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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 121/13 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsversagung bzw -entziehung wege

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsversagung bzw -entziehung wegen fehlender Mitwirkung - Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft - keine Verletzung einer eigenen Mitwirkungspflicht - fehlende Ermächtigungsgrundlage - Konkretisierung der Mitwirkungshandlung durch den Leistungsträger - Ermessensausübung Leitsatz

  1. § 66 Abs 1 S 1 SGB I ermächtigt nicht dazu, einer Person Sozialleistungen zu entziehen oder zu versagen, die keine eigene Mitwirkungspflicht verletzt. Dies gilt auch dann, wenn (hier: wegen Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft) der individuelle Sozialleistungsanspruch von Umständen abhängig ist, die in der Person eines Dritten begründet liegen und diese Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt. (Rn.41)
  2. Es obliegt dem Leistungsträger, die geforderte Mitwirkungshandlung soweit wie möglich zu konkretisieren. Je unspezifischer die Mitwirkungshandlung definiert wird, desto eher ist die um Leistungen nachsuchende Person in der Lage, die Mitwirkungspflicht durch allgemeine Erklärungen zu erfüllen. (Rn.42)
  3. Zu den Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensausübung bei Entziehungs- und Versagungsentscheidungen. (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend SG Itzehoe,
  4. Februar 2013, S 17 AS 964/10, Urteil Tenor Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom
  5. Februar 2013 und die Bescheide des Beklagten vom
  6. November 2009 und vom
  7. Dezember 2009 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  8. Juli 2010 aufgehoben. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Entziehungs- und eines Versagungsbescheids wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Randnummer 2 Der am … 1954 geborene Kläger zu
  9. stand bei dem Beklagten seit Dezember 2005 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Seine am … 1993 geborene Tochter, die Klägerin zu 2., nahm er im August 2006 in seinen Haushalt auf; seither stand auch sie beim Beklagten im laufenden Bezug von Sozialgeld bzw. später Arbeitslosengeld II. In den der Leistungsbewilligung zugrunde liegenden Formularanträgen vom
  10. Dezember 2005 bzw.
  11. August 2006 hatte der Kläger als einziges Konto ein Girokonto bei der P…bank H. angegeben. Am
  12. Dezember 2008 erklärte er gegenüber dem Beklagten, über drei weitere Konten (N…bank, S… P… F… und V…bank E… eG) mit Kontoständen in Höhe von 500,00 EUR, 280,00 EUR und 161,00 EUR zu verfügen. Das Vorhandensein weiteren Einkommens und Vermögens verneinte er in diesem Antrag und den Folgeanträgen. Randnummer 3 Die Kläger wohnten in einer abgetrennten, im Hause der Eltern des Klägers zu
  13. befindlichen ca. 60 qm großen Wohnung. Ausweislich eines am
  14. August 2006 zwischen dem Kläger zu
  15. und seinem Vater geschlossenen Wohnungsmietvertrags betrug die Miete 415,00 EUR brutto kalt zzgl. zunächst 60,00 EUR Heizkostenvorauszahlung. Zuletzt bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
  16. Juni 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit
  17. Juli bis
  18. Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 995,20 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte er die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von zuletzt 485,20 EUR sowie bei der Klägerin zu
  19. das für sie gewährte Kindergeld als Einkommen. Wegen der Einzelheiten der Bewilligungsentscheidung wird auf Bl. 165 der Leistungsakte Bezug genommen. Randnummer 4 Am
  20. März 2009 teilte die Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn dem Beklagten mit, dass der Kläger zu
  21. Inhaber eines Auslandkontos bei der S… P… F… mit einem Kontostand zum Jahresende 2008 in Höhe von 5.249,55 EUR sei. Die Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn übermittelte dem Beklagten u.a. einen Auszug dieses Kontos, das am
  22. Dezember 2007 einen Kontostand nach Zinsabschluss in Höhe von 5.249,55 CHF auswies. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 110 der Leistungsakte Bezug genommen. In einem an die S… P… F… gerichteten Kontoeröffnungsantrag hatte der Kläger zu
  23. am
  24. Dezember 2005 angegeben, seit dem
  25. August 1995 bei dem Arbeitgeber R… T… L…, Sitz M…, als Kaufmann tätig zu sein. Weitere Ermittlungen der Kriminalpolizei ergaben, dass die Mutter des Klägers im Jahre 2006 einen Betrag in Höhe von 5.554,00 EUR auf dieses Konto überwiesen hatte und dass der Kläger zu
  26. über sechs weitere Konten bzw. Zugriffsmöglichkeiten auf diese Konten bei verschiedenen Kreditinstituten verfügte. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 111 f. der Leistungsakte Bezug genommen. Randnummer 5 Der Kläger zu
