Kapitalanlage: Anforderungen an eine Verwirkung des Widerrufsrechts; Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung Orientierungssatz
(1)Randnummer 26 Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten der Berechtigten entnehmen durften, dass diese ihr Recht nicht mehr geltend machen werden, sich deshalb hierauf eingerichtet haben und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom
- Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 23; Urteil vom
- Oktober 2012 - VII ZR 10/11, juris Rn. 20 f.; Urteil vom
- Juli 2010 - EnZR 23/09, Rn. 20; Urteil vom
- Januar 2013 - EnZR 16/12, Rn. 13). Randnummer 27 Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten ist dies zwar grundsätzlich möglich (BGH, Urteil vom
- Mai 2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14; Urteil vom
- Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom
- Dezember 2005 - II ZR 327/04, juris Rn. 24 ff.), es sind jedoch strenge Anforderungen an eine Verwirkung zu stellen (OLG Frankfurt, Urteil vom
- August 2015 - 17 U 202/14, juris Rn. 34). Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen. Die bloße Dauer zwischen dem widerrufenen Geschäft und dem Widerruf reicht für eine Verwirkung nicht aus (BGH, Urteil vom
- Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 23 f.). Zwischen dem Umstands- und dem Zeitmoment besteht jedoch eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, Urteil vom
- Oktober 2005 - XII ZR 224/03, NJW 219, 220).
(3)Randnummer 29 Das Umstandsmoment liegt hingegen nicht vor. Dass die Beklagte bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Klägers entnehmen durfte, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, sich deshalb hierauf eingerichtet hat und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, ist nicht zu erkennen. Inwiefern die Beklagte sich tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass der Kläger sein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen werde, trägt die Beklagte überdies nicht vor. Randnummer 30 Die Beklagte beruft sich insofern insbesondere darauf, der Kläger sei auch durch die angeblich fehlerhafte Belehrung über ein Widerrufsrecht dennoch grundsätzlich belehrt gewesen, zumindest habe er spätestens im Jahr 2011 durch Schreiben von Anwaltskanzleien von einem angeblich ihm zustehenden Widerrufsrecht erfahren. Diese Auffassung widerspricht nach Auffassung des Senats dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Gesetz unterscheidet allein zwischen wirksamer und unwirksamer Belehrung. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die Widerrufsfrist beginne mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen, weil der Verbraucher bzw. die Verbraucherin - schlicht - nicht (hinreichend) belehrt sei (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 14, 23 f.). Eine „teilweise" oder „grundsätzliche" Belehrung kennen weder das Gesetz noch die höchstrichterliche Rechtsprechung. In der Möglichkeit, selbst nach längerer Zeit einen Vertrag noch widerrufen zu können, liegt die gesetzlich gewollte Folge nicht nur einer gänzlich unterbliebenen, sondern auch einer unzureichenden Information, für die der Darlehensgeber die alleinige Verantwortung trägt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82, juris Rn. 4; Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, juris Rn. 18; Urteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 79/85, juris Rn. 19; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 23 f.; Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, Rn. 24). Einen Anspruch auf die sofortige Geltendmachung eines Rechts - hier des Widerrufsrechts - gibt es nicht. Randnummer 31 Dazu, dass bzw. wie sie sich tatsächlich darauf eingerichtet habe, dass der Kläger sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde, trägt die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert vor. Allein der Hinweis darauf, der Kläger habe jahrelang den Finanzierungsvertrag vollzogen, reicht dafür nicht aus, denn dieser Aspekt ist bereits im Zeitmoment enthalten. Überdies führte selbst eine vollständige Vertragsabwicklung nicht zu einem Erlöschen des Widerrufsrechts; das ergibt sich daraus, dass eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den § 7 Abs. 2 VerbrKrG, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 37). Diese gesetzgeberische Entscheidung kann nicht mit dem Institut der Verwirkung umgangen werden. Insofern greift auch das Schutzzweckargument der Beklagten zu kurz. Zudem spricht der Umstand, dass sich die Beklagte eigene Regressansprüche gegen damals beratende Kanzleien abgesichert hat, gerade dafür, dass sie damit gerechnet hat, in Anspruch genommen zu werden. Auf dieses, auch vom Landgericht herangezogenen Argument geht die Beklagte in der Berufung nicht ein. Randnummer 32 Ohne im Einzelnen auf alle von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechungsnachweise einzugehen, weist der Senat schließlich noch darauf hin, dass es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 1. Juni 2015 - 25 U 3379/14, juris Rn. 29) nicht um die fehlerhafte Belehrung über ein Widerrufsrecht ging. Vielmehr war dort ordnungsgemäß belehrt worden, der Versicherungsnehmer berief sich Jahre später aber darauf, der Vertrag sei gemeinschaftsrechtswidrig zustande gekommen.
