KostG SH; Kosten einer
Erteilung der Baugenehmigung angeordneten Prüfung der Standsicherheit Orientierungssatz 1.
KostG SH hat der Kostenschuldner Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung notwendig werden, zu erstatten, sofern diese nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind. Das ist für die Kosten der Tätigkeit eines Prüfingenieurs der Fall, wie sich auch aus der gegenüber § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 VwKostG SH spezielleren Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGebV SH ergibt. (Rn.21)
träglichen Prüfauftrags an den Statiker kann nicht mehr aus dem „Prüfprogramm“ des Genehmigungsverfahrens abgeleitet werden. (Rn.28) (Rn.35) 5. § 59 Abs. 1 BauO SH ist keine tragfähige rechtliche Grundlage für die Notwendigkeit der Erteilung eines Auftrags zur
träglichen Prüfung der Standsicherheit eines Gebäudes, wenn keine dem Bauvorhaben konkret zuzuordnende Gefahr besteht bzw. die sich aus Schadenspotential und Eintrittswahrscheinlichkeit ergebende Gefahrenschwelle i. S. d. indiziengestützten Infragestellung der Standsicherheit noch nicht erreicht bzw. überschritten ist. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 13. Oktober 2015, 8 A 16/15, Urteil Tenor Auf die zugelassene Berufung wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13.10.2015 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 28.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10 2013 wird aufgehoben. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagen wird
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Forderung des Beklagten zur Erstattung der Vergütung für einen Bauprüfer. Randnummer 2 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks … in … . Am 23.07.2009 beantragte sie die Genehmigung einer Maschinenhalle auf dem Flurstück … (540 m² Grundfläche, 7,49 m hoch). Auf dem Antragsformular „Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren“
…), dass die Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. In der „Anlage 2“ war die vorgedruckte Erklärung, wonach der Standsicherheitsnachweis durch einen Prüfingenieur bauaufsichtlich geprüft werden muss, mit der Antwort „nein“ versehen. Randnummer 3 Am 19.08.2009 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung für eine Maschinen- bzw. Mehrzweckhalle (für landwirtschaftliche Maschinen und als Heu- und Strohlager) im vereinfachten Verfahren. Die Halle wurde anschließend errichtet. Randnummer 4 Unter Hinweis auf einen „Erlass“ des Innenministeriums vom 25.05.2010 bat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2011 um die Vorlage einer prüffähigen Statik zur
träglichen Prüfung der Statik ihres Bauvorhabens. Diese übersandte der von der Klägerin beauftragte Ingenieur am 08.12.2011 und fügte ein neues Antragsformular (Anlage 2) bei, in dem die vorgedruckte Erklärung, wonach ein Standsicherheitsnachweis durch einen Prüfingenieur bauaufsichtlich geprüft werden muss, mit „ja“ gekennzeichnet war. Der Beklagte beauftragte daraufhin den Prüfingenieur Prof. Dr. Ing. … mit der
träglichen Prüfung der Standsicherheit des Vorhabens und informierte die Klägerin entsprechend. Randnummer 5 Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch; der Beklagte erwiderte daraufhin, ein Widerspruch sei nicht möglich, da kein Verwaltungsakt vorliege. Randnummer 6 Der Prüfbericht des Prüfingenieurs wurde unter dem 06.06.2013 erstellt. Der Prüfingenieur berechnete dafür eine Vergütung von 1775,40 €. Randnummer 7
dem die Klägerin eine Zahlung an den Prüfingenieur abgelehnt hatte und dessen Rechnung anschließend durch den Beklagten ausgeglichen worden war, forderte der Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2013 die Erstattung der Bauprüfvergütung in Höhe von 1775,40 € von der Klägerin. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte -
Anhörung - mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2013 zurück. Randnummer 8 Am 24.10.2013 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben und die Ansicht vertreten, die Kostenforderung sei unbegründet. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht - Einzelrichter der 8. Kammer - hat die Klage durch Urteil vom 13.10.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Erstattungsforderung bestehe auf der Grundlage des § 10 Verwaltungskostengesetz, § 1 Abs. 3 der Baugebührenverordnung und des § 59 Abs. 5 der Landesbauordnung zu Recht. Die Voraussetzung der Forderung - ein rechtmäßiger und erforderlicher Prüfauftrag; - sei hier erfüllt: Ein
träglicher Standsicherheitsnachweis habe gemäß § 59 Abs. 1 LBO SH verlangt werden dürfen. Bei einem hier betroffenen Gebäude der Gebäudeklasse 1 sei ein Standsicherheitsnachweis
dem Kriterienkatalog in Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung erforderlich. Die Bestandskraft der Baugenehmigung stehe der
träglichen Anforderung eines Standsicherheitsnachweises nicht entgegen. Von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung seien die im vereinfachten Verfahren nicht geprüften Fragen ausgenommen. Auch Vertrauensschutz stehe der Erstattungsforderung nicht entgegen.
