Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zusicherung der Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft - unzulässige Verbindung mit Maßgaben auf das Erreichen oder Nichtüberschreite
§ 22Nr 2, Rd
Nr 24; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 =
§ 22Nr 3, Rd
Nr 21; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
§ 22Nr 19 <München>, Rd
Nr 21; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -
§ 22Nr 26 Rd
Nr 15).“ Randnummer 75 Die Festlegung des örtlichen Vergleichsraums erfolgt damit unter Berücksichtigung mehrerer miteinander in Beziehung stehender Faktoren. Sie vollzieht das nach, was in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Begriff des Planungsermessens umschrieben ist Randnummer 76 (vgl. zum Planungsermessen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Dezember 2014 – 5 S 1444/14 –, (juris)). Randnummer 77 Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat die Lebenssachbereiche, in denen eine Behörde ein umfassender Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum auf der Rechtsfolgenseite zusteht und bei der eine Vielzahl wertender und prognostischer Elemente zu berücksichtigen, zu gewichten, gewährleisten und auszugleichen sind, in Anlehnung an das Planungsermessen weiterentwickelt und in die daseinsvorsorgende Gewährleistungsverwaltung unter dem Begriff des Regulierungsermessens übertragen Randnummer 78 (vgl. mwN: BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2014 – 6 B 46/13 –, Rn. 9ff. (juris)). Randnummer 79 Die Festlegung des örtlichen Vergleichsraums als Grundlage des schlüssigen Konzeptes betrifft eine Fallgestaltung, in der das Bundessozialgericht die Berücksichtigung und Bewertung der zitierten vielfältigen Faktoren gefordert hat und berührt sowohl planende wie gewährleistende Aspekte. Randnummer 80 Das Sozialgericht hält es deshalb für geboten, die für den Bereich des Regulierungs-und Planungsermessens entwickelten Prüfungsgesichtspunkte auf die Prüfung des festgelegten örtlichen Vergleichsraums zu übertragen. Die Gewichtung und der Ausbau der Infrastruktur berühren, wie die Stadtentwicklung auch Belange, die den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung berühren. Randnummer 81 Dem Beklagten kommt bei der Festlegung des örtlichen Vergleichsraums deshalb ein gerichtlich nur eingeschränktes Auswahlermessen zu. Dieses besteht erst auf der Ebene der endgültigen Auswahlentscheidung und ändert nichts daran, dass die Behörde zuvor alle ernsthaft in Betracht kommenden Planungsalternativen auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen hat Randnummer 82 (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Dezember 2014 – 5 S 1444/14 –, Rn. 28 (juris)). Randnummer 83 Hierbei hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass es bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, geboten sein kann, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Entscheidend dafür ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Ob es dem Beklagten gelingt, diese gebotenen Umstände für den gewählten überörtlichen Vergleichsraum nachvollziehbar darzulegen und zu belegen ist der gerichtlichen Prüfung deshalb zugänglich. Randnummer 84 Besteht nicht nur eine einzige rechtmäßige Möglichkeit, örtliche Vergleichsräume zu bestimmen, setzt das Gericht deshalb seine Vorstellungen über den zu festgestellten örtlichen Vergleichsraum nicht an die Stelle der Entscheidung des Beklagten. Ist der festgestellte örtliche Vergleichsraum des Beklagten nicht tragfähig, verbleibt es dabei, dass in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum ist Randnummer 85 (vgl. dahingehend wohl BSG, Urteil vom
- Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R (juris)). Randnummer 86 Soweit derselbe Senat des BSG in einer früheren Entscheidung (Urt. vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R Rn. 17 (juris)) Randnummer 87 vertreten hatte, es sei ergänzend zu prüfen, ob weitere Umlandgemeinden in einen örtlichen Vergleichsraum einzuschließen seien, beruhte die Entscheidung auf dem Umstand, dass gar kein örtlicher Vergleichsraum bestimmt war und demzufolge jedenfalls ein örtlicher Vergleichsraum bestimmt werden musste. Das Sozialgericht versteht die Rechtsprechung des
- Senats dahingehend, dass vergleichbar detaillierte Feststellungsanforderungen wie die Ausarbeitung detaillierter Vergleichsräume an Stelle des Leistungsträgers von den Instanzgerichten nicht gefordert sind. Mit der Entscheidung vom
- April 2013 Randnummer 88 (BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R Rn. 30ff (juris)) Randnummer 89 hat das BSG eine schlüssig begründete Feststellung des örtlichen Vergleichsraums durch das SG als ausreichend erachtet und auf den Unterschied zur Entscheidung vom 22.03.2012 mit dem dort erfolgten offengelassen Vergleichsraums verwiesen. Der Entscheidung vom 16.04.2013 ist die Entscheidung vom
- Dezember 2013 gefolgt, mit der das BSG den Wohnort als in erster Linie maßgebenden örtlichen Vergleichsraum bezeichnet hat. Randnummer 90 Die Kläger wohnten in der Stadt P... Die Stadt P... ist eine Kreisstadt und Verwaltungssitz des Kreises P... P... hat ca. 42.000 Einwohner, liegt ca. 18km nordwestlich der Hamburger Innenstadt, setzt sich aus sieben Ortsteilen zusammen. P... verfügt über mehr als 10 Schulen, ein einheitliches Besiedlungsbild, Verwaltungseinrichtungen, Krankenhäuser und Einkaufgelegenheiten sowie überdurchschnittlich gute Verkehrsverbindungen mit S- und Regionalbahn Anbindung, mehreren Autobahnabfahrten und Buslinien ins Hamburger Stadtgebiet. Randnummer 91 Die Heterogenität des Kreises erlaubt es, verschiedene örtliche Vergleichsräume zu bilden, die die Stadt P... erfassen. Aufgrund des Umstandes, dass P... auch raumplanerisch als Mittelzentrum einzuordnen ist, bildet das Gericht keinen größeren Vergleichsraum, sondern geht von der Stadt P... als Wohnort der Kläger und räumlichen Vergleichsraum aus. Randnummer 92 Dem Gericht ist es nicht mehr möglich, die Grenze der angemessen Kosten der Unterkunft für das Jahr 2009 für die Wohnung der Kläger zu ermitteln. Allgemeinverfügbare Internetdatenbanken weisen keinen Preisspiegel für Wohnraum in P... für zwei-Personenhaushalte mit 60m² Wohnfläche aus. Randnummer 93 1.2.
