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LG Flensburg 4. Zivilkammer 4 O 157/11 Urteil Lebensversicherungsvertrag: Europarechtswidrigkeit des sogenannten Policenmodells § 812 Abs 1 S 1 BGB, §

Lebensversicherungsvertrag: Europarechtswidrigkeit des sogenannten Policenmodells Orientierungssatz 1. Das § 5a Abs. 1 S. 1, 2 VVG a.F. zugrunde liegende sogenannte Policenmodell ist nicht europarecht

§ 495BGB) sei ein Widerrufsrecht begründet.

Sei die Versicherungsprämie nämlich ein Jahresbeitrag, der mit entsprechenden Zuschlägen in monatlichen Raten zu zahlen sei, dann handele es sich der Sache nach um einen Kredit, bei dem die Angabe des effektiven Jahreszinses geboten sei. Die im alten Recht enthaltenen, von einer ordnungsgemäßen Belehrung unabhängigen Befristungen für einen Widerruf sein wegen Europarechtswidrigkeit unwirksam. Randnummer 9 Rechtsfolge von Widerspruch und Widerruf sei eine Rückerstattung aller Prämien nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, daneben aber auch eine Herausgabe der vom Versicherer gezogenen Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB, also der Zinsvorteile. Diese müsse die Beklagte darlegen, da es sich um Vorgänge aus ihrer Sphäre handele. Die Zinsvorteile könnten aber jedenfalls auf 7 % geschätzt werden. Randnummer 10 Ihm stehe außerdem gegen die Beklagte auch ein Schadensersatzanspruch wegen Beratungsverschuldens zu. Er hätte nämlich entsprechend der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH darüber belehrt werden müssen, dass ein Großteil der Prämien für die Zahlung der Provisionen der Versicherungsagenten und für Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet würde. Durch die unterbliebene Belehrung sei ihm ein Schaden mindestens in Höhe der Klageforderung entstanden. Randnummer 11 Hilfsweise könne er von der Beklagten Auskunft zur Ermittlung des Mindestrückkaufswertes verlangen. Die Beklagte habe nämlich bei der Abrechnung seines Vertrages die Beiträge in unzulässigerweise gezillmert und Stornoabzüge vorgenommen und im Ergebnis weniger als die Hälfte der Prämien als Rückkaufswert ausgezahlt. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.387,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2011 zu zahlen, Randnummer 14 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 871,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 15 hilfsweise, Randnummer 16 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 17