1 LBO SH sei nicht nur die Errichtung, sondern auch die Nutzung baulicher Anlagen zu überwachen. Die
trägliche Anordnung der Standsicherheitsüberprüfung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe sein Ermessen insoweit ergänzt und das Interesse des Bauherrn, nicht
träglich einen Prüfingenieur beauftragen zu müssen, geringer bewertet als das Interesse an der Sicherung der Statik. Es sei auch sachgerecht, nicht denjenigen, der keinen Standsicherheitsnachweis einhole, besser zu stellen als denjenigen, der dies tue. Die Vergütung sei der Höhe
nicht zu beanstanden und die übrigen kostenrechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung lägen vor. Randnummer 10 Gegen das am 11.11.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.11.2015 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 11.01.2016 begründet. Mit Beschluss vom 14.12.2016 hat der Senat die Berufung zugelassen. Randnummer 11 Zur Begründung ihrer Berufung hält die Klägerin an ihrer Ansicht fest, die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch lägen nicht vor. Sie habe bereits am 12.12.2011 eine Statik beim Beklagten eingereicht, die dieser jedoch kommentarlos zurückgesandt habe. Der Beklagte habe das
1 LBO SH eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Er habe nicht berücksichtigt, dass sie ihrer Verpflichtung zur Vorlage einer Statik bereits
gekommen sei. Es könne ihr nicht zum
teil gereichen, dass der Beklagte davon seinerzeit noch keinen Gebrauch gemacht habe. Die eingereichte Statik sei auch durch einen in die Liste
IngKG SH eingetragen Ingenieur erstellt worden. Damit sei im vereinfachten Verfahren von der Klägerin mehr getan worden, als es erforderlich gewesen sei. Die Ermessensausübung sei auch fehlerhaft, weil eine bestandskräftige Baugenehmigung vorliege.
dem sie eine Statik bereits vorgelegt habe, habe sie
gewiesen, dass die Anforderungen der LBO eingehalten würden. Der Beklagte habe die
trägliche Prüfung nur wegen der Hinweise des Innenministeriums in die Wege geleitet. Die falsche Einstufung der Prüfungspflicht sei nicht im „Lager“ der Klägerin, sondern in demjenigen des Beklagten erfolgt. Durch die Abwälzung des finanziellen Aufwandes auf den Bauherrn bleibe dessen Interesse absolut unberücksichtigt. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Kostenbescheid des Beklagten vom 28.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 aufzuheben. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Bestandsschutzwirkung der Baugenehmigung stehe dem Erstattungsanspruch nicht entgegen, da diese im vereinfachten Verfahren
Die Baugenehmigung umfasse weder die Standsicherheit noch die Prüfung eines entsprechenden Standsicherheitsnachweises. Für das Vorhaben habe es einer solchen Prüfung bedurft. Diese sei hier nur deshalb unterblieben, weil der von der Klägerin beauftragte Ingenieur im Antragsformular unzutreffend angekreuzt habe, dass der Standsicherheitsnachweis nicht durch einen Prüfingenieur bauaufsichtlich geprüft werden müsse. Die Bestandsschutzwirkung einer Baugenehmigung könne nur das umfassen, was die Behörde zu prüfen habe. Es laufe dem Gesetzeszweck zuwider, wenn die Bauaufsichtsbehörde im Verfahren
Statikaufstellers prüfen müsse. Randnummer 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt ist - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zugelassene und fristgerecht begründete Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Unrecht abgewiesen. Randnummer 19 Die Rechtmäßigkeit der in den angefochtenen Bescheiden geforderten Kostenerstattung hängt von kostenrechtlichen Voraussetzungen sowie davon ab, ob die geforderte kostenverursachende Amtshandlung - der Sache
- rechtlich notwendig war. Zwar können in einem Genehmigungsverfahren entstandene Auslagen für einen Prüfingenieur kostenrechtlich gefordert werden (1.). Der Beklagte vertritt auch zu Recht den Standpunkt, dass die Bestandskraft einer erteilten Baugenehmigung der Erstattungsforderung nicht entgegengehalten werden kann (2.) Allerdings müssen die zur Erstattung angeforderten Auslagen -
Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens, (also) im Rahmen der Bauüberwachung - notwendig gewesen sein. Das ist in Bezug auf die Erteilung des hier betroffenen - kostenauslösenden - Prüfauftrags nicht festzustellen (3.). Randnummer 20 1. Die Erstattungsforderung ist ihrem Gegenstand
