nach dem SGB 2 dem Grunde nach Leistungsberechtigten dürfte bereits in
unterschiedlichen Zwecken des AsylbLG einerseits sowie des SGB 2 andererseits eine hinreichende Rechtfertigung finden. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig,
Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Randnummer 2 Der am …1984 geborene Antragsteller irakischer Staatsangehörigkeit reiste am
Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Randnummer 7 Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Der Antragsteller sei gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m § 22 SGB XII von Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen. Die betriebliche Ausbildung des Antragstellers sei im Sinne der §§ 51, 57 und 58 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III), dem Grunde nach förderungsfähig. Eine der in § 22 Abs. 2 SGB XII genannten Ausnahmen vom Leistungsausschluss liege nicht vor, auch keine besondere Härte nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Im Erlass des Innenministeriums vom 10. Mai 2017 werde
Kommunen freigestellt, eine Härte in
Fällen anzunehmen, in
en Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland kämen bzw. deren Bleibeperspektive offen sei. Diese Personen seien nach derzeitiger Rechtslage nicht berechtigt, ausbildungsfördernde Leistungen zu beziehen. Dies gelte allerdings nicht für
Antragsteller, der aus dem Irak komme. Der Irak sei kein sicheres Herkunftsland. Der Antragsteller müsse also auch Anspruch auf Leistungen nach SGB III in Form von Berufsausbildungsbeihilfe haben und sei damit in der gleichen Lage wie alle Auszubildenden,
en Grundsicherungsleistungen versagt würden. Randnummer 8 Das Sozialgericht Schleswig hat
Antragsgegner mit Beschluss vom 14. August 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für
Zeitraum vom
Antragsteller nicht gegeben. Vorliegend sei die Härte darin zu sehen, dass eine Kumulation von widersprüchlichen Regelungen bestehe, die
Antragsteller in einer Härte treffe, die vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Zunächst sei festzustellen, dass der Gesetzgeber mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) das Ausschlussverhältnis von Ausbildungsförderung für die betriebliche Ausbildung und dem existenzsichernden System der Grundsicherung für Arbeitsuchende abgeschafft habe. Nunmehr könnten betrieblich Auszubildende ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, soweit das Ausbildungsgehalt zuzüglich ggf. gewährter Berufsausbildungsbeihilfe nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreiche. Personen, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhielten, könnten neben dem Ausbildungsentgelt ebenfalls aufstockende Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Nur die Personen, deren Leistungsberechtigung sich nach § 2 AsylbLG richte, seien vom aufstockenden Leistungsbezug ausgeschlossen. Personen im originären Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII, die eine betriebliche Ausbildung absolvierten, dürften quantitativ zu vernachlässigen sein, da üblicherweise eine Erwerbsfähigkeit von mehr als drei Stunden täglich vorhanden sein werde, und insofern eine Zuordnung zum System der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Insofern sei bereits an eine Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu
ken. Es seien keine Gründe von solchem Gewicht erkennbar, die die unterschiedliche Regelungen im SGB II – dort § 7 Abs. 5 SGB II – einerseits und dem SGB XII – § 22 SGB XII – andererseits rechtfertigen könnten. In der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber nicht dargelegt, warum oder mit welcher Begründung die existenzsichernden Regelungsregime zwischen dem SGB II und dem SGB XII derart auseinanderliefen. Allein quantitative Gesichtspunkte könnten keine Rechtfertigung darstellen. Trotz des nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV) erleichterten Zugangs zum Arbeitsmarkt bei lediglich bestehender Gestattung des Aufenthaltes zur Durchführung des Asylverfahrens sei der Zugang zum Ausbildungsförderungssystem gemäß § 59 SGB III verschlossen. Der Antragsgegner habe aufgrund nicht erteilter Duldung selbst die fehlende Förderungsfähigkeit der Ausbildung verursacht; auch dies begründe eine Härte im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Es sei zudem nicht absehbar, ob der Antragsteller unter die Sonderregelung des § 132 Abs. 1 Nr. 2 SGB III falle. Die Gesamtbetrachtung der ausgeführten Gesichtspunkte führe zu der Bewertung des Falles des Antragstellers als Härte, da sämtliche Unterstützungsoptionen zur wirtschaftlichen Sicherung der Ausbildung entfielen, obwohl gleichzeitig ein erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht werde, und darüber hinaus eine evidente Ungleichbehandlung von betrieblichen Auszubildenden auf Grundlage des SGB II und des SGB XII – hier in Gestalt der Analogleistungsberechtigung – bestehe. Randnummer 9 Gegen
