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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer 1 B 182/17 Beschluss Forstrecht; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Obsah (7)§§ 88§ 61§ 42§ 9§§ 64§ 162§ 154

Forstrecht; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergeri

§§ 88, 122 Abs. 1 Vw

GO ist für das gerichtliche Verständnis eines Antrags das inhaltliche Klage- bzw. Antragsbegehren maßgeblich und nicht zwangsläufig allein der formulierte Antrag, auch wenn letzterer regelmäßig ein erhebliches Moment zur Bestimmung des Begehrens ist.

dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzsuchenden anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte, wobei Voraussetzung ist, dass dies dem erkennbaren Rechtsschutzziel entspricht und die entsprechende Auslegung vom Rechtsschutzsuchenden nicht bewusst ausgeschlossen wurde. Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass der Antrag gegen den Antragsgegner als der zuständigen Forstbehörde gerichtet sein soll, da nur auf dem beschriebenen Wege die sofortige Umsetzung der bestandskräftigen Genehmigung vorläufig ausgesetzt werden könnte. Randnummer 3 Der Antrag ist jedoch nicht zulässig, da es der Antragstellerin an der Antragsbefugnis mangelt. Die Kammer kann daneben offen lassen, ob die Antragstellerin als nichtrechtsfähiger Verein

§ 61Nr. 2 Vw

GO im Verwaltungsprozess als Vereinigung, soweit ihr ein Recht zustehen könnte, überhaupt beteiligtenfähig ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nur stellen, wer antragsbefugt ist. Die Antragstellerin erstrebt von dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig den sofortigen Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber dem Beigeladenen auf Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung. Im Verfahren der Hauptsache wäre demnach eine Verpflichtungsklage statthaft, für die die Regelungen der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO, wonach die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, gelten.

§ 42Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 Vw

GO zielen Klage- und Antragsverfahren im Bereich der Verpflichtungsklage auf die Geltendmachung von Individualrechtsschutz. Eilrechtsschutz kann nur beanspruchen, wer im Verfahren der Hauptsache klagebefugt wäre. Dies ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Randnummer 4 Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs die Anwendung von Rechtsvorschriften in Betracht kommt, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation, in der sich die Antragstellerin befindet, zu dienen bestimmt sind und zumindest die konkrete Möglichkeit besteht, dass angesichts der zur Begründung vorgetragenen oder sonst in Betracht kommenden Tatsachen Rechte der Antragstellerin verletzt werden. Es ist nicht erkennbar, dass die für eine Waldumwandlung maßgebende Vorschrift des § 9 Landeswaldgesetz (LWaldG) im vorliegenden Zusammenhang subjektive Rechte für die Antragstellerin als offenbar nichtrechtsfähiger Verein begründen könnte.

§ 9Abs. 3 Satz 1 LWald

G ist die Umwandlungsgenehmigung zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Dies zeigt, dass durch eine Waldumwandlungsgenehmigung in aller Regel nicht subjektive Rechte Dritter berührt werden, etwas anderes könnte möglicherweise bei einer Gefährdung benachbarten Waldes ( § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LWaldG ) gelten. Die neue Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 3 LWaldG , wonach die Umwandlung von Wald zur Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m unzulässig ist, betont das öffentliche Interesse an der Walderhaltung gegenüber einem Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen, begründet jedoch keine subjektiven Rechte Dritter. Randnummer 5 Die Antragstellerin hat auch weder geltend noch glaubhaft gemacht noch ist es sonst ersichtlich, dass ihr vorliegend in einem Verfahren auf Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung Mitwirkungsrechte

§§ 64, 63 BNat

SchG als anerkannte Naturschutzvereinigung zustehen könnten. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat aus Gründen der Billigkeit davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen

§ 162Abs. 3 Vw

GO für erstattungsfähig zu erklären, da der Antrag wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne Anhörung des Beigeladenen abgelehnt worden ist und er deshalb keinen eigenen Antrag stellen und damit auch das Risiko einer Kostenpflicht

§ 154Abs. 3 Vw

GO nicht eingehen konnte. Randnummer 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001329045

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