Widerruf der Anerkennung eines den bewaffneten Arm der PKK unterstützenden Türken Orientierungssatz 1. Eine erhebliche Veränderung der der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände setzt voraus, dass si
§ 51Abs.1 Ausl
G hinsichtlich der Türkei vorlägen, dass das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliege und dass im Übrigen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zur Begründung führte die Behörde aus: Aufgrund des vom Kläger geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen habe. Ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG liege vor, da der Kläger bei Rückkehr in die Türkei mit menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen habe. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 28. Februar 2011 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellungen,
§ 51Abs. 1 Ausl
G und ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorlägen. Es stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 3 – 7 AufenthG nicht vorlägen. In der Begründung heißt es: Die Begünstigung sei dem Kläger deshalb gewährt worden, weil ihn die örtlichen Sicherheitskräfte nach der Haftentlassung entgegen der rechtlichen Ausgangslage nicht in Ruhe gelassen und in asylerheblicher Weise bedrängt und bedroht hätten. Diese Ausgangslage habe sich im Zuge der in der Türkei umgesetzten Reformvorhaben grundlegend zugunsten des Klägers geändert. Die örtlichen Stellen könnten sich heute nicht mehr das erlauben, was früher noch gängige Praxis gewesen sei. Jedenfalls gebe es eine interne Schutzalternative. Die heutige Einreise in die Türkei würde über die üblichen Kontrollen hinaus nicht zu sonstigen Überprüfungsmaßnahmen führen, denn schon seinerzeit habe nach der Haftentlassung nichts mehr gegen den Kläger vorgelegen. Randnummer 5 Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen, es liege weiterhin keine hinreichende Verfolgungssicherheit vor. Er sei er in der Türkei in einem förmlichen Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Mitglied der PKK zu sein, nur weil er kurdisch gesprochen habe. Er selbst sei kein Mitglied der PKK und auch kein PKK-Kämpfer gewesen. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2011 aufzuheben. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
- Februar 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger sei allein wegen des Gebrauchs der kurdischen Sprache die Unterstützung der PKK vorgeworfen worden. Deshalb sei er zu acht Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Tatsache, dass er bereits nach zwei Jahren wieder freigelassen worden sei, zeige allerdings, dass die besonderen Umstände seines Falles (insbesondere die Minderjährigkeit) bereits damals beachtet und die Gefahr politischer Verfolgung lediglich wegen der damals herrschenden Verhältnisse in der Heimatregion des Klägers angenommen worden sei. Seit 1995 hätten sich die Verhältnisse in der Türkei hinsichtlich der Gefahr, bei Gebrauch der kurdischen Sprache als Unterstützer der PKK angesehen zu werden, wesentlich und nachhaltig verändert. Mit der seit 2003 an der Macht befindlichen Regierung Erdoğan sei eine wesentliche Änderung der Kurdenpolitik insbesondere hinsichtlich der Zulassung des Gebrauchs der kurdischen Sprache eingetreten, die jedenfalls insoweit nachhaltig sei, dass bei Rückkehr des Klägers in die Türkei keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgungsmaßnahmen bestehe. Randnummer 11 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Der Kläger macht geltend, die jüngste Entwicklung in der Türkei lasse nicht darauf schließen, dass sich die Lage von unter PKK-Verdacht stehenden Kurden grundlegend und nachhaltig verändert habe. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 das Urteil der
- Kammer sowie den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufzuheben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie trägt vor: Jeder Einreisende habe sich in der Türkei einer Personenkontrolle zu unterziehen. Wenn eine Person kein gültiges Reisedokument vorweise oder aus ihrem Reisepass erkennbar sei, dass sie sich ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufgehalten habe, oder wenn ersichtlich sei, dass sie abgeschoben worden sei, werde sie einer eingehenderen Befragung unterzogen. Schwierigkeiten für Abgeschobene könnten eintreten, wenn die Befragung oder die Durchsuchung des Gepäcks bei den Grenzbehörden oder Recherchen bei den Heimatbehörden den Verdacht der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung der PKK oder anderer illegaler Organisationen begründe. Dem Auswärtigen Amt sei in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. Dies treffe auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen zu. Randnummer 17 Der Senat hat mit Verfügungen vom
- August und
