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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat L 9 SO 36/13 Urteil Voraussetzungen der Aufhebung bzw. Verlegung eines Gerichtstermins § 202 SGG

Voraussetzungen der Aufhebung bzw. Verlegung eines Gerichtstermins Orientierungssatz Nach § 202 SGG i. V. m. § 227 Abs. 1 S. ZPO kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden, wenn dafür ein erheblicher Grund vorliegt. Dies gilt dann nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte vom Kläger so spät beauftragt wird, dass dieser keine Möglichkeit mehr hat, sich auf den Termin vorzubereiten. In einem solchen Fall ist die Beauftragung des Rechtsanwalts erst unmittelbar vor dem Termin verspätet. Infolgedessen ist der Antrag auf Aufhebung bzw. Verlegung des Termins zurückzuweisen. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck,

  1. März 2013, S 46 SO 56/12, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  2. März 2017, B 8 SO 62/16 B, Beschluss Tenor Die Berufungen der Klägerin gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Lübeck vom
  3. Mai 2013 werden zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt – soweit das aus ihrem Vortrag im Berufungsverfahren ersichtlich ist – höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII), für die Zeit von Juli 2011 bis November
  4. Randnummer 2 Die am .... ... 1937 geborene Klägerin bezieht seit längerem Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Bereits auf ihren Antrag vom
  5. November 2010 erhielt sie von dem Beklagten mit Bescheid vom
  6. November 2010 Leistungen von Dezember 2010 bis November 2011 in Höhe von zunächst 1.135,55 EUR monatlich. Die Kosten der Unterkunft wurden mit 604,39 EUR monatlich festgesetzt und gewährt. Gegen diesen Bescheid und Änderungsbescheide in den Folgemonaten, in denen die Leistungen jeweils erhöht wurden, legte ihre von der Klägerin bevollmächtigte Tochter Widersprüche ein, die jeweils nicht begründet wurden. Diese Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom
  7. Mai 2011 zurückgewiesen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  8. August 2011 erhöhte der Beklagte die monatlichen Leistungen auf 1.174,04 EUR wegen Änderung der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dagegen legte die Tochter der Klägerin am
  9. September 2011 Widerspruch ein, den sie nicht begründete. Randnummer 4 Auf den Weiterbewilligungsantrag vom
  10. November 2011 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom
  11. November 2011 Leistungen für Dezember 2011 in Höhe von 1.174,04 EUR und von Januar bis November 2012 in Höhe von monatlich 1.184,04 EUR. Die Kosten der Unterkunft wurden mit 605,39 EUR errechnet und gewährt. Dagegen legte die Klägerin durch ihre bevollmächtigte Tochter am
  12. Dezember 2011 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom
  13. Februar 2012 wegen fehlender Begründung zurückgewiesen. Randnummer 5 Die Klägerin hat am
  14. März 2012 Klagen beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Die Klage hinsichtlich des Bescheides vom
  15. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  16. Februar 2012 wurde unter dem Aktenzeichen S 46 SO 57/12 geführt, diejenige gegen den Bescheid vom
  17. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  18. Februar 2012 unter dem Aktenzeichen S 46 SO 56/
  19. Randnummer 6 Das Sozialgericht hat mit Verfügungen vom
  20. August 2012 und
  21. Januar 2013 Klagebegründungen angemahnt. Daraufhin hat die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom
  22. September 2012,
  23. Oktober 2012 und
  24. Dezember 2012 sowie vom
  25. März 2013 und
  26. Mai 2013 wegen Krankheit der Bevollmächtigten jeweils um Fristverlängerung gebeten. Mit Verfügung vom
  27. Januar 2013 hat das Sozialgericht die Beteiligten unter Fristsetzung zum
  28. Februar 2013 zur Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört. Randnummer 7 Die Klägerin hat im Verfahren S 46 SO 56/12 sinngemäß beantragt, Randnummer 8 den Bescheid vom
  29. November 2011 und den Widerspruchsbescheid vom
