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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer 1 B 28/17 Beschluss (Vieh-)Seuchenrecht: Unzulässigkeit eines Antrags auf Gewährung einstweilige

Obsah (7)§ 110§§ 88§ 80§ 70§ 18§ 123§ 13

(Vieh-)Seuchenrecht: Unzulässigkeit eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine bestandskräftige Allgemeinverfügung (hier: Anordnung einer Aufstallungspflicht); Voraussetzungen

§ 110Abs. 3 Satz 2 LVw

G unter anderem in einer die Rechtsbehelfsfrist auslösenden Art und Weise öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die individuelle Bekanntgabe wegen der Natur des in Rede stehenden Verwaltungsakts nicht möglich oder jedenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, etwa, weil - wie bei der Anordnung einer Aufstallungspflicht gegenüber sämtlichen Geflügelhaltern im Zuständigkeitsbereich der Behörde - nicht mit Sicherheit feststellbar ist, wer betroffen ist und/oder die Bekanntgabe eilig ist. (Rn.8) 2. Die öffentliche Bekanntmachung eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakts wird gemäß § 104 Abs. 4 Satz 1 LVwG dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Was in diesem Sinne ortsüblich ist, richtet sich im Falle des Tätigwerdens von Kommunalbehörden

dem einschlägigen Ortsrecht. Dabei ist es

schleswig-holsteinischem Landesrecht nicht zu beanstanden, wenn das Ortsrecht für eine öffentliche Bekanntmachung eine Bekanntmachung ausschließlich über das Internet ausreichen lässt. (Rn.9) (Rn.10) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Das vorliegend formulierte Begehren der Antragstellerin, Randnummer 2 eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt zu erlassen, dass ihre Vögel ab sofort wieder, wie in ihrem Geschäftsmodell vorgesehen und als essenziell zu Grunde gelegt, das zu ihrem Unternehmen bzw. Anwesen gehörende Freigelände unter freiem Himmel nutzen können, bis sicher ein zwingender ursächlicher Zusammenhang

gewiesen ist von der Art, dass ein etwaiges HPAI (Hochpathogenes Aviäre Influenza)-Infektionsgeschehen in einer bundesweit wirtschaftlich bedeutsamen lebensmittelerzeugenden geschlossenen Geflügelhaltung mit deutlich zweistelligprozentanteiligen Todesfällen ursächlich auf das wildvogelnahe Leben ihrer Tiere rückgeführt werden kann mit den im vorletzten Absatz der Antragsschrift geschilderten Ausnahmen, Randnummer 3 lässt sich inhaltlich dahingehend auslegen, dass sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Verfügungen des Antragsgegners begehrt, die eine auch ihren Betrieb betreffende Aufstallungspflicht für Geflügel anordnen oder dass sie zumindest die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebt, ihr für ihren Betrieb eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

§§ 88, 122 Abs. 1 Vw

GO ist für das gerichtliche Verständnis eines Antrags das inhaltliche Klage- bzw. Antragsbegehren maßgeblich und nicht zwangsläufig allein der formulierte Antrag, auch wenn letzterer regelmäßig ein erhebliches Moment zur Bestimmung des Begehrens ist.

dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzsuchenden anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte, wobei Voraussetzung ist, dass dies dem erkennbaren Rechtsschutzziel entspricht und die entsprechende Auslegung vom Rechtsschutzsuchenden nicht bewusst ausgeschlossen wurde. Der Antragsgegner hat durch Allgemeinverfügung vom 10. November 2016 unter anderem angeordnet, dass im gesamten Gebiet des Kreises P... näher bestimmte Geflügelarten ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden,

oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden dürfen. In Ziffer III der Verfügung ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung an. Randnummer 4 Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine solche Allgemeinverfügung ist nur durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung

§ 80Abs. 5 Vw

GO statthaft. Das Gericht legt zugrunde, dass es nicht der Interessenlage der Antragstellerin entspricht, vorläufigen Rechtsschutz auch noch zusätzlich gegen die zeitlich befristet geltende Allgemeinverfügung vom

