einer Ortsbesichtigung mit Bescheid vom
Erhalt der Waldumwandlungsgenehmigung am 18. August 2016 bei dem Antragsgegner als untere Wasserbehörde einen Antrag auf Genehmigung der Verlegung des auf der betroffenen Waldfläche befindlichen Teilstücks des Neben-Vorfluters P9, der von den Behörden in dem offenen Bereich im Wald als Quellbach bezeichnet wird, gestellt. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, von dem Hauptvorfluter P des Wasser- und Bodenverbandes gehe der nur ca. 430 m lange Neben-Vorfluter P9
Süden ab. Dieser verlaufe fast ausschließlich über seine Flächen und zwar zum größten Teil verrohrt durch seine Ackerfläche. Ein ca. 110 m langes und ca. 1 m breites offenes Teilstück (im Wald) verlaufe über sein Flurstück 93. Er beantrage, dieses Teilstück auf seine Kosten neu zu verlegen. Dazu würde er 2 neue Schächte setzen und parallel zu dem bisherigen Teilstück eine Rohrleitung verlegen lassen. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner
der erklärten Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung mit Email vom 5. Oktober 2016 mit, dass die Genehmigung
derzeitigem Stand nicht erteilt werden könne, sei ihm klar, soweit er wisse, liege dem Antragsgegner der neue Antrag inklusive detaillierter Darstellung der Ausgleichsmaßnahmen auch noch gar nicht vor. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner mit Email vom
Da über diesen Antrag nicht anders entschieden worden sei, gehe er davon aus, dass der Antrag gemäß § 56 Abs. 2 LWG seit dem
In diesem Verfahren sei eine Genehmigungsfiktion nicht vorgeschrieben. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner mit Email vom
Ablehnung der Verfüllungsgenehmigung zurück. Der Antragsteller erklärte sich mit Email vom
Eingang der vollständigen Unterlagen nicht ablehnend entschieden worden sei. Die Frist beginne aber erst mit Vorlage der vollständigen Unterlagen. Dem Antragsteller sei bekannt gewesen, dass zu einem entsprechenden Antrag unbedingt auch ein
weis der hydraulischen Leistungsfähigkeit der neuen Rohrleitung sowie planerische und zeichnerische Unterlagen der Maßnahme und der Ersatzmaßnahme gehörten. Bei dem Antrag fehlten sowohl die erforderlichen hydraulischen Berechnungen als auch Ausführungszeichnungen der neuen Rohrleitung sowie entsprechende Unterlagen der vorgeschlagenen Ersatzmaßnahme. Die Frist für die Entscheidung sei daher noch gar nicht Gang gesetzt worden. Randnummer 12 Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid vorsorglich Widerspruch ein und führte unter anderem aus, es sei besprochen worden, dass durch den Wasser- und Bodenverband ein neuer Antrag erstellt werden solle. Nicht besprochen worden sei jedoch, dass durch die etwaige Einreichung eines neuen Antrages automatisch sein alter Antrag vom
G fiktiv genehmigt worden sei. Es fehle an einer Anordnung der Genehmigungsfiktion in dem Fachgesetz, so dass § 111 a LVwG keine Anwendung finde. Es komme deshalb auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen nicht an. Die als Hinweis in dem Schreiben vom
einem Vermerk des Antragsgegners vom selben Tage sei der Bach vollkommen ausgetrocknet. Mit dem bloßen Auge seien keine toten wirbellosen Tiere zu entdecken. Im Zulaufschacht, der den Bachlauf speise, seien deutliche Fließgeräusche zu hören. Das Wasser für den Bachlauf werde jetzt bewusst über die Bypassleitung umgeleitet.