  30. Februar 2012 abzuändern und ihr höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren. Randnummer 9 Die Klägerin hat im Verfahren S 46 SO 57/12 sinngemäß beantragt, Randnummer 10 den Bescheid vom
  31. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  32. Februar 2012 abzuändern und ihr – der Klägerin – höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren. Randnummer 11 Der Beklagte hat jeweils beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen. Randnummer 14 Das Sozialgericht hat in beiden Verfahren jeweils mit Gerichtsbescheid vom
  33. Mai 2013 die Klage abgewiesen und ausgeführt, es sei nichts dafür ersichtlich, dass die angegriffenen Bescheide des Beklagten in der Fassung der jeweiligen Widerspruchsbescheide rechtsfehlerhaft wären, zumal die Klägerin weder die Widersprüche noch die Klagen begründet habe. Ein weiteres Abwarten auf die mehrfach vergeblich angeforderten Klagebegründungen sei nicht geboten. Die von der Bevollmächtigten der Klägerin als Hinderungsgrund für die Vorlage der Klagebegründung geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bedeute nicht automatisch, einen Rechtsstreit nicht betreiben zu können. Dies gelte umso mehr, als die Bevollmächtigte offensichtlich in der Lage sei, umfangreiche Schreiben in Bezug auf die begehrten Fristverlängerungen zur Vorlage der Klagebegründung zu fertigen und zu faxen. Ebenso wenig sei ersichtlich, warum die Bevollmächtigte der Klägerin auch 14 Monate nach Erhebung der Klagen nicht in der Lage gewesen sei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Randnummer 15 Die Gerichtsbescheide sind der Bevollmächtigten der Klägerin am
  34. Juni 2013 zugestellt worden. Randnummer 16 Diese hat am
  35. Juni 2013 jeweils Berufung eingelegt. Randnummer 17 Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid im Verfahren S 46 SO 56/12 wurde unter dem Aktenzeichen L 9 SO 36/13 geführt. Randnummer 18 Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid im Verfahren S 46 SO 57/12 wurde unter dem Aktenzeichen L 9 SO 37/13 geführt. Randnummer 19 In der mündlichen Verhandlung am
  36. Februar 2016 hat der Senat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen L 9 SO 36/13 fortgeführt. Randnummer 20 Mit Fax vom
  37. Februar 2016 hat der im Prozesskostenhilfeverfahren auftretende Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, diese sei gesundheitlich sehr beeinträchtigt und habe Demenz. Ihr sei die Pflegestufe II zuerkannt. Dadurch habe ihre Tochter als Bevollmächtigte zusätzliche eine enorme Arbeitsbelastung gehabt. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Prozessbevollmächtigten stünden bei den Klageerhebungen und Berufungseinlegungen insbesondere höhere Leistungen für die Klägerin wegen Schwerbehinderung (u. a. Merkzeichen „G“) im Vordergrund. Zur Glaubhaftmachung, dass der Klägerin höhere Leistungen u. a. wegen es Merkzeichens „G“ zugestanden hätten, überreicht der Prozessbevollmächtigte ein ärztliches Attest der die Klägerin seit zehn Jahren behandelnden Hausärztin Dr. L... vom
  38. Januar 2016, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, eine Strecke von etwa zwei Kilometern in einer halben Stunden zurückzulegen, so dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ zumindest ab Januar 2005 eindeutig vorgelegen hätten. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 22 die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Lübeck vom
  39. Mai 2013 und den Bescheid des Beklagten vom
  40. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  41. Februar 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom
  42. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  43. Februar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr - der Klägerin - höhere Leistungen zu gewähren. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 In der mündlichen Verhandlung am
  44. Februar 2016 hat der Beklagte erklärt: „Sofern für den streitigen Zeitraum der Nachweis erbracht wird, dass das Merkzeichen G zuerkannt ist, wird der Beklagte das berücksichtigen und den Mehrbedarf gewähren ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung.“ Randnummer 26 Mit Schriftsatz vom
