen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Randnummer 48 1. Der Anspruch der Klägerin folgt dem Grunde nach aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Rentenrichtlinie der Beklagten. Das ist zwischen den Parteien in der Sache unstreitig. Randnummer 49 2. Bei der Berechnung der Höhe der Rente ist mit der Rechtsprechung des BAG zur Quotierung von Betriebsrentenansprüchen nach § 2 Abs. 1 BetrAVG bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und einer in der Rechtsgrundlage für die Gewährung der betrieblichen Altersversorgung vorgesehenen Deckelung durch eine Gesamtversorgungsgrenze von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen: Randnummer 50 Nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG hat ein vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen entspricht. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente ist danach zunächst die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im Anschluss daran ist die zeitratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen. Ist dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollversorgung zu berücksichtigen ist (BAG, Urt. v. 19.05.2015 – 3 AZR 771/13 – juris, Rn. 30). Die – im vorliegenden Fall auch von der Klägerin herangezogene – Auslegungsregel, wonach eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin auszulegen sei, dass Voll- und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen und diese Renten daher erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien, hat das BAG bereits in seinem Urteil vom 21.03.2006 (3 AZR 374/05) ausdrücklich aufgegeben (BAG v. 19.05.2015, Rn. 32). Die Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die Berechnung der anteiligen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers kommt nur in Betracht, wenn eine Versorgungsregelung dies ausdrücklich vorsieht (BAG, aaO). Randnummer 51 3. Für die Auslegung der Rentenrichtlinie der Beklagten ergibt sich aus diesen Grundsätzen, dass der Rentenanspruch der Klägerin nach § 2 Abs.1 BetrAVG erst nach der Berücksichtigung der Gesamtversorgungsobergrenze zu quotieren ist. Randnummer 52 a. Die Klägerin ist vor Erreichen des Versorgungsfalls im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrAVG ausgeschieden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31.03.2011. Zu jenem Zeitpunkt war die Klägerin 58 Jahre alt und hatte damit das Regeleintrittsalter für die Altersrente (§§ 35, 235 SGB VI) noch nicht erreicht. Ihre Anwartschaft ist auch unverfallbar im Sinne von § 1 b BetrAVG. Randnummer 53 b. Eine Regelung, wonach die Gesamtversorgungsobergrenze erst nach der Berechnung der anteiligen Rente eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers berücksichtigt wird, enthält die Rentenrichtlinie nicht. Randnummer 54 aa. Die vom BAG geforderte ausdrückliche Regelung des Berechnungswegs im Sinne der Klägerin enthält die Rentenrichtlinie an keiner Stelle. Randnummer 55 bb. Soweit das Arbeitsgericht gemeint hat, aus Ziff. 4 Abs.3 (gemeint ersichtlich: Abs. 2) ergebe sich abschließend, wie bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers die Betriebsrente zu berechnen sei, folgt dem die Berufungskammer nicht. Ziff. 4 Abs. 2 betrifft nur die Fälle, in denen ein Mitarbeiter vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nimmt. Das hat mit der Quotierung des Anspruchs wegen des vorzeitigen, in vielen Fällen weit vor dem Bezug vom Altersruhegeld liegenden Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun. Die Regelung knüpft daran an, dass nach Ziff. 3 Abs. 1 lit.
