Zusammenspiel von funktionalem Leistungsbegriff und konkreter Ausschreibung: Pflicht zum Einbau eines zweiten Stromzählers durch den Auftragnehmer Leitsatz Im Fall einer wie hier eindeutig definierten Leistung, ist der Auftragnehmer auch unter Beachtung des funktionalen Leistungsbegriffs nicht vertraglich verpflichtet, aus letztlich klägerseits betriebswirtschaftlich unterlegten Gründen von sich aus Mehrleistungen zu erbringen (hier Einbau eines zweiten Stromzählers). (Rn.33) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 5.394,42 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblich mangelhafter Werkleistung. Randnummer 2 Die Klägerin errichtete sechs Reihenhäuser auf dem Grundstück ... in .... Die Beheizung dieser Reihenhäuser erfolgt über Erdsonde/Wärmepumpe. Jede Wärmepumpe hat eine elektrische maximale Leistung von 2,2 kW. Diese benötigt zum Betrieb Strom, der technisch entweder zusammen mit dem Haushaltsstrom oder über einen gesonderten Mehrtarifzähler zur Unterscheidung zwischen Tag- und Nachtstrom bezogen werden kann. Hinsichtlich der Frage, ob ein gemeinsamer oder gesonderter Strombezug erfolgt, existieren keine verbindlichen Vorgaben. Der hier maßgebliche Netzbetreiber teilte zu dieser Frage bereits 2009 folgendes mit: Randnummer 3 „In letzter Zeit häufen sich aus wirtschaftlichen Erwägungen die Anfragen, ob nicht ein direkter Anschluss aus dem Haushaltsstromverteiler möglich wäre. Der Vorteil des Wärmepumpen-Strompreises rechtfertigt in einigen Fällen nicht mehr den Aufwand für die Bereitstellung der gesonderten Zählerschrankanlage. Deshalb eröffnen wir folgende Regelung: (…) Bei Elektro-Wärmepumpen bis zu einer maximalen Leistung von 4,0 kW hat der Errichter (…) die Möglichkeit, diesen Verbrauch zusammen mit Allgemeinverbrauch über eine gemeinsame Zählung (…) zu messen.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das als Anlage B 9 (Bl. 42 d.A.) vorliegende Schreiben sowie auf den weiteren Vortrag des Beklagten vom 4. Oktober 2016 (Bl. 40 f. d.A.). Randnummer 4 In den einschlägigen Prospekten bzw. Werbe- und Verkaufsunterlagen verschiedener Wärmepumpenhersteller werden die Heizkostenermittlungen durchgehend mit den Wärmepumpentarifen (getrennt für Tag- und Nachtstrom) ermittelt. Nach der Angabe des Bundesverbandes Wärmepumpen e.V. Deutschland und des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft verfügen mindestens 90 % der Wärmepumpen in Deutschland über einen gesonderten Zähler. Nach Auskunft der Schleswig-Holstein Netz AG werden in deren Anschlussgebiet ausnahmslos alle Wärmepumpenneuanschlüsse mit gesondertem Zähler ausgestattet. Randnummer 5 Die Reihenhäuser waren zur Vermietung bestimmt, was beiden Parteien von Anfang an bewusst war. Randnummer 6 Nachdem der Beklagte (welcher zuvor auch das Privathaus der Eheleute ... mit gesonderten Zählern für eine Wärmepumpe ausgerüstet hatte) unter dem 21. August 2014 ein Angebot über die Ausführung der Elektroarbeiten unterbreitet und es am 4. Dezember 2014 zu Verhandlungen hierüber gekommen war, übersandte die Klägerin dem Beklagten unter dem 5. Dezember 2014 schriftlich einen Auftrag zur „Ausführung der Elektroinstallationen am oben genannten Bauvorhaben“. Den Auftrag nahm der Beklagte durch Unterschrift am 31. Dezember 2014 an, was die Klägerin ihrerseits durch Unterschrift vom 6. Januar 2015 bestätigte. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: Randnummer 7 „hiermit erteilen wir Ihnen anlässlich der Verhandlungen vom 04.12.2014 und Ihres Angebotes vom 21.8.2014 zu nachfolgenden Vertragsbedingungen den Auftrag zur Ausführung der Elektroinstallationen am oben genannten Bauvorhaben. (…) Bei dem Auftrag handelt es sich um einen Pauschalauftrag. (…) Geringfügige Veränderungen verändern den Pauschalpreis nicht. (…) Elektropläne, Erdungsplan, Baubeschreibung und Lageplan wurden zwecks Abstimmung ausgetauscht und nach Prüfung durch die Auftragnehmer für in Ordnung befunden, sie sind beigefügt und Vertragsbestandteil. Die Ausführung der Elektroinstallationen verstehen sich in fix und fertiger Arbeit, inkl. Aller Lieferungen.“ Randnummer 8 In der dem Schreiben beiliegenden Baubeschreibung ist die Information enthalten, dass die Heizung über Erdsonde und Wärmepumpe erfolgen wird. Zur Elektroinstallation ist festgehalten: Randnummer 9 „Installation gemäß Vorschrift VDE mit Verteiler und Sicherungsautomaten und nachfolgender Ausstattung. Zählertafel je Reihenhaus gemäß Vorschrift EVU.“ Randnummer 10 Zwischen den Parteien wurde die VOB/B vereinbart. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und Vertragsbestandteile wird Bezug genommen auf das als Anlage K 1 vorliegende Schreiben vom 5. Dezember 2014 sowie die dem anliegenden Dokumente (Anlagenband Klägerin). Randnummer 11 Noch vor Ausführung der Leistungen wandte sich die Klägerin unter dem 4. Februar 2015 an den Beklagten und übersandte einen Lageplan sowie Grundrisse. In dem Schreiben heißt es weiter: Randnummer 12 „Jedes Reihenhaus benötigt Haushaltsstrom und Strom für die Wärmepumpe.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das als Anlage K2 vorliegende Schreiben. Randnummer 13 Am 17. Juni 2015 begann der Beklagte mit der Ausführung seiner Arbeiten. In den folgenden Tagen und Wochen wurde die Elektroanlage einschließlich der Wärmepumpenanlage mit Heizung in Betrieb genommen. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten und wies auf das Erfordernis unterschiedlicher Zähler für Tag- bzw. Nachtstrom - mithin eines zusätzlichen Zählers je Reihenhaus - hin. Der Beklagte übersandte hierauf unter dem 26. Juli 2015 ein Angebot über die Lieferung und Montage zusätzlicher Haushaltszähler inkl. Gehäuse zu einem Preis von 725,34 EUR zzgl. 867,72 EUR. Es folgte ein weiteres Schreiben des Beklagten vom 13. August 2015, in dem dieser erneut Zähler und Gehäuse zu dem vorgenannten Preis anbot. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das als Anlage K 5 (Beiakte) vorgelegte Schreiben verwiesen. Es schloss sich ein ergebnisloses Gespräch an. Mit Schreiben vom 25. August 2015 forderte die Klägerseite den Beklagten nochmals zur Nachrüstung auf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das als Anlage K 7 (Beiakte) vorgelegte Schreiben verwiesen. Mit weiterem Schreiben vom 26. August 2015 setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist zur Vornahme der begehrten Arbeiten bis zum 31. August 2015. Randnummer 15 Nach Fristablauf beauftragte die Klägerin die Firma ZZZ in ZZZ mit dem Einbau der verlangten Zähler inkl. Gehäuse. Diese nahm die Arbeiten vor und rechnete hierfür unter dem 23. September 2015 ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Anlage K 18 (Beiakte). Randnummer 16 Die Klägerin rechten gegenüber dem zuletzt noch offenen Werklohnanspruch des Beklagten in Höhe von 1.545,49 EUR mit angeblichen Gegenforderungen wegen der nachträglichen Arbeiten bzgl. der Zähler auf (Rest: 5.394,42 EUR = Klagesumme). Nach entsprechender Zahlungsaufforderung und Fristsetzung folgte eine anwaltliche Mahnung mit Fristsetzung bis zum 23. Oktober 2015. Hierfür berechneten die Anwälte der Klägerin Kosten in Höhe von 571,44 EUR. Randnummer 17 Die Klägerin behauptet, durch den fehlenden zweiten Zähler entstünden Mehrkosten/Objekt in einer Größenordnung von 200 EUR/Jahr. Für