  1. a)in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den mit dem Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, Randnummer 18
  2. b)die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, Randnummer 19
  3. c)ggf. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und Randnummer 20
  4. d)die Beklagte zur Zahlung eines Betrages an den Kläger in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.01.2011 zu verurteilen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte hält den Widerspruch des Klägers für verspätet und meint, er sei auf sein Widerspruchsrecht im Versicherungsschein ordnungsgemäß hingewiesen worden. § 5 a VVG a.F. sei europarechtskonform und wirksam. Nach einem Rücktritt sei ohnehin keine Widerspruch mehr möglich. Zudem habe der Kläger den Versicherungsvertrag durch sein Verhalten in den Jahren seit 1997 konkludent genehmigt, jedenfalls sei sein Widerspruchsrecht nach der langen Zeit verwirkt. Im Übrigen führe ein im Jahre 2011 erklärter Widerspruch nach § 152 VVG n.F. nur zu einem Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes. Randnummer 24 Die Beklagte behauptet, sie habe keine Nutzungen von 7 % gezogen, erwirtschaftete Überschüsse seien den Versicherten nach § 81 VVG zugeflossen. Randnummer 25 Bei der Berechnung des Rückkaufswertes habe sie keinen Stornoabzug vorgenommen. Im Übrigen habe der Kläger wenigstens die Hälfte des ungezillmerten Deckungsbetrages erhalten. Randnummer 26 Die Beklagte hält schließlich das Verbraucherkreditgesetzt und die Kick-Back-Rechtssprechung im Bereich von Versicherungsverträgen für unanwendbar. Randnummer 27 Wegen der Einzelheiten der zitierten Schriftstücke wird auf die angegebenen Fundstellen in der Akte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage ist nicht begründet. 1. Randnummer 29 Der Kläger kann keine Rückerstattung aller gezahlten Prämien nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und keine Herausgabe von Nutzungen (Zinsvorteilen) nach § 818 Abs. 1 BGB verlangen, weil der Versicherungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten wirksam zustande gekommen und nur durch die Kündigung des Klägers beendet worden ist.
  5. a)Randnummer 30 Der Kläger konnte im Mai 2011 keinen Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 Satz 1, 2 VVG a.F. mehr erklären, weil er die Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen nicht gewahrt hat. Randnummer 31 Diese Unterlagen sind ihm mit dem Anschreiben der Beklagten vom 05.08.1997 (Anlage K1, Bl. 20 d.A.) übersandt worden und unstreitig kurz nach diesem Datum zugegangen, während sein Widerspruch erst im Mai 2011 erklärt worden ist. Randnummer 32 Dabei ist der Kläger durch den ihm übersandten Versicherungsschein (Anlage K 2) auch ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden, sodass die Widerspruchsfrist gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. in Gang gesetzt worden ist. Randnummer 33 So war die Widerspruchsbelehrung hinreichend deutlich hervorgehoben. Sie war durch einen Kasten und Fettdruck gegenüber dem übrigen Schriftbild des Versicherungsscheins deutlich abgehoben. Sie stand an einer besonderen Stelle, nämlich am Ende der individuellen Vertragsangaben und über den Unterschriften auf der 5. Seite des Versicherungsscheins. Wenn auch danach noch zahlreiche weitere Seiten mit allgemeinen Versicherungsbedingungen folgten, konnte die Belehrung doch einem auch nur halbwegs aufmerksamen Versicherungsnehmer nicht entgehen, wenn er die ihm übersandten Unterlagen auch nur oberflächlich durchsah. Von einem Versicherungsnehmer muss nämlich jedenfalls erwartet werden, dass er sich die individuell seinen Vertrag betreffenden Angaben auf den ersten Seiten des Versicherungsscheines ansieht. Randnummer 34 Über den Beginn der Widerspruchsfrist wurde zweifelsfrei mit dem Satz: "Die Widerspruchsfrist beginnt zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und alle genannten Unterlagen vorliegen" belehrt. Durch diesen