- b)der Anspruch auf Firmenrente zu dem Zeitpunkt fällig wird, an dem der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Versorgungsansprüche auch schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres geltend machen kann. So konnte nach dem 1986 einschlägigen Rentenrecht unter Umständen schon mit 60 Jahren ein Anspruch auf Altersrente gegeben sein (§ 1248 Abs. 1, Abs. 3 RVO; § 25 Abs. 1, Abs. 3 AVG). Für diese Fälle regelt die Rentenrichtlinie in Ziff. 4 Abs. 2 die Kürzung des nicht quotierten Rentenanspruchs. Randnummer 56 Die Klägerin hat auch tatsächlich nach dieser Vorschrift keine Kürzung ihres Betriebsrentenanspruchs hinzunehmen, denn sie hat nicht vor Vollendung ihres 63 Lebensjahres die Firmenrente in Anspruch genommen. Damit scheidet nach Ziff. 4 Abs. 2 S. 3 der Rentenrichtlinie eine Kürzung aus. Randnummer 57 cc. Bei anderer Betrachtungsweise käme es im Übrigen zu dem regelmäßig nicht gewollten Ergebnis, dass ein Arbeitnehmer schon zum Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes Betriebsrente in derselben Höhe erhielte, wie sie ihm ab Erreichen der festen Altersgrenze zustünde (vgl. hierzu BAG v. 27.03.2001 – 3 AZR 164/00 – juris, Rn. 35). Das hat im Übrigen auch das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 58 4. Danach errechnet sich die Firmenrente der Klägerin zunächst einmal wie folgt: Randnummer 59 a. Für die Ermittlung der Vollrente der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Parteien nicht auf eine fiktive Betriebszugehörigkeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr abzustellen, also auf 33 Dienstjahre (vgl. die Berechnung der Beklagten in der Anlage K 2 auf S. 2, Bl. 13 d.A.). Zum einen hätte die Klägerin zum 01.08.2017 noch keinen Anspruch auf (Regel-)Altersrente, sondern erst ab dem 01.02.2018, wie sich aus § 235 Abs. 2 SGB VI und auch der Rentenauskunft der Klägerin (Anl. B 1, Bl. 125 d.A.) ergibt. Vor allem aber folgt aus der Fälligkeitsregelung in Ziff. 3 Abs. 1 lit
- b)der Rentenrichtlinie, dass für die maximale Betriebszugehörigkeit das Datum zugrunde zu legen ist, ab dem der Klägerin ein Anspruch auf Altersruhegeld aufgrund gesetzlicher Bestimmung zusteht. Das ist bei der Klägerin der 01.08.2015. Seit diesem Tag bezieht sie eine Altersrente für langjährig Versicherte, wie sich aus dem von ihr vorgelegten Rentenbescheid (Bl. 24 f. d.A.) ergibt. Die Zeit vom 01.10.1983 bis zum 31.07.2015 umfasst 31 volle Dienstjahre. Randnummer 60 b. Bei 31 Dienstjahren beträgt die Firmenrente nach Ziff. 4 Abs. 1 12 % zuzüglich 21 X 0,8 %, also insgesamt 28,8 % des pensionsfähigen Bruttomonatseinkommens. Bei Ansetzung des – unstreitigen – maßgeblichen Bruttomonatseinkommens der Klägerin von € 3.493,- ergibt sich damit als Betrag für die Vollrente der Klägerin 28,8 % von € 3.493,-, also € 1.005,98. Randnummer 61 5. Dieser Betrag ist gemäß Ziff. 6 der Rentenrichtlinie im Hinblick auf die dort geregelte Gesamtversorgungsgrenze von 70 % des pensionsfähigen Bruttoeinkommens auf € 2.445,10 (70 % v. € 3.493,-) abzüglich der in Ziff. 6 Abs. 3 genannten Versorgungsleistungen zu kürzen, da die Klägerin mehr als 25 Jahre in den Diensten der Beklagten stand. Für die Klägerin ist für diese Anrechnung unstreitig nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Pflichtbeiträgen relevant. Diese ist ausweislich der Rentenrichtlinie in der Höhe anzusetzen, wie sie sich aus dem am 01.01.1986 geltenden Leistungsrecht ergeben würde. Randnummer 62 Diese fiktive Rente beträgt bei der Klägerin € 1.679,66. Randnummer 63 a. Maßgeblich ist die fiktive Rente, auf die die Klägerin mit Vollendung des 63. Lebensjahrs, dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich ihre Altersrente in Anspruch genommen hat, Anspruch gehabt hätte. Der Verweis auf das Leistungsrecht in der Rentenrichtlinie bezieht sich nur auf die Berechnung dieser Rente. Das ergibt eine Auslegung der Rentenrichtlinie. Randnummer 64 aa. Deren Wortlaut ist in dem hier maßgeblichen Passus unklar. Dieser stellt ab auf die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich aus dem am 01.01.1986 geltenden Leistungsrecht ergeben würden. Randnummer 65 Die Verwendung des Plurals „Renten“ spricht dafür, dass die Beklagte bei Erlass der Rentenrichtlinie jedenfalls gesehen hat, dass es 1986 verschiedene Formen der Altersrente und insbesondere verschiedene Renteneintrittsalter für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gab. So erhielt nach § 25 Abs. 1 AVG ein Versicherter, der die Wartezeit nach § 25 Abs. 7 S.1 AVG erfüllte, mit Vollendung des 63. Lebensjahres Rente; ein Schwerbehinderter unter denselben Voraussetzungen bereits mit Eintritt des 60. Lebensjahres. Frauen und