Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Voraussetzungen des Arrestes Orientierungssatz Die Finanzbehörde muss sich grundsätzlich nicht auf ihre Sicherungsmöglichkeit nach § 324 AO verweisen lassen, wenn die Strafverfolgungsbehörden einen dinglichen Arrest gemäß §§ 111 b, 111 d StPO für geboten erachten. (Rn.5) Tenor Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen. Gründe Randnummer 1 Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht die Beschwerde gegen den Arrestbeschluss in Höhe von 75.077,28 € als unbegründet verworfen. Randnummer 2 Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bemerkt der Senat lediglich Folgendes: Randnummer 3 Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde der Verweis in § 111 d Abs. 2 StPO a. F. auf § 917 ZPO, der den Arrestgrund für den zivilrechtlichen Arrest, nämlich die Besorgnis, dass ohne Arrestverhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, gestrichen. Das nunmehr geltende Recht spricht in § 111 e Abs. 1 StPO davon, dass „zur Sicherung der Vollstreckung“ ein Vermögensarrest angeordnet werden kann. Randnummer 4 Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob diese Gesetzesänderung die Anforderungen an die Verhängung eines Arrestes herabsetzt. Jedenfalls sieht der Senat auch nach den Maßstäben, die er bisher für die Voraussetzungen für eine Arrestanordnung angelegt hat (Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.