G unter anderem in einer die Rechtsbehelfsfrist auslösenden Art und Weise öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die individuelle Bekanntgabe wegen der Natur des in Rede stehenden Verwaltungsakts nicht möglich oder jedenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, etwa, weil - wie bei der Anordnung einer Aufstallungspflicht gegenüber sämtlichen Geflügelhaltern im Zuständigkeitsbereich der Behörde - nicht mit Sicherheit feststellbar ist, wer betroffen ist und/oder die Bekanntgabe eilig ist. (Rn.8) 2. Die öffentliche Bekanntmachung eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakts wird gemäß § 104 Abs. 4 Satz 1 LVwG dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Was in diesem Sinne ortsüblich ist, richtet sich im Falle des Tätigwerdens von Kommunalbehörden
dem einschlägigen Ortsrecht. Dabei ist es
schleswig-holsteinischem Landesrecht nicht zu beanstanden, wenn das Ortsrecht für eine öffentliche Bekanntmachung eine Bekanntmachung ausschließlich über das Internet ausreichen lässt. (Rn.9) (Rn.10) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Das vorliegend formulierte Begehren der Antragstellerin, Randnummer 2 eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt zu erlassen, dass ihre Vögel ab sofort wieder, wie in ihrem Geschäftsmodell vorgesehen und als essenziell zu Grunde gelegt, das zu ihrem Unternehmen bzw. Anwesen gehörende Freigelände unter freiem Himmel nutzen können, bis sicher ein zwingender ursächlicher Zusammenhang
gewiesen ist von der Art, dass ein etwaiges HPAI (Hochpathogenes Aviäre Influenza)-Infektionsgeschehen in einer bundesweit wirtschaftlich bedeutsamen lebensmittelerzeugenden geschlossenen Geflügelhaltung mit deutlich zweistelligprozentanteiligen Todesfällen ursächlich auf das wildvogelnahe Leben ihrer Tiere rückgeführt werden kann mit den im vorletzten Absatz der Antragsschrift geschilderten Ausnahmen, Randnummer 3 lässt sich inhaltlich dahingehend auslegen, dass sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Verfügungen des Antragsgegners begehrt, die eine auch ihren Betrieb betreffende Aufstallungspflicht für Geflügel anordnen oder dass sie zumindest die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebt, ihr für ihren Betrieb eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
GO ist für das gerichtliche Verständnis eines Antrags das inhaltliche Klage- bzw. Antragsbegehren maßgeblich und nicht zwangsläufig allein der formulierte Antrag, auch wenn letzterer regelmäßig ein erhebliches Moment zur Bestimmung des Begehrens ist.
dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzsuchenden anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte, wobei Voraussetzung ist, dass dies dem erkennbaren Rechtsschutzziel entspricht und die entsprechende Auslegung vom Rechtsschutzsuchenden nicht bewusst ausgeschlossen wurde. Der Antragsgegner hat durch Allgemeinverfügung vom 10. November 2016 unter anderem angeordnet, dass im gesamten Gebiet des Kreises P... näher bestimmte Geflügelarten ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden,
oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden dürfen. In Ziffer III der Verfügung ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung an. Randnummer 4 Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine solche Allgemeinverfügung ist nur durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung
GO statthaft. Das Gericht legt zugrunde, dass es nicht der Interessenlage der Antragstellerin entspricht, vorläufigen Rechtsschutz auch noch zusätzlich gegen die zeitlich befristet geltende Allgemeinverfügung vom
GO ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats
Bekanntgabe des Verwaltungsakts, dazu gehört auch eine Allgemeinverfügung, zu erheben. Die Allgemeinverfügung ist der Antragstellerin gegenüber am 11. November 2016 wirksam bekannt gegeben worden.
G darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. "Untunlich" ist eine Bekanntgabe an die Beteiligten, wenn die individuelle Bekanntgabe wegen der Natur des in Frage stehenden Verwaltungsakts nicht möglich oder jedenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, etwa weil nicht mit Sicherheit feststellbar ist, wer betroffen ist oder die Bekanntgabe eilig ist. Ausgehend hiervon war die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung untunlich. Die Erfassung des gesamten durch die Allgemeinverfügung betroffenen Personenkreises wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen, weil alle Geflügelhalter, nicht nur die gewerblichen Halter, von der Verfügung erfasst sein sollten. Zudem hätte die individuelle Bekanntgabe einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen, die Verfügung sollte jedoch möglichst kurzfristig Wirksamkeit entfalten. Die Allgemeinverfügung ist
G ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden.