Langzeitarbeitslose konnten bei Erfüllung der Wartezeit nach § 25 Abs. 7 S.2 AVG bereits mit 60 Jahren Altersrente beziehen; die übrigen Versicherten – bei Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 7 S. 3 – mit vollendetem 65. Lebensjahr. Für Arbeitnehmer, die unter die Reichsversicherungsordnung fielen, galt nach § 1248 RVO Entsprechendes. Randnummer 66 Unklar ist die Rentenrichtlinie insoweit, als nicht deutlich wird, welche der Renten für die Berechnung des Renteneintrittsalters maßgeblich ist. Aus Sicht des Berufungsgerichts liegt es nahe darauf abzustellen, welche Rentenart von dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Insoweit folgt die Kammer der Auffassung der Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 16.08.2017 allerdings nicht uneingeschränkt. Die Ermittlung der fiktiven Rente lässt sich nicht unabhängig von der Frage durchführen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, also auch Lebensalter und Erfüllung der Wartezeit vorliegen. Randnummer 67 Nimmt also etwa ein schwerbehinderter Mitarbeiter der Beklagten vorzeitig Altersrente in Anspruch, ist für die Berechnung der Höhe der Betriebsrente auf das 60. Lebensjahr abzustellen. Nimmt jemand, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, eine Rente wegen langjähriger Versicherung in Anspruch, ist gemäß § 25 Abs. 1 AVG die fiktive Rente auf das 63. Lebensjahr zu berechnen. Das erscheint dem Gericht pragmatisch und in der Praxis – mit einer noch zu erörternden Ausnahme – auch gut umsetzbar, so dass es dem Willen der Beklagten bei Erlass der Richtlinie auch entsprechen dürfte. Randnummer 68 bb. Sinn und Zweck der Rentenrichtlinie in dem hier maßgeblichen Passus stehen dem nicht entgegen. Die Anrechnung einer fiktiven Rente auf die Gesamtversorgung dient ersichtlich der Beklagten zur Begrenzung ihres Risikos im Hinblick auf die künftige Rentenentwicklung. So soll ein auch damals schon absehbares Absinken des Niveaus der gesetzlichen Rente mit der Folge des Anstiegs der Betriebsrentenansprüche der Arbeitnehmer, wenn auf die tatsächlich gezahlte Rente als Anrechnungsbetrag abgestellt würde, vermieden werden. Mit dem „Einfrieren“ der anrechenbaren Rente auf das Niveau des Jahres 1986 hat die Beklagte eine dauerhafte Kalkulationsgrundlage für ihre Aufwendungen in der betrieblichen Altersversorgung. Dem widerspräche es, wenn für die Ermittlung der Rentenhöhe auf das jeweils aktuelle Renteneintrittsalter abgestellt würde. Dann hätte sich die Beklagte in ihrer Rentenrichtlinie den Unwägbarkeiten der zukünftigen Rentenpolitik unterworfen. Randnummer 69 cc. Problematisch erscheint dem Gericht bei der vorgenommenen Auslegung nur der Fall, dass eine Arbeitnehmerin der Beklagten nach heutigem Recht ihre Regelaltersrente in Anspruch nimmt. Das wäre bei einer Arbeitnehmerin des Jahrgangs 1952 (wie die Klägerin) im Alter von 65 Jahren und 6 Monaten möglich, § 235 Abs. 2 SGB 6. Die Möglichkeit, eine Altersrente für Frauen in Anspruch zu nehmen, besteht für diese Frauen nicht mehr, § 237 a Abs. 1 SGB 6. Hier stellt sich die Frage, ob bei diesen Arbeitnehmerinnen nicht tatsächlich die fiktive Rente auf das 65. Lebensjahr plus 6 Monate zu berechnen ist. Anderenfalls könnte es zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Geschlechts nach den Grundsätzen der B.-Entscheidung des EuGH (Rs. C-262/88) kommen. Ob und wie die Rentenrichtlinie der Beklagten in einem so gelagerten Sachverhalt anzuwenden wäre, bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die Klägerin hat nicht ihre Regelaltersrente in Anspruch genommen. Randnummer 70 b. Die fiktive Rente der Klägerin berechnet auf einem Renteneintritt mit vollendetem 63. Lebensjahr beträgt € 1.679,66. Randnummer 71 Der Sachverständige hat in seinem vom Berufungsgericht in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachten die Grundlagen der Rentenberechnung auf Basis des Rentenrechts am 01.01.1986 ausführlich und – im Rahmen des Möglichen - sehr nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Gegen die Berechnung und das Ergebnis des Gutachters sind auch von beiden Seiten keine Einwände