- November 2017 Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt. Randnummer 18 Die Prozessvertreter der Beteiligten sind der Berufungsverhandlung ferngeblieben. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Prozessvertreter verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 21 Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 22
- Soweit die Feststellung widerrufen wird,
§ 51Abs. 1 Ausl
G vorliegen, und soweit festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, findet der angefochtene Bescheid seine Grundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG. Nach Satz 1 der Vorschrift ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach Satz 2 insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Norm knüpft ihrem Wortlaut nach an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) an. Auf die nach altem Recht getroffene Feststellung,
§ 51Abs. 1 Ausl
G vorliegen, ist sie entsprechend anzuwenden. Randnummer 23 Maßgebend für die Beurteilung, ob eine entscheidungserhebliche Änderung vorliegt, ist der Vergleich der dem Ausgangsbescheid zugrunde gelegten Tatsachenlage – unabhängig davon, ob diese den wahren Tatsachen entsprach – mit derjenigen zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Widerruf (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2011 – 10 C 29/10 –, juris Rn. 19). Randnummer 24 Der Ausgangsbescheid vom
- Februar 1995 stützt sich für die Verfolgungsprognose auf den „vom Kläger geschilderten Sachverhalt“. Eine nähere Differenzierung enthält die Begründung des Bescheides nicht. Somit ist von sämtlichen in der Anhörung geschilderten verfolgungserheblichen Tatsachen anzunehmen, dass das Bundesamt sie für wahr gehalten hat. Infolgedessen stellt sich die dem Ausgangsbescheid zugrunde gelegte Tatsachenlage wie folgt dar: Randnummer 25 Der Kläger wurde 1991, nachdem er sich der PKK-Guerilla – wenn auch nicht kämpfend – angeschlossen hatte, festgenommen und inhaftiert. Er wurde im Gefängnis gefoltert. Schließlich wurde er zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt, musste davon aber nur zwei Jahre verbüßen. Nach seiner Freilassung war er bei den Sicherheitskräften weiterhin wegen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs registriert. Er wurde deshalb überwacht und bei Identitätskontrollen bedroht, u.a. damit, dass er bei einem weiteren Vergehen erschossen werde. Randnummer 26 Die Umstände, die die Furcht vor politischer Verfolgung begründen, haben sich in der Zeit bis zur Berufungsverhandlung nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert. Bei der Bestimmung des Maßstabs, der an diese Änderung anzulegen ist, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG (jetzt: Richtlinie 2011/95/EU) – Qualifikationsrichtlinie – umgesetzt hat. Die Widerrufsvoraussetzungen sind daher unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 Buchst. C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention orientieren (BVerwG, Urteil vom
- März 2012 – 10 C 7/11 –, juris Rn. 9). Randnummer 27 Bei der Prüfung des Erlöschensgrundes nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat – unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen – in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. Randnummer 28 Eine erhebliche Veränderung der der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Des Weiteren darf die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Veränderungen im Heimatland sind nur dann hinreichend erheblich und dauerhaft, wenn sie dazu führen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Die Prüfung einer derartigen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist untrennbar mit einer individuellen Verfolgungsprognose verbunden. Diese hat anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BVerwG, Urteil vom
- März 2012, a.a.O. Rn. 11 f.). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom
- Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Randnummer 29 Bei der gegebenen Beweislastverteilung ist zunächst zu Gunsten des Klägers anzunehmen, dass er weiterhin wegen des Vorwurfs, den bewaffneten Arm der PKK zu unterstützen, bei den Sicherheitskräften registriert ist. Randnummer 30 Vermerke über strafrechtliche Vorwürfe bleiben bei den türkischen Behörden u.U. über mehrere Jahrzehnte bestehen. Kamil Taylan hatte im Jahr 2013 die Möglichkeit, während eines Interviews mit einem Verantwortlichen bei der Polizei in einer südöstlichen Provinz die Einträge zu seinem Namen im Computersystem der Sicherheitskräfte in Augenschein zu nehmen. Dort waren noch die Ermittlungsverfahren aus den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts verzeichnet (Taylan, Auskunft vom