einem weiteren Vermerk des Antragsgegners vom selben Tage sei der Antragsteller in einem Telefongespräch darauf hingewiesen worden, dass mit der Trockenlegung gegen den gesetzlichen Biotopschutz verstoßen werde. Die Frage, ob der Antragsteller bereit sei, durch den erneuten Verschluss der Bohrleitung wieder gesetzeskonforme Zustände herzustellen, sei verneint worden. Randnummer 15 Der Antragsgegner ordnete mit Bescheid vom 24. Juli 2017 gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 LNatSchG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG an, die Entwässerung des in einer Anlage dargestellten Quellbachs inklusive der uferbegleitenden Vegetation dauerhaft zu unterbinden und die Art der Durchführung einem Mitarbeiter anlässlich einer Abnahme spätestens 3 Tage
Erledigung vor Ort darzustellen. Dafür werde eine Frist innerhalb von 5 Tagen
Eingang des Bescheides gesetzt. Sollte der Antragsteller der Anordnung nicht oder nur unvollständig
kommen, drohte der Antragsgegner ihm gemäß § § 228 in Verbindung mit §§ 235 ff. LVwG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,-- EUR an. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner für die Aufhebung der Entwässerung des Quellbachs die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung der sofortigen Vollziehung führte er unter anderem aus, dass ein eventueller Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Würde keine sofortige Vollziehung angeordnet, könnte der Antragsteller
Anfechtung des Bescheides die unzulässige Entwässerung für die Dauer eines möglicherweise langwierigen Widerspruchs- und Klageverfahrens weiter fortsetzen. Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, da ohne die sofortige Aufhebung der Entwässerung der Quellbach inklusive der uferbegleitenden Vegetation unwiederbringlich beseitigt werden würde. Zur Begründung der Wiederherstellungsanordnung führte der Antragsgegner unter anderem aus, dass es sich bei dem Graben um ein gesetzlich geschütztes Biotop – naturnaher Bach gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG und der Biotopverordnung handele. Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG seien alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotops könnten, verboten. Eine Befreiung
SchG komme nicht in Betracht, da die Entwässerung des Quellbachs nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Eine unzumutbare Härte sei nicht erkennbar. Das Privatinteresse an der Entwässerung des Quellbachs müsse daher zurückstehen. Mit den Belangen des Naturschutzes wäre auch eine
trägliche Erteilung einer Befreiung nicht vereinbar, da der Schutz des naturnahen Quellbachs für die standortspezifische Flora und Fauna von großer Bedeutung sei. Randnummer 16 Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid am 31. Juli 2017 Widerspruch ein und hat am 2. August 2017 um einstweiligen Rechtsschutz
gesucht. Er macht weiterhin geltend, dass eine Genehmigungsfiktion
G eingetreten sei, der Antrag sei insbesondere vollständig gewesen. Auch bei Annahme eines Gewässerausbaus
G die Vorschrift zur Genehmigungsfiktion gemäß § 111 a LWG anwendbar sei. Auch insoweit seien die vorgelegten Unterlagen vollständig gewesen. Die untere Wasserbehörde und nicht die untere Naturschutzbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe, sei vorliegend zuständig, so dass schon aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid offensichtlich wegen Unzuständigkeit der handelnden Behörde rechtswidrig sei. Da es hier um ein Genehmigungsverfahren
, 68 WHG mit entsprechender Konzentrationswirkung gehe, sei es unzulässig, wenn sich die untere Naturschutzbehörde parallel dazu direkt an den Antragsteller wende. In dem an das Gericht übersandten Verwaltungsvorgang des Antragsgegners fehlten wichtige Unterlagen, die bereits in der Antragsschrift als Anlagen beigefügt worden seien. Eine Email belege, dass sich ein Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde ausdrücklich für nicht zuständig erklärt habe. Eine Email als Antwort auf eine Eingabe eines Dritten sei ebenfalls nicht in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen enthalten. Darin teile der Leiter der unteren Naturschutzbehörde dem Dritten mit, dass ihm versichert werde, dass der Kreis alle rechtlich gebotenen Möglichkeiten ausschöpfen werde, um zumindest die mit einem Biotopstatus belegte Teilfläche langfristig zu sichern und in einem guten ökologischen Zustand zu erhalten. Daraus werde deutlich, dass es dem Antragsgegner nicht primär um eine objektive Sachentscheidung gehe, sondern um bloße Gesichtswahrung. Der Empfängerkreis dieser Email umfasse noch weitere Personen. Diese Vorgehensweise sei in einem rechtsstaatlichen Verfahren bedenklich. Es sei nicht zutreffend, dass er das Vorliegen eines Biotops nicht in Abrede gestellt habe. Vielmehr habe er in dem Verfahren 1 B 69/17 mitgeteilt, dass er das Kieler Institut für Landschaftsökologie beauftragt habe, zu dieser Frage zeitnah eine diesbezügliche gutachterliche Stellungnahme zu fertigen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass durch die nicht genehmigungspflichtige, aber dennoch mit den Behörden abgesprochene Umleitung der Drainagen im Herbst 2016 der bisherige Zustand verändert worden sei. Ob die Einstufung der Behörden zutreffend sei, müsse noch bestätigt werden, so dass angeregt werde, die Stellungnahme abzuwarten. Randnummer 17 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 18 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 24. Juli 2017 wiederherzustellen. Randnummer 19 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 20 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 21 Er ist der Auffassung, die Wiederherstellungsanordnung sei rechtmäßig, da der Antragsteller ein gesetzlich geschütztes Biotop durch die Umleitung des Wassers erheblich beeinträchtige. Ein Befreiungstatbestand