erhoben worden. Auch das Gericht hat insoweit keine Beanstandungen und macht sich die Ausführungen des Sachverständigen zur Berechnung der fiktiven Rente in vollem Umfang zu Eigen. Randnummer 72 Allerdings hat der Gutachter – auftragsgemäß – die fiktive Rente auf das Renteneintrittsalter 65 Jahre ermittelt. Das war nach den obigen Ausführungen fehlerhaft. Die Klägerin hat dann auf demselben Berechnungsweg ihre fiktive Rente bezogen auf das Renteneintrittsalter 63. Lebensjahr ermittelt. Dass sie insoweit dieselben Rechengrößen zugrunde gelegt hat wie der Gutachter, lässt sich einer Gegenüberstellung der beiden Berechnungen entnehmen. In Zeile 2 der Anlage 2 zum Gutachten (Bl. 198 d.A.) berechnet der Gutachter die fiktive Rente der Klägerin. In deren Berechnung (Bl. 211 d.A.) legt sie dieselben Werte zugrunde, berechnet die Rente aber nur bis zum 31.07.2015, was bei dem Faktor „J“ (anrechenbare Versicherungsjahre) zu einer Reduzierung um 2 Jahre gegenüber der Berechnung des Gutachters führt. Im Übrigen ist die Berechnung unverändert. Dieser letzten Berechnung der Klägerin ist die Beklagte dann in ihrem folgenden Schriftsatz auch nicht mehr weiter entgegen getreten. Randnummer 73 Es ergibt sich damit mit der Berechnung der Klägerin eine fiktive anrechenbare Rente von € 1.679,66. Randnummer 74 c. Damit beträgt der Rentenanspruch der Klägerin vor der Quotierung: € 2.445,10 abzüglich € 1.679,66 = € 765,44. Randnummer 75 6. Im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin ist dieser Betrag nunmehr gemäß § 2 Abs.1 BetrAVG noch wie folgt zu kürzen: Randnummer 76 Dauer der Betriebszugehörigkeit: 01.10.1983 – 31.03.2011: 330 Monate Randnummer 77 Als Dauer der theoretisch möglichen Betriebszugehörigkeit ist bei einem Arbeitnehmer, der eine Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt, wie die Klägerin, der Eintritt des vollendeten 65. Lebensjahres (vgl. § 2 Abs. 1 S.1, 2. Halb. BetrAVG) maßgeblich. Daraus ergibt sich: 01.10.1983 – 19.07.2017: 405 Monate. Randnummer 78 Das führt zu einem Quotienten von 330 : 405 = 81,48%. Randnummer 79 Damit beträgt der monatliche Betriebsrentenanspruch der Klägerin: € 765,44 x 0,8148 = € 623,68. Randnummer 80 7. Da die Beklagte diesen Anspruch in den Monaten Dezember 2015 bis Mai 2016 nur jeweils in Höhe von € 498,34 erfüllt hat (§ 362 Abs. 1 BGB), steht der Klägerin für diese Monate noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 6 x € 125,34 = € 752,04 zu. Im Übrigen ist der im Berufungsverfahren gestellte Zahlungsantrag unbegründet. Randnummer 81 Für die Monate August bis November 2015 bestehen keine Nachzahlungsansprüche der Klägerin, da diese sich gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, mit der ihr für diese Monate jeweils ein Betrag von nur € 113,27 zugesprochen worden ist, nicht mit einem Zahlungsantrag gewehrt hat. Randnummer 82 8. Zinsen kann die Klägerin auf die Differenzbeträge jeweils ab dem 1. des Folgemonats verlangen, §§ 286 Abs.1, Abs. 2 Nr.1, 288 Abs. 1 BGB. Die Firmenrente ist ausweislich Ziff. 10 Abs. 4 der Rentenrichtlinie monatlich nachträglich zu bewirken. Damit ist die Rente am Monatsletzten zu zahlen; fällt dieser Tag auf einen Sonnabend oder Feiertag, verschiebt sich der Verzugseintritt auf den nächsten Werktag (BAG, Urt. v. 19.05.2015 – 3 AZR 892/13 – juris, Rn. 24). Randnummer 83 Da die Beklagte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts uneingeschränkt Berufung eingelegt hat, sind auch die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Zinsen für die Monate August bis November 2015 Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit gilt Folgendes: Da weder der 31.08., noch der 30.09.2015, noch der 30.11.2015 auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fielen, sind die monatlichen Renten an diesen Tagen fällig und ab dem 1. des Folgemonats zu verzinsen. Der 31.10.2015 war hingegen ein Sonnabend, so dass der Rentenanspruch der Klägerin erst am 02.11.2015 fällig war und demzufolge Verzug erst ab dem 03.11.2015 eintrat. Randnummer 84 Da der 31.12.2015 kein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag war, ist die Rente für Dezember 2015 ab 01.01.2016 zu verzinsen. Entsprechendes gilt für die Rentenansprüche in den Monaten Februar, März und Mai 2016. Der 31. Januar 2016 fiel auf einen Sonntag, sodass der Rentenanspruch erst am 01.02.2016 fällig war und die Beklagte sich insoweit seit dem 02.02.2016 in Verzug befindet. Der 30. April 2016 fiel auf einen Sonnabend, sodass der Rentenanspruch am 02.05.2016 fällig war und Verzug am 03.05.2016 eingetreten ist. Die weitergehenden Zinsanträge der Klägerin sind unbegründet. Randnummer 85 B. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet. Randnummer 86 I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Randnummer 87 Die Frage, in welcher Höhe der Klägerin eine Betriebsrente zusteht, betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits in der Lage ist, eine Leistungsklage auf gegenwärtige und zukünftige Leistungen (§ 258 ZPO) zu erheben. Die Möglichkeit, eine Leistungsklage zu erheben, steht einer Feststellungsklage dann nicht entgegen, wenn diese unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BAG, Urt. v. 23.02.1988 – 3 AZR 408/86 – juris, Rn. 16). Randnummer 88 Die Beklagte hat schriftsätzlich ausdrücklich erklärt, sich auch einem rechtskräftigen Feststellungstenor zur Höhe der von ihr geschuldeten Betriebsrente zu beugen, ohne dass es hierfür eines weiteren Titels bedürfe. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit dem Feststellungsantrag nicht entgegenstehen. Randnummer 89 Allerdings fehlt das Feststellungsinteresse, soweit über die Rentenansprüche der Klägerin bereits der Höhe nach abschließend entschieden wurde. Da weitere Rechtsfolgen und hier heraus resultierende Streitigkeiten über die Betriebsrente für diese Monate nicht ersichtlich sind, besteht insoweit kein Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Das betrifft hier die Monate September 2015 bis Mai 2016. Die begehrte Feststellung kann daher erst mit Wirkung ab Juni 2016 erfolgen. Randnummer 90 II. Der Feststellungantrag ist auch nur zum Teil begründet. Randnummer 91 1. Der Klägerin steht entgegen ihrem Hauptantrag nur ein monatlicher Rentenanspruch gegen die Beklagte in Höhe von € 623,68 zu. Der weitergehende Feststellungsantrag ist unbegründet. Wegen der Berechnung des Anspruchs wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 92 2. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen nicht näher begründeten Auffassung ist damit der Hauptantrag der Klägerin nicht insgesamt unbegründet. Ebenso wie eine Zahlungsklage teilweise begründet sein kann und nicht etwa, weil das Gericht die Forderung nur teilweise für begründet hält, die Klage insgesamt abgewiesen wird, ist auch eine Klage auf Feststellung der Höhe einer bestimmten Schuld in Geld ohne weiteres teilweise begründet oder eben teilweise unbegründet. Einer Klage auf Feststellung einer Schuld in bestimmter Höhe mag wegen der Möglichkeit der Leistungsklage in der Regel das Feststellungsinteresse fehlen. Ist sie aber – wie hier – zulässig, gibt es keinen Grund, ihre Begründetheit anders zu beurteilen als bei einer Leistungsklage. Randnummer 93 Ein anderes Ergebnis wäre auch erkennbar unbillig, was gerade am vorliegenden Fall deutlich wird. Die Höhe des Betriebsrentenanspruchs der Klägerin ist nur mit erheblichem rechtlichen Aufwand zu ermitteln. Dabei sind verschiedene Ansichten zum Rechenweg vertretbar, es können auch nur Rundungsdifferenzen auftreten. Folgte man der Ansicht des Arbeitsgerichts, müsste die Klägerin in dieser schwierigen Frage den vom Gericht gewählten Berechnungsweg vorhersehen, sonst wäre ihre Klage in voller Höhe unbegründet. Das überzeugt nicht. Randnummer 94 3. Auf den Hilfsantrag der Klägerin kommt es damit nicht an. Randnummer 95 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen aus Sicht der Berufungskammer nicht vor. Es geht neben der Anwendung der vom BAG entwickelten Rechtsgrundsätze im Wesentlichen um die Auslegung der Rentenrichtlinie der Beklagten. Die möglicherweise grundsätzliche Rechtsfrage, ob diese Rentenrichtlinie in Teilen europarechtswidrig ist, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001319866