- Dezember 2015 an das VG Karlsruhe – A 7 K 2542/14 –, S. 5 – 6). Im Übrigen existiert keine Möglichkeit, Ermittlungen zu der Frage anzustellen, ob eine Registrierung mittlerweile beseitigt ist. Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom
- Dezember 2004 dürfen keine Suchvermerke mehr in das Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Somit besteht für das Auswärtige Amt keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom
- Februar 2017, S. 29). Randnummer 31 Auf Grund der besagten Registrierung muss der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, bei der Einreise festgenommen zu werden, zumal er auf Grund der Tatsache, dass er über einen sehr langen Zeitraum ohne türkischen Pass in Deutschland gelebt hat, leicht als (ehemaliger) Asylbewerber zu identifizieren ist. Randnummer 32 Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Seit dem Putschversuch vom
- Juli 2016 werden alle türkischen Staatsangehörigen einer fahndungsmäßigen Überprüfung unterzogen. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei,
- Februar 2017, S. 29 – 30; Auskunft vom
- Mai 2017 an das VG Karlsruhe – A 10 K 3981/16 –, S. 1). Die Sicherheitsbehörden haben über die bei ihnen installierten Terminals Zugriff auf sämtliche sicherheitsrelevanten Daten der einreisenden Person, insbesondere zu abgeschlossenen oder laufenden Ermittlungsverfahren. Ein türkischer Staatsangehöriger, der jahrzehntelang ohne einen gültigen türkischen Pass im Ausland gelebt hat, fällt den Grenzbeamten mit Sicherheit auf (Taylan, Auskunft vom
- Dezember 2015 an das VG Karlsruhe – A 7 K 2542/14 –, S. 5, 7). Es ist davon auszugehen, dass Personen, aus deren Papieren zu schließen ist, dass sie im Ausland um Asyl nachgesucht haben, besonders überprüft werden. Das kann eine Anfrage bei der Polizei des Heimatortes umfassen und kann bedeuten, dass diese Person vorübergehend festgenommen wird, bis die entsprechende Auskunft vorliegt (Amnesty International, Auskunft vom
- Januar 2016 an das VG Karlsruhe – A 7 K 2542/14 –, S. 1). Nach Auskunft verschiedener Kontaktpersonen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wurden die Einreisekontrollen nach dem Putschversuch für alle einreisenden Personen verschärft. Dies gelte auch für kurdische Personen. Es habe schon vor dem Putschversuch Kontrollen bei der Einreise gegeben. Allerdings würden die Behörden heute über mehr Listen mit Namen von gesuchten Personen verfügen. Auf diesen Listen seien Personen vermerkt, welche angebliche Verbindungen zur Gülen-Bewegung, zur PKK oder zu einer anderen aus Sicht der Behörden terroristischen Organisation hätten. Diese Personen würden weiteren Kontrollen unterzogen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der Länderanalyse vom
- Juli 2017 zur Türkei, S. 1 – 2). Welche Folgen dies für den Kläger haben kann, zeigt etwa ein Vorfall im Februar 2015, als einige Personen bei der Einreise in die Türkei festgenommen wurden, weil sie von den Grenzkontrolleuren als PKK-Kämpfer identifiziert wurden (Taylan, Auskunft vom
- Dezember 2015 an das VG Karlsruhe – A 7 K 2542/14 –, S. 7). Eine mutmaßliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Verhaftungen erfolgen zum Teil willkürlich und Personen werden aufgrund fragwürdiger Indizien oder Geständnisse inhaftiert, als PKK-Mitglieder bezeichnet und angeklagt. In den Fokus geraten zudem auch Personen, die nur indirekt mit der PKK in Verbindung stehen. Behörden rufen zu Denunziationen von PKK-Sympathisierenden auf. Eine frühere Mitgliedschaft oder Aktivität in der PKK kann das Risiko einer erneuten Verhaftung erhöhen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Gefährdungsprofile, Update,
- Mai 2017, S. 12 – 13). Randnummer 33 Der Kläger muss befürchten, im Gewahrsam der türkischen Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt zu werden. Randnummer 34 Das Auswärtige Amt führt zwar aus, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus Deutschland zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit seinen früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei, was auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer gelte. Diese Feststellung werde auch von türkischen Menschenrechtsorganisationen sowie von Auskünften anderer EU-Staaten und den USA geteilt (Lagebericht vom
- Februar 2017, S. 29). Diese Einschätzung ist allerdings nur bedingt aussagekräftig, da sich den Angaben nicht entnehmen lässt, dass unter den Zurückgekehrten oder Abgeschobenen Personen waren, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre (OVG Münster, Urteil vom
- Mai 2016 – 9 A 653/11.A –, juris Rn. 136, OVG Lüneburg, Urteil vom
- Mai 2016 – 11 LB 53/15 –, juris Rn. 39). Deshalb ist allgemein auf die Situation von Inhaftierten abzustellen, denen eine gegenwärtige oder frühere Verbindung zur PKK zugeschrieben wird.Eine Auskunft von Amnesty International an das Bundesverwaltungsgericht vom