  27. erklärte, Kontoinhaber nur von fünf der insgesamt sieben Konten zu sein und reichte Kontoauszüge der V…bank E… eG für die Monate Januar bis März 2009 ein, die acht Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt 4.040,00 EUR, Abbuchungen für einen Pokeraccount, Ein- und Auszahlungen über PayPal und Überweisungen an die GP M… C… Bank L… auswiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 116 ff. der Leistungsakte Bezug genommen. Die Kontoübersicht für das Konto bei der H…er Sparkasse (Haspa) dokumentierten Einzahlungen Dritter für beispielsweise über Ebay ersteigerte Bahntickets im Februar/März 2009 und eine Bareinzahlung In Höhe von 200,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 129 f. der Leistungsakte Bezug genommen. Auszüge des Kontos bei der N…bank wiesen eine Einzahlung von 500,00 EUR und eine Auszahlung von 480,00 EUR aus. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 131 f. der Leistungsakte Bezug genommen. Der Kläger zu
  28. erklärte, er habe seiner Mutter das von ihr auf sein Konto eingezahlte Geld in Teilbeträgen zurückgezahlt. Randnummer 6 Am
  29. Mai 2009 übermittelte die Kriminalpolizeiaußenstelle Elmshorn dem Beklagten Ebay-Daten zu bestimmten, dem Kläger zu
  30. zugeordneten Benutzerprofilen von Januar 2005 bis Anfang März 2009, aus denen sich ergab, dass durch Verkäufe in diesem Zeitraum Einnahmen in Höhe von 43.100,48 EUR erzielt worden waren. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 136 ff. und 200 ff. der Leistungsakte Bezug genommen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  31. Mai 2009 forderte der Beklagte den Kläger zu
  32. unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten auf, monatliche Gewinn- und Verlustrechnungen ab Januar 2006 aus Ebay-An- und Verkäufen sowie Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2005 bis 2008 einzureichen. Randnummer 8 Hierzu erklärte der Kläger zu
  33. mit Schreiben vom
  34. Juni 2009, dass er bei Ebay stets als Privatperson und nicht als Gewerbetreibender aufgetreten sei. Es gebe daher auch keine Einkommensteuerbescheide, da er seit mehreren Jahren über kein Einkommen verfüge. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  35. Juni 2009 forderte der Beklagte den Kläger zu
  36. auf, bis zum
  37. Juli 2009 sämtliche Kontoauszüge seit Beginn des Leistungsbezuges für alle Bankkonten, auf die er Zugriff habe, bei der Haspa, der V…bank E… eG, der P…bank E…, der N…bank und der S… P… F… vorzulegen. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
  38. Juli 2009 reichte der Kläger zu
  39. Kontoauszüge für verschiedene Konten und unterschiedliche Zeiträume ein, so für ein Konto bei der Haspa für die Monate Mai bis Juli 2009 (Bl. 175 der Leistungsakte), für ein Konto bei der V…bank E… eG für die Monate Juni bis Juli 2009 (Bl. 177 f. der Leistungsakte), für ein Konto bei der N…bank für die Monate März bis Juli 2009 (Bl. 179 der Leistungsakte) und für ein Konto bei der P…bank für die Monate April bis Juli 2009 (Bl. 180 ff. der Leistungsakte). Er gab an, dass es auf dem Konto bei der P… F… keine weiteren Bewegungen gegeben habe. Zudem führe er alle Konten online. Er könne daher nur Übersichten für die letzten zwei bis vier Monate einreichen. Randnummer 11 Mit Schreiben vom
  40. Juli 2009 forderte der Beklagte den Kläger zu
  41. unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nochmals auf, bis
  42. September 2009 alle Kontoauszüge seit Leistungsbeginn für alle Konten vorzulegen. Ferner bat er um Mitteilung, wem die Konten bei der Haspa (Nr. 1242402616) und der V…bank E… eG (Nr. 22429310) gehörten. Der Beklagte wies den Kläger zu
  43. darauf hin, dass er die Geldleistungen für ihn und die Klägerin zu
  44. bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz entziehen werde, sollte er bis zum Stichtag die geforderten Unterlagen nicht vorlegen. Randnummer 12 Der Kläger zu
  45. beantwortete dieses Schreiben dahingehend, dass er für die Konten bei der N…bank und der S… P… F… alle Kontoauszüge vorgelegt habe. Für die seit längerem bestehenden Konten bei der Haspa und bei der V…bank E… eG würden aber für nachträglich erstellte Auszüge erhebliche Gebühren anfallen, die er nicht tragen könne und die ggf. vom Beklagten übernommen werden müssten. Zu den im Mitwirkungsschreiben genannten Konten erklärte er, dass diese weder ihm noch der Klägerin zu
  46. gehörten. Zudem übersandte er die aktuellen Kontoauszüge der P…bank, Haspa und V…bank E… eG. Randnummer 13 Mit Bescheid vom
  47. September 2009 nahm der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit ab
  48. Januar 2006 bis
  49. März 2009 teilweise in Höhe von 287,73 EUR monatlich zurück und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 11.221,47 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass die Bewilligungsentscheidungen rechtswidrig gewesen seien, soweit sie ohne Anrechnung von Einkommen erfolgt seien. Der Kläger zu