von den kostenrechtlichen Vorschriften gedeckt. Randnummer 21
1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17.01.1974 (GVOBl. S. 37) i.d.F. vom 16.03.2015 (GVOBl. S. 96) - im Folgenden: VwKostG SH – hat der Kostenschuldner Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung notwendig werden, zu erstatten, sofern diese nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind. Das ist für die Kosten der Tätigkeit eines Prüfingenieurs der Fall, wie sich auch aus der (gegenüber § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 VwKostG spezielleren) Vorschrift in § 1 Abs. 3 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung [im Folgenden: BauGebVO SH] vom 01.04.2009 (GVOBl. S. 178; jetzt i. d. F. vom 16.09.2016, GVOBl. S. 833) ergibt. Danach decken die Baugebühren nicht die „Kosten für die Heranziehung Sachverständiger oder sachverständiger Stellen“ ab, also auch nicht solche der Tätigkeit von Prüfingenieuren für Baustatik. Randnummer 22 Die Kosten für die Tätigkeit von Prüfingenieuren sind,
dem sie - wie hier - durch einen entsprechenden Auftrag der Behörde ausgelöst worden sind, als Auslagen i. S. d. § 10 Abs. 1 VwKostG SH anzusehen. Die Beklagte hat den Prüfingenieur Prof. Dr. Ing. … am 21.01.2013 mit der statischen Prüfung des Bauvorhabens der Klägerin beauftragt. Das führt dazu, dass sie die vom Prüfingenieur zu beanspruchende Vergütung schuldet (§ 26 Abs. 4 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen vom 21.11.2008 [GVOBl. S. 705], jetzt i. d. F. vom 14.06.2016 [GVOBl. S. 369, 380; im Folgenden: PPVO SH]); dem entsprechend hat der Beklagte die Bauprüf-Vergütungsrechnung Nr. 182-2013 des Prüfingenieurs vom 10.06.2013 in Höhe von 1.775,40 € beglichen. Die dementsprechend entstandenen Auslagen sind gem. § 10 Abs. 1 VwKostG SH erstattungsfähig. Randnummer 23 Sie sind auch - ihrer Höhe
- rechtlich nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegende Bauprüf-Vergütungsrechnung Nr. 182-2013 vom 10.06.2013 enthält eine korrekte,
den §§ 27-29 PPVO SH vorgenommene Berechnung der Höhe der dem beauftragten Prüfingenieur zustehenden Vergütung. Dagegen erheben auch die Beteiligten keine Einwendungen. Randnummer 24 Die Klägerin wäre auch erstattungspflichtig. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG SH. Sie hat die Amtshandlung - hier: die Erteilung des Prüfauftrags und die
folgende (vergütungspflichtige) Prüftätigkeit des Prüfingenieurs - zwar nicht veranlasst. Die Amtshandlung ist aber - i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG SH - zu ihren Gunsten vorgenommen worden. Sie war als Bauherrin und Grundstückseigentümerin Betroffene der Amtshandlung. Die Amtshandlung hat zu einer unmittelbar vorteilhaften Wirkung für die Klägerin geführt, die ihr bei objektiver Betrachtung von Nutzen ist (vgl. dazu VGH Kassel, Urt. v. 07.01.2011, 5 A 1624/09, Juris [Rn. 27]). Als Bauherrin ist die Klägerin für die Einhaltung der ihr Bauwerk betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten verantwortlich (§ 53 LBO SH); dazu gehört auch die Gewährleistung der Standsicherheit (§ 13 LBO SH). Aus § 59 Abs. 5 LBO SH ist – dem entsprechend – ausdrücklich zu entnehmen, dass Sachverständige – also auch Prüfingenieure – „auf Kosten“ des Bauherrn herangezogen werden können. Randnummer 25
Abschluss des Genehmigungsverfahrens entstanden sind (3.2). Randnummer 28 3.1 Im Genehmigungsverfahren wäre eine Prüfung der Statik durch einen Prüfingenieur erforderlich gewesen. Die Halle der Klägerin ist i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LBO SH der Gebäudeklasse 1 zuzuordnen. Zwar entfällt
2 S. 1 Nr. 1 der hier anzuwendenden LBO 2009 eine Prüfung durch einen Prüfingenieur, wenn der Standsicherheitsnachweis durch eine in die Liste
IngKG eingetragene Person erstellt worden ist, was
Aktenlage bei dem von der Klägerin beauftragten Ingenieur der Fall ist. Eine Prüfung durch einen Prüfingenieur muss gleichwohl erfolgen, da