- August 2017 hebt die Tatsache hervor, dass Berichte über Folter in Polizeigewahrsam seit der Aufkündigung des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 und insbesondere seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 drastisch zugenommen haben. Besonders häufig betroffen sind danach Personen, die der Unterstützung der PKK bezichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom
- September 2017 – 1 VR 7/17 –, juris Rn. 53 f.; vgl. auch Amnesty International, Auskunft vom
- März 2017 an das VG Karlsruhe – A 10 K 3981/16 –, S. 2; Amnesty Report 2017 Türkei, S. 4). Zahlreiche weitere Quellen bestätigen diese Feststellung (vgl. die Übersicht in: United Kingdom, Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Kurdistan Workers’ Party (PKK), August 2017, S. 27 – 29). Die Lage hat sich insofern nach Erlass des angefochtenen Urteils erheblich verschlechtert. So heißt es bei Human Rights Watch: Seit der Regierungsübernahme der AKP im Jahr 2002 sind bis Mitte 2015 die Berichte über Folterungen und Misshandlungen in Polizeigewahrsam deutlich zurückgegangen. Mit dem Zusammenbruch eines Friedensprozesses zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten Führer der bewaffneten PKK wurde im Sommer 2015 der Konflikt im überwiegend kurdischen Südosten wieder aufgenommen. Im Zusammenhang mit Sicherheitsoperationen gegen die in den Städten und Stadtvierteln des Südostens fest verwurzelten städtischen Milizen der PKK ist erneut ein Anstieg von Berichten über Folterungen und Misshandlungen von Häftlingen in Polizeigewahrsam zu verzeichnen (Human Rights Watch, A Blank Check, Turkey’s Post-Coup Suspension of Safeguards Against Torture, Oktober 2016, S. 14 – 15). Das Österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt aus: Menschenrechtsverbänden zufolge gibt es Hinweise, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen weiterhin stattfinden, insbesondere an Personen in Polizeigewahrsam, jedoch nicht am Ort der Verhaftung, sondern an anderen Orten, wo ein Nachweis schwieriger zu dokumentieren ist. Die Schwächung der Schutzmaßnahmen gegen den Missbrauch in der Haft nach der Verhängung des Ausnahmezustands nach dem Putschversuch wurde von zunehmenden Berichten über Folter und Misshandlungen in der Polizeigewalt begleitet, wie das Schlagen und Entkleiden von Inhaftierten, die Anwendung lang anhaltenden Stresspositionen sowie die Androhung von Vergewaltigung. Betroffen von besagten Misshandlungen waren nicht nur Angehörige des Militärs und der Polizei, die im Zusammenhang mit dem Staatsstreich verhaftet wurden, sondern auch kurdische Gefangene im Südosten des Landes. Angehörige der Strafverfolgungsbehörden wenden die Notverordnungen nicht nur auf Personen an, die verdächtigt werden, sich am Putschversuch beteiligt zu haben, sondern auch auf Gefangene, die angeblich Verbindungen zu bewaffneten kurdischen oder linken Gruppierungen haben. Auch diesen Menschen wird jeder Schutz vor Folter und anderer unberechtigter Verfolgung entzogen.Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Folter, Nils Melzer, berichtete Anfang Dezember 2016 von seinen Vorortbeobachtungen. Er und sein Team trafen auf zahlreiche Berichte über Folter und andere Formen von Misshandlungen von Insassen, die der Mitgliedschaft bei der PKK verdächtigt wurden. Die meisten Berichte zu Misshandlungen bezogen sich auf den Polizeigewahrsam und die dortigen Verhöre (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei,
- Februar 2017, S. 40 – 41; Lage der Kurden – insbesondere der Haftbedingungen,
- Februar 2017, S. 2). In den Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe heißt es: Seit der erneuten Eskalation des Kurdenkonflikts Mitte 2015 und dem Putschversuch Mitte 2016 haben Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte stark zugenommen, darunter auch von Personen, die wegen angeblicher Verbindungen zur PKK beschuldigt wurden.Eine mutmaßliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Verhaftungen erfolgen zum Teil willkürlich und Personen werden aufgrund fragwürdiger Indizien oder Geständnisse inhaftiert, als PKK-Mitglieder bezeichnet und angeklagt. In den Fokus geraten zudem auch Personen, die nur indirekt mit der PKK in Verbindung stehen. Behörden rufen zu Denunziationen von PKK-Sympathisierenden auf. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete können keine fairen Verfahren erwarten und es besteht für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Nach Angaben von verschiedenen Kontaktpersonen kann eine frühere Mitgliedschaft oder Aktivität in der PKK das Risiko einer erneuten Verhaftung erhöhen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Aktuelle Situation, Update,
- Mai 2017, S. 13; Türkei, Gefährdungsprofile, Update,