SchG liege nicht vor. Eine Genehmigungsfiktion
LWG sei nicht eingetreten und würde auch nicht die erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung umfassen und damit die durchgeführte Maßnahme naturschutzrechtlich legalisieren. Die beantragte Maßnahme sei ein Gewässerausbau und deshalb
den §§ 67, 68 WHG in Verbindung mit § 125 LWG planfeststellungs- bzw. plangenehmigungsbedürftig. Eine Genehmigungsfiktion gebe es in diesem Verfahren nicht. Die Vorschriften über die Genehmigungsfiktion
G seien nur anwendbar, wenn eine Genehmigungsfiktion durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt sei. Eine Vorschrift im Fachrecht, die bei einem Gewässerausbau anordne, dass
Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist die Planfeststellung oder Plangenehmigung als erteilt gelte, gebe es nicht. Der Verweis in § 139 Abs. 1 LVwG regele über die Verweisung in § 126 Abs. 1 LWG lediglich, welche verfahrensrechtlichen Vorschriften Anwendung fänden. Da § 111 a LVwG nicht selbst normiere, bei welchen Genehmigungsverfahren eine Genehmigungsfiktion gelten solle, enthalte auch § 139 Abs. 1 LVwG nicht die Anordnung eine Genehmigungsfiktion für einen Gewässerausbau. Randnummer 22 Es bestehe auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, da anderenfalls eine alsbaldige irreversible Zerstörung des Biotops drohe. Das Biotop wäre bei Beendigung eines Hauptsacheverfahrens unwiederbringlich verloren. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der bislang vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Randnummer 24 Die Kammer entscheidet über den Antrag des Klägers wegen der besonderen Eilbedürftigkeit, ohne die Vorlage des für Oktober angekündigten von dem Antragsteller in Auftrag gegebenen Gutachtens abzuwarten. Der Antragsgegner hat sich auf Bitte des Antragstellers bereit erklärt, mit einem Vollzug bis zu einer Entscheidung der Kammer abzuwarten, macht jedoch substantiiert die besondere Dringlichkeit wegen einer drohenden irreversiblen Zerstörung eines Biotops geltend. Die Kammer hat auch davon abgesehen, vor der Entscheidung noch weitere Aktenbestandteile von dem Antragsgegner anzufordern, die möglicherweise Aufschluss über weitere Motive für das Einschreiten des Antragsgegners geben könnten, da die Entscheidung über eine naturschutzrechtliche Wiederherstellung weitgehend rechtlich gebunden ist. Randnummer 25 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Randnummer 26 Der vorliegende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Wiederherstellungsanordnung des Antragsgegners vom 24. Juli 2017 ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem Bescheid angeordnete Unterbindung der Entwässerung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung begehrt. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung entfällt die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 248 Abs. 1 Satz 2, 229 ff. LVwG , so dass die Kammer den Suspensiveffekt nur anordnen und nicht wiederherstellen kann. Randnummer 27 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Eine solche besondere Dringlichkeit für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens hat der Antragsgegner dargelegt, indem er ausgeführt hat, dass ohne die sofortige Aufhebung der Entwässerung der Quellbach inklusive der uferbegleitenden Vegetation unwiederbringlich beseitigt werden würde. Randnummer 28
GO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen (unter anderem) des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-) herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich
der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde, bedarf es neben der evidenten Rechtmäßigkeit noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts in der Regel nicht identisch, sondern ein qualitativ anderes ist. Randnummer 29 Lässt sich
der im Verfahren
GO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14, juris). Randnummer 30 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich Anordnung zur Unterbindung der Entwässerung und der darauf beruhenden Zwangsgeldandrohung unbegründet. Die Kammer kann dahingestellt sein lassen, ob die für sofort vollziehbare erklärte Anordnung in dem Bescheid vom 24. Juli 2017 offensichtlich rechtmäßig ist. Sie ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig und eine
den genannten Grundsätzen bei offenem Ausgang des Verfahrens der Hauptsache vorzunehmende weitergehende Interessenabwägung führt dazu, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen ist. Randnummer 31 Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsgegner nicht sachlich zuständig wäre. Die Behörde „Landrat“ des Antragsgegners ist für eine naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung
SchG sachlich zuständig Die behördliche Zuständigkeit folgt aus dem Gesetz und den auf Grundlage des Gesetzes erlassenen weiteren Vorschriften, nicht aus Erklärungen eines Mitarbeiters der Behörde.