  45. Februar 2016, am selben Tag per Fax eingegangen, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und gleichzeitig beantragt, darüber vorab zu entscheiden und den Termin am
  46. Februar 2016 deswegen aufzuheben und weil er nach Akteneinsicht zum Prozesskostenhilfeantrag und zur Sache weiter vortragen wolle. Daraufhin wurde ihm unter dem
  47. Februar 2016 mitgeteilt, dass der Termin am
  48. Februar 2016 wegen verspäteter Antragstellung nicht aufgehoben werde. Randnummer 27 Mit Schriftsatz vom
  49. Februar 2016, per Fax eingegangen am selben Tag, stellte die Betreuerin der Klägerin in den jeweiligen, noch nicht verbundenen Berufungsverfahren den Antrag auf Ablehnung des Richters am Landessozialgericht Dr. N... wegen Besorgnis der Befangenheit, weil er dem Antrag auf Aufhebung des Termins nicht stattgegeben habe und weil er wegen Seminartätigkeit in direkten Geschäftsbeziehungen zum Beklagten stehe. Die Anträge wurden mit Beschluss des Senats vom
  50. Februar 2016 abgelehnt. Randnummer 28 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 30 Der Senat konnte unter Mitwirkung von Richter am Landessozialgericht Dr. N... entscheiden, denn die gegen ihn gerichteten Befangenheitsanträge vom
  51. Februar 2016 wurden mit Beschlüssen des Senats (Az. L 9 SF 18/16 AB und L 9 SF 19/16 AB) in anderer Zusammensetzung vom selben Tage abgelehnt. Randnummer 31 Der Senat ist auch nicht gehindert, in dem Termin am
  52. Februar 2016 in der Sache zu entscheiden. Der Gerichtstermin am
  53. Februar 2016 war nicht aufzuheben. Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden, wenn dafür erhebliche Gründe vorliegen. Die erstmalige Beauftragung eines Prozessvertreters kann ebenso einen erheblichen Grund darstellen (Kühl in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG,
  54. Aufl. 2014, § 110 Rn. 9) wie die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages. Dies gilt aber nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte ohne Grund so spät beauftragt wird, dass er keine Möglichkeit mehr hat, sich auf einen Termin vorzubereiten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum SGG,
  55. Aufl. 2012, § 110 Rn. 5a) bzw. das Gericht keine Möglichkeit hat, zeitig vor einem festgesetzten Termin über Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Hier hat es die Klägerin zu vertreten, dass ihr jetziger Prozessbevollmächtigter nicht ausreichend Zeit hatte, um sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
  56. Oktober 1955 – 4 RJ 6/54 –, BSGE 1, S. 280, 283; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom
  57. Mai 2014 – L 8 U 44/10 ). Die bevollmächtigte Tochter der Klägerin hat über Jahre hinweg in keinster Weise zur Sache vorgetragen trotz wiederholter gerichtlicher Mahnungen. Mit Verfügung vom
  58. Oktober 2013 hat der Berichterstatter die Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, damit bei einem stattgebenden Antrag ein Rechtsanwalt die Vertretung der Klägerin übernehmen könne. Daraufhin erfolgte keine Reaktion. Die Ladung zum Termin am
  59. Februar 2016 ging der Bevollmächtigten am
  60. Oktober 2015 zu, und somit fast vier Monate vor dem anberaumten Termin. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erst unmittelbar vor dem Termin und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwei Tage vor dem Termin sind somit verspätet. Für die Verspätung gibt es auch keinerlei wesentliche Gründe, die diese entschuldigen könnten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin selbst sind insoweit unerheblich, denn diese wird von ihrer Tochter als Bevollmächtigte vertreten. Die Tochter selbst hat zwar über Jahre hinweg ebenfalls gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht. Sie war aber während dieser Jahre immer in der Lage, umfangreiche Schriftsätze auch juristischen Inhalts abzugeben, ohne zur Sache irgendetwas zu sagen. Aufgrund des in den Schriftsätzen zutage tretenden juristischen Sachverstandes geht der Senat davon aus, dass die Tochter der Klägerin