zweiten Absatz wurde der Begriff "Überlassen der Unterlagen" im ersten Absatz eindeutig konkretisiert. Die maßgeblichen Unterlagen waren wiederum im ersten Absatz der Belehrung aufgelistet. Randnummer 35 Dass eine rechtzeitige Absendung des Widerspruchsschreibens zur Wahrung der Widerspruchsfrist genügte, wurde durch den Zusatz: "Absendung genügt" eindeutig zum Ausdruck gebracht. Der unmittelbare textliche und inhaltliche Zusammenhang dieses Klammerzusatzes mit der Frist von 14 Tagen ließ zweifelsfrei erkennen, dass eine Absendung innerhalb von 14 Tagen gemeint war, es bedurfte deshalb nicht des ausdrücklichen Zusatzes: " rechtzeitige Absendung …". Randnummer 36 Weiter war der Belehrung hinsichtlich der Folgen eines Widerspruchs eindeutig zu entnehmen, dass im Falle eines Widerspruchs der Versicherungsvertrag nicht als geschlossen gelten würde. Eine weitergehende Belehrung darüber, was im Falle eines Widerspruchs hinsichtlich bereits gezahlter Prämien und sonstiger schon erbrachter Leistungen gelten würde, war nach damaligem Recht nicht vorgeschrieben und insbesondere auch deshalb nicht erforderlich, weil sich die Belehrung ja nur auf den gesetzlichen Regelfall zu beziehen brauchte, nach dem ein Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Übersendung des Versicherungsscheins und der Versicherungsunterlagen ausgeübt werden musste. In diesem Falle stellte sich die Problematik schon gezahlter Prämien ja allenfalls hinsichtlich der ersten Prämie. Randnummer 37 Dass er das Widerspruchsrecht ohne Angabe von Gründen ausüben durfte, musste dem Kläger nicht noch ausdrücklich erläutert werden. Nach der Belehrung konnte er ja widersprechen, ohne dass dafür (abgesehen von der Frist) irgendwelche Bedingungen genannt waren. Bei einem verständigen Versicherungsnehmer konnte deshalb auch nicht der Irrtum entstehen, einen Widerspruch nur mit besonderer Begründung erklären zu dürfen. Randnummer 38 Schließlich konnte der Kläger auch keinen Zweifel hinsichtlich des Adressaten eine Widerspruchserklärung haben. Es ergab sich aus der Natur der Sache, dass der Widerspruch gegenüber der Beklagten erklärt werden musste, deren Anschrift auf allen Seiten des Versicherungsscheins angegeben war. Wenn ihn die Beklagte zugleich im Anschreiben vom 05.08.1997 (Anlage K 1) gebeten hatte, sich "in allen Versicherungsfragen" an die zuständige Filialdirektion in Hamburg zu wenden, deren Anschrift wiederum in dem Anschreiben genannt war, dann hätte der Kläger eben an jede der beiden Anschriften den Widerspruch richten können.
  6. b)Randnummer 39 Das sogenannte Policenmodell, das § 5 a Abs. 1 Satz 1, 2 VVG a.F. zugrunde liegt, ist nicht europarechtswidrig. Randnummer 40 Wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaft in ihren Stellungnahmen vom 04.04.2006 (Anlage K 21) und vom 12.10.2006 (Anlage K 23) dargelegt hat, verlangt das (dort im Wortlaut wiedergegebene) europäische Recht lediglich, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages die im Einzelnen vorgegebenen Informationen zum Vertragsinhalt mitgeteilt werden. Darüber, wann und wie genau der Vertragsabschluss erfolgt, gibt es jedoch keine europarechtlichen Vorgaben. Das nationale Recht kann deshalb durchaus bestimmen, dass ein wirksamer Vertrag erst dann vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer nach Übersendung der Vertragsunterlagen binnen einer bestimmten Frist keinen Widerspruch erklärt. Randnummer 41 Zuzugeben ist sicherlich, dass bei dieser Gestaltung der eigentliche Zweck der europarechtlichen Bestimmungen nicht optimal erreicht wird, der darin besteht, dass der Versicherungsnehmer vor seiner Entscheidung für einen bestimmten Versicherungsvertrag umfassend informiert wird und in der Lage sein soll, die Angebote verschiedener Versicherer sachgerecht miteinander zu vergleichen. Erhält er die dazu erforderlichen Informationen nämlich erst, nachdem er bereits den Antrag unterschrieben hat, dann ist die psychologische Hemmschwelle, sich