Beschluss des Sozialgerichts hat der Antragsgegner am 6. September 2017 Beschwerde erhoben. Der Antragsteller sei gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 22 SGB XII von Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen. Eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz dürfe die Ausländerbehörde nicht erteilen, da eine Duldung zunächst einmal voraussetze, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dies sei er jedoch nicht, da er über eine Aufenthaltsgestattung verfüge. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei eine Förderung durch die Ausbildungsförderungssysteme für
Antragsteller gegeben. Die Folgen des Anspruchsausschlusses gingen im Falle des Antragstellers nicht über das Maß dessen hinaus, was regelmäßig mit der Versagung von Hilfen zum Lebensunterhalt verbunden sei. Randnummer 10 Die Bundesagentur für Arbeit hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. September 2017 Berufsausbildungsbeihilfe gemäß
SGB III für die Zeit ab dem 1. August 2017 in Höhe von monatlich 175,00 Euro bewilligt. Randnummer 11
Widerspruch des Antragstellers gegen
Bescheid vom
genannten Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von
finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar und in hohem Maße unbillig erschienen. Das Schreiben des Innenministeriums vom 10. Mai 2017 beziehe sich auf Fälle mit offener Bleibeperspektive, die keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hätten. Der Antragsteller habe jedoch einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Durch die ausbleibende Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG stehe der Antragsteller vor der typischen, also nicht besonderen bzw. nicht außergewöhnlichen Schwierigkeit, trotz einer monatlichen Ausbildungsvergütung in Höhe von netto ca. 443,00 Euro eine vorhandene Bedarfslücke schließen zu müssen. Es handele sich dabei aber gerade um das typische Problem aller Auszubildenden, die eine nicht bedarfsdeckende Ausbildungsförderung erhielten. Diese (nur) typische Härte mindere sich im Falle des Antragstellers darüber hinaus durch
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Der Gesetzgeber sei offenbar davon ausgegangen, dass es sich bei Auszubildenden regelmäßig um junge Menschen handele, die einerseits ihre Lebensführung vorübergehend einschränken könnten und von
en andererseits erwartet werden könne, dass sie sich etwas hinzuverdienten. Im vorliegenden Fall wäre unter Zugrundelegung eines Nettoeinkommens in Höhe von 443,00 Euro ein vom Gesetzgeber erwartetes Zuverdienen von monatlich ca. 180,00 Euro erforderlich, um
bis zum 31. Juli 2017 gewährten Gesamtbedarf in Höhe von 625,69 Euro zu decken. Bei einer BAB-Leistung von ggf. gewährten überschlägig ermittelten ca. 140,00 Euro reduziere sich der Betrag des insoweit erwarteten Hinzuverdienstes sogar auf nur noch ca. 40,00 Euro. Auch dürften die gesetzgeberischen Wertungen des Ausbildungsförderungsrechts durch die Annahme einer besonderen Härte nicht unterlaufen werden. Insoweit würde eine aus Mitteln des AsylbLG gewährte Leistung an Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sei, eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Ausweitung des Förderungsrechts bedeuten und so einen vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollten Anreiz für einen gezielten Zuzug von Ausländern bieten, mit dem Ziel hier ggf. auch nur geduldet zu werden und dann Ausbildungsförderung aus hierfür nicht vorgesehenen Mitteln des AsylbLG beziehen zu können. Randnummer 12 Der Antragsteller, der der Beschwerde des Antragsgegners entgegentritt, hat für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. II. Randnummer 13 Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht (vgl. § 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG) erhobene – Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Sozialgericht hat
Antragsgegner zu Unrecht dazu verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem
Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sieht der Senat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht als glaubhaft gemacht an. Randnummer 15 Ein Leistungsanspruch des Antragstellers kommt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylbLG sowie §§ 27 ff. SGB XII in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG sind Ausländer leistungsberechtigt, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und über eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz verfügen. Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist das SGB XII abweichend von