2 S. 1 2. Hs. LBO 2009 die Regelung in § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 2009 unberührt bleibt. Danach ist bei einem Gebäude der Gebäudeklasse 1 auf den Kriterienkatalog gemäß Anlage 2 zur Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen vom 24.03.2009 (GVOBl. S. 161 [im Folgenden: BauVorlVO]) abzustellen. Das Verwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil (S. 7 d. Abdr.) ausgeführt: Randnummer 29 » Danach ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich, wenn u.a. das Kriterium (Nr. 4) erfüllt ist (…). Gemäß Satz 3 gilt dieses nicht für „freistehende eingeschossige landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne regelmäßigem Personenverkehr bis zu 7,50 m Firsthöhe und bis zu 800 m² Grundfläche“. Diese Ausnahme gilt gemäß § 17 a der Bauvorlagenverordnung hier allerdings nicht, da sie nicht für vor dem 01.06.2012 eingeleitete Verfahren anwendbar ist. Randnummer 30 Dieser Kriterienkatalog wird hinsichtlich der Nr. 4 … dahingehend erläutert, dass unter „tragenden und aussteifenden Bauteilen“ solche Bauteile zu verstehen sind, die sowohl Vertikallasten abtragen als auch zur Aussteifung des Bauwerkes erforderlich sind. Grundsätzlich gilt danach, dass ein aussteifendes Bauteil ein tragendes Bauteil ist. .... Der
weis der Aussteifung … ist demnach nicht erforderlich, wenn aufgrund der Anzahl und der konstruktiven Ausbildung der aussteifenden Bauteile zweifelsfrei die horizontalen Belastungen und Stabilisierungskräfte sicher in die Gründung abgeleitet werden können. … . Randnummer 31 Daraus folgt, dass für landwirtschaftliche Hallen der genannten Art die Voraussetzungen des Kriterienkataloges dafür, dass eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, nicht vorliegen, somit für den hier durchgeführten Neubau einer Maschinenhalle (mit einer Grundfläche von 540 m² und einer Höhe von 7,49 m) eine Prüfung erforderlich ist. …. « Randnummer 32 Danach wäre im Genehmigungsverfahren eine Überprüfung der vorgelegten Baustatik vorzunehmen gewesen. Randnummer 33 3.2 Der in den angefochtenen Bescheiden geforderte Erstattungsbetrag betrifft demgegenüber Auslagen des Beklagten, die nicht im Genehmigungsverfahren entstanden sind. Vielmehr ist die (auslagenverursachende) Anordnung - die Erteilung des Prüfauftrags an den Prüfingenieur Prof. Dr. Ing. … - (lange)
Abschluss des Genehmigungsverfahrens veranlasst worden; dem entsprechend sind auch die geforderten Auslagen erst mit Begleichung der Rechnung des Prüfingenieurs beim Beklagten angefallen. Randnummer 34 Die Erstattungspflicht der Klägerin hängt davon ab, ob die kostenverursachende Amtshandlung – hier: der Prüfauftrag an den Statiker - „notwendig“ war. Randnummer 35 Die Notwendigkeit i. S. d. § 10 Abs. 1 VwKostG SH konnte in dieser „Phase“ nicht mehr aus dem „Prüfprogramm“ des Genehmigungsverfahrens (s. o. 3.1) abgeleitet werden. Der Beklagte und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht (S. 5 des erstinstanzlichen Urt.-Abdr.) sehen die rechtliche Grundlage für die Notwendigkeit der Erteilung eines Auftrags zur
träglichen Prüfung der Standsicherheit der Maschinen- bzw. Mehrzweckhalle der Klägerin (deshalb) in § 59 Abs. 1 LBO SH. Diese Rechtsgrundlage trägt indes nicht. Randnummer 36 3.2.1 Die Klägerin hatte bereits gegen die Erteilung des Prüfauftrags Widerspruch erhoben; der Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, ein Widerspruch sei „nicht möglich“, da insoweit kein Verwaltungsakt vorliege. Es kann offenbleiben, ob dies – vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 1 und Abs. 5 LBO – richtig ist. Die Klägerin kann jedenfalls im vorliegenden Verfahren eine inzidente Kontrolle der Erteilung des Prüfauftrags, der zu der angefochten Erstattungsforderung geführt hat, beanspruchen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.12.2016, 10 S 2406/14, Juris [Rn. 26 m. w. N.]). Randnummer 37 3.2.2 Die
1 LBO SH bestehende Aufgabe des Beklagten umfasst - grundsätzlich - auch die Befugnis, einen (
träglichen) Standsicherheitsnachweis für ein Gebäude zu fordern. § 59 Abs. 2 LBO steht dem nicht entgegen, da die bauaufsichtsbehördlichen Befugnisse dort nicht abschließend geregelt sind und die - dort benannten - Befugnisse einer Anordnung einer Baueinstellung, einer Beseitigung von baulichen Anlagen oder einer Nutzungsuntersagung nur beispielhaft („insbesondere“) angeführt werden.