  50. habe aus Ebay-Geschäften anrechenbares Einkommen zumindest in dem berücksichtigten Umfang erzielt und dies insbesondere bei der Antragstellung und Folgeantragstellung verschwiegen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 322 f. der Leistungsakte Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger zu
  51. am
  52. Oktober 2009 mit der Begründung Widerspruch ein, es handele sich um rein private Ebay-Geschäfte und klagte später gegen den korrespondierenden Widerspruchsbescheid. Randnummer 14 Am
  53. Oktober 2009 legte das Hauptzollamt Itzehoe dem Beklagten Kontounterlagen des Klägers der Konten bei der Haspa, der V…bank E… eG und der N…bank vor. Hieraus ergaben sich eine Vielzahl von Ein- und Auszahlungen. Die Barauszahlungen auf dem bei dem Beklagten angegebenen Konto bei der P…bank wurden größtenteils auf andere Konten wieder eingezahlt. Aus den Kontounterlagen ergeben sich keine Hinweise auf die Mietzahlungen an seinen Vater. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 342 ff. der Leistungsakte Bezug genommen. Zudem wurde dem Beklagten bekannt, dass gegen den Kläger zu
  54. wegen Kontoeröffnungs- und Überweisungsbetruges ermittelt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Abschlussvermerk der Kriminalpolizeiaußenstelle Neustadt i.H. (Bl. 481 ff. der Leistungsakte) Bezug genommen. Randnummer 15 Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger zu
  55. mit Schreiben vom
  56. November 2009 unter Hinweis auf § 60 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) auf, bis spätestens
  57. November 2009 „entsprechende Nachweise bzw. Stellungnahmen“ zu insgesamt 116 Buchungsvorgängen auf drei Konten vorzulegen. Er listete die einzelnen Zahlvorgänge (Ein- und Auszahlungen) detailliert auf. Für den Fall der Nichterfüllung kündigte der Beklagte die Entziehung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für ihn und die Klägerin zu
  58. bis zur Nachholung der Mitwirkung an. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 508 ff. der Leistungsakte Bezug genommen. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
  59. November 2009 erklärte sich der Kläger zu
  60. unter Bezugnahme auf die Bezifferung im Mitwirkungsschreiben vom
  61. November 2009 zu den einzelnen Buchungsvorgängen. Inhaltlich trug er im Wesentlichen vor, dass er sich an die einzelnen Zahlungen nicht erinnern könne und er die bei dem Beklagten vorhandenen Kontounterlagen benötige. Zudem reichte er eine Bescheinigung seines Vaters, dass die Miete bis einschließlich November gezahlt worden sei, und Nachweise über bestehende Versicherungen ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 533 ff. der Leistungsakte Bezug genommen. Randnummer 17 Mit dem streitgegenständlichen, an den Kläger zu
  62. gerichteten Bescheid vom
  63. November 2009 entzog der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem
  64. Dezember 2009 wegen fehlender Mitwirkung. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger zu
  65. erhebliches nicht bekanntes Einkommen bezogen habe und aus den vorliegenden Kontounterlagen keine Zahlungen für die Unterkunft ersichtlich seien. Ferner reichten die Barauszahlungen von den Konten, die nicht wieder auf die anderen Konten eingezahlt worden seien, nicht aus, um die laufenden Kosten der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Der Aufforderung zur Mitwirkung sei der Kläger zu
  66. innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht hinreichend nachgekommen. Er habe insbesondere nicht erklärt, wie er in der Lage gewesen sei, den Lebensunterhalt für sich und seine Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen. Die Aufklärung des Sachverhalts sei dadurch erheblich erschwert. Die getroffene Entscheidung sei das Ergebnis pflichtgemäßer Ermessensausübung. Wesentlicher Grund für die getroffene Entscheidung sei dabei zunächst, dass die vorliegenden Unterlagen über die Kontobewegungen belegten, dass die Kläger über mehrere Monate nicht hätten in der Lage gewesen sein können, unter Berücksichtigung der Ausgaben mit den bekannten Einnahmen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies lasse nur den Schluss auf das Vorhandensein weiterer erheblicher Zuflussquellen zu. Ferner seien die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung und die Schwierigkeit, überzahlte Leistungen zurückzuerhalten, als wesentliche Gründe in die Ermessensentscheidung einbezogen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 547 der Leistungsakte Bezug genommen. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
  67. November 2009 forderte der Beklagte den Kläger zu
  68. erneut unter Fristsetzung bis zum
  69. Dezember 2009 zur Mitwirkung auf und verlangte die Vorlage von „Unterlagen bzw. Nachweisen“. Der Kläger zu
  70. solle insbesondere „vertiefen“, warum er trotz hoher Umsätze und des Handels mit teils hochpreisigen Waren in teils nicht in haushaltsüblichen Mengen davon ausgehe, den Ebay-Account zu allein privaten Zwecken genutzt zu haben. Ferner solle er vertiefend zu der Frage Stellung nehmen, wieviel Zeit er für Ebay-Geschäfte aufgewendet habe. Der Kläger zu