- bb)Randnummer 33 Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bzw. eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers (außerhalb einer Verwirkung) vermag der Senat ebenfalls nicht erkennen. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kann nur unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen, etwa bei arglistigem Handeln des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (BGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, Rn. 20). Das ist hier nicht der Fall. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat vielmehr grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers oder der Verbraucherin zu tragen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 23 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 2015 - 17 U 202/14, juris Rn. 34). Das Motiv für den Widerruf, der nicht begründet werden muss, spielt bei Ausübung des Widerrufsrechts grundsätzlich keine Rolle, steht ihr insbesondere nicht entgegen. Randnummer 34 4. Rechtsfolgen Randnummer 35 Von den dem Kläger zu erstattenden Zahlungen (abzüglich der unstreitigen Ausschüttungen) sind Steuervorteile nicht anspruchsmindernd in Abzug zu bringen. Im Übrigen wird die Höhe des geltend gemachten Anspruchs mit der Berufung nicht angegriffen. Randnummer 36 Ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder die Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch von Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die Geschädigte infolge der Schädigung erspart haben (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, juris Rn. 7 mwN; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, Rn. 6 f.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, Rn. 35 mwN; Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, Rn. 12).
- a)Randnummer 37 Für die auf einen Schadensersatzanspruch des Anlegers oder der Anlegerin gestützte Rückabwicklung einer Kapitalanlage in Form einer Unternehmensbeteiligung hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass eine Anrechnung von Steuervorteilen nicht in Betracht kommt, wenn zufließende Beträge ihrerseits der Besteuerung unterliegen, es sei denn, dem Anleger sind „außergewöhnlich hohe Steuervorteile" verblieben (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, Rn. 36 ff; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, Rn. 8 ff; Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, Rn. 10 ff., jeweils mwN). Randnummer 38 Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 287 ZPO durch den Gedanken ergänzt worden, eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage würde angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Daher sei eine nähere Berechnung nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe (u.a. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, juris Rn. 8).
- b)Randnummer 39 Entscheidend ist vorliegend, dass der Bundesgerichtshof im Urteil vom 24. April 2007 (XI ZR 17/06, Rn. 20 ff.) ausdrücklich die „Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung ... grundsätzlich (als) ein Institut des Schadensersatzrechts" erkannt, gleichzeitig aber entschieden hat, dass der diesem Institut zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass Geschädigte für erlittene Nachteile zu entschädigen sind, aber aus einem schädigenden Ereignis keinen Gewinn erzielen sollen, auf den Rückforderungsanspruch entsprechend zu übertragen ist. Infolge dieser tragenden Erwägung des Bundesgerichtshofs, dass die schadensersatzrechtlichen Grundsätze auf den Anspruchsumfang bei Rückabwicklung nach Widerruf übertragen werden können, sind die Folgeentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2010 (III ZR 336/08, Rn. 36 ff), vom 1. März 2011 (XI ZR 96/09, Rn. 8 ff.) sowie vom 28. Januar 2014 (XI ZR 495/12, Rn. 10 ff.) zur grundsätzlichen Nichtanrechenbarkeit von Steuervorteilen im Rahmen des Schadensersatzes gleichfalls auf das Widerrufsrecht zu übertragen. Randnummer 40 Nach Auffassung des Senats zeigen die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, dass entsprechend der Vorgabe aus dem Urteil vom 24. April 2007 (XI ZR 17/06, Rn. 20 ff.) im Recht der Rückabwicklung nach Widerruf hinsichtlich der Anrechnung von Steuervorteilen die gleichen Maßstäbe zu gelten haben wie bei der Rückabwicklung im Wege des - auf das negative Interesse gerichteten - Schadensersatzes (so auch OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - 5 U 2167/11, juris Rn. 55; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 6 U 79/11, juris Rn. 52; OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Februar 2012 - 19 U 26/11; OLG Frankfurt, Urteil vom 7. März 2014 - 19 U 275/12, juris Rn. 46; Urteil vom 24. November 2014 - 23 U 41/14, juris Rn. 59).