LG auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für
Bezug dieser sog. Analogleistungen nach dem SGB XII dürften gegeben sein. Der Antragsteller ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Aktenkundig ist zwar nur eine Aufenthaltsgestattung mit Gültigkeit bis zum
Mitteln der Bundesagentur für Arbeit gemäß
SGB III in Höhe von 175,00 Euro monatlich für die Zeit ab dem
gesetzlichen Bestimmungen nicht (mehr) gefördert werden kann, grundsätzlich gehalten, von der Ausbildung ganz oder überwiegend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit
Ausschluss von Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden (vgl. Voelzke, a.a.O., Rn. 55). Der Ausnahmecharakter der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird dadurch unterstrichen, dass vom Regelfall des Anspruchsausschlusses nur in „besonderen“ Fällen abgewichen werden kann. Randnummer 22 In diesem Sinne liegt ein besonderer Härtefall nur dann vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß dessen hinausgehen, was regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt verbunden ist. Der Ausschluss von Sozialhilfe muss im Einzelfall als übermäßig hart, d.h. unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen (vgl. Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 3/2012, § 22 Rn. 30 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 – 5 C 16/91 –, Rn. 10, juris). Dass die Höhe der Ausbildungsförderung nicht bedarfsdeckend ist, vermag eine solche besondere Härte nicht zu begründen. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass es sich bei Auszubildenden regelmäßig um junge Menschen handelt, die einerseits ihre Lebensführung vorübergehend einschränken können und von
en andererseits erwartet werden kann, dass sie sich etwas hinzuverdienen (vgl. Voelzke, a.a.O., Rn. 58). Randnummer 23 An eine besondere Härte ist in – nicht durch die Ausbildungsförderung aufgefangenen – Notlagen zu
ken, etwa im Falle einer fortgeschrittenen Schwangerschaft, die aufgrund des gesetzlichen Mutterschutzes keinen Abbruch der Ausbildung bewirkt, bei Alleinerziehenden mit einem Kleinkind oder bei Krankheit oder Behinderung, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft und schwerwiegend sind und Hilfebedürftigkeit auch nach Abbruch der Ausbildung fortbestehen würde (vgl. Voelzke, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.). Darüber hinaus spricht viel dafür, die im Rahmen der Parallelvorschriften der §§ 7 Abs. 5, 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II von der Rechtsprechung entwickelten arbeitsmarktbezogenen Gründe auch auf die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu übertragen. Dies betrifft – erstens –
Fall einer vor dem Abschluss stehenden Ausbildung, die aufgrund eines entstandenen und nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckten Bedarfs wohl nicht beendet werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 28/06 R –, Rn. 35, juris). Dies betrifft – zweitens –
Sachverhalt, dass eine bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist (vgl. BSG, a.a.O.). Schließlich – drittens – wird regelmäßig dann ein besonderer Härtefall anerkannt, wenn nur eine nach
Vorschriften des BAföG oder
bis 62 SGB III förderungsfähige Ausbildung die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, a.a.O., Rn. 37). Randnummer 24 Dies zu Grunde gelegt, vermag der Senat im Falle des Antragstellers eine besondere Härte im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht anzunehmen. Dabei lassen sich zunächst die vorstehend aufgeführten besonderen Härtegründe ausschließen, da insbesondere die Ausbildung des Antragstellers erst zum
n einerseits wird hier davon ausgegangen, dass eine ergänzende Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Dass der Antragsteller für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung eine ausländerrechtliche Erlaubnis benötigt, hindert eine Arbeitsaufnahme nicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche verweigert würde. Insbesondere wird nach § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten, was auf
Antragsteller zutrifft. Eine Zustimmung des Ausbildungsbetriebs ist insofern nicht erforderlich. Der mit der Einholung einer solchen Genehmigung verbundene Aufwand ist hinzunehmen. Randnummer 29 Andererseits wäre vorliegend selbst bei fehlender Hinzuverdienstmöglichkeit nicht zu erwarten, dass der Antragsteller seine Ausbildung zum Koch abbrechen müsste, werden ihm Leistungen aufstockender Art in entsprechender Anwendung des SGB XII verwehrt.