SchG ist für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde (Naturschutzbehörde) auch der Landrat als untere Naturschutzbehörde. Die Kreise als Träger dieser Behörde nehmen insoweit diese Aufgabe zur Erfüllung
Weisung war.
SchG bestimmt die oberste Naturschutzbehörde, soweit die Zuständigkeit nicht in dem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Ausführung der naturschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden.
der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung-NatSchZVO) vom
1 Nr. 3 LWG auch zuständige untere Wasserbehörde. Lediglich ergänzend erwähnt sei, dass Behörde
G jede organisatorisch selbstständige Stelle ist, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt. Keine Behörden, sondern Behördenteile sind Verwaltungseinheiten, denen die organisatorische Selbstständigkeit in dem Sinne fehlt, dass sie nicht durch eigene Entscheidungsbefugnisse zur abschließenden Erledigung von Verwaltungsvorgängen, äußerlich in Kennzeichen der Behörde, dem Briefkopf und etwa dem eigenen Schild am Dienstgebäude sowie in Form der Unterzeichnung von Schriftstücken, die ein Handeln der Behörde im eigenen Namen deutlich machen, berechtigt sind (Foerster/Friedersen/ Rohde, LVwG, Kommentar, 2016, § 3 Anm. 2). Einzelnen – eigentlich rechtlich unselbstständigen – Ämtern der Kommunalverwaltungen sind allerdings durch Rechtsvorschrift ausnahmsweise ausdrücklich eigenständige Zuständigkeiten zu gewesen. So sind
allgemeiner Auffassung im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit das in die Kreisverwaltung eingegliederte Jugendamt gemäß § 70 SGB VIII oder das Standesamt gemäß § 51 PersStG als eigenständige Behörde anzusehen (Knack/Henneke-Schliesky, VwVfG, Kommentar,
SchG vorgesehenen Maßnahmen an ( § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG ).
SchG ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, wenn der Eingriff nicht zulässig ist. Die Behörde hat insoweit – gesetzlich gebunden – eine Wiederherstellungsanordnung zu erlassen, wenn die Wiederherstellung nicht freiwillig erfolgt oder anderweitig – etwa durch natürliche Sukzession – gesichert ist. Das Bundesnaturschutzgesetz regelt ebenso wie das Landesnaturschutzgesetz in seinem Kapitel 3 den allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft und in Kapitel 4 den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft. Auf diese Teile von Natur und Landschaft bezieht sich die Eingriffsermächtigung des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG . Zu den danach geschützten Teilen von Natur und Landschaft gehören insbesondere gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG), zu denen
SchG natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, gehören.
der Definition des § 1 Nr. 1 a BiotopV SH gehören dazu Bach- und Flussabschnitte, die keine erkennbaren oder das Gewässer und deren Umgebung nur verhältnismäßig gering beeinträchtigende Strukturveränderungen durch menschlichen Einfluss, wie z.B. durch Überbrückungen oder Viehtränken, aufweisen, einschließlich ihrer Verlandungsbereiche, ihrer Ufer und der dazugehörigen, uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer regelmäßig überschwemmten Bereiche, soweit sie in der Örtlichkeit von charakteristischer naturnaher Vegetation geprägt sind und die Überschwemmungen von einem natürlichen oder naturnahen Fließgewässer bzw. einem entsprechenden Gewässerabschnitt ausgehen, Mindestlänge des Fließgewässerabschnitts: 25 m. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid
vollziehbar dargelegt, warum es sich vorliegend um ein Biotop in diesem Sinne handeln könnte und warum die Unterbindung des Wasserzuflusses zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Zerstörung des Biotops führen könnte. Randnummer 33 Die Kammer kann jedoch wegen der vorliegenden Eilbedürftigkeit angesichts der geltend gemachten irreversiblen Zerstörung eines Biotops nicht jeglichen Zweifeln an dem Vorliegen der letztgenannten Voraussetzungen in diesem Verfahren
gehen, insbesondere nicht eine fachgutachterliche Stellungnahme des Antragstellers und eine mögliche fachliche Stellungnahme des Antragsgegners dazu abwarten, so dass die Entscheidung letztlich von einer weitergehende Interessenabwägung abhängt. Randnummer 34 Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung folgt weiter insbesondere nicht daraus, dass der in Raum stehende Eingriff in ein Biotop durch die Ableitung des Wassers durch eine erteilte Genehmigung zulässig im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG sein könnte. Eine Ausnahme von den Biotopschutzvorschriften lässt § 21 Abs. 3 LNatSchG für das hier in Rede stehende Biotop nicht zu, so dass bei Handlungen im Sinne von § 30 Abs. 2 BNatSchG, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops führen könnten, nur eine Befreiung