  71. wurde ferner dazu aufgefordert, Nachweise über die Form der gezahlten Miete beizubringen, zu belegen, welche Gegenstände sich in seinem Bankschließfach befänden, die auf einigen Kontoauszügen aufgeführte Bezeichnung „LA GAA Au“ zu erläutern, den Kfz-Schein für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PL-… beizubringen, soweit dieser für ihn verfügbar sei, und mitzuteilen, warum er wegen dieses Fahrzeug eine Zahlung in Höhe von 74,63 EUR getätigt habe und zu einzelnen Auslandsbuchungen und Scheckeinlösungen Stellung zu nehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 548 der Leistungsakte Bezug genommen. Randnummer 19 Am
  72. November 2009 legten die Kläger gegen den Bescheid vom
  73. November 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass der Kläger zu
  74. Fremdverkäufe für Freunde und Familie über sein Ebay-Konto abgewickelt habe. Zudem reichte der Kläger zu
  75. eine von seinem Vater ausgestellte Bescheinigung über die Mietzahlungen ein und nahm zu den vom Beklagten im Mitwirkungsschreiben vom
  76. November 2009 aufgeworfenen Fragen Stellung. Es hätten sich zu keiner Zeit hochpreisige oder nicht handelsübliche Warenmengen in seinem Besitz befunden, Mietzahlungen an seinen Vater seien überwiegend in bar getätigt worden, das Bankschließfach sei leer, bei den Scheckeinlösungen handele es sich ausschließlich um Kontobelastungen, ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen PL-… sei nicht in seinem Besitz; für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen PI-… reichte er die Kopie eine Kfz-Scheins ein, der den Vater des Klägers zu
  77. als Halter ausweist. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 555 ff. der Leistungsakte Bezug genommen. Randnummer 20 Mit Bescheid vom
  78. Dezember 2009 versagte der Beklagte den Klägern die mit Folgeantrag vom
  79. November 2009 beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen mangelnder Mitwirkung ab
  80. Januar
  81. Zur Begründung wiederholte er die Gründe, die bereits für den Entziehungsbescheid vom
  82. November 2009 maßgebend gewesen waren. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 580 der Leistungsakte Bezug genommen. Randnummer 21 Am
  83. Dezember 2009 legten die Kläger auch Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom
  84. Dezember 2009 ein. Randnummer 22 Mit Widerspruchsbescheiden vom
  85. Juli 2010 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom
  86. November 2009 und
  87. Dezember 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom
  88. Juli 2010 in dem zwischen den Beteiligten geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. S 2 AS 315/09 ER Sozialgericht Itzehoe, L 6 AS 70/10 B ER), mit dem die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung der Suspendierung der Bescheide vom
  89. November und
  90. Dezember 2009 und der vorläufigen Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt worden war. Wegen der Gründe dieses Beschlusses wird auf Bl. 189 ff. der Beiakte zum Az. L 6 AS 70/10 B ER verwiesen. Randnummer 23 Gegen die Bescheide vom
  91. November 2009 und
  92. Dezember 2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  93. Juli 2010 haben die Kläger am
  94. August 2010 Klage bei Sozialgericht Itzehoe erhoben. Randnummer 24 Zur Begründung haben sie geltend gemacht, dass die Bescheide rechtwidrig seien, weil sie auf § 66 SGB I nicht gestützt werden könnten. Die Beantwortung der vom Beklagten aufgeworfenen Fragen diene lediglich der Ermittlung von Umständen, die ihn zur Aufhebung von Bewilligungsentscheidungen und zur Rückforderung von Leistungen für die Vergangenheit berechtigen würden. Für die Gegenwart und Zukunft hätten sie keine Aussagekraft. Im Übrigen überspanne der Beklagte die an die Mitwirkung zu stellenden Anforderungen und stütze sich im Wesentlichen auf Unterstellungen. Hier stehe die geforderte Mitwirkung nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis zu den von ihnen begehrten Sozialleistungen. Tatsächlich sei es im Übrigen so, dass aus Ebay-Geschäften oder sonstigen gewerblichen Aktivitäten kein Einkommen erzielt worden sei. Randnummer 25 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung auf die Widerspruchsbescheide und die Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug genommen. Randnummer 26 Mit Urteil vom
  95. Februar 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Soweit sie auf Gewährung von Leistungen seit
  96. Januar 2010 gerichtet sei, sei die Leistungsklage bereits unzulässig, weil gegen Entziehungs- und Versagungsbescheide nur die Anfechtungsklage eröffnet sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Entziehung und Versagung von Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB I vor. Der Beklagte habe den Klägern mit Schreiben vom
  97. und
  98. November 2009 jeweils Fristen zur Erledigung bis
  99. November bzw.
  100. Dezember 2009 gesetzt. Beide Schreiben seien mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen gewesen. Den Mitwirkungspflichten seien die Kläger innerhalb der gesetzten Fristen nicht nachgekommen. Weder hätten sie lückenlose Angaben zum Verbleib der Geldbeträge gemacht, noch plausibel darzulegen vermocht, für wen in welcher Höhe und für welche Gegenleistung der Kläger zu
  101. tätig geworden sei und welche Vertragsgestaltung dieser Tätigkeit zugrunde gelegen habe. Es seien keine Möglichkeiten erkennbar, den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Kläger weiter aufzuklären. Vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit zugeflossenen Einnahmen von mehr als 43.000,00 EUR beständen berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, die nur durch widerspruchsfreie und lückenlose Angaben und Nachweise ausgeräumt werden könnten. Diese seien nicht erbracht worden. Die Ermessensentscheidungen des Beklagten seien nicht zu beanstanden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Randnummer 27 Gegen diese ihnen am
  102. Juli 2013 zugestellte Entscheidung haben die Kläger am
  103. Juli 2013 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhoben. Randnummer 28 Zur Begründung vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. Sie sehen keinen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten. Sie hätten bis zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide lückenlos Angaben zum Verbleib der Geldeingänge gemacht. Einnahmen aus Ebay-Verkäufen in Höhe von ca. 43.000,00 EUR habe er – der Kläger zu
  104. – nicht erhalten. Die diesbezüglichen Beweisantritte habe das Sozialgericht ignoriert. Zudem komme eine Entscheidung nach § 66 Abs. 1 SGB I dann nicht mehr in Betracht, wenn ein Berechtigter rechtserhebliche Tatsachen angebe, diese aber nicht beweisen könne oder die eingereichten Unterlagen für einen Nachweis nicht ausreichen würden. In diesem Falle müsse der Beklagte eine materielle Entscheidung über den Leistungsanspruch treffen und die Leistungsgewährung ggf. ablehnen. Auch habe der Beklagte das ihm im Rahmen von § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Randnummer 29 Die Kläger beantragen, Randnummer 30 das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom
  105. Februar 2013 und die Bescheide des Beklagten vom
  106. November 2009 und
  107. Dezember 2009 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  108. Juli 2010 aufzuheben. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und nimmt auf die angegriffenen Bescheide Bezug. Randnummer 34 Dem Senat haben die die Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten zum korrespondierenden Eilverfahren (Az. S 2 AS 315/09 ER Sozialgericht Itzehoe/L 6 AS 70/10 B ER) vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakten wird wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Die Berufung der Kläger hat Erfolg. Randnummer 36 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist zulassungsfrei statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR überschreitet (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits die Entziehungsentscheidung vom
  109. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  110. Juli 2009 für den Monat Dezember 2009 zuvor mit Bescheid vom
  111. Juni 2009 bewilligte Leistungen in Höhe von 995,20 EUR betrifft. Die Versagungsentscheidung, die sich auf gleichartige Leistungen in vergleichbarer monatlicher Höhe für Zeiträume ab
  112. Januar 2010 bezieht, wäre im Rahmen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG sogar noch deutlich höher zu bewerten. Randnummer 37 Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage gegen den Entziehungsbescheid vom
  113. November 2009 und den Versagungsbescheid vom
  114. Dezember 2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide von
  115. Juli 2010 abgewiesen. Randnummer 38 Streitgegenstand ist dabei nur die Anspruch der Kläger auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und nicht auch ein Leistungsanspruch für den Zeitraum ab
  116. Januar
  117. Prozessual ist auch gegen die Versagung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld wegen fehlender Mitwirkung nur die reine Anfechtungsklage gegeben (BSG, Urteil vom
  118. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R – BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr 5). Darauf haben die Kläger ihre Klage auch von vornherein beschränkt. Soweit das Sozialgericht von einem sinngemäßen Antrag auch auf Gewährung von Leistungen für den Zeitraum ab
  119. Januar 2010 ausgegangen ist und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen hat, haben die Kläger zumindest in der Berufungsbegründungsschrift vom
  120. Oktober 2013 ihren Anspruch ausdrücklich auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beschränkt und schließlich auch einen entsprechenden Antrag gestellt. Randnummer 39 Die insoweit zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide vom
  121. November und
  122. Dezember 2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  123. Juli 2010 sind rechtswidrig und beschweren die Kläger. Randnummer 40 Als Ermächtigungsgrundlage sowohl für die Entziehungs- als auch für die Versagungsentscheidung kommt allein § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB I in Betracht. Danach kann der Leistungsträger die Leistung – soweit deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind – ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der die Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 und 65 nicht nachkommt und hierdurch die Ermittlung des Sachverhalts erheblich erschwert wird (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung allerdings nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I). Diese Voraussetzungen für eine Entziehung oder Versagung liegen hier nicht vor. Randnummer 41 Soweit der Beklagte der Klägerin zu
  124. den auf sie entfallenden Anteil der für die gesamte Bedarfsgemeinschaft erbrachten Leistungen mit dem Bescheid vom
  125. November 2009 für den Monat Dezember 2009 entzogen und ihr gegenüber die Gewährung weiterer Leistungen ab
  126. Januar 2010 mit Bescheid vom
  127. Dezember 2009 versagt hat, sind die Entscheidungen schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin zu
  128. weder im Schreiben vom
  129. November 2009 noch im Schreiben vom
  130. November 2009 selbst zur Mitwirkung aufgefordert worden ist. Einer Entziehung- bzw. Versagungsentscheidung ihr gegenüber steht insoweit bereits § 66 Abs. 3 SGB I entgegen. Die Klägerin zu
  131. hat nach Überzeugung des Senats aber in eigener Person auch keine Mitwirkungspflicht verletzt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die damals 16-jährige Klägerin zu
  132. in die geschäftlichen Aktivitäten ihres Vaters eingeweiht gewesen ist bzw. in irgendeiner Form tatsächlich oder rechtlich Zugang zu dessen Konten gehabt hat. Zwar kommt auch im Rahmen des § 66 SGB I eine Zurechnung von Verschulden des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich in Betracht, aber eben nur, soweit eine eigene Mitwirkungspflicht des minderjährigen Leistungsberechtigten in Rede steht. Demgegenüber ermächtigt § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I von vornherein nicht zu einer Entziehungs- oder Versagungsentscheidung gegenüber Personen, die mit einer anderen Person, die eine eigene Mitwirkungspflicht verletzt, in einer Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) leben oder deren Anspruch auf Sozialleistungen in sonstiger Weise von Umständen abhängig ist, die in der Person des zur Mitwirkung Verpflichteten begründet liegen (vgl. SG Potsdam, Urteil vom
  133. April 2014 – S 40 AS 1288/11 – zit. n. juris). Randnummer 42 Aber auch im Übrigen, soweit die Entziehungs- und die nachfolgende Versagungsentscheidung gegenüber dem Kläger zu
  134. ergangen sind, liegen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB I nicht vor. Der Kläger zu
  135. hat die ihm in den Mitwirkungsaufforderungen vom
  136. und
  137. November 2009 auferlegten Mitwirkungshandlungen zur Überzeugung des erkennenden Senats erfüllt. Zwar hat eine Person, die Sozialleistungen beantragt oder erhält, nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I auch ohne besondere Aufforderung Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und Beweismittel zu bezeichnen sowie auf Verlangen des Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Eine Versagungs- oder Entziehungsentscheidung kann auf einen solchen Mitwirkungsverstoß aber erst gestützt werden, nachdem der Leistungsberechtigte vom Sozialleistungsträger auf die Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Nachholung gesetzt worden ist. § 66 Abs. 3 SGB I ist insoweit eine spezielle Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; ein den Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB I entsprechender Antrag darf sich deshalb nicht in einer allgemeinen Belehrung erschöpfen, sondern verlangt einen unmissverständlich auf den Fall des Leistungsempfängers bezogenen Hinweis u.a. auf die von ihm konkret geforderten Mitwirkungshandlungen (vgl. Kampe, in: jurisPK-SGB I,
  138. Aufl. 2011, § 66 Rn. 32 ff. m.w.N.). Es obliegt damit dem Leistungsträger, die geforderte Mitwirkungshandlung in der Mitwirkungsaufforderung so weit zu konkretisieren, dass deren Nichterfüllung feststellbar wird und durch eine Entziehungs- oder Versagungsentscheidung geahndet werden kann. Zumindest aber gilt: Je unspezifischer die geforderte Mitwirkungshandlung definiert wird, desto eher ist die um Leistungen nachsuchende Person in der Lage, sie durch allgemeine Erklärungen zu erfüllen. Daran gemessen ist kein wesentlicher Verstoß gegen Mitwirkungsverpflichtungen erkennbar, die dem Kläger zu
  139. in den Mitwirkungsaufforderungen auferlegt worden sind. Randnummer 43 Der Kläger zu
  140. ist der Aufforderung vom
  141. November 2009, zu insgesamt 116 einzeln bezeichneten Buchungsvorgängen (Ein- und Auszahlungen von Girokonten) „Stellung zu nehmen“, umfassend nachgekommen. Daran ändert es auch nichts, dass er zu den meisten der ihm zur Stellungnahme vorgelegten Buchungsvorgänge erklärt hat, sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können. Auch dies ist im Rahmen der ihm auferlegten konkreten Mitwirkungspflicht („Stellungnahme“) eine Mitwirkungshandlung, die als Mitteilung von Tatsachen im weiteren Sinne (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I) der Wahrheit entsprechen kann und damit grundsätzlich geeignet ist, der Pflicht zu genügen. Die Frage, ob die im Rahmen der Mitwirkungshandlung abgegebenen Erklärungen tatsächlich objektiv der Wahrheit entsprechen, ist dagegen nach Einschätzung des erkennenden Senats grundsätzlich keine Frage der Verletzung von Mitwirkungspflichten mehr. Glaubt der Leistungsträger den im Rahmen der Mitwirkung abgegebenen tatsächlichen Erklärungen nicht, weil er anderweitige Erkenntnisse hat, die den Erklärungen widersprechen oder weil allgemein Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Leistungsberechtigten oder der Glaubhaftigkeit seiner Erklärungen und deshalb bezogen auf existenzsichernde Leistungen auch Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit bestehen, ist er grundsätzlich gehalten, eine materielle Aufhebungsentscheidung nach §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bzw. – im Hinblick auf die zukünftige Leistungsgewährung – eine materielle Ablehnungsentscheidung zu treffen. Anderes mag ausnahmsweise in Fällen gelten, in denen offensichtlich ist, dass eine Erklärung nicht den Tatsachen entspricht und erkennbar nur zu dem Zweck abgegeben wird, sich der geforderten Mitwirkung zu entziehen. Eine solche Situation ist hier aber nicht gegeben. Es erscheint vielmehr nicht von vornherein unglaubhaft, dass der Kläger zu
  142. sich an konkret bezeichnete Buchungsvorgänge nicht mehr erinnern will, die teils Jahre in der Vergangenheit liegen, zumal vor dem Hintergrund, dass er selbst – ebenfalls nicht von vornherein unglaubhaft – geschildert hat, über die entsprechenden Kontoauszüge nicht mehr zu verfügen. Randnummer 44 Gleiches gilt für die dem Kläger zu
  143. mit Schreiben vom
  144. November 2009 auferlegten Mitwirkungshandlungen. Soweit er aufgefordert ist, „zu vertiefen“, warum er trotz hoher Umsätze von einer privaten Nutzung des Ebay-Accounts ausgehe und „darzulegen“, was er unter einer privaten Nutzung verstehe, hat er dies im Widerspruchsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
  145. November 2009 und damit innerhalb der ihm eingeräumten Frist getan. Er hat erklärt, keine Umsätze über 40,000,00 EUR getätigt zu haben und weder hochpreisige Waren noch nicht handelsübliche Warenmengen besessen zu haben und dargelegt, dass er nur gelegentlich Verkäufe und Einkäufe auf Ebay getätigt habe und zwar für sich und andere Familienangehörige. Er hat ferner erklärt, dass es sich überwiegend um Einnahmen aus dem Verkauf von Hausrat, persönlichen Gegenständen und Kleidung gehandelt habe, die rechtlich nicht als Einkommen, sondern als Umschichtung bereits vorhandenen Vermögens zu bewerten seien. Ob diese Einlassungen glaubhaft sind, ist nach den obigen Ausführungen für die Frage, ob der Kläger zu
  146. seinen Mitwirkungspflichten entsprochen hat, prinzipiell irrelevant. An der Glaubhaftigkeit der Einlassungen bestehen auch nach Ansicht des Senats erhebliche Zweifel. Diese hätten ggf. in eine materiellrechtliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch für den Zeitraum ab
  147. Januar 2010 einfließen können; zu einer Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung berechtigen sie nicht. Randnummer 45 Auch die übrigen, dem Kläger zu
  148. abverlangten Mitwirkungshandlungen aus dem Schreiben vom
  149. November 2009 sind zur Überzeugung des Senats im Wesentlichen erfüllt worden. Der Kläger zu
  150. hat eine Erklärung zur Zahlung der Miete (Barzahlung) abgegeben und insoweit auf einen früher erbrachten Nachweis (schriftliche Erklärung seines Vaters) Bezug genommen. Er hat eine Erklärung über den Inhalt seines Bankschließfachs dergestalt abgegeben, dass dieses leer sei. Er hat erklärt, mit der Bezeichnung „LA GAA Au“ auf seinen Kontoauszügen als im Bankfach Unkundiger nichts anfangen zu können, ferner, dass sich ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PL-… nicht in seinem Besitz befinde und er hat zum Beleg den Kfz-Schein für das Fahrzeug PI-… zur Akte gereicht. Auch zu den Auslandsbuchungen und Scheckeinlösungen hat der Kläger zu
