Tierschutz; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der vorliegende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners mit Datum vom 23.01.2017, zugestellt am 25.03.2017, ist nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 04.04.2017 gegen die Anordnungen der Ziffern 1) bis 12) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung mit Datum vom 23.01.2017 begehrt. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung entfällt die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 248 Abs. 1 Satz 2, 229 ff. LVwG , so dass die Kammer den Suspensiveffekt nur anordnen und nicht wiederherstellen kann. Randnummer 2 Hinsichtlich der unter Ziffer 1) der Ordnungsverfügung mit Datum vom 23.01.2017 erlassenen Anordnung, wonach der Antragsteller verpflichtet wurde, seinen Hund wegen des festgestellten Kopfschüttelns bei einem Tierarzt vorzustellen, ist der Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 05.04.2017 besteht bezüglich dieser Anordnung kein Bedürfnis mehr. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 06.04.2017 ausdrücklich erklärt, dass die Anordnung aus Ziffer 1) der Ordnungsverfügung mit Datum vom 23.01.2017 erfüllt sei. Damit hat er zu erkennen gegeben, diese Anordnung nicht mehr vollziehen zu wollen. Randnummer 3 Im Übrigen ist der Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 4 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn 85 m.w.N.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angegriffenen Ordnungsverfügung verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO. Die Kammer schließt sich den dortigen – nicht zu beanstandenden – Ausführungen des Antragsgegners an. Randnummer 5 Der Antragsgegner hat, neben der Herausstellung der Bedeutung eines effektiven Tierschutzes auch im Falle des Einlegens eines Rechtsbehelfs durch den Antragsteller, die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung für die einzelnen Verfügungspunkte begründet und damit eine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen (vgl. S. 4 der Ordnungsverfügung). Sowohl das Eingehen auf die Gewährleistung eines effektiven Tierschutzes als Folge der bei dem Antragsteller festgestellten tierschutzrechtlichen Mängel als auch der Verweis auf die besondere Dringlichkeit zur Durchsetzung dieses Ziels während eines eventuellen Rechtsbehelfsverfahrens zeigen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Er hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides dem Interesse des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, gegenübergestellt und diese Interessen gegeneinander abgewogen. Im Übrigen kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht an. Vielmehr trifft das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Würdigung aller relevanten Umstände eine eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des Sofortvollzugs. Randnummer 6 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen (unter anderem) des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-) herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und der erfolgreichen Klage gegenüberzustellen sind (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5). Randnummer 7 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich Anordnungen unter den Ziffern 2) bis 12) der Ordnungsverfügung mit Datum vom 23.01.2017 und der darauf beruhenden Zwangsgeldandrohung unbegründet. Randnummer 8 Die Kammer ist nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Ansicht, dass die dem Antragssteller auferlegten Handlungspflichten offensichtlich rechtmäßig sind. Rechtsgrundlagen für die getroffenen Anordnungen sind § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG kann sie insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Randnummer 9 Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Randnummer 10 Das Gericht schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Antragsgegners in der Ordnungsverfügung mit Datum vom 23.01.2017 an, soweit es um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnungen unter Ziffer 2) bis 12) in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung geht, § 117 Abs. 5 VwGO. Der Antragsgegner hat insoweit ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die entsprechenden Verfügungspunkte erforderlich sind, um tierschutzgerechte Zustände i.S.d. § 2 TierSchG bei der Tierhaltung des Antragstellers sicherzustellen. Randnummer 11 Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnungen ist vor allem zu berücksichtigen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, den verbeamteten Tierärzten vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Hierdurch wird die dem Kläger gegenüber bestehende Rechtsschutzgarantie nicht beeinträchtigt. Denn das Gericht überprüft, ob sich die Beurteilungen der zuständigen Amtstierärzte innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers fachlich vertretbar sind. Randnummer 12 Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (siehe BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62/13 –, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.06.2013 – OVG 5 S 27.12 -, juris Rn. 4 m.w.N.; VGH München, Urt. v. 30.01.2008 – 9 B 05.3146 –, juris Rn. 29). Die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden, zum Teil durch Fotos belegten, Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.06.2010 – OVG 5 S 10.10 –, juris Rn. 9). Diese Maßstäbe gelten auch für die Beurteilung tierschutzrechtlicher Anordnungen gem. § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG, soweit sie – wie im vorliegenden Fall – auf einer amtstierärztlichen Stellungnahme bzw. Beurteilung beruhen. Randnummer 13 Unter Beachtung der dargestellten Maßstäbe und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ist Folgendes ergänzend auszuführen: Randnummer 14 Die Anordnungen der Ziffern 2) bis 12) der Ordnungsverfügung mit Datum vom 23.01.2017 konnten nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG ergehen, um tierschutzwidrigen Zuständen in der Tierhaltung des Antragstellers zu begegnen (a-d). Die Anordnungen ergingen ermessensfehlerfrei und sind verhältnismäßig (e). Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.