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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat 2 LB 24/16 Urteil Befreiung gemeinnütziger Abgabenschuldner von der Fremdenverkehrsabg

Befreiung gemeinnütziger Abgabenschuldner von der Fremdenverkehrsabgabe Leitsatz Für die Befreiung gemeinnütziger Abgabenschuldner von der Fremdenverkehrsabgabe gibt es keine Rechtsgrundlage (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats vom

  1. März 2004 - 2 LA 3/04 -). (Rn.50) (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
  2. Dezember 2015, 1 A 15/13, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts –
  3. Kammer – vom
  4. Dezember 2015 geändert: Der Bescheid des Beklagten über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2012 für die Gemeinde … vom
  5. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Dezember 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr
  7. Randnummer 2 Sie ist Eigentümerin des Grundstückes … in …, Ortsteil …, auf welchem sich die … Klinik … GmbH befindet. Die Klinik verfügt über 260 Betten und bietet in ihren drei Fachabteilungen Onkologie, onkologische Gynäkologie und onkologische Urologie speziell abgestimmte Rehabilitationsprogramme an. Sie wirbt mit dem heilfördernden Klima der Ostseeluft und dem maritimen Flair im Ostseebad … . Das Gebäude, in dem sich die Reha-Klinik befindet, verpachtete die Klägerin an die …, der die … Klinik … GmbH als Betreiberin angehört. Randnummer 3 Grundlage für die Heranziehung zur Fremdenverkehrsabgabe ist die rückwirkend zum
  8. Januar 2011 in Kraft getretene Satzung der im Amtsgebiet des Beklagten liegenden Gemeinde … über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe für den Ortsteil …, Kreis Rendsburg Eckernförde vom
  9. Dezember
  10. Diese Satzung enthält keine inhaltlichen Veränderungen zur gleichzeitig außer Kraft getretenen Satzung vom
  11. Dezember 2010, allerdings eine auf den Hinweis des Senats veränderte Eingangsformel, die nunmehr die genauen Absätze (5 und 6) des § 10 KAG zitiert. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen: § 4 Randnummer 4

(1)Von der Abgabe sind befreit die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei denn, dass sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen, wie zum Beispiel Kinderheime, Erholungsheime, Sparkassen. Randnummer 5
(2)Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, zahlen keine Fremdenverkehrsabgabe. § 8 Randnummer 6 Vorteilsstufen Randnummer 7
(1)Um die Bemessung der Abgabe nach § 7 dieser Satzung unterschiedlichen Vorteilsgraden anzupassen, die die Abgabepflichtigen aus ihrer Tätigkeit erlangen können, werden die Vorteilseinheiten nach Vorteilsstufen bemessen. Randnummer 8
(2)Es werden vier Vorteilsstufen gebildet: Randnummer 9
  1. a)Vorteilsstufe 1: Randnummer 10 Abgabepflichtige, die zwar mittelbar, aber nur in geringem Maße vom Fremdenverkehr Vorteile erlangen können. Randnummer 11
  2. b)Vorteilsstufe 2: Randnummer 12 Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigen gem.