5 LBO SH können die Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Sachverständige, insbesondere Prüfingenieure, heranziehen. Randnummer 38 3.2.3 Die Befugnisse können aber nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass sie i. S. d. § 59 Abs. 1 Satz 1 LBO SH der Aufgabe dienen, darüber zu wachen, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, um auf diese Weise (bereits) eingetretenen oder drohenden baurechtswidrigen Zuständen entgegenzuwirken (vgl. Domning u.a., Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Kommentar, § 66 LBO [a. F.], Rn. 17, 19). Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit i. S. v. § 3 Abs. 2 LBO , die durch bauliche Anlagen hervorgerufen werden, kann und muss die Bauaufsichtsbehörde die verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 218, 219 LVwG SH zu den „
pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen“ heranziehen ( § 59 Abs. 1 Satz 2 LBO ). Die Maßnahmen sind erforderlich, wenn und soweit im Einzelfall eine konkrete (bau-)polizeiliche Gefahr gegeben ist (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 24.06.1991, 4 TH 899/91, NVwZ-RR 1992, 288 [bei Juris Rn. 23]; vgl- – für den Fall „
träglicher Anpassungen - auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.03.2017, 2 L 78/16, Juris [Rn. 8]). Randnummer 39 Eine - dem Bauvorhaben der Klägerin konkret zuzuordnende - Gefahr ist vorliegend von der Beklagten vor Erlass der angefochtenen Bescheide vom 28.08.2013 bzw. 15.10.2013 nicht festgestellt worden; sie ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 40 3.2.3.1 Grundsätzlich kann eine mangelnde oder nicht (mehr) gesicherte Standsicherheit einer baulichen Anlage eine konkrete (bau-)polizeiliche Gefahr begründen, wie es - etwa - bei schadhaften tragenden Bauteilen (so im Fall des VGH Kassel, a.a.O.), bei erkennbaren Mängeln der Bauausführung (so im Fall des VG Göttingen [Urt. v. 13.05.2003, 2 A 2191/01, Juris]) oder bei drückendem Grundwasser (so im Fall des OVG Bautzen [Beschl. v. 22.06.2009, 1 B 310/09, BeckRS 2009, 35895]) der Fall ist. Randnummer 41 Solche - oder vergleichbare - Fallgestaltungen sind im vorliegenden Fall indes nicht (konkret) festgestellt worden. Über bestimmte Mängel oder Fehler der Standsicherheit der genehmigten Maschinenhalle der Klägerin, ihrer tragenden Bauteile, ihrer Konstruktion oder des Baugrundes ist den Akten nichts zu entnehmen; auch in der mündlichen Verhandlung haben sich dazu keine Ansatzpunkte ergeben. Eine diesbezügliche Vor-Ort-Prüfung hat nicht stattgefunden. Die vom Beklagten in dessen Schreiben vom 04.10.2011 (nur beispielhaft) angesprochene Frage einer ausreichenden „Bewehrung der Fundamente“ bezieht sich nicht auf das konkrete Bauvorhaben der Klägerin. Das Gleiche gilt für den (
träglich) angeführten Aspekt einer ausreichenden „Aussteifung“ von Hallengebäuden (s. S. 3 des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013), der ohne Bezug zur Halle der Klägerin bleibt. Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten stützen sich – allein – darauf, dass im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren eine Prüfung der statischen Berechnungen zu dem Bauvorhaben nicht stattgefunden hat und damit die Standsicherheit der Maschinenhalle nicht
gewiesen ist. Das genügt – allein – nicht, um eine konkrete Gefahr im o. g. Sinne zu begründen. Randnummer 42 3.2.3.2 Eine bauaufsichtliche Maßnahme
1 LBO SH kann freilich auch angeordnet werden, wenn (zwar) noch keine bestimmte Gefahr festgestellt worden ist, (aber) die sich aus Schadenspotential und Eintrittswahrscheinlichkeit ergebende Gefahrenschwelle bereits überschritten ist. Das gilt auch für die Standsicherheit einer baulichen Anlage, die dauerhaft gegeben sein muss ( § 13 LBO ). Randnummer 43 In diesem Fall können – unter Beachtung der Begrenzung auf verhältnismäßige Maßnahmen – auch bauaufsichtliche Anordnungen zur Gefahrerforschung angeordnet werden. Diese weisen gegenüber (weitergehenden) Anordnungen
2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 LBO SH eine geringe(re) Eingriffsintensität auf; sie können deshalb auch dann ergriffen werden, wenn (noch) „die Möglichkeit besteht, dass weitere Recherchen zu einer dem Pflichtigen günstigeren Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit führen“ (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.12.2015, 1 LA 184/14, NVwZ-RR 2016, 445). Randnummer 44 Allerdings ist auch in einer derartigen Fallgestaltung zur Begründung einer Bauordnungsverfügung - zumindest - die Angabe von hinreichenden Indizien erforderlich, die die Standsicherheit bzgl. des einzelnen Bauwerks in Frage stellen und - damit - für die Möglichkeit einer Gefahr sprechen. Auch dazu ist den angefochtenen Bescheiden nichts Greifbares zu entnehmen. Randnummer 45 Allein der Umstand, dass im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises unterblieben ist, genügt auch in diesem Zusammenhang nicht. Daraus folgt nur, dass die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des bisherigen (Genehmigungs-)Verfahrens die Standsicherheit der Maschinenhalle nicht geprüft bzw. beurteilt hat, nicht aber, dass oder (gar) aus welchem Grund die Standsicherheit der genehmigten Halle in Frage stehen könnte. Randnummer 46 Den Verwaltungsvorgängen ist insofern - nur - zu entnehmen, dass das Vorgehen des Beklagten durch den „Erlass“ des Innenministeriums vom 25.05.2010 veranlasst worden ist. Danach soll „zur Sicherstellung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften … eine
