Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gegenüber der Finanzbehörde Orientierungssatz 1. Der Auskunftsanspruch aus § 27 DSG SH fällt nicht in die Insolvenzmasse, weil er höchstpersönlicher Natur und infolgedessen nicht übertragbar ist. (Rn.23) 2. Ein Anspruch aus § 3 Satz 1 InfoZG SH ist aber deshalb zu verneinen, weil die Landesfinanzbehörden nach § 2 Abs. 4 Nr. 5 InfoZG SH nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehören, sofern Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen sind. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 3. Mai 2017, 8 A 74/15, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 3. Mai 2017 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Einsicht in Vollstreckungsakten des beklagten Finanzamts. Randnummer 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der „X Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er beantragte bei dem Beklagten, ihm vollständige Kopien der Veranlagungs- und Vollstreckungsakten der Schuldnerin zur Verfügung zu stellen. Zugunsten der Schuldnerin bestehe ein Anspruch nach dem Informationszugangs- und nach dem Landesdatenschutzgesetz. Dem Beklagten stehe nicht die Möglichkeit der Beurteilung zu, für welche Zwecke der Kläger die Auskünfte begehre. Randnummer 3 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheiden vom 5. November 2014 und 9. Dezember 2014 ab und wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2015 zurück. Randnummer 4 Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, Randnummer 5 den Bescheid vom 5.11.2014, den Bescheid vom 9.12.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 23.2.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Akteneinsicht für die Vollstreckungsakte unter der Steuer-Nr. 18/290/0046SG03 sowie unter allen weiteren Steuernummern, die für die X Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH möglicherweise der Vergangenheit geführt worden sind, zu gewähren. Randnummer 6 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 3. Mai 2017 unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht für die Vollstreckungsakte unter der Steuer-Nr. 18/290/0046SG03 sowie unter allen weiteren Steuernummern, die für die X Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH möglicherweise in der Vergangenheit geführt worden sind, zu gewähren. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch nach dem Informationszugangsgesetz. Randnummer 9 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Randnummer 10 Der Beklagte trägt vor, aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des Informationszugangsgesetzes gehörten die Finanzbehörden nicht mehr zu den informationspflichtigen Stellen. Anspruchsgrundlagen außerhalb dieses Gesetzes seien nicht gegeben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger ist der Auffassung, er habe weiterhin einen Anspruch auf Informationszugang. Die Änderung des Informationszugangsgesetzes könne diesen Anspruch nicht vernichten. Im Übrigen sei die Neuregelung verfassungswidrig, weil sie gegen das Rechtsstaatsprinzip, die Berufsfreiheit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf effektiven Rechtsschutz verstoße. Das neue Gesetz werde von den Finanzbehörden willkürlich gehandhabt. Der Kläger habe einen datenschutzrechtlichen Anspruch, dieser Anspruch gelte auch für juristische Personen. Der Kläger sei insofern Betroffener. Er sei zur Ausübung der Datenschutzrechte der Schuldnerin befugt und als bevollmächtigt anzusehen. Ein Anspruch ergebe sich auch aus Treu und Glauben. Zwischen den Beteiligten bestehe eine Sonderbeziehung unter den Aspekten der Berufsfreiheit, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, der Gleichbehandlung, des Rechtsstaatsprinzips, der notwendigen Kontrolle der Verwaltung, der Regelungsverpflichtung des Staates, des öffentlichen Interesses, der Pflicht zur Amtshilfe, der Betroffenenstellung und der Prozessstandschaft. Schließlich könne sich der Kläger auf ein allgemeines Auffangrecht berufen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur Klageabweisung. A. Randnummer 18 Die Klage ist nur zum Teil zulässig. I. Randnummer 19 Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger den Anspruch auf Akteneinsicht auf § 27 LDSG stützt. Randnummer 20 1. Hinsichtlich eines solchen Anspruchs fehlt dem Kläger bereits die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO und damit auch die Prozessführungsbefugnis, da der Anspruch nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Randnummer 21 Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Der Pfändung unterworfen sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO Forderungen in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit, als sie übertragbar sind. Soweit danach eine Forderung nicht der Pfändung unterworfen ist, ist sie grundsätzlich auch kein Bestandteil der Insolvenzmasse (BGH, Urteil vom 16. November 2017 – IX ZR 21/17 –, juris Rn. 9). Randnummer 22 Eine Forderung ist dann nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (§ 399 BGB). Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die nur er selbst erheben kann, wenn – anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen – ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde. In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe (BGH, Urteil vom 24. März 2011 – IX ZR 180/10 –, juris Rn. 42). Randnummer 23 Der Auskunftsanspruch aus § 27 LDSG fällt nicht in die Insolvenzmasse, weil er höchstpersönlicher Natur und infolgedessen nicht übertragbar ist. Randnummer 24 Der allgemeine datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist nicht als Vermögensrecht, sondern als höchstpersönliches Recht ausgestaltet. Der Anspruch ist auf Verwirklichung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gerichtet. Dieses Grundrecht schützt auch das Interesse des Einzelnen, von staatlichen informationsbezogenen Maßnahmen zu erfahren, die ihn in seinen Grundrechten betreffen, und dient gerade in dieser Ausformung auch der Verwirklichung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Der Umstand, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch auch vermögensrelevant sein kann, wenn er sich auf vermögensbezogene Daten wie Steuerdaten erstreckt, ist nur eine mittelbare Auswirkung des im Kern der Durchsetzung von Freiheitsgrundrechten dienenden Anspruchs (vgl. zum Hamburger Landesrecht: VG A-Stadt, Urteil vom 22. Februar 2017 – 17 K 1336/15 –, juris Rn. 41 m.w.N.; zum Bundesrecht: Schreiber, in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Auflage 2016, BDSG § 6 Rn. 8 m.w.N.). Die Unübertragbarkeit der datenschutzrechtlichen Ansprüche kommt auch in § 31 LDSG zum Ausdruck, wonach diese Rechte nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden können. Ginge die Verfügungsbefugnis mit Insolvenzeröffnung auf den Verwalter über, so verlöre der Schuldner die Verfügungsbefugnis über seinen Anspruch und wäre künftig an einer eigenen Antragstellung gehindert, was dem gesetzlichen Schutzkonzept zuwiderliefe. Randnummer 25 Dem höchstpersönliche Charakter des Anspruchs steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht die unmittelbare Anwendung des § 27 LDSG auf natürliche Personen (vgl. § 2 Abs. 1 LDSG ), sondern die analoge Anwendung auf juristische Personen geltend macht. Dem Wesen der Analogie entsprechend ändert sich der Zweck der Norm dadurch nicht. Randnummer 26 Der Kläger kann die Prozessführungsbefugnis auch nicht auf den Vortrag stützen, er sei als bevollmächtigt anzusehen. § 80 InsO begründet keine gesetzliche Vertretungsmacht für die Verfolgung massefremder Ansprüche. Für die rechtsgeschäftliche Bestellung zum Vertreter (Bevollmächtigung) ist nichts ersichtlich, insbesondere gibt die Anlage K 5 zur Berufungserwiderung dafür nichts her. Abgesehen davon würde eine – unterstellte – Vertretungsmacht den Kläger nicht dazu berechtigen, einen Anspruch der Schuldnerin im eigenen Namen einzuklagen. Sollte sich der Kläger darauf berufen wollen, er sei von der Schuldnerin zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden, so stünde dem – abgesehen davon, dass eine solche Ermächtigung nicht vorliegt – entgegen, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft im Anwendungsbereich von § 42 Abs. 2 VwGO nicht zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 – 3 C 27/94 –, juris Rn. 19; OVG Saarlouis, Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 K 2029/14 –, juris Rn. 25; OVG Bautzen, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 4 A 573/14 –, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 2 S 2505/14 –, juris Rn. 28; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 14 B 16.769 –, juris Rn. 22). Randnummer 27 2. Abgesehen von der fehlenden Prozessführungsbefugnis wäre der Kläger hinsichtlich eines Anspruchs aus § 27 LDSG auch nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Kläger kann nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Klagt – wie hier – ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes, so ist unter einem „eigenen Recht“ nicht ein ihm persönlich zustehendes Recht, sondern ein Recht des Insolvenzschuldners zu verstehen(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2006 – OVG 10 B 13.05 –, juris Rn. 81;VGH München, Urteil vom 18. April 