überhaupt noch mit Vertragsklauseln zu beschäftigen und sich doch noch gegen den eigentlich schon ausgewählten Versicherungsvertrag zu entscheiden, sicherlich höher, als wenn dem Versicherungsnehmer diese Informationen bereits vor Antragstellung vorliegen. Ihm wird nunmehr eine Widerspruchslast auferlegt. Randnummer 42 Allein der Umstand, dass das sogenannte Antragsmodell den europarechtlichen Zielsetzungen besser entspricht, führt aber noch nicht zur Unzulässigkeit des Policenmodells. Schließlich bleibt es auch bei den Policenmodell - vorbehaltlich der hier noch nicht relevanten Regelung nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - dabei, dass der Versicherungsnehmer eine verpflichtende Bindung noch verhindern kann, nachdem er alle Unterlagen erhalten hat und entsprechend belehrt worden ist. Entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission handelt es sich bei dem Widerspruch rechtstechnisch um etwas anderes als einen Rücktritt von einem bereits wirksamen Vertrag. Randnummer 43 Von einer Europarechtskonformität geht ersichtlich auch der Bundesgerichtshof aus, der ja in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 28.03.2012 nur die Jahresfrist nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. problematisiert hat, nicht aber das Policenmodell insgesamt.

  1. c)Randnummer 44 Selbst wenn man den vorstehenden Ausführungen zu 1.
  2. a)nicht folgen und die Belehrung der Beklagten als unzureichend ansehen wollte, wäre der Widerspruch des Klägers nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verspätet. Der Kläger hat auch die Frist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht gewahrt. Randnummer 45 Zu diesem Ergebnis gelangt man ohne weiteres, wenn man davon ausgeht, dass auch § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. europarechtskonform ist. Letztlich gilt aber auch dann nichts anderes, wenn man von einer Europarechtswidrigkeit ausgeht. In diesem Falle müsste die Vorschrift nämlich von den deutschen Gerichten trotzdem weiter angewandt werden. Randnummer 46 Nach ständiger Rechtssprechung des EuGH kann auch eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüber stehen, nicht als solche Anwendung finden; den Richtlinien kommt keine horizontale Direktwirkung zu (BGH, Urteil vom 26.11.2008, Az.: VIII ZR 200/05, bei Juris Rd.-Nr. 35). Vielmehr sind die nationalen Gerichte (nur) verpflichtet, zur Durchführung einer europäischen Richtlinie erlassene Gesetze unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (BGH, Urteil vom 09.04.2002, Az.: XI ZR 91/99, bei Juris Rd.-Nr. 14). Randnummer 47 In dem auf das "Heininger-Urteil" des EuGH folgenden Urteil vom 09.04.2002 ist der BGH dieser Verpflichtung in der Weise nachgekommen, dass er § 5 Abs. 2 HWiG einschränkend ausgelegt hat, wobei diese Auslegung nach seiner Auffassung mit dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung vereinbar war (BGH, a.a.O., bei Juris Rd.-Nr. 17 ff.) und dieser Gesetzesbestimmung auch noch einen hinreichenden Anwendungsbereich beließ (BGH, a.a.O., bei Juris Rd.-Nr. 31). Randnummer 48 Im "Quelle-Urteil" vom 26.11.2008 hat der BGH ergänzend ausgeführt, dass eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts auch dann möglich sei, wenn eine einschränkende Gesetzesauslegung im engeren Sinne wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht möglich sei. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung fordere nämlich auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich sei, richtlinienkonform fortzubilden, beispielsweise durch eine teleologische Reduktion. Das Verbot einer Auslegung contra legem sei funktionell zu verstehen und bezeichne den Bereich, in dem eine richterliche Rechtsfindung nach nationalen Methoden unzulässig sei (BGH, a.a.O., bei Juris Rd.-Nr. 20, 21). Randnummer 49 Auf das nationale deutsche Recht bezogen bedeutet das, dass sich die Gerichte wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung und ihrer Bindung an das Gesetz nicht gegen eindeutigen Willen des Gesetzgebers stellen dürfen (so auch das BVerfG in seinem auf das "Heininger-Urteil" des BGH bezogenen Beschluss vom 26.09.2011, Az. 2 BvR 2216/06, insbes. Abschnitt 45). Im "Quelle-Urteil" hat der BGH eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes angenommen, weil der Gesetzgeber einerseits zwar die von ihm formulierte Gesetzesbestimmung, andererseits aber ausdrücklich auch eine richtlinienkonforme Regelung gewollte habe. Auf dieser Grundlage ist der BGH zu einer teleologischen Reduktion gelangt. Dabei verblieb wiederum für die betroffene Verweisungsklausel in § 439 Abs. 4 BGB ein hinreichender Anwendungsbereich, die Verweisung auf die Rücktrittsvorschriften sollte nur insoweit nicht gelten, als diese zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache geführt hätten. Randnummer 50 Im Falle von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. lässt dem gegenüber der eindeutige Wortlaut keinen Spielraum für eine einschränkende Gesetzesauslegung im engeren Sinne dahingehend, dass das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bestehen bleibt, solange er nicht sämtliche Informationen und die Belehrung über sein Widerspruchsrecht erhalten hat. Schließlich regelt § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. explizit diesen Fall gerade im umgekehrten Sinne. Randnummer 51 Aus diesem Grunde kommt auch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion nicht in Betracht, selbst wenn man unterstellt, dass der Gesetzgeber mit § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. eine richtlinienkonforme Regelung schaffen wollte (wofür anders als im Falle des § 439 Abs. 4 BGB ausdrückliche Hinweise in der Gesetzesbegründung fehlen). Geht man nach dem "Heininger-Urteil" des EuGH davon aus, dass ein Widerrufsrecht generell nicht erlöschen darf, solange der Verbraucher über dieses gar nicht belehrt worden ist, und dass nach der Lebensversicherungsrichtlinie ein wirksamer Versicherungsvertrag nicht zustande kommen darf, solange der Versicherungsnehmer nicht alle Vertragsinformationen erhalten hat, dann verbleibt für § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nämlich überhaupt kein richtlinienkonformer Anwendungsbereich mehr. Eine generelle Unanwendbarkeit einer Gesetzesnorm lässt sich jedoch nicht mit dem Institut einer teleologischen Reduktion begründen. Eine Gesetzesnorm für schlechthin unwirksam und unanwendbar zu erklären, steht den Gerichten nicht zu (abgesehen von Sonderfall des Bundesverfassungsgerichts im Falle der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen). In diesem Falle muss es dem Gesetzgeber selbst vorbehalten bleiben, die von ihm geschaffene, europarechtswidrige Regelung durch eine neue, europarechtskonforme zu ersetzen. Die Kammer schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg in dessen Urteil vom 18.11.2011 (Anlage B 39) an.
  3. d)Randnummer 52 Auf die Frage einer Verwirkung sowie darauf, ob sich die Rechtsfolgen eines im Jahre 2011 erklärten Widerspruchs nach § 152 n.F. VVG richten würden, kommt es nicht mehr an. 2. Randnummer 53 Der Kläger kann die Klage auch nicht mit Erfolg auf einen Widerruf nach § 7 Abs. 1 a.F. VerbrKrG bzw. §§ 495, 355 BGB stützen, weil die Regelung über die Prämienzahlungen nach § 4 Nr. 1, 2 AVB (Anlage K 3) bei unterjährigen Ratenzahlungen keine Kreditgewährung enthält. Randnummer 54 Nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG (später § 499 Abs. 1 BGB,