  3. c)und
  4. d)Vorteile erlangen können. Randnummer 13
  5. c)Vorteilsstufe 3: Randnummer 14 Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können. Randnummer 15
  6. d)Vorteilsstufe 4: Randnummer 16 Abgabepflichtige, deren Angebote typischerweise auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind und daraus unmittelbare Vorteile erlangen können. Randnummer 17
(3)Die Zuordnung der Abgabepflichtigen zu den vier Vorteilstufen wird in den Anlagen 1 bis 4, die Bestandteil dieser Satzung sind, geregelt. Randnummer 18 Nach der Anlage 3 zu § 8 Abs. 2 lit c der Satzung werden Vermieter und Verpächter an medizinische Einrichtungen in die Vorteilsstufe 3 eingeordnet. Dabei entsprechen einer Vorteilseinheit als von § 7 Abs. 2 der Satzung abweichender Bemessungsmaßstab vier Betten. Randnummer 19 Mit Bescheid vom
  1. August 2012 zog der Beklagte die Klägerin als Vermieterin bzw. Verpächterin an Betreiber medizinischer Einrichtungen zu einer Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2012 in Höhe von 2.406,40 € heran. Randnummer 20 Hiergegen legte die Klägerin am
  2. September 2012 Widerspruch ein und führte zur Begründung unter anderem aus: Die Fremdenverkehrsabgabesatzung sei rechtswidrig. Denn die Maßstabsregelung sei vorteilswidrig und zu unbestimmt. Sie stufe undifferenziert Vermieter und Verpächter an medizinische Einrichtungen in derselben Vorteilsgruppe 3 ein wie beispielsweise Diskotheken, Segelschulen oder Planwagen- und Kutschenunternehmen, obwohl die letztgenannten Betriebe ersichtlich und typischerweise in stärkerem Maße auf den Fremdenverkehr ausgerichtet seien und weitaus stärker am Fremdenverkehr profitierten als Vermieter an medizinischen Einrichtungen. Randnummer 21 Mit Bescheid vom
  3. Dezember 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Die Überschriften der Vorteilsstufen seien nicht umfassend wörtlich zu nehmen. Die Zuordnung von Vermietern und Verpächtern an medizinische Einrichtungen sei in dem Bewusstsein erfolgt, dass entgegen der Überschrift der Anlage 3 kein unmittelbarer, sondern ein mittelbarer Vorteil bestehe. Randnummer 22 Hiergegen hat die Klägerin am
  4. Januar 2013 Klage erhoben. Randnummer 23 Zur Begründung hat sie das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft sowie ergänzend unter anderem ausgeführt: Ihre Heranziehung in der Vorteilstufe 3 gemäß § 8 Absatz 2 lit c der Fremdenverkehrssatzung sei bereits ausgeschlossen, weil diese voraussetze, dass „Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, (...) unmittelbare Vorteile erlangen können.“ Sie unterhalte aber keine direkten Geschäftsbeziehungen zu den Kur- und Erholungsgästen – dies sei allenfalls bei ihrer Mieterin der Fall – und könne demgemäß unmittelbare Vorteile nicht erzielen. Soweit die Satzung also auf der einen Seite in der Anlage 3 zu § 8 Abs. 2 lit c „Vermieter und Verpächter an medizinische Einrichtungen“ erfasse, auf der anderen Seite jedoch die Möglichkeit fordere, unmittelbare Vorteile zu erlangen, die bei der Vermietung an medizinische Einrichtungen in der Regel nicht gegeben seien, sei die Satzung widersprüchlich und auch insoweit rechtswidrig. Zudem befreie die Gemeinde durch die Regelung in § 4 der Satzung einen Teil der durch den Fremdenverkehr Bevorteilten ohne sachliche Rechtfertigung von der Abgabepflicht. Randnummer 24 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 25 den Bescheid des Beklagten über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe für 2012 für die Gemeinde … vom
  5. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Dezember 2012 aufzuheben. Randnummer 26 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Er hat zur Begründung unter anderem ergänzend ausgeführt: Die Einstufung der Reha-Klinik in die Vorteilsstufe 4 und davon ausgehend die Einstufung der Klägerin in die niedrigere Vorteilsstufe 3 sei sachgerecht, auch wenn entgegen der Überschrift der Anlage 3 kein unmittelbarer, sondern ein mittelbarer Vorteil bestehe. Die Bewertung der Vorteile der selbständig Tätigen in der Gemeinde erfolge im Rahmen des erlaubten und gebotenen Typisierungs- und Pauschalierungsrahmens in vier Stufen erkennbar und stimmig vom geringsten