2012 – 10 B 10.2596 –, juris Rn. 45). Die Klagebefugnis beträfe daher einen Anspruch der Schuldnerin aus § 27 LDSG . Ein solcher Anspruch kann nach keiner denkbaren Betrachtungsweise bestehen, da die Norm Ansprüche nur zugunsten natürlicher Personen vorsieht („Betroffene“ im Sinne von § 2 Abs. 1 LDSG ). Eine analoge Anwendung auf juristische Personen ist ausgeschlossen. Sie würde eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit voraussetzen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch bewusst dafür entschieden, mit dem Landesdatenschutzgesetz nur natürliche Personen in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen. II. Randnummer 28 Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. B. Randnummer 29 Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Ablehnung der Akteneinsicht ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Randnummer 30 Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung. Wird mit der Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist; ändern sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften, ist die neue Rechtslage vorbehaltlich abweichender Übergangsregelungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Kläger nachteilig ist (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 5 C 8/05 –, juris Rn. 10). I. Randnummer 31 Ein Anspruch aus § 3 Satz 1 IZG besteht nicht. Randnummer 32 Die Anwendung dieser Norm scheitert nicht an Art. 31 GG. Zwar ist das von den Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG bundesrechtlich durch die Abgabenordnung geregelt. Der Bundesgesetzgeber hat sich bei dem Erlass der Abgabenordnung aber nur mit der Frage befasst, ob der Beteiligte eines steuerrechtlichen Verfahrens nach dem Vorbild des § 29 VwVfG einen Anspruch auf Akteneinsicht haben soll. Gegenstand der Überlegungen und der nachfolgenden Nichtregelung war nur der Informationszugang im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Folglich kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung eine Sperrwirkung außerhalb des laufenden Besteuerungsverfahrens nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 7 B 53/11 –, juris Rn. 9; BFH, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – VI B 37/16 –, juris Rn. 4;Senat, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 –, juris Rn. 41 f.). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten sind die hier in Rede stehenden Besteuerungsverfahren abgeschlossen. Randnummer 33 Ein Anspruch aus § 3 Satz 1 IZG ist aber deshalb zu verneinen, weil die Landesfinanzbehörden nach § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehören, sofern Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen sind. Randnummer 34 § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG ist durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b ee des Gesetzes zur Änderung des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 5. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 279) – IZGÄG – in das Informationszugangsgesetz eingefügt worden. Die Neufassung ist nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung am 24. Mai 2017 in Kraft getreten. Mangels Übergangsregelung gilt sie auch für anhängige Anträge auf Informationszugang (vgl. § 14 IZG). Sie ist daher dem Berufungsurteil zu Grunde zu legen. Randnummer 35 Die Beseitigung des Anspruchs auf Informationszugang gegenüber den Landesfinanzbehörden durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b ee IZGÄG ist gültiges Recht, denn sie ist mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz vereinbar. Eine Vorlage an das Landesverfassungs- oder Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht. Randnummer 36 1. Art. 53 Satz 1 LV ist nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung stellen die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Wie der Wortlaut der Vorschrift, ihre systematische Stellung im Abschnitt VII „Die Verwaltung“ und der Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber (Art. 53 Satz 2 LV) zeigen, dient die Norm dem öffentlichen Interesse an einer transparenten öffentlichen Verwaltung. Es handelt sich um eine Staatszielbestimmung. Individualansprüche folgen aus ihr nicht. Dies entspricht auch der Vorstellung des verfassungsändernden Gesetzgebers (LT-Drs. 18/2115, S. 29). Deshalb sieht Art. 53 Satz 1 LV der Einschränkung des nur einfachgesetzlich geregelten Rechts auf Zugang zu Informationen durch § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG nicht entgegen. Randnummer 37 2. Ein Eingriff in ein Freiheitsgrundrecht liegt nicht vor. Randnummer 38
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