§ 506Abs.

1 BGB) stellt zwar u.a. die Gewährung eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs einen Kreditvertrag dar, und in § 4 Nr. 2 AVB ist für den Fall halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlungen von Ratenzuschlägen die Rede. Randnummer 55 Dem gegenüber ist aber der Gesetzgeber seinerzeit ausdrücklich davon ausgegangen, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann unter das VerbrKrG fallen würden, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich usw.) gestaffelt werden, wie dies z.B. bei Versicherungsverträgen angetroffen werde. Bei dieser Tarifgestaltung liege kein Zahlungsaufschub vor, vielmehr stünden Rabattgesichtspunkte im Vordergrund. Dem wird allerdings entgegengehalten, dass es letztlich nur eine Frage der Darstellung durch den Versicherer ist, welche Summe den maßgeblichen Ausgangsbetrag bilden soll, ob dem Versicherungsnehmer bei einmaliger oder jährlicher Zahlung ein Rabatt gewährt wird, oder ob er umgekehrt bei unterjähriger Zahlungsweise mit Zuschlägen belastet wird. Gerade deswegen kann es aber im Ergebnis für die Frage, ob ein entgeltlicher Zahlungsaufschub gewährt wird, nicht auf die jeweiligen Formulierungen ankommen. Randnummer 56 Überzeugender ist vielmehr nach Auffassung der Kammer der Ansatz, der nicht isoliert nur die verschiedenen vertraglichen Zahlungsmöglichkeiten miteinander vergleicht, sondern vielmehr darauf abstellt, ob gegenüber dem dispositiven Gesetzesrecht ein Zahlungsaufschub vorliegt. Weicht nämlich eine im Vertrag vorgesehene Zahlungsvereinbarung in Zeitabschnitten nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht ab, dann bringt ihm die vertragliche Regelung keine wirtschaftliche Besserstellung, sodass auch nicht von einem Kredit gesprochen werden kann (Nachweise im Beschluss des OLG Hamm vom 24.08.2011 - Anlage B 24 - auf Seite 3/4). Dabei regelt das VVG lediglich die Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie in § 35 a.F./ § 33 n.F. VVG, sodass es im Übrigen nach dem dispositiven Gesetzesrecht gemäß § 271 Abs. 1 BGB auf die von den Parteien getroffene Bestimmung der Leistungszeit ankommt. Auch die Regelung in § 9 a.F. /§ 12 n.F. VVG, wonach die Versicherungsperiode ein Jahr beträgt, ändert daran nichts, weil damit nichts über die Fälligkeit der Prämien gesagt ist. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des OLG Hamm a.a.O. auf Seite 4 bis 6 an. 3. Randnummer 57 Der Kläger kann die Klageforderung auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen Beratungsverschuldens nach den früheren Regelungen der c.i.c. (

§ 280Abs.