ansteigend bis zum höchsten gebotenen Vorteil. Die Vermietung einer „medizinischen Einrichtung“ sei als Oberbegriff für den Fall gewählt worden, dass die Betreiberin der Reha-Klinik ihr Tätigkeitsfeld mit neu gegründeten Betrieben erweitere. Zudem gebe es zurzeit nur diese Reha-Klinik, die zweifelsfrei unter diesen Begriff falle. Ferner gebe es im Gemeindegebiet nur einen Träger der freien Jugendhilfe, der durch den Betrieb einer Ferienanlage vorrangig Schulklassen und Jugendlichen Aufenthaltsmöglichkeiten biete. Wegen der damit verbundenen Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe werde eine Abgabepflicht dem Grunde nach nicht gesehen. Insoweit liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit vor und sei ein Kalkulationsfehler nicht erkennbar. Randnummer 29 Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht –
  7. Kammer – hat die Klage mit Urteil vom
  8. Dezember 2015, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Randnummer 30 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, in der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie ergänzend unter anderem geltend macht: Soweit der Beklagte sie nunmehr als „Vermieterin von Geschäftsräumen“ der Vorteilsstufe 2 zuordnen wolle, sei dies zum einen nicht zulässig, weil die Anlage 3 der Satzung mit dem Tatbestand „Vermieter und Verpächter an medizinische Einrichtungen“ eine vorrangige Regelung enthalte, die der Beklagte zudem speziell für sie geschaffen habe. Zum anderen zeige die von dem Beklagten in der niedrigen Vorteilsstufe 2 errechnete deutlich höhere Abgabe die gesteigerte Vorteilswidrigkeit auf. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt, Randnummer 32 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts –
  9. Kammer – vom
  10. Dezember 2015 zu ändern und den Bescheid des Beklagten über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe für 2012 für die Gemeinde … vom
  11. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  12. Dezember 2012 aufzuheben. Randnummer 33 Der Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Er wiederholt und vertieft seine bisherige Argumentation und macht u. a. ergänzend geltend: Die Zuordnung einer Gruppe von potenziell Beitragspflichtigen zu einer falschen Vorteilsstufe führe nicht zur Unbestimmtheit der Satzung. Im Übrigen sei eine scharfe Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Vorteilen nicht erforderlich, weil beide Tatbestände eine Abgabepflicht auslösten. Zudem könne man erwägen, dass ihm lediglich ein Fehler bei der Zuordnung des konkret veranlagten Unternehmens unterlaufen sei und das Unternehmen der Klägerin in die Vorteilsstufe 2 hätte eingeordnet werden müssen. Eine Vergleichsberechnung ergebe, dass die Klägerin bei der Einstufung in die Vorteilsstufe 2 eine Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 9579,90 € gegenüber bisher 2406,40 € basierend auf einer Vergrößerung der Reha-Klinik in den Jahren 2013-2014 abzuführen hätte (mit Verweis auf die Vergleichsberechnung in der Anlage B1, Bl. 353 bis 357 GA). Selbst wenn die Satzung in § 4 eine unzulässige Befreiungsregelung enthalte, dürfte diese im Ergebnis ohne Auswirkung bleiben. Denn auch die Berücksichtigung der im Gemeindegebiet einzigen vorhandenen Einrichtung, des Freizeitheimes des … Sportbundes, in der Kalkulation, hätte keinen Einfluss auf die zu zahlende Abgabe. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2012 für die Gemeinde … vom
  13. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  14. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern war. Randnummer 37 Die Einordnung der Klägerin in die Vorteilstufe 3 nach § 8 Abs. 2 lit c i.V.m. Anlage 3 der Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde … für den Ortsteil …, Kreis Rendsburg Eckernförde vom
  15. Dezember 2017 (FVS) ist rechtswidrig
(1). Zudem ist die in der Satzung geregelte Befreiung von gemeinnützigen und als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen (§ 4) von der Zahlung einer Fremdenverkehrsabgabe unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die Fremdenverkehrsabgabesatzung insoweit keine gültige Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe für den Abgabenbescheid darstellt