  1. Februar 2017 zu erlangen, denn diese Verfügung war auf 30 Tage befristet und ihre Geltung ist inzwischen ausgelaufen, sodass der Antragstellerin mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Anordnung nicht gedient wäre. Im Übrigen könnte die Antragstellerin die begehrte Freistellung von der Aufstallungspflicht auch noch durch eine Ausnahmegenehmigung erreichen, so dass zumindest hilfsweise von dem Antragsbegehren auch die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung umfasst ist, der Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Randnummer 5 Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Randnummer 6 Der Antrag ist bereits nicht zulässig. Randnummer 7 Die Allgemeinverfügung vom
  2. November 2016 ist auch gegenüber der Antragstellerin durch Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO bestandskräftig geworden, weil nicht innerhalb dieser Frist Widerspruch gegen diese Verfügung erhoben worden ist. Da nunmehr ein zulässiger Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist nicht mehr eingelegt werden kann, ist auch ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht mehr zulässig. Randnummer 8

§ 70Abs. 1 Vw

GO ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats

Bekanntgabe des Verwaltungsakts, dazu gehört auch eine Allgemeinverfügung, zu erheben. Die Allgemeinverfügung ist der Antragstellerin gegenüber am 11. November 2016 wirksam bekannt gegeben worden.

§ 110Abs. 3 Satz 2 LVw

G darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. "Untunlich" ist eine Bekanntgabe an die Beteiligten, wenn die individuelle Bekanntgabe wegen der Natur des in Frage stehenden Verwaltungsakts nicht möglich oder jedenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, etwa weil nicht mit Sicherheit feststellbar ist, wer betroffen ist oder die Bekanntgabe eilig ist. Ausgehend hiervon war die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung untunlich. Die Erfassung des gesamten durch die Allgemeinverfügung betroffenen Personenkreises wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen, weil alle Geflügelhalter, nicht nur die gewerblichen Halter, von der Verfügung erfasst sein sollten. Zudem hätte die individuelle Bekanntgabe einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen, die Verfügung sollte jedoch möglichst kurzfristig Wirksamkeit entfalten. Die Allgemeinverfügung ist

§ 110Abs. 4 LVw

G ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden.

§ 110Abs. 4 Satz 1 LVw

G wird die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakts dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Was in diesem Sinne "ortsüblich" ist, richtet sich im Falle des Tätigwerdens von Kommunalbehörden

einschlägigem Ortsrecht.

§ 18Abs.

1 Satz 1 der Hauptsatzung des Kreises P... erfolgen die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen des Kreises P... durch Bereitstellung im Internet unter der Internetadresse www.kreis-ploen.de. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 14. September 2015 (GVOBl. 2015, 338). Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung ist in diesem Sinne ortsüblich erfolgt. Bei Allgemeinverfügungen bedarf es

der Hauptsatzung nicht noch zusätzlich der Veröffentlichung in einer gedruckten Zeitung. In der Bekanntmachung ist darauf hingewiesen, dass die maßgebliche schriftliche Allgemeinverfügung und deren Begründung bei dem Antragsgegner eingesehen werden können. Randnummer 9 Der Wortlaut des § 110 Abs. 4 LVwG schließt nicht aus, dass die dort vorgesehene öffentliche Bekanntmachung nur elektronisch im Internet erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass ein in elektronischer Form bekannt gegebener Verwaltungsakt kein schriftlicher Verwaltungsakt sein kann, da jedenfalls bei der von § 110 Abs. 4 LVwG unmittelbar angesprochenen „verkürzten“ öffentlichen Bekanntgabe der eigentliche Verwaltungsakt von der Bekanntmachung dieses Verwaltungsakts zu unterscheiden ist. Anders ist es, wenn ein Verwaltungsakt im Internet „im vollen Wortlaut“ bekannt gegeben wird und nicht auf die Einsichtnahmemöglichkeit in einen maßgeblichen schriftlichen Verwaltungsakt verwiesen wird. Hier würde es sich um die öffentliche Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsakts handeln. Randnummer 10 Das Gesetz setzt in Schleswig-Holstein nicht implizit durch § 110 Abs. 4 LVwG für die öffentliche Bekanntmachung schriftlicher Verwaltungsakte auch eine schriftliche Form der Bekanntmachung voraus (so Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, VwVfG, Kommentar, § 41 Rn. 156-193 für das Bundesrecht). Eine solche Auslegung folgt weder aus dem Wortlaut des § 110 Abs. 4 LVwG noch aus der Regelung des § 86 a Abs. 1 LVwG über die zusätzliche Veröffentlichung anderweitig erfolgter Bekanntmachungen im Internet. Das Gesetz ermächtigt selbst in § 329 LVwG das zuständige Ministerium, durch Verordnung Form und Verfahren der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung und den Zeitpunkt, an dem sie bewirkt sind, zu bestimmen. Es kann für einzelne Verwaltungsbereiche unterschiedliche Regelungen zulassen. Damit überlässt das Gesetz dem Verordnungsgeber auch zu regeln, in welcher Form die örtliche Bekanntmachung zu erfolgen hat. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom

  1. September 2015 sieht dabei ausdrücklich als Form der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung durch Gemeinden, Kreise und Ämter auch die Bereitstellung im Internet vor. Randnummer 11 Die Allgemeinverfügung vom
  2. November 2016 gilt daher gemäß § 110 Abs. 4 Satz 4 LVwG mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag, also am
  3. November 2016, als bekanntgegeben. Die einmonatige Widerspruchsfrist endete daher, da der
  4. Dezember 2016 auf einen Sonntag fiel, mit Ablauf des
  5. Dezember
  6. Ein Widerspruch ist innerhalb der Frist nicht bei dem Antragsgegner eingegangen, so dass die Allgemeinverfügung auch gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versorgung der Widerspruchsfrist sind nicht ersichtlich. Randnummer 12 Es kommt demnach für die vorliegende Entscheidung nicht mehr darauf an, ob die Allgemeinverfügung vom
  7. November 2016 inhaltlich rechtmäßig ist. Lediglich ergänzend und ohne auf Einzelheiten der Verfügung selbst einzugehen, sei zu den teilweise in der Fachliteratur umstrittenen Ursachenzusammenhängen bei der Verbreitung der Aviären Influenzaerwähnt, dass die Regelungen der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest der Umsetzung einer europarechtlichen Regelung, nämlich der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom
  8. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza dienen. Insoweit sind auch die nationalen Rechtsvorschriften unionsrechtskonform auszulegen. Das Gericht der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom
  9. März 2016 – T-817/14 (zitiert

juris) zu einem Einfuhrverbot für gefangene Wildvögel in die Union zur Bekämpfung der Aviären Influenza betont, dass der Vorsorgegrundsatz einen allgemeinen Grundsatz darstellt und die betroffenen Behörden verpflichtet, im genauen Rahmen der Ausübung der ihnen durch die einschlägige Regelung zugewiesenen Befugnisse geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte potentielle Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung, Sicherheit und die Umwelt auszuschließen, indem sie den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumen. Wenn wissenschaftliche Ungewissheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken bestehen, können

dieser Rechtsprechung

dem Vorsorgegrundsatz Schutzmaßnahmen getroffen werden, ohne abzuwarten, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang

gewiesen sind oder bis die

teiligen Wirkungen eintreten. Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse von durchgeführten Studien noch unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, wenn sie objektiv und nicht diskriminierend sind (Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 17. März 2016 – T-817/14, zitiert

juris). Randnummer 13 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist nicht zulässig; darüber hinaus wäre der Antrag auch nicht begründet.

§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw

GO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, insbesondere, um wesentliche

teile abzuwenden, nötig erscheint. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt ebenso wie der Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen vorher im Verwaltungsverfahren bei der Behörde erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts voraus. Es ist wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung zunächst Sache der Verwaltung, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen zu befassen (BVerwG, Urteil vom

  1. August 1995 – 5 C 11.94 – BVerwGE 99, 158,160 und vom
  2. November 2007 – 6 C 42/06 – BVerwGE 130, 39, 46). Liegt kein gegenüber der Behörde gestellter Antrag vor, so fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung. Die Antragstellerin hat zwar gegenüber dem Antragsgegner einen Antrag auf eine Ausnahme gestellt, jedoch darum gebeten, zunächst über eine mögliche Gebührenpflicht für diese Entscheidung informiert zu werden. Damit liegt noch kein unbedingt gestellter Antrag gegenüber dem Antragsgegner vor, da dieser noch keine Veranlassung hatte, über die Sache inhaltlich zu entscheiden. Somit ist auch ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht zulässig. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom
  3. März 2017 über die Gebührenpflicht informiert, ohne dass bislang nochmals der Wunsch

einer förmlichen Entscheidung von der Antragstellerin geäußert wurde. Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass der Antrag auch unbegründet wäre, da die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme

§ 13Abs.

3 Geflügelpest-Verordnung nicht ersichtlich sind, insbesondere ist nicht erkennbar, und von der Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr eine Aufstallung nicht möglich ist. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001329190

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