G wird die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakts dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Was in diesem Sinne "ortsüblich" ist, richtet sich im Falle des Tätigwerdens von Kommunalbehörden
einschlägigem Ortsrecht.
1 Satz 1 der Hauptsatzung des Kreises P... erfolgen die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen des Kreises P... durch Bereitstellung im Internet unter der Internetadresse www.kreis-ploen.de. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 14. September 2015 (GVOBl. 2015, 338). Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung ist in diesem Sinne ortsüblich erfolgt. Bei Allgemeinverfügungen bedarf es
der Hauptsatzung nicht noch zusätzlich der Veröffentlichung in einer gedruckten Zeitung. In der Bekanntmachung ist darauf hingewiesen, dass die maßgebliche schriftliche Allgemeinverfügung und deren Begründung bei dem Antragsgegner eingesehen werden können. Randnummer 9 Der Wortlaut des § 110 Abs. 4 LVwG schließt nicht aus, dass die dort vorgesehene öffentliche Bekanntmachung nur elektronisch im Internet erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass ein in elektronischer Form bekannt gegebener Verwaltungsakt kein schriftlicher Verwaltungsakt sein kann, da jedenfalls bei der von § 110 Abs. 4 LVwG unmittelbar angesprochenen „verkürzten“ öffentlichen Bekanntgabe der eigentliche Verwaltungsakt von der Bekanntmachung dieses Verwaltungsakts zu unterscheiden ist. Anders ist es, wenn ein Verwaltungsakt im Internet „im vollen Wortlaut“ bekannt gegeben wird und nicht auf die Einsichtnahmemöglichkeit in einen maßgeblichen schriftlichen Verwaltungsakt verwiesen wird. Hier würde es sich um die öffentliche Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsakts handeln. Randnummer 10 Das Gesetz setzt in Schleswig-Holstein nicht implizit durch § 110 Abs. 4 LVwG für die öffentliche Bekanntmachung schriftlicher Verwaltungsakte auch eine schriftliche Form der Bekanntmachung voraus (so Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, VwVfG, Kommentar, § 41 Rn. 156-193 für das Bundesrecht). Eine solche Auslegung folgt weder aus dem Wortlaut des § 110 Abs. 4 LVwG noch aus der Regelung des § 86 a Abs. 1 LVwG über die zusätzliche Veröffentlichung anderweitig erfolgter Bekanntmachungen im Internet. Das Gesetz ermächtigt selbst in § 329 LVwG das zuständige Ministerium, durch Verordnung Form und Verfahren der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung und den Zeitpunkt, an dem sie bewirkt sind, zu bestimmen. Es kann für einzelne Verwaltungsbereiche unterschiedliche Regelungen zulassen. Damit überlässt das Gesetz dem Verordnungsgeber auch zu regeln, in welcher Form die örtliche Bekanntmachung zu erfolgen hat. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom
juris) zu einem Einfuhrverbot für gefangene Wildvögel in die Union zur Bekämpfung der Aviären Influenza betont, dass der Vorsorgegrundsatz einen allgemeinen Grundsatz darstellt und die betroffenen Behörden verpflichtet, im genauen Rahmen der Ausübung der ihnen durch die einschlägige Regelung zugewiesenen Befugnisse geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte potentielle Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung, Sicherheit und die Umwelt auszuschließen, indem sie den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumen. Wenn wissenschaftliche Ungewissheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken bestehen, können
dieser Rechtsprechung
dem Vorsorgegrundsatz Schutzmaßnahmen getroffen werden, ohne abzuwarten, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang
gewiesen sind oder bis die
teiligen Wirkungen eintreten. Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse von durchgeführten Studien noch unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, wenn sie objektiv und nicht diskriminierend sind (Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 17. März 2016 – T-817/14, zitiert
juris). Randnummer 13 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist nicht zulässig; darüber hinaus wäre der Antrag auch nicht begründet.
GO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, insbesondere, um wesentliche
teile abzuwenden, nötig erscheint. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt ebenso wie der Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen vorher im Verwaltungsverfahren bei der Behörde erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts voraus. Es ist wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung zunächst Sache der Verwaltung, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen zu befassen (BVerwG, Urteil vom
einer förmlichen Entscheidung von der Antragstellerin geäußert wurde. Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass der Antrag auch unbegründet wäre, da die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme
3 Geflügelpest-Verordnung nicht ersichtlich sind, insbesondere ist nicht erkennbar, und von der Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr eine Aufstallung nicht möglich ist. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001329190
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