(2). Auf weitere, zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfragen gegen die Abgabenerhebung, kommt es nicht mehr an
(3). Randnummer 38
  1. Die Einordnung der Klägerin in § 8 Abs. 2 lit c FVS in die Vorteilstufe 3 für auch unmittelbar Bevorteilte ist widersprüchlich, weil die Klägerin als Verpächterin an medizinische Einrichtungen lediglich mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr zieht. Eine wahlweise Einordnung entweder in die Vorteilsstufe 3 oder in die Vorteilsstufe 2 verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Randnummer 39 Nach § 8 Abs. 2 lit c der Satzung werden Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können, in die Vorteilstufe 3 eingeordnet, wobei gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung die Zuordnung der Abgabepflichtigen zu den vier Vorteilstufen in den Anlagen 1 bis 4, die Bestandteil der Satzung sind, geregelt werden. Randnummer 40 Unmittelbare Vorteile haben Personen, Personenvereinigungen, Unternehmen und Betriebe, die am Fremdenverkehr im Anerkennungsgebiet unmittelbar beteiligt sind; mittelbare Vorteile haben diejenigen, die mit den am Fremdenverkehr unmittelbar Beteiligten im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigen (OVG Schleswig, Urteil vom
  2. Oktober 1995 - 2 L 220/95 u.a. -, juris, Rn. 18). Randnummer 41 Der Senat (vgl. Urteil vom
  3. September 2009 - 2 LB 16/08 -, juris, LS 2 Rn. 24) ist bisher stets davon ausgegangen, dass derjenige, der geschäftliche Beziehungen zu einem unmittelbar Bevorteilten - und zwar mit ihm in dieser Eigenschaft - unterhält, eben durch diesen vermittelt und deshalb (nur) mittelbar bevorteilt ist. Daraus folgt z.B., dass ein Notar, der einen Vertrag zu einem Gegenstand beurkundet, der ein den Fremdenverkehr berührendes Projekt betrifft, einen mittelbaren Vorteil erhält (vgl. Senatsurteil vom
  4. Oktober 1995 - 2 L 220/95 u.a. -, juris Rn. 17, 19), ebenso derjenige, der Waren liefert oder Leistungen erbringt, die einem anderen dann die Leistung an einen Touristen ermöglichen (VGH München, Beschluss vom
  5. Juni 2003 - 4 CS 02.1220 -, KommunalPraxis BY 2003, 26 = BayVBl. 2003, 727: Vermietung von Räumen zur Nutzung als Massagepraxis oder als Apotheke <Beschlüsse vom
  6. April 1995 - 4 CZ 95.237 - oder als Einzelhandelsgeschäft - 4 CZ 95.238 -> oder als Arztpraxis <Beschluss vom
  7. November 1989, GK 1990 Rdnr. 54>; OVG Koblenz, Urteil vom
  8. September 1998 - 6 A 10215/98 -, DÖV 1999, 215 = NVwZ-RR 1999, 270: Verpächter einer Kurklinik; vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom
  9. September 2009 a.a.O.). Randnummer 42 Gemessen daran erlangt die Klägerin, die nach der Anlage 3 zu § 8 Absatz 2 lit c als „Vermieter und Verpächter an medizinischen Einrichtungen“ erfasst wird, ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt Vorteile aus dem Fremdenverkehr erlangt, allenfalls solche mittelbarer Art. Denn die Reha-Klinik … ist als Pächterin der Klägerin unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligt und die Klägerin stellt dieser als Verpächterin das Objekt, in welchem die Klinik Dienstleistungen an ihre Patienten erbringt und demgemäß fremdenverkehrsbedingte Vorteile erzielen kann, lediglich entgeltlich zur Verfügung. Die Klägerin befriedigt mittelbar den für die Unterbringung der Klinikpatienten erforderlichen Raumbedarf (vgl. dazu auch OVG Koblenz, a.a.O. zum mittelbaren Vorteil der Verpächterin einer Kurklinik). Randnummer 43 Daran ändern auch die Einwände des Beklagten nichts. Der Beklagte meint, eine scharfe Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Vorteilen sei nicht erforderlich, weil beide Tatbestände eine Abgabepflicht auslösten. Die Zuordnung einer Gruppe von potenziell Beitragspflichtigen zu einer falschen Vorteilsstufe führe nicht zur Unbestimmtheit der Satzung, da in der Satzung an keiner Stellte definiert sei, dass Verpächter grundsätzlich nur mittelbare Vorteile erzielen könnten. Im Übrigen definiere der Ortsgesetzgeber, welche Art der Vermietung er welcher Vorteilsstufe zuordne und habe dies auch zutreffend getan, indem er innerhalb der Vorteilsstufen vom allgemeinen zum spezielleren