trägliche Überprüfung aller Vorhaben, die in der Zeit vom 01.05.2009 bis 31.07.2010 (…) genehmigt worden sind“ erfolgen, sofern - im jeweiligen Einzelfall - die „Anlage 2“ (Erklärung des Aufstellers der bautechnischen
weise) „nicht korrekt“ ausgefüllt worden ist (Bl. 52-53 der Beiakte A). Der Beklagte hat allein das „nicht korrekte“ Ausfüllen eines Erklärungsvordrucks im Genehmigungsverfahren aufgegriffen, ohne weitere konkrete, das Einzelvorhaben betreffende Feststellungen zur (mangelnden) Standsicherheit zu treffen. Randnummer 47 Auch aus den in der Anlage 2 zum Bauantrag „angekreuzten“ Punkten ist kein Ansatzpunkt für eine einzelfallbezogene Betrachtung zu gewinnen: Zwar sind den Genehmigungsanträgen insoweit unterschiedliche Angaben zu entnehmen, indem das Bauvorhaben von dem Klägerin beauftragtem Ingenieur zunächst der Gebäudeklasse 1 zugeordnet (vgl. § 2 Abs. 4 LBO ) und ein Prüfungserfordernis durch einen Prüfingenieur verneint worden war (Bl. 11 der Beiakte A), wohingegen später zum Kriterienkatalog
Anlage 2 zur BauVorlVO SH für zwei Kriterien Randnummer 48 Zu 4.: die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen i. w. bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer
weis der Aussteifung … ist nicht erforderlich Randnummer 49 Zu 6. Die Bauteile … oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet … werden. … Randnummer 50 die Antwort mit „nein“ angekreuzt worden, was einen Prüfbedarf indiziert. Daraus ist allerdings (noch) nicht abzuleiten, dass im Hinblick auf diese Kriterien statische Probleme oder ein das bauordnungsrechtliche Einschreiten rechtfertigender Gefahrenverdacht vorliegen. Randnummer 51 3.2.4 Selbst wenn man der - danach fehlenden - Gefahrenbeurteilung bzw. der fehlenden Angabe hinreichender Indizien für eine unzureichende Standsicherheit der Maschinenhalle keine entscheidende Bedeutung geben wollte und (schon) die im Genehmigungsverfahren unterbliebene Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder die in der „zweiten“ Erklärung des Ingenieurs der Klägerin angekreuzten Punkte (s. o.) als Grundlage für ein bauaufsichtliches Vorgehen ausreichen lassen wollte, wäre damit – nur – eine Verfügung zu begründen, die die Klägerin (Bauherrin) zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises auffordert. Die - weitere - Entscheidung, eine kostenverursachenden Prüfung der Standsicherheit durch den Prüfingenieur Prof. Dr. Ing. … zu veranlassen, ist von dem (o. g.) „gefahrerforschenden“ Charakter der Maßnahmen der beklagten Bauaufsichtsbehörde nicht mehr gedeckt. In der vorliegenden Verfahrenssituation -
Abschluss des Genehmigungsverfahrens, also im sog. Überwachungsverfahren – ist zu fordern, dass sich die Bauaufsichtsbehörde - zumindest - ein vorläufiges Urteil darüber bildet, ob Anlass zu einer solchen (weiteren) Prüfung besteht, wobei auch die Belange der Bauherrin zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen hat der Beklagte verfehlt. Randnummer 52 3.2.4.1
dem das Genehmigungsverfahren mit der Erteilung der Baugenehmigung vom 19.08.2009 abgeschlossen war, konnte die Erteilung der erstrebten Genehmigung nicht mehr von der Erfüllung der genannten Obliegenheiten der Bauherrin abhängig gemacht werden. Der auf der Grundlage des § 59 Abs. 1 LBO SH erteilte Auftrag zur Überprüfung der Statik an den Prüfingenieur diente damit allein dem Zweck der allgemeinen Bauaufsicht, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen (Bau-)Vorschriften zu überwachen und eine Entscheidung über bauordnungsrechtliche Maßnahmen im Einzelfall vorzubereiten. Dem hätte eine Prüfung vorausgehen müssen, ob und ggf. inwieweit von dem Bauwerk konkrete Gefahren ausgehen, so dass eine Prüfauftrag veranlasst ist. Das wäre - etwa - der Fall, wenn im Einzelfall Gründe vorlägen, die Zweifel an der Standsicherheit des Bauvorhabens auslösen, was im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Bauwerks und die - für dieses - relevanten Punkte des Kriterienkatalogs (Anlage 2 zur BauVorlVO SH) beurteilt werden mag. Solche Zweifel können u. U. auch daraus entstehen, dass der Verfasser der Bauvorlagen nicht die für einen Standsicherheitsnachweis erforderliche Qualifikation verfügt, was - hier - allerdings (gerade) nicht der Fall war, da die von der Klägerin selbst eingereichte Statik von einem in die Liste
IngKG SH eingetragen Ingenieur erstellt worden war. Randnummer 53 Der Beklagte muss bei seiner Prüfung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zum „Ob“ und „Wie“ des bauaufsichtlichen Einschreitens auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Dem würde eine (
trägliche) Prüfungsanordnung, die allein darauf abzielt, eine im Genehmigungsverfahren unterbliebene Prüfung „
zuholen“, nicht gerecht.