- Mai 2017, S. 12 – 13). Randnummer 35 Die Einschätzung, dass eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung bei Personen bestehen kann, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als potenzielle Unterstützer der PKK angesehen werden, deckt sich mit der jüngeren Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
- Mai 2016 – 11 LB 53/15 –, juris Rn. 37; OVG Bautzen, Urteil vom
- April 2016 – 3 A 557/13.A –, juris Rn. 34; VGH Mannheim, Urteil vom
- August 2013 – A 12 S 2023/11 –, juris Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom
- Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris Rn. 104). Randnummer 36 Der Umstand, dass seit der Ausreise des Klägers aus der Türkei ein verhältnismäßig langer Zeitraum vergangen ist (etwa 23 Jahre), lässt die beachtliche Verfolgungsgefahr nicht entfallen. In den vorliegenden Auskünften heißt es teilweise, die Länge eines Auslandsaufenthaltes sei aus der Sicht der türkischen Behörden nicht entscheidend (Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der Länderanalyse vom
- Februar 2017 zur Türkei, S. 3; ähnlich Taylan, Auskunft vom
- Januar 2017 an das VG Karlsruhe – A 10 K 3981/16 –, S. 21 f.). Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass diesbezügliche Erfahrungen fehlen (Amnesty International, Auskunft vom
- März 2017 an das VG Karlsruhe – A 10 K 3981/16 –, S. 1).Der bloße Zeitablauf lässt es demnach einerseits nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Gefahr politischer Verfolgung geringer geworden ist. Andererseits reicht dies mangels konkreter und belastbarer Indizien nicht aus, um bei der erforderlichen qualifizierenden Betrachtung eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit zu verneinen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger noch in der Zeit, als er bereits aus der Strafhaft entlassen war, in asylerheblicher Weise bedrängt und bedroht worden ist. Randnummer 37 Für eine Umdeutung des Widerrufs- in einen Rücknahmebescheid fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Solche werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Randnummer 38
- Soweit die Feststellung widerrufen wird, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt, und soweit festgestellt wird, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt, ist der angefochtene Bescheid ebenfalls rechtswidrig. Der Tatbestand des § 73c Abs. 2 AsylG ist nicht erfüllt. Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Norm ist auf die nach altem Recht getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt, entsprechend anzuwenden. Randnummer 39 Gemäß § 60 Absatz 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.Bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention – wie hier in die Türkei – besteht eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, die Konventionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz – auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2004 – 1 C 14/04 –, juris Rn. 18). Randnummer 40 Wegen der für den Kläger bestehenden Gefahr, nach seiner Abschiebung in der Türkei festgenommen und in der Haft misshandelt zu werden, wird auf die Ausführungen zu
- verwiesen. Effektiver Rechtsschutz ist auf Grund des in der Türkei bestehenden Ausnahmezustandes nicht gewährleistet. Im Zuge der strafrechtlichen Aufarbeitung des Putschversuches vom
- Juli 2016 wurde am
- Juli 2016 das Dekret 668 erlassen. Dieses sieht weitreichende Abweichungen von den regulären Verfahrensgarantien für Verfahren gegen Personen vor, gegen die im Zuge der Verfahren auf Grund der Notstandsdekrete ermittelt wird. So wurde für diese Personengruppe u.a. die maximale Dauer des Polizeigewahrsams auf 30 Tage erhöht. Außerdem wurde für die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit geschaffen, das Recht von inhaftierten Beschuldigten, ihren Verteidiger zu treffen, für fünf Tage einzuschränken bzw. für diese Zeit auch jeden Kontakt zu verbieten. Teile dieser Bestimmungen wurden zwar durch eine Änderung der Notstandsdekrete vom
- Januar 2017 wieder rückgängig gemacht. Zusammenfassend muss jedoch festgehalten werden, dass bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen bzw. Terrorismusbezug unabhängige Verfahren kaum bzw. zumindest nicht durchgängig gewährleistet sind (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2017, S. 16). Randnummer 41
- Der angefochtene Bescheid ist schließlich auch insoweit aufzuheben, als festgestellt wird, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 3, 4 und 7 AufenthG (in der Fassung bei Erlass des Widerrufsbescheides) nicht vorliegen. Gemäß § 73 Abs. 3, § 73c Abs. 3 AsylG handelt es sich bei der Feststellung von Abschiebungsverboten um eine Annexentscheidung. Diese teilt das rechtliche Schicksal des Widerrufs. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001325773