Abgabenpflichtigen vorgegangen sei. Schließlich kann der Beklagte auch nicht damit gehört werden, der Gemeinde sei lediglich ein Fehler bei der Zuordnung des klägerischen Unternehmens in die Vorteilsstufe 3 mit der Folge unterlaufen, dass diese in die Vorteilsstufe 2 mit einer sich nach der Fläche der Reha-Klinik berechnenden Abgabe von nunmehr 9579,90 € statt bisher 2406,40 € eingeordnet werden müsse. Randnummer 44 Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Gemeinde in der Satzung keine „scharfe Abgrenzung“ zwischen unmittelbaren und mittelbaren Abgabenpflichtigen regeln muss, etwa indem sie diese als solche bezeichnend einer Vorteilstufe zuordnet. Die Gemeinde muss lediglich im Rahmen der Einteilung zwischen den unterschiedlichen fremdenverkehrsbedingten Vorteilen der Abgabepflichtigen differenzieren, diese also vorteilsgerecht in die für sie zutreffende Stufe einordnen. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom
  10. September 2009, a.a.O., juris, Rn. 27) an die Gestaltung der Vorteilstufen keine überzogenen rechtlichen Anforderungen zu stellen. Da es nicht um die Besteuerung des fremdenverkehrsbedingten Umsatzzuwachses geht, sondern lediglich eine den unterschiedlichen Vorteilen der Personengruppen und Betriebsarten entsprechende Verteilung der Aufwendungen der Gemeinde für den Fremdenverkehr erreicht werden soll, ist es nicht erforderlich, dass die auf den einzelnen Abgabepflichtigen entfallende Abgabe in einem genauen Verhältnis zu seinem wirklich aus dem Fremdenverkehr gezogenen Vorteil steht (vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar,
  11. Lieferung, Stand Januar 2017, Rdnr. 184c zu § 10 KAG ). Vielmehr muss, weil die gebotenen Vorteile nicht exakt messbar sind (Senatsurteil vom
  12. Dezember 1999 - 2 L 134/04 -, Die Gemeinde 2000, 198), auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zurückgegriffen werden, der hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die Abgabepflichtigen in ihrem Verhältnis untereinander, entsprechend den gebotenen Vorteilen, anteilig an den Aufwendungen für die Fremdenverkehrsförderung beteiligt werden (Senatsbeschluss vom
  13. November 2004 - 2 MB 147/04 -). Es genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt. Das Vorteilprinzips und die sich aus ihm ergebende Forderung, alle Pflichtigen ihren Vorteilen entsprechend gleichmäßig zu belasten, zwingen die Gemeinde nicht dazu, die Vorteile jedes einzelnen Abgabepflichtigen genau zu ermitteln. Randnummer 45 Allerdings hat die Gemeinde in § 8 ihrer Satzung innerhalb der vier Vorteilsstufen nach Abgabenpflichtigen, die mittelbare und unmittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr erlangen können, unterschieden. Verwendet die Gemeinde einen abgabenrechtlich feststehenden Begriff, der zudem auch vom Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte definiert ist (vgl. Senatsurteil vom
  14. September 2009, a.a.O., juris, Rn. 20 ff.), ist eine Regelung wie die des § 8 Abs. 2 lit c i.V.m. der Anlage 3 der FVS widersprüchlich. In dieser wird die Klägerin als „Vermieter und Verpächter von medizinischen Einrichtungen“ und damit allenfalls mittelbar Bevorteilte entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 lit c FVS als Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet ist, die aber unmittelbare Vorteile erlangen kann, in die Vorteilstufe 3 einordnet. Randnummer 46 Demnach wäre die Klägerin zwar nach dem Wortlaut des § 8 Absatz 2 lit b FVS in die Vorteilsstufe 2, in der Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehung zu den Abgabepflichtigen gemäß lit c und d Vorteile erlangen können, einzustufen. Die Klägerin unterhält als Verpächterin eine Geschäftsbeziehung mit der in die Vorteilsstufe 4 (§ 8 Absatz 2 lit d i.V.m. Anlage 4 FVS) als Reha-oder Kurklinik eingeteilte Reha-Klinik … . Dies aber widerspricht dem Wortlaut der zu § 8 Absatz 2 lit b und § 8 Abs. 2 lit c der FVS geregelten Anlagen, die ebenfalls Bestandteil der Satzung sind (vgl. § 8 Abs. 3 FVS). Denn, wie der Beklagte ausgeführt hat, handelt es sich bei der Reha-Klinik … um die einzige Reha-Klinik im Gebiet der Gemeinde …, so dass die Klägerin als deren Verpächterin