n es besteht, stellt man dem bisherigen Bedarf des Antragstellers die von ihm bezogene Ausbildungsvergütung sowie die Berufsausbildungsbeihilfe gegenüber, nur eine geringfügige Unterdeckung. Bis zum 31. Juli 2017 wurde seitens des Antragsgegners ein – unbeanstandeter – Bedarf in Höhe von 625,69 Euro zugrunde gelegt. Der Antragsteller erhält eine Ausbildungsvergütung von 560,00 Euro brutto bzw. etwa 443,00 Euro netto zuzüglich einer Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 175,00 Euro, also insgesamt etwa 618,00 Euro. Zwar wäre er bei Annahme einer Leistungsberechtigung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m.
SGB XII aufgrund der Absetzungen bei der Einkommensberücksichtigung deutlich besser gestellt; das Sozialgericht hat – ohne die (damals noch nicht gewährte) Berufsausbildungsbeihilfe – einen zusätzlichen Leistungsanspruch von etwa 355,23 Euro ermittelt. Gleichwohl erhält der Antragsteller zwischenzeitlich nahezu bedarfsdeckende Mittel, sodass vor diesem Hintergrund ein Abbruch der Ausbildung nicht im Raum stehen dürfte. Randnummer 30 Schließlich vermag auch der Umstand, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine – nach
, 57 und 58 SGB III förderungsfähige – Berufsausbildung oder Berufsausbildungsvorbereitung absolvieren, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld II aufstockend zu ihrer Ausbildungsvergütung und ggf. einer Berufsausbildungsförderung beanspruchen können (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 30), nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Diese mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom
Integrationsgedanken berufen. Zwar mag es zutreffen, dass insbesondere der Erwerb einer beruflichen Qualifikation eine wichtige Voraussetzung für die wirtschaftliche Unabhängigkeit und für die Integration von Asylbewerbern darstellt. So hieß es im Schreiben des Ministeriums für Inneres und Behördenangelegenheiten vom
en ein Anspruch auf – die Ausbildungsvergütung – ergänzende Leistungen nach dem SGB III nicht besteht und daher ohne Zugang zu ergänzenden Leistungen nach dem AsylbLG (analog SGB XII) der aufenthaltsrechtlich zulässige Zugang zur Ausbildung „verbaut“ würde. Schon dies ist hier gerade nicht gegeben, da Berufsausbildungsbeihilfe bezogen wird und die verbleibende Bedarfslücke gering ausfällt. Randnummer 32 Der Senat hält im Hinblick auf
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB XII im Sinne des Begehrens des Antragstellers nicht für geboten. Zunächst besteht keine Ungleichbehandlung, sofern man
Personenkreis der nach § 2 AsylbLG leistungsberechtigten Asylbewerber mit anderen Leistungsberechtigten nach dem SGB XII vergleicht. Eine Ungleichbehandlung der nach § 2 AsylbLG anspruchsberechtigten Asylbewerber im Verhältnis zu
nach dem SGB II dem Grunde nach Leistungsberechtigten dürfte bereits in
unterschiedlichen Zwecken des AsylbLG einerseits sowie des SGB II andererseits eine hinreichende Rechtfertigung finden. Randnummer 33 Darüber hinaus ist fraglich, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Wie bereits ausgeführt, decken die Einnahmen aus der Ausbildungsvergütung und der Berufsausbildungsbeihilfe nahezu – bis auf etwa 8,00 Euro –
Bedarf des Antragstellers, der bis zum Beginn der Ausbildung bestanden hat. Ob eine Notlage des Antragstellers deshalb anzuerkennen ist, weil er bei Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m.
SGB XII aufgrund der Absetzbeträge günstiger gestellt wäre, kann in Anbetracht des nicht vorliegenden Anordnungsanspruchs dahingestellt bleiben. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Randnummer 35 Prozesskostenhilfe ist dem Antragsteller ohne Prüfung, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, zu gewähren, da der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung (vgl. § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO). Randnummer 36 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001330024
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.