SchG erfolgen kann. Eine solche Befreiungsentscheidung ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Randnummer 35 Eine durch behördliche Willenserklärung erteilte Befreiung liegt hier offensichtlich nicht vor, eine durch eine Genehmigungsfiktion erteilte Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten
SchG kennt das Gesetz nicht. Randnummer 36 Eine Genehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern
2, 3 LWG würde eine Befreiungsentscheidung weder einschließen noch ersetzen, da das Gesetz dies nicht vorsieht. Randnummer 37 Im Übrigen ist es rechtlich offensichtlich, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag auf Verlegung des Gewässerverlaufs nicht um die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern handelt, sondern um einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG. Danach ist Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 WHG einer Planfeststellung durch Planfeststellungsbeschluss oder - wenn für den Gewässerausbau
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht - einer Plangenehmigung bedarf. Eine Umgestaltung eines Gewässers ist als wesentlich anzusehen, wenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt (z. B. Wasserstand, Wasserabfluss oder Selbstreinigungsvermögen), für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht (z. B. auch für den Naturhaushalt oder das [äußere] Bild der Landschaft) bedeutsamen Weise ändert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
SchG nicht durch einen mit Konzentrationswirkung ( § 142 Abs. 1 LVwG ) für diese Entscheidung ergangenen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss oder eine wasserrechtliche Plangenehmigung erfolgt ist. Insbesondere kennt das Gesetz insoweit keine Fiktion eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung.
1 Nr. 1 LWG ergehen im Planfeststellungsverfahren Entscheidungen über den Ausbau von Gewässern im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG.
G , soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Genehmigungsfiktion kennt das wasserrechtliche Fachrecht in diesem Bereich nicht. Eine Genehmigungsfiktion folgt insoweit auch nicht auf das in Bezug genommene allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht.
G gelten für ein Planfeststellungsverfahren, das durch Rechtsvorschrift angeordnet ist, die §§ 140-145 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 118 a und 138 a bis 138 e sind nicht anzuwenden. Randnummer 39 Damit ordnet das Gesetz lediglich die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Gesetzes auch für das Planfeststellungsverfahren und das Plangenehmigungsverfahren bei einen Gewässerausbau an, soweit sich aus den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nichts Abweichendes ergibt. Eine Änderung des materiellen Gehalts der in Bezug genommenen allgemeinen Vorschriften ist damit offensichtlich nicht verbunden. Demnach können die Vorschriften über die Genehmigungsfiktion in § 111 a LVwG auch nur dann Anwendung finden, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
G gilt nämlich eine beantragte Genehmigung
Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschrift ist demnach nur dann anwendbar, wenn das Fachrecht eine solche Genehmigungsfiktion ausdrücklich vorsieht. Randnummer 40 Die
Ablauf dieser Fristen soll darüber hinaus grundsätzlich eine Genehmigungsfiktion gelten, soweit nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses Ausnahmen gerechtfertigt sind. In einzelnen Fachgesetzen wie zum Beispiel der Landesbauordnung (§ 75 Abs. 11), dem Landesnaturschutzgesetz ( § 13 Abs. 4) oder dem Landeswassergesetz (§§ 78 Abs. 5, 84 Abs. 2) ist das Institut der Genehmigungsfiktion seit längerem anerkannt. Das Landesverwaltungsgesetz enthält bislang aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Genehmigungsfiktion. Der Gesetzentwurf sieht allgemeine Grundsätze zur Genehmigungsfiktion im Landesverwaltungsgesetz vor. Diese gelten, wenn fachgesetzlich die Genehmigungsfiktion angeordnet und soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist. Die sachgerechte Bestimmung der von der Dienstleistungsrichtlinie geforderten, vorab festgelegten Bearbeitungszeiten kann nicht allgemein erfolgen, sondern bleibt dem Fachrecht vorbehalten.