dem die Bauherrin - wie hier - im Genehmigungsverfahren einen (wenngleich nicht [zusätzlich] überprüften) Standsicherheitsnachweis vorgelegt hat, muss ein - durch das Bauwerk bzw. dessen Zustand begründeter,
vollziehbarer - Anlass dafür bestehen, eine (weitere) statische Prüfung durch einen eigenverantwortlichen Prüfingenieur (vgl. § 2 PPVO ) zu verlangen. Randnummer 54 Insofern ist auch der Gesetzeszweck der (für das Genehmigungsverfahren, s. o.) geltenden Regelung zur ergänzenden Prüfung durch einen Prüfingenieur zu berücksichtigen. Danach ist - zum einen - die für die Standsicherheit geltende Eigenverantwortung der Bauherrin und des Entwurfsverfassers (§ 55 LBO SH) zu berücksichtigen und - zum anderen - zu beachten, dass an einer Prüfung bzw. dem damit verbundenen „Vier-Augen-Prinzip“ (nur) festgehalten wird, soweit dies angesichts „der bautechnischen Schwierigkeit und bzw. … des Risikopotentials bestimmter Bauvorhaben“ gerechtfertigt ist. Bei den (hier betroffenen) Bauvorhaben
3 Nr. 2 LBO soll dies im Rahmen „einer Einzelfallbetrachtung
Maßgabe der jeweiligen statisch konstruktiven Schwierigkeit“ gelten, wobei es auf die Beurteilung des Aufstellers der bautechnischen
weise ankommen soll (s. LT-Drs. 16/1675 vom 30.10.2007 [Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung], zu § 70, S. 263-264). Daraus ist - für das hier vorliegende (Überwachungs-)Verfahren
Erteilung der Baugenehmigung - abzuleiten, dass
der (erfolgten) Vorlage der bautechnischen
weise durch einen dafür qualifizierten Entwurfsverfasser die Erteilung eines Prüfauftrags keinesfalls „automatisch“ (nur deshalb) erfolgen kann, weil eine solche Prüfung im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren unterblieben ist. Vielmehr ist eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung im Einzelfall erforderlich. Damit wird auch dem im „Erlass“ des Innenministeriums angesprochenen „Augenmaß“ bei der
träglichen Bauüberwachung entsprochen. Randnummer 55 3.2.5 Eine diesen Anforderungen genügende Prüfung der Erforderlichkeit des (
träglichen) Prüfauftrags an den Prüfingenieur Prof. Dr.-Ing. … hat der Beklagte nicht vorgenommen. Die - allgemeine - Bezugnahme auf die bauaufsichtsbehördliche Aufgaben- und Befugnisnorm des § 59 LBO SH ist ebenso unzureichend wie die Erwägung des Beklagten, eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises sei im Genehmigungsverfahren deshalb unterblieben, weil der Entwurfsverfasser in der Anlage 2 der Bauvorlagen - fehlerhaft - angekreuzt hat, der Standsicherheitsnachweis müsse nicht durch einen Prüfingenieur geprüft werden. Randnummer 56 Das „Prüfprogramm“ bzw. der Prüfungsumfang der Beklagten wird durch die von der Bauherrin bzw. vom Entwurfsverfasser im Bauantragsformular angekreuzten Angaben nicht determiniert. Der Beklagte ist vielmehr gehalten, die Angaben im Bauantragsformular (zu sichten) und auf Korrektheit zu prüfen. Damit wird nicht etwa eine nicht (mehr) „zu leistende“ Verwaltungstätigkeit verlangt, insbesondere keine Prüfung von Einzelheiten des Bauvorhabens, die für die Beurteilung der Standsicherheit oder (gar) die statischen Berechnungen maßgeblich sind. Es geht vielmehr um die Überprüfung der Angaben in den Bauvorlagen, die für die „Einstufung“ des Vorhabens in die richtige Gebäudeklasse maßgeblich sind, da von dieser Einstufung die maßgebliche „Steuerungswirkung“ für die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das Genehmigungsverfahrens (s. § 68 Abs. 1 LBO SH) ausgeht. Für die bautechnischen
weise, insbesondere den Standsicherheitsnachweis „steuert“ § 70 Abs. 2 LBO SH das „Prüfprogramm“ der Behörde. Randnummer 57 Vorliegend war aus dem Bauantrag (S. 2: „Neubau einer Mehrzweckhalle“) und den Lage-, Grundriss- und Ansichtsplänen - ohne Weiteres - zu erkennen, dass das Bauvorhaben nicht, wie in der „ersten“ Anlage 2 zum Bauantrag angegeben, ein „Wohngebäude“ betrifft, sondern den Vorhaben der Gebäudeklasse
3 Nr. 1 lit. b LBO SH zuzurechnen ist, für die
3 Satz 1 Nr. 2 lit. a LBO SH ein Standsicherheitsnachweis und -