  151. Angaben gemacht, die – seien sie glaubhaft oder nicht – als im Rahmen der geforderten Mitwirkung ausreichend bezeichnet werden müssen. Randnummer 46 Fehlt es danach bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entziehungs- und Versagungsentscheidung, bedarf es an sich keiner Entscheidung darüber mehr, ob der Beklagte bei der ihm im Rahmen des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I obliegenden Ermessensentscheidung die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Auch von der nicht rechtmäßigen Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens geht der Senat allerdings aus. Randnummer 47 Zweck des § 66 SGB I ist es, den Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I Durchsetzungskraft zu verleihen, wenn deren Verletzung dazu führt, dass die weitere Ermittlung des Sachverhalts unverhältnismäßig erschwert wird (Kampe, a.a.O., Rn. 17). Im Rahmen dieser allgemeinen Zwecksetzung hat sich grundsätzlich auch die Ermessensausübung zu halten, wobei zu berücksichtigen ist, dass bereits auf der Tatbestandsebene eine umfangreiche Abwägung der widerstreitenden Interessen stattfindet (Kampe, a.a.O., § 66 Rn. 34). Dies lässt für die eine Ermessensentscheidung schon deshalb wenig Raum, weil Gesichtspunkte, die erst die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermessensentscheidung schaffen, nicht (nochmals) als Abwägungsgesichtspunkt in die Ermessensentscheidung einfließen dürfen. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB I zu treffende Ermessensentscheidung verengt sich bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen (vor allem Mitwirkungspflichtverletzung und nicht nachgewiesener Leistungsanspruch) grundsätzlich auf die Frage, ob die beantragte Leistung sogleich versagt werden soll oder ob es ausnahmsweise geboten oder zweckmäßig ist, die Leistungsvoraussetzungen ohne weitere Beteiligung des Antragstellers (etwa durch Einholung von Auskünften bei Dritten) weiter zu ermitteln, auch wenn dies mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Randnummer 48 Daran gemessen beruhen die vom Beklagten in die Ermessensentscheidung einbezogenen Gesichtspunkte auf sachfremden Erwägungen und führen zu einem auch gerichtlich überprüfbaren Ermessensfehlgebrauch. Denn der Beklagte stützt sich bei den Ermessensentscheidungen in den angegriffenen Bescheiden neben dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit jeweils wesentlich auf die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger und die Annahme, dass der Kläger zu
  152. über erhebliche anderweitige Einnahmequellen verfüge. Dies sind Gesichtspunkte, die für die Entscheidung über den materiellen Leistungsanspruch von substanzieller Bedeutung sind, für die Ermessensentscheidung über die Frage, ob weiter ermittelt oder sogleich versagt werden soll, aber prinzipiell keine Relevanz haben. Jedenfalls stellt der Beklagte in der Begründung seiner Ermessensentscheidung (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X) den erforderlichen Zusammenhang nicht her. Randnummer 49 Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten ferner auch deshalb fehlerhaft i.S. eines Ermessensfehlgebrauchs gewesen sind, weil bereits den Mitwirkungsaufforderungen nach Lage des Sachverhalts ein sachfremdes Handlungsmotiv zugrunde gelegen hat (vgl. zu sachfremden Motiven Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  153. Aufl. 2014, § 54 Rn. 27). Die zeitlichen Abläufe legen für einen objektiven Betrachter allerdings zumindest die Vermutung nahe, dass dem Beklagten an der Erfüllung der dem Kläger zu
  154. in den Mitwirkungsschreiben vom
  155. und
  156. November 2009 auferlegten Mitwirkungspflichten gar nicht mehr gelegen war, weil er sich bereits zuvor inhaltlich auf die Bewertung des Sachverhalts festgelegt hatte. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Beklagte bereits am
  157. September 2009 einen auf §§ 45 Abs. 2 Satz 3, 50 Abs. 1 SGB X gestützten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Zeitraum
  158. Januar 2006 bis
  159. März 2009 erlassen hat, auf den sich die meisten der vom Kläger zu
  160. geforderten Mitwirkungshandlungen beziehen. Damit ist zumindest äußerst zweifelhaft, ob die vom Kläger zu
  161. geforderten „Stellungnahmen“ und „vertiefenden Darlegungen“ überhaupt anfänglich geeignet gewesen sind, auf den Entscheidungsfindungsprozess der Behörde noch Einfluss zu nehmen. Randnummer 50 Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung im korrespondierenden Eilverfahren zum Az. L 6 AS 70/10 B ER vom
  162. Juli
  163. Gegenstand jenes Verfahrens war neben der Suspendierung der hier streitgegenständlichen Bescheide nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vor allem der Anspruch der Kläger auf die vorläufige Zahlung existenzsichernder Leistungen über den
  164. Dezember 2009 hinaus (Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG). Diesen Anspruch in erster Linie hat der Senat mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs verneint und in diesem Kontext im Rahmen einer Folgenabwägung ohne Bewertung ihrer Rechtmäßigkeit auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die hier angefochtenen Bescheide verzichtet. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Randnummer 52 Gründe, die gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001331191

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