“ Randnummer 44 Diese Rechtsauffassung entspricht auch der allgemein vertretenen Auslegung der inhaltsgleichen Vorschrift des § 42 a VwVfG. Der an sich denkbare Weg, Art. 13 Abs. 4 Dienstleistungsrichtlinie dadurch umzusetzen, dass für alle Genehmigungsverfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz eine allgemeine Fiktionsregelung getroffen wird, die gegebenenfalls fachrechtlich ausgeschlossen werden muss, wurde wegen der mit Genehmigungsfiktionen verbundenen Probleme nicht gewählt. Daher regelt § 42 a VwVfG nicht, wann eine Genehmigungsfiktion eintritt, sondern setzt einen entsprechenden fachrechtlichen „Anwendungsbefehl“ voraus, der sich aus dem Bundes- oder Landesrecht, aber auch aus unmittelbar anwendbarem EU-Recht ergeben kann (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 42 a Rn. 1-2, beck-online mit weiteren
weisen). Randnummer 45 Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befreiung
SchG liegen nicht vor; insoweit wird zur Begründung Bezug genommen auf den Inhalt des streitigen Bescheides. Randnummer 46 Bei der vorzunehmenden weitergehenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, jedoch einem Erfolg des Antragsgegners im Verfahren der Hauptsache,
dem substantiierten Sachvortrag des Antragsgegners bei einem noch länger andauernden Wasserentzug für den betreffenden Gewässerabschnitt eine irreversible Zerstörung des Pflanzeninventars durch Austrocknung und Absterben und damit eine endgültige rechtswidrige Beseitigung eines Biotops selbst droht; bei längerem Wasserentzug ist auch eine schrittweise Erosion des Bachbettes denkbar. Eine grundsätzliche denkbare Neuanlage eines Biotops an der Stelle hätte zumindest für einen nicht unwesentlichen Zeitraum nicht eine vergleichbare ökologische Wertigkeit. Randnummer 47 Die Folgen, die den Antragsteller treffen, wenn zunächst der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wird, er jedoch im Verfahren der Hauptsache Erfolg hätte, wiegen demgegenüber weniger schwer. Zunächst hätte der Antragsteller nur relativ geringe Folgen zu tragen, er müsste lediglich durch die erneute Anbringung des Stopfens und gegebenenfalls weitere nicht besonders aufwändige Maßnahmen den vorherigen Wasserlauf wiederherstellen. Schwerwiegender wären die Folgen nur, wenn weitergehende Auswirkungen, deren Eintritt noch nicht feststeht, berücksichtigt werden. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller allein durch die Anordnung des Antragsgegners die auch an dieser Stelle beabsichtigte Waldumwandlung nicht durchführen könnte. Dies ist jedoch gegenwärtig nicht der Fall, da der Antragsteller durch die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung für die betroffene Teilfläche hier eine Waldumwandlung und demnach eine anderweitige Nutzung ohnehin nicht durchführen kann. Aber selbst, wenn der vorläufige Rechtsschutzantrag gegen die Rücknahme der Waldumwandlungsgenehmigung Erfolg haben sollte, wären die Interessen des Antragstellers in diesem Verfahren nicht höher zu gewichten als das öffentliche Vollzugsinteresse. In einem solchen Fall wäre der Antragsteller teilweise gehindert, in diesem Bereich die beabsichtigte Umnutzung der Fläche in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche vorzunehmen. Die durch die Maßnahme behauptete Erleichterung der Bewirtschaftung und die Ertragsvermehrung wären damit für einen vorübergehenden Zeitraum nicht zu erzielen. Die Kammer räumt diesen Folgen jedoch auch angesichts der Größe der betroffenen Fläche deutlich geringeres Gewicht ein als den irreversiblen Folgen einer Biotopzerstörung auf einer Fläche von über 100 m Länge. Randnummer 48 Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 228 , 229 Abs. 1 Nr. 2 , 235 Abs. 1 Nr. 1 , 236 , 237 LVwG . Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG; die Kammer hat abweichend von der Vermögensaufstellung in der Anlage Ast. 43 der Antragsschrift nicht einen Streitwert von 22.304,12 EUR festgesetzt, sondern im Hinblick auf die in diesem Verfahren zu treffende nur vorläufige Regelung, die unter dem Vorbehalt einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache steht, einen geringeren Betrag angesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001329169
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