1 BGB) stützen. Randnummer 58 Eine unrichtige Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. liegt, wie oben unter

  1. a) bereits dargelegt, nicht vor. Randnummer 59 Eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten, den Kläger darüber zu informieren, in welchem Umfang seine Prämienzahlungen für Provisionen und Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet werden würden, bestand 1997 nicht, sie ist erst mit Wirkung ab 01.01.2008 für Neuverträge gesetzlich begründet worden. Die sogenannte Kick-Back-Rechtsprechung des BGH ist auf den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nicht anzuwenden. Randnummer 60 Diese Rechtsprechung betrifft nur Banken und andere gewerbliche Kapitalanlageberater, die im Rahmen von Geschäftsbesorgungs- oder Kommissionsverträgen tätig werden. Das hat der BGH in seinem Urteil vom 29.11.2011 (Az. XI ZR 220/10; bei Juris Rn 39) ausdrücklich klargestellt. Etwas anderes besagt auch das vom Kläger vorgelegte Urteil des LG Heidelberg (Anlage K 28, Bl. 173 ff. d.A.) nicht. Im dortigen Fall richtete sich die Klage nämlich auch nicht gegen einen Versicherer, sondern gegen eine Bank, die ihrem Kunden eine Lebensversicherung als Kapitalanlage empfohlen hatte. Randnummer 61 Dem gegenüber hat der der Kläger bei der Beklagten einen normalen Versicherungsvertrag abgeschlossen. In diesem Rahmen bezieht sich die Beratung durch den Versicherer in aller Regel darauf, hinsichtlich welcher Risiken ein Versicherungsbedarf besteht und wie dieser sachgerecht abgedeckt werden kann. Auch eine kapitalbildende Lebensversicherung dient in diesem Sinne zunächst einmal der Absicherung. Dass sie zugleich - anders als eine reine Risikoversicherung - auch den Charakter einer Kapitalanlage hat, macht den Versicherer noch nicht zu einem Anlageberater. Dass hier im konkreten Fall der Kläger von der Beklagten speziell eine Kapitalanlageberatung gewünscht und sich aufgrund einer solchen für den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages entschlossen hätte, trägt der Kläger selbst nicht vor.
  2. Randnummer 62 Schließlich ist die Klage auch insoweit unbegründet, als der Kläger meint, dass ihm jedenfalls ein höherer Rückkaufswert als der von der Beklagten ausgezahlte zustehen müsse, und darauf seine Hilfsanträge stützt. Randnummer 63 Nach dem grundlegenden Urteil des BGH vom 12.10.2005 (VersR 2005, 1565 ff.) sind zwar die Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswertes wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Daraus folgt aber lediglich, dass einem Versicherungsnehmer auch dann, wenn er den Versicherungsvertrag schon nach recht kurzer Zeit kündigt, sodass nach dem Zillmerungsverfahren zunächst nur die Abschlusskosten durch seine Prämienzahlungen ausgeglichen worden sind, jedenfalls ein Rückkaufswert zustehen muss, der der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals entspricht. Randnummer 64 Dieser Mindestbetrag kann nicht höher sein als die Hälfte der vom Versicherungsnehmer bis zur Kündigung gezahlten Prämien. Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber mehr als die Hälfte der gezahlten Prämien erhalten. Wir er selbst auf Seite 13 der Klageschrift (Bl. 14 d.A.) aufgeführt hat, hat er insgesamt 8.148,72 € gezahlt und 6.789,20 € zurückerhalten. Randnummer 65 Kommt somit ein Zahlungsanspruch des Klägers auf einen höheren Rückkaufswert von vorn herein nicht in Betracht, dann besteht auch für einen vorgeschalteten Auskunftsanspruch keine Grundlage.
  3. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001326260

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