- c)Randnummer 41 Dies führt dazu, dass im vorliegenden Fall der Kläger sich die erhaltenen Steuervorteile nicht in Abzug bringen lassen muss. Randnummer 42 Die Beklagte hat vorgetragen, die Verlustzuweisungen, welche dem Kläger verblieben, beliefen sich auf mehr als die Summe seiner Gesamtbeteiligung am streitgegenständlichen Fonds. Außergewöhnliche Steuervorteile könnten nach Auffassung des BGH dann vorliegen, wenn der Steuervorteil über die Höhe der Einlageleistung des Anlegers hinausgeht. Randnummer 43 Hat der geschädigte Anleger Verlustzuweisungen steuermindernd geltend gemacht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, unabhängig von deren Höhe, außergewöhnliche Steuervorteile zu verneinen, wenn der Anleger in Folge der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung dieselben Beträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er zuvor Steuervorteile erlangt hat (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, Rn. 55; Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, Rn. 14). Zu berücksichtigen sind insoweit nicht lediglich die erstmalige Verlustzuweisung einerseits und die Besteuerung der Rückabwicklung andererseits, sondern darüber hinaus auch sämtliche weiteren steuerwirksamen Gewinn- und Verlustanteile des Anlegers während der Dauer seiner Beteiligung (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, Rn. 50). Dazu gehören auch steuerliche Nachteile, die dem geschädigten Anleger im Zusammenhang mit der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage entstehen (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, juris Rn. 56 ff.; Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88, juris Rn. 6 ff.; Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, juris Rn. 8; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, Rn. 36; Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, Rn. 14, jeweils mwN). Solche Nachteile können insbesondere durch die - mit der Übertragung der Fondsbeteiligung verbundene - „Übernahme" eines negativen Kapitalkontos durch den Schädiger entstehen, weil der Anleger hierdurch einen Gewinn erzielt, den er versteuern muss (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, juris Rn. 56 ff.; Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 204/86, juris Rn. 4 ff.; Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88, juris Rn. 6, jeweils mwN; Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, Rn. 14; vgl. auch BFH, Beschluss vom 10. November 1980 - GrS 1/79, juris Rn. 49 ff.). Randnummer 44 Ein negatives Kapitalkonto entsteht bei Fondskonstruktionen der vorliegenden Art, bei denen Anlegerinnen und Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und damit der Einkommensbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, juris Rn. 56 ff.; Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 204/86, juris Rn. 4 ff.; Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88, juris Rn. 6; Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, juris Rn. 27; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, Rn. 50), in erster Linie durch die anfänglichen Verlustzuweisungen. Es kann sich durch weitere im laufenden Geschäftsbetrieb anfallende Verluste weiter erhöhen, aber auch durch nicht ausgeschüttete Gewinne wieder verringern und sogar positiv werden. Randnummer 45 Die Übertragung des Fondsanteils ist für die geschädigten Anlegerinnen und Anleger ein steuerbarer Vorgang, der im Fall eines negativen Kapitalkontos zu einem Gewinn führt, den sie versteuern müssen. Denn für sie ergibt sich ein - zu versteuernder - Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe des Betrages, um den der Veräußerungspreis (nach Abzug der Veräußerungskosten) den Buchwert übersteigt. Im Ergebnis ist dies die vom Schädiger (bzw. hier Schuldner der Rückabwicklungsforderung) zu zahlende Schadensersatzleistung / Rückgewährleistung zuzüglich des von diesem übernommenen negativen Kapitalkontos (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, Rn. 16 mwN). Die Besteuerung des negativen Kapitalkontos im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung ist Folge der früheren Verlustzurechnung (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 204/86, juris Rn. 4 ff.). Der dem Anleger ursprünglich zugeflossene Steuervorteil wird dadurch gleichsam wieder rückgängig gemacht (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, juris Rn. 56 ff.; Urteil vom 28. Januar 2014 XI ZR 495/12, juris Rn. 16 mwN). Randnummer 46 Ist dagegen das Kapitalkonto trotz der anfänglichen Verlustzuweisungen bei Übertragung des Fondsanteils nicht mehr negativ, weil dort in der Zwischenzeit nicht ausgeschüttete Gewinne angefallen sind, haben diese Gewinne in den betreffenden Veranlagungszeiträumen einkommenserhöhend gewirkt und die zuvor steuerrechtlich einkommensmindernd angesetzten Verluste insoweit kompensiert (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 204/86, juris Rn. 4 ff.). Für eine Anrechnung der Steuervorteile aus den Verlustzuweisungen bleibt dann kein Raum. Im Fall eines positiven Kapitalkontos haben Anlegerinnen und Anleger nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Schadensersatzleistung zwar nur unter Abzug des (positiven) Buchwerts des übertragenen Fondsanteils zu versteuern (BGH, Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88, juris Rn. 6 ff.); auch dadurch erlangen sie aber in schadensrechtlicher Hinsicht aus der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung keinen Vorteil, weil sie zuvor die Gewinne versteuern mussten (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, Rn. 10 ff., 17). Randnummer 47 Der Kläger wird die ihm zufließende Rückzahlungssumme ihrerseits zu versteuern haben. Da der Kläger hier aus der Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, unterliegt auch die Ersatzleistung der Steuerpflicht (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, Rn. 36; Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, Rn. 16 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Besteuerung ein relevanter Unterschied dahingehend vorliegen sollte, ob der dem Kläger zufließende Betrag aufgrund eines Schadensersatzanspruchs oder aufgrund einer Rückabwicklung nach Widerruf bezahlt wird (OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - 5 U 2167/11, juris Rn. 58). Maßgeblich und ausreichend ist vielmehr, dass überhaupt eine Steuerpflicht besteht (was jedenfalls zu bejahen ist), ohne dass es auf deren konkrete Höhe ankäme. Randnummer 48 Umstände, aus denen sich vorliegend ausnahmsweise etwas anderes ergeben könnte, hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes aus dem Umstand, dass die anfänglichen Verlustzuweisungen die Einlageleistung des Klägers erheblich übersteigen (bzw. über der Höhe der Gesamtanlage liegen). Ein dadurch entstandener und gegebenenfalls noch bestehender negativer Kapitalsaldo des Klägers unterläge als Teil des Veräußerungsgewinns der Besteuerung, wodurch der (noch bestehende) steuerliche Vorteil aus den Verlustzuweisungen kompensiert würde (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, Rn. 21). Randnummer 49 5. Hilfswiderklage Randnummer 50 Die Hilfsfeststellungswiderklage ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 57/14, juris Rn. 56; zu schadensersatzrechtlichen Ansprüchen OLG Frankfurt, Urteile vom 26. August 2015 - 17 U 202/14, juris Rn. 44 und vom 27. März 2013 - 17 U 11/12, juris Rn. 133). Die Frage, ob sich der Kläger hinsichtlich seines Klageanspruchs im Wege der Vorteilsausgleichung Steuervorteile anrechnen lassen muss, ist Grundlage des einheitlich zu behandelnden Klageanspruchs des Klägers, über deren Bestehen oder Nichtbestehen bereits abschließend mit der Klage entschieden worden ist und die deshalb auch nicht Gegenstand einer Hilfswiderklage sein kann. Indem abschließend geklärt ist, dass eine Anrechnung von Steuervorteilen generell ausscheidet, kann die Beklagte damit keinen Anspruch auf etwaige nach der Besteuerung des Rückzahlungsanspruchs verbleibende Überschüsse geltend machen. 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