- Das nachfolgende Konzept der Mietwerterhebung 2011 des Beklagten stammt aus dem Januar
- Für den streitgegenständlichen Zeitraum Februar 2011 hat der Beklagte selbst nicht auf die neue sich ergebende Mietobergrenze hingewiesen. Die Mitteilung vom 04.01.2010 bezieht sich auf die unwirksame Mietobergrenze, die der Klägerin im Jahr 2009 entgegengehalten worden ist. An dieser Mitteilung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Die ad-hoc Absenkung auf einen neuen niedrigen Wert von
- Euro hätte einer weiteren Kostensenkungsaufforderung bedurft. Diese ist nicht erfolgt. Randnummer 94
- Der Beklagte kann die Kläger nicht darauf verweisen, dass ab Januar 2011 nur der Mietgrenzwert der Mietwerterhebung 2011 zu tragen ist. Randnummer 95 Eine Kostensenkungsaufforderung hat der Beklagte am 24.02.2011 verschickt. Sie kann für die zum 01.02.2011 zu zahlenden Kosten der Unterkunft für den Monat Februar 2011 keine Wirkung mehr entfalten. Randnummer 96 Die Kostensenkungsaufforderung war zudem fehlerhaft. Der Beklagte wollte mit der Kostensenkungsaufforderung vom 24.02.2011 die sich als angemessen betrachteten Kosten nach dem neu entwickelten schlüssigen Konzept des Kreises P... mitteilen. Randnummer 97 Nach diesem Konzept ergäbe sich für die Kläger (2 Personen) für den Wohnungsmarkt 4 eine Kostengrenze von 413 Euro. Randnummer 98 Der Beklagte teilte der Klägerin jedoch mit, die Kostengrenze für die von ihr bewohnte Wohnung läge für eine Person bei 413 Euro. Wie hoch die Kostengrenze für zwei Personen liege, teilte der Beklagte nicht mit, obwohl die Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen besteht. Der Beklagte hat der Klägerin die Auswertung des schlüssigen Konzeptes nicht mitgeteilt, so dass dieser Fehler nicht offensichtlich geworden ist. Randnummer 99 Das Sozialgericht teilt die vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Randnummer 100 (Urteil vom 09.04.2014, L 34 AS 1050/13, (juris)) Randnummer 101 vertretenen Ausführungen, wonach grundsätzlich die Angabe eines sachlich-inhaltlich unzutreffenden Wertes die Wirksamkeit der Kostensenkungsaufforderung nicht berührt. Anderes gilt, wie der Senat ausgeführt hat, wenn die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung führt, wenn durch sie der Leistungsberechtigte bei seiner Suche aufgrund der unzutreffenden Angabe wesentlich beschränkt wird (ebd. Rn. 60 juris). Randnummer 102 Die Kostensenkungsaufforderung setzt voraus, dass der Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte Grundlage erfährt, auf welchen Betrag sich die Senkung richten soll. Daran fehlt es, wenn dem Leistungsempfänger derart unrealistisch niedrige Werte mitgeteilt werden, dass die Suche angemessenen Wohnraums von vorneherein aussichtslos erscheint oder ihm Werte mitgeteilt werden, die nicht dem örtlichen Vergleichsraum oder die personellen Verhältnisse der Hilfesuchenden (Personenanzahl) zugrundelegen. Randnummer 103 So liegt es hier. Aus der Mitteilung des falschen Wertes für eine Ein- Personen Bedarfsgemeinschaft oder des vom Beklagten als richtig betrachteten Wertes für eine unzutreffende Zahl von Hilfebedürftigen, war nicht klar erkennbar, von welchem Wert der Beklagte als angemessen ausgeht. Kenntnis vom tatsächlichen Wert kann erst mit dem Zugang des Widerspruchsbescheids im Juni 2011 angenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt waren keine Senkungsmaßnahmen für den Bewilligungszeitraum mehr möglich. Randnummer 104 Der Beklagte kann den Klägern nicht den Wert von 446 Euro als Obergrenze für diesen Zeitraum entgegenhalten. Dieser Wert ist nicht durch ein schlüssiges Konzept getragen. Randnummer 105 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das Gericht hat bei der Entscheidung eingestellt, dass die Kläger mit der Klage um 110 Euro höhere Kosten der Unterkunft erhalten wollten und mit 105,10 Euro obsiegt haben. Dies entspricht einer Obsiegensquote von 95%. Unter Berücksichtigung des geringen Teilverlusts hält das Gericht eine anteilige Quotelung nicht für veranlasst. Randnummer 106 Die Zulassung der Berufung erfolgte nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001323182