die Arbeiten der Firma LTB Haustechnik 5.942,63 EUR bezahlt zu haben. Des Weiteren seien ihr in Bezug auf diese Arbeiten Malerkosten in Höhe von 178,50 EUR, Kosten der Bauleitung in Höhe von 297,50 EUR, Regiekosten in Höhe von pauschal 200 EUR sowie Kosten für den teureren Strom für den Betrieb der Wärmepumpe bis zur Installation der gesonderten Zähler in der Bautrocknungsphase in Höhe von „mindestens“ 200 EUR (Gesamt 6.939,91 EUR) entstanden. Sie behauptet, die Anwaltskosten beglichen zu haben. Randnummer 18 Die Klägerin meint, der Beklagte habe von Anfang an den Einbau der zusätzlichen Zähler geschuldet, da es sich um eine funktionale Leistungsbeschreibung gehandelt habe. Gleiches folge aus der Auslegung des Vertrages. Jedenfalls läge in dem fehlenden zweiten Zähler ein Mangel im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB. Von Bedeutung sei dabei auch insbesondere, dass nur über einen Sonderzähler die gesonderte Erfassung des Strombedarfes für die Wärmepumpe und damit die Einstellung dieser Kosten in die Abrechnung über Wärmekosten in den jeweiligen mietrechtlichen Nebenkostenabrechnungen möglich sei. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.394,42 EUR zuzüglich Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.10.2015 zu zahlen. Randnummer 21 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR zzgl. Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Der Beklagte behauptet, der Stromverbrauch der Wärmepumpe sei derart gering, dass sich durch einen gesonderten Zähler - über das Jahr oder die Laufzeit gerechnet - keine wesentlichen Ersparnisse ergäben. Auch gäbe es nach den maßgeblichen technischen Anschlussbedingungen (TAB) keine Vorgabe zum Einbau eines zweiten Zählers. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass jeder Zähler eine gesonderte Grundgebühr sowie zusätzliche Wartungskosten auslöse. Zudem seien die Objekte ohnehin zur Vermietung vorgesehen, so dass der Klägerin in keinem Fall zusätzliche Kosten entstünden. Die vom Beklagten erbrachte Leistung eigne sich für die gewöhnliche Verwendung und sei voll funktionsfähig. Es sei weder üblich noch zwingend noch erforderlich, zusätzliche Zähler einzubauen. Randnummer 25 Der Beklagte meint, gesonderte Zähler seien nicht beauftragt worden, und zwar weder anfänglich noch nachträglich. Es handele sich um eine nicht vereinbarte Zusatzleistung. Eine funktionale Leistungsbeschreibung läge nicht vor. Randnummer 26 Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien vom 19. Dezember 2016 (Bl. 84 d.A.) bzw. 20. Dezember 2016 (Bl. 86 d.A.) durch Beschluss vom 21. Dezember 2016 das schriftliche Verfahren angeordnet. Entscheidungsgründe I. Randnummer 27 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch kommt der Klägerin weder aufgrund der §§ 633 Abs. 2 S. 1, 634 Nr. 4, 636, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB (1.) noch aufgrund § 1 Abs. 4 VOB/B i.V.m. §§ 280 Abs 2, 286 Abs. 1 BGB (2.) zu. Randnummer 28 1. Ein Anspruch aus §§ 633 Abs. 2 S. 1, 634 Nr. 4, 636, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB besteht nicht. Das geltend gemachte Fehlen eines jeweils zweiten, gesonderten Zählers stellt schon keinen Mangel des von dem Beklagten geschuldeten Werkes im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB dar. Die von dem Beklagten erbrachten Leistungen weichen nicht von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit ab (a). Ob die erbrachten Leistungen daneben von den Anforderungen des § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB abweichen, ist unerheblich (b). Randnummer 29
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