durchaus in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig anzugeben, warum sie mit den Entscheidungen des Beklagten und Gerichtsentscheidungen nicht einverstanden sei und aus welchen Gründen die Klägerin höhere Leistungen beanspruchen könne. Außerdem hätte es ihr möglich sein müssen, einen Prozessbevollmächtigten vorher beauftragen zu können, der dann rechtzeitig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hätte stellen können. Darauf wurde sie ca. anderthalb Jahre vor dem Termin hingewiesen. In der Zwischenzeit hat sie offensichtlich die Versorgung ihrer Mutter und deren Umzug bewerkstelligen und diverse Schreiben an das Gericht schicken können. Daher war sie nach Auffassung des Senats auch in der Lage, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Randnummer 32 Die angegriffenen Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Lübeck und die Bescheide des Beklagten vom
  61. August und
  62. November 2011 – jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  63. Februar 2012 – sind nicht zu beanstanden und können daher nicht aufgehoben werden. Randnummer 33 Das Sozialgericht hat in den Gerichtsbescheiden vom
  64. Mai 2013 zutreffend entschieden und ausgeführt, dass die angegriffenen Bescheide des Beklagten rechtmäßig seien und ein Abwarten auf eine Klagebegründung nicht geboten sei. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der Gerichtsbescheide Bezug genommen. Randnummer 34 Im Übrigen ist lediglich anzumerken, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB XII dem Beklagten Fehler unterlaufen wären. Der Beklagte hat den Regelbedarf, die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge zutreffend in den jeweiligen Berechnungen der Bescheide berücksichtigt und die monatlichen Kosten der Unterkunft mit 605,39 EUR berücksichtigt. Irgendwelche Beanstandungen ergeben sich aus der Berechnung der jeweiligen Leistungen nicht. Es ergeben sich auch nicht ansatzweise irgendwelche Bedenken an der Höhe der Leistungen, zumal die Klägerin weder die Widersprüche noch die Klagen und auch nicht die Berufungen begründet hat. Randnummer 35 Es ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin für den streitigen Zeitraum einen Mehrbedarf wegen Zuerkennung des Merkzeichens „G“ hat. Gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII wird für Personen, die Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die Feststellung des Merkzeichens „G“ nachweisen, ein Mehrbedarf von 17 v. H. der maßgebenden Regelstufe anerkannt. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin einen Anspruch auf einen derartigen Mehrbedarf hat. Im Zusammenhang mit dem Weiterbewilligungsantrag vom
  65. November 2011 ist ein Schwerbehindertenausweis vom
  66. Januar 2011 zur Akte gelangt, der für die Zeit vom
  67. November 2010 bis zum Juni 2012 einen Grad der Behinderung von 60 aufweist, aber keinerlei Merkzeichen. Aufgrund dieses Ausweises war der Beklagte nicht gehalten, einen Mehrbedarf zuzusprechen. In der Folgezeit hat weder die Klägerin noch ihre Tochter vorgetragen oder erkennen lassen, dass sich insoweit eine Änderung ergeben hat. Erst mit Schriftsatz vom
  68. Februar 2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, nach einem Attest der Hausärztin vom
  69. Januar 2016 lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ vor. Es ist nicht vorgetragen, dass das Merkzeichen „G“ für den streitigen Zeitraum zuerkannt worden wäre. Aus den Formulierungen in dem Schriftsatz ist eher zu entnehmen, dass eine Zuerkennung vom Merkzeichen „G“ bisher nicht erfolgt ist. Wegen der insoweit lediglich vagen Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist der Senat nicht gehalten, diesbezüglich weitere Ermittlungen vorzunehmen. Dies auch deswegen, weil die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, den Mehrbedarf zu gewähren, falls für den streitigen Zeitraum das Merkzeichen „G“ nachgewiesen werde. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 37 Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001324700

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