auch als „Vermieter oder Verpächter von medizinischen Einrichtungen“, bei der vier Betten (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 lit c i.V.m. Anlage 3 FVS) einer Vorteilseinheit entsprechen und nicht als „Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen“, bei der 20 qm einer Vorteilseinheit (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 lit b i.V.m. Anlage 2 FVS) entsprechen, erfasst ist. Randnummer 47 Diese widersprüchliche Regelung stellt einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot dar. Nach dem auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhenden und insbesondere im Abgabenrecht bedeutsamen verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und des Grundsatzes der Bestimmtheit müssen Abgaben begründende Tatbestände so geregelt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast im Voraus bestimmen kann. Die Festlegung eines Abgabentatbestandes muss mit einem Mindestmaß an Bestimmtheit und Klarheit geschehen, und zwar in einer Weise, dass die Norm von dem Normunterworfenen ohne weiteres verstanden und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten ohne Willkür gehandhabt werden kann. Der Norminhalt hat eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage zu treffen, die insbesondere nicht in sich widersprüchlich ist (OVG Koblenz, Urteil vom
  15. März 2004 – 12 A 11962/03 –, juris, Rn. 17). Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt dieser nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  16. März 1967 – 1 BvR 334/64 –, BVerfGE 21, 209, 215; Beschluss vom
  17. Mai 1988 – 2 BvR 579/84 –, BVerfGE 78, 205, 212; Beschluss vom
  18. November 1988 – 1 BvR 243/86 –, BVerfGE 79, 106, 120). Eine solche Auslegung ist hier aber aufgrund des widersprüchlichen Wortlauts nicht möglich. Randnummer 48 Gemessen daran ist für die Klägerin als Normadressatin aus den o.g. Erwägungen bereits nicht erkennbar, wieso sie als allenfalls mittelbar vom Fremdenverkehr Bevorteilte in die Vorteilstufe 3 eingeteilt wird und schon gar nicht, wieso sie als Verpächterin einer medizinischen Einrichtung nunmehr als Verpächterin von Geschäftsräumen der Vorteilsstufe 2 zugeordnet werden soll. Aber selbst wenn man dies nicht als widersprüchlich ansehe, sondern meint, damit eröffne die Satzung lediglich eine wahlweise Zuordnung der Klägerin (entweder entsprechend der Anlage 3 in die Vorteilsstufe 3 oder entsprechend der Anlage 2 in die Vorteilstufe 2), fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit. Die Klägerin als Abgabenpflichtige kann, da sie einerseits in der Anlage 3 der FVS genannt wird, andererseits aber nur mittelbare Vorteile zieht und damit auch der Anlage 2 der FVS unterfällt, die auf sie entfallende Abgabenlast nicht im Voraus bestimmen, wie dies verfassungsrechtlich geboten wäre. Randnummer 49 Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass auch die an anderer Stelle in den Anlagen der Satzung teilweise vorgenommene alternative Bemessung einer Vorteilseinheit als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab wahlweise entweder nach Arbeitskräften oder nach Quadratmetern nicht hinreichend bestimmt ist, da auch damit der Bemessungsmaßstab für die davon betroffenen Abgabenpflichtigen nicht eindeutig festgelegt ist. Randnummer 50
  19. Die Befreiungsregelung in § 4 FVS ist rechtswidrig, weil das kommunale Abgabenrecht eine Ermächtigungsgrundlage dafür nicht vorsieht. Nach dieser Satzungsvorschrift sind von der Abgabe die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, befreit, es sei denn, dass sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen, wie zum Beispiel Kinderheime, Erholungsheime, Sparkassen (Abs. 1). Ferner zahlen Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, keine Fremdenverkehrsabgabe (Abs. 2). Randnummer 51 Als für eine Befreiung von der Abgabepflicht ermächtigende Norm kommt auch nicht etwa § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. §§ 51 f. AO in Betracht. Die Vorschriften in §§ 51 f. AO regeln keine Befreiungstatbestände, sondern die Voraussetzungen, unter denen Körperschaften ausschließlich und unmittelbar u.a. gemeinnützige und somit steuerbegünstigende Zwecke erfