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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat 4 MB 69/18 Beschluss Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration § 25b Abs 1 S 1

Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration Orientierungssatz

  1. „Geduldeter“ Ausländer im Sinne der §§ 25b Abs. 1 Satz 1 und § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2004 ist nicht der Ausländer ist, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. (Rn.3)
  2. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2004 soll die Erteilung von Kettenduldungen entbehrlich machen, wenn ein Abschiebungshindernis besteht, aber kein anderweitiges Aufenthaltsrecht erlangt werden kann. (Rn.3)
  3. Für die Situation, dass das bisherige Aufenthaltsrecht nicht verlängert wird und die Abschiebung möglich ist, ist § 25b AufenthG 2004 nicht gedacht. (Rn.3)
  4. Daher trifft die Annahme nicht zu, dass, wenn eine Duldung ausreiche, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis den Tatbestand des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2004 erst recht erfülle. (Rn.3)
  5. Dass bei den in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG 2004 bestimmten Mindestaufenthaltszeiten auch Zeiten einer Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis anrechenbar sind, dient ausschließlich dazu, bei Personen mit gegenwärtig ungesichertem Aufenthalt zur Vermeidung von Härtefällen auch Zeiten anrechnen zu können, in denen ihnen vorübergehend ein Aufenthaltsrecht zugestanden hat. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
  6. Kammer,
  7. Mai 2018, 11 B 45/18, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts –
  8. Kammer – vom
  9. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung im angegriffenen Beschluss für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 2 Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) findet sich in der Beschwerdebegründung nur in Bezug auf die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal des „geduldeten Ausländers“ in § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch Situationen einschließt, in denen sich der Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Frage ist insofern erheblich, als die den Antragstellern zu
  10. und
  11. erteilten, im Jahr 2010 abgelaufenen Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bis zum Erlass der Versagungsbescheide vom
  12. Januar 2018 als fortbestehend galten. Randnummer 3 Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller hat unter diesem für das Beschwerdegericht allein maßgeblichen Aspekt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht steht zu Recht auf dem Standpunkt, dass „geduldeter“ Ausländer im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ebenso wie in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht der Ausländer ist, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das ergibt sich neben dem Wortlaut aus dem Zweck des § 25b AufenthG als Bleiberechtsregelung. Die Vorschrift soll die Erteilung von Kettenduldungen entbehrlich machen, wenn ein Abschiebungshindernis besteht, aber kein anderweitiges Aufenthaltsrecht erlangt werden kann (vgl. BT-Drs. 17/13424, S. 1, 9). Für die Situation, dass das bisherige Aufenthaltsrecht nicht verlängert wird und die Abschiebung möglich ist, ist § 25b AufenthG nicht gedacht. Daher trifft die Annahme nicht zu, dass, wenn eine Duldung ausreiche, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis den Tatbestand des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erst recht erfülle. Dass bei den in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG bestimmten Mindestaufenthaltszeiten auch Zeiten einer Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis anrechenbar sind, dient ausschließlich dazu, bei Personen mit gegenwärtig ungesichertem Aufenthalt zur Vermeidung von Härtefällen auch Zeiten anrechnen zu können, in denen ihnen vorübergehend ein Aufenthaltsrecht zugestanden hat. Randnummer 4 Dies ist die einhellige Auffassung der zu dieser Frage ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschluss vom
  13. Mai 2018 – 8 ME 31/18 –, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom
  14. Mai 2017 – 19 CS 17.37 –, juris Rn. 11; zu § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom
  15. September 2010 – 2 M 96/10 –, juris Rn. 14;VGH Mannheim, Beschluss vom
  16. September 2008 – 11 S 2088/08 –, juris Rn. 6;OVG Münster, Beschluss vom
  17. Juli 2008 – 18 B 602/08 –, juris Rn. 1; zu § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vgl. BVerwG, Urteil vom
  18. Mai 2013 – 1 C 17.12 –, juris Rn. 11) und die überwiegende Auffassung der Literatur (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2018, § 25b Rn. 10; Samel/Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  19. Auflage 2018, § 25b Rn. 9; Zühlcke, in: HTK-AuslR, Stand 2018, § 25b Abs. 1 Rn. 53 ff.; Welte, AufenthG OK, Stand 2018, § 25b Rn. 15, a.A. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 2018, § 25b Rn. 6). Randnummer 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG. Der Senat setzt in ausländerrechtlichen Verfahren für jeden Antragsteller den Auffangwert fest. Randnummer 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001327010

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