Endet ein nicht gerichtskostenpflichtiges Verfahren ohne Kostengrundentscheidung, geht ein Streitwertbeschluss ins Leere. (Rn.16) 2. Eine formelle Beschwer ergibt sich nicht daraus, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in Ansehung
Streitwertbeschlusses beim Ansatz der Gerichtskosten und bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten von der Gerichtskostenpflichtigkeit
Verfahrens ausgehen wird. Ein Streit über die Gerichtskostenpflichtigkeit ist im jeweiligen Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs 1 S 1 GKG (juris: GKG 2004) bzw § 197 Abs 2 SGG zu klären. (Rn.19) 3. Wenn sich Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach Abhilfe
Widerspruchs gegen die Bewilligungsentscheidung mit der Klage nur noch gegen die Kostengrundentscheidung im Abhilfebescheid wenden, sind sie an diesem Rechtsstreit als Leistungsempfänger iS
(Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Kiel, 16. Oktober 2017, S 36 AS 406/17, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss
Sozialgerichts Kiel vom 16. Oktober 2017 wird verworfen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Streitwertfestsetzung für ein durch Vergleich erledigtes Klageverfahren wegen Kosten
Widerspruchsverfahrens. Randnummer 2 Die Kläger legten gegen einen Bewilligungsbescheid
Beklagten Widerspruch ein, dem der Beklagte abhalf (Abhilfebescheid vom 9. Februar 2017). Die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren lehnte er ab, weil der Erfolg
Widerspruchs allein darauf beruhe, dass die Kläger erst während
Widerspruchsverfahrens ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen seien. Randnummer 3 Gegen diese Kostengrundentscheidung haben die Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom
Widerspruchsbescheids vom
Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Randnummer 6 Mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 hat das Sozialgericht den Streitwert für das Verfahren auf 500,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen sei, wie es sich um ein grundsätzlich gerichtskostenpflichtiges Verfahren handele. Die Kläger hätten nicht in ihrer Eigenschaft als Leistungsempfänger geklagt. Ihnen sei es nur um den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegangen, der kein Sozialleistungsanspruch i.S.
Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei und der in jedem Widerspruchsverfahren für jeden Widerspruchsführer gleichermaßen bestehe, unabhängig davon, ob er Leistungsempfänger, Versicherter oder behinderter Mensch i.S.
Der Streitwert sei nach Maßgabe
1 GKG festzusetzen, weil davon auszugehen sei, dass die von der Rechtsanwältin für ihre Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beanspruchenden Gebühren diesen Betrag zumindest nicht überstiegen. Das Sozialgericht hat die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Randnummer 7 Gegen diesen Beschluss haben die Kläger am
Sozialgerichts vom
Sozialgerichts für zutreffend. II. Randnummer 14 Über die Beschwerde entscheidet der Senat, nachdem der Berichterstatter, der über Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzungen grundsätzlich als Einzelrichter zu entscheiden hat (§§ 68 Abs. 2 Satz 7, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG), das Verfahren mit Beschluss vom 16. Februar 2018 dem Senat zur Entscheidung übertragen hat (§§ 68 Abs. 2 Satz 7, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG). Randnummer 15 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger sind durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert. Randnummer 16 Eine formelle Beschwer der Kläger scheidet schon
halb aus, weil der Streitwertbeschluss
Sozialgerichts ins Leere geht. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG hat das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren u.a. dann durch Beschluss festzusetzen, wenn sich das Verfahren – wie hier durch gerichtlichen Vergleich (§ 101 Abs. 1 SGG) – anderweitig erledigt. Einer solchen Streitwertfestsetzung hat es vorliegend nicht bedurft, weil keine Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben sind. Das Verfahren ist vielmehr sowohl für die Kläger nach § 183 Satz 1 SGG (dazu sogleich) als auch für den – folglich ohnehin grundsätzlich allenfalls pauschgebührenpflichtigen (vgl. § 184 Abs. 1 SGG) und überdies nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X befreiten – Beklagten gerichtskostenfrei; diese Regelungen gehen den Bestimmungen
Gerichtskostengesetzes vor (vgl. § 2 Abs. 3 GKG). Randnummer 17 Die Kläger sind an dem Verfahren in ihrer Eigenschaft als Leistungsempfänger i.S.
Dass die Kläger das Widerspruchsverfahren als Leistungsempfänger in diesem Sinne betrieben haben, weil sie einen sie betreffenden Bewilligungsbescheid über Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhalts mit dem Ziel angefochten haben, höhere Leistungen zu erhalten, steht außer Frage. Die Eigenschaft als Leistungsempfänger haben die Kläger entgegen der Auffassung
Sozialgerichts auch nicht
halb verloren, weil sie sich mit ihrer Klage nur noch gegen die im Rahmen der Abhilfeentscheidung (§ 85 Abs. 1 SGG) getroffene Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X wenden. Denn der aus § 63 Abs. 1 SGB X folgende Kostenerstattungsanspruch ist als Annex zum Grundanspruch zu sehen (vgl. Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, § 63 Rn. 114); bezieht dieser sich – wie im vorliegenden Falle – auf Sozialleistungen i.S.
Satz 1 SGB I, teilt er diese rechtliche Qualität auch dann noch, wenn die Hauptleistung selbst nicht mehr in Streit steht. Randnummer 18 Dementsprechend geht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne Weiteres davon aus, dass Versicherte und Leistungsempfänger auch in Rechtsstreitigkeiten gegen einen aufgrund der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid ergangenen Festsetzungsbescheid kostenprivilegiert sind (BSG, Urteile vom
ins Leere gehenden Streitwertbeschlusses zu verlangen. Der Beschluss konstituiert – anders als etwa eine Kostengrundentscheidung nach § 197a SGG, die hier wegen der vergleichsweisen Erledigung
Verfahrens nicht ergangen ist – keine Gerichtskostenpflichtigkeit
Verfahrens nach dem Gerichtskostengesetz, er setzt diese vielmehr voraus. Es dürfte zwar der herrschenden Praxis entsprechen, dass sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sowohl beim Ansatz der Gerichtskosten als auch bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten (§ 197 Abs. 1 SGG) vom richterlichen Streitwertbeschluss leiten lassen und von einer Gerichtskostenpflichtigkeit
Verfahrens ausgehen wird. Solche lediglich mittelbar-faktischen Wirkungen vermögen aber das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung
Streitwertbeschlusses nicht zu begründen. Vielmehr wäre in diesem Fall im Erinnerungswege sowohl gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) als auch gegen die Kostenfestsetzung (§ 197 Abs. 2 SGG) geltend zu machen, dass es sich um kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren handelt und dass
halb keine Gerichtskosten zu erheben und Rechtsanwaltskosten auf Basis von Betragsrahmengebühren (§§ 3, 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]) zu erstatten sind. Randnummer 20 Fehlt es daher schon aus Rechtsgründen an der Beschwer, kann offen bleiben, ob die Kläger vorliegend durch den angegriffenen Beschluss überhaupt mittelbar-faktisch beschwert sind. Zweifel daran sind angebracht, weil eine streitwertbasierte Festsetzung der Kosten bei einem Streitwert von 500,00 EUR im Hinblick auf die geschuldete Rechtsanwaltsvergütung für sie wirtschaftlich (erheblich) günstiger sein dürfte als eine Festsetzung auf der Basis von Betragsrahmengebühren. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Randnummer 22 Prozesskostenhilfe ist für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen von vornherein keine hinreichenden Erfolgsaussichten gehabt hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Randnummer 23 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 2 Satz 7, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001336309
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