Maßgabe des Kriterienkatalogs in Anlage 2 zur BauVorlVO – auch dessen Prüfung erforderlich ist (s. o. 3.1). Das hat der Beklagte bei der (Erst-)Bearbeitung und Bescheidung des Bauantrags übersehen. Allein dies rechtfertigt indes nicht die - auf § 59 Abs. 1 LBO SH gestützte -
trägliche Anordnung einer Überprüfung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfstatiker. Randnummer 58 Die Notwendigkeit der kostenverursachenden Amtshandlung i. S. d. § 10 Abs. 1 VwKostG SH ist
alledem nicht festzustellen. Randnummer 59 4. Der Verfahrensgang vermittelt keinerlei Ansatzpunkt für die Annahme, dass der Beklagte die (
trägliche) Prüfung des Standsicherheitsnachweises im Rahmen eine wieder „eröffneten“ oder „ergänzenden“ Genehmigungsverfahrens angeordnet hat. Ein diesbezüglicher (
tragsbau-)Antrag der Klägerin liegt nicht vor. Ob der Beklagte ohne einen entsprechenden Antrag der Klägerin – von Amts wegen – in ein Verfahren zur Ergänzung der Baugenehmigung vom 19.08.2009 eintreten durfte, erscheint zweifelhaft (vgl. Hornmann, NVwZ 2012, 1294/1295 [zu III.]). Denkbar wäre es allenfalls, von Amts wegen eine Rücknahme der Baugenehmigung vom 19.08.2009 zu prüfen (§ 116 LVwG SH), da diese im Hinblick auf die unterbliebene Prüfung des Standsicherheitsnachweises (s. o.3.1) rechtswidrig war. Der Verfahrensgang vermittelt indes keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte in diesem Sinne „aktiv“ geworden ist. Er hat sich auf die baupolizeiliche Generalklausel in § 59 Abs. 1 LBO SH und auf die - damit im Zusammenhang stehende - Vorschrift in § 59 Abs. 5 LBO SH gestützt (S. 2 des [Ausgangs-] Bescheides vom 28.08.2013) und ist – erkennbar – nur bauaufsichtsrechtlich und nicht genehmigungsrechtlich vorgegangen. Für eine „Umdeutung“ oder einen Austausch der den entstandenen Auslagen zugrundeliegenden Rechtsgrundlage ist (auch wegen des genannten Hintergrundes) kein Raum. Randnummer 60 5. Die Notwendigkeit der entstandenen Auslagen i. S. d. § 10 Abs. 1 VwKostG SH lässt sich auch nicht aus § 73 Abs. 5 Nr. 2 LBO SH ableiten. Randnummer 61
dieser Vorschrift hätte die Klägerin mit der Ausführung ihres Vorhabens erst beginnen dürfen,
dem der Bauaufsichtsbehörde die geprüften Standsicherheitsnachweise
3 Satz 1 Nr. 2 LBO SH vorliegen. Dagegen ist
Aktenlage – objektiv – verstoßen worden; dabei ist unerheblich, dass der Beklagte in seinem Genehmigungsbescheid nicht auf § 73 Abs. 5 Nr. 2 LBO SH hingewiesen hat. Randnummer 62 Für die streitige Kostenerstattungsforderung ist daraus indes nichts abzuleiten. Der Beklagte hätte auf den Verstoß gegen § 73 Abs. 5 Nr. 2 LBO SH zur Zeit des Baubeginns bauordnungsrechtlich reagieren können. Diese Möglichkeit besteht aber nicht mehr, wenn - wie hier - erst gut zwei Jahre
Baubeginn und Baufertigstellung auf die Vorlage einer geprüften Statik gedrungen wird.
Fertigstellung der Halle kann eine Bauordnungsverfügung zur Vorlage einer geprüften Statik nicht mehr aus einer Vorschrift abgeleitet werden, die die Pflicht zur Vorlage bei Baubeginn vorsieht. Randnummer 63 6. Soweit
KostG SH Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, lässt sich daraus nicht (umgekehrt) ableiten, dass Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären, erhoben werden können. Die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen der Erhebung von Verwaltungskosten können in dieser Weise nicht ausgedehnt werden. Randnummer 64 7. Die zugelassene Berufung der Klägerin hat
alledem Erfolg, so dass die angefochtenen Bescheide vom 28.08.2013 und vom 15.10 2013 - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - aufzuheben waren. Randnummer 65 Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war für notwendig zu erklären, da es der Klägerin im Hinblick auf die Schwierigkeit und den Umfang des vorliegenden Streits nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst - ohne anwaltliche Hilfe - zu führen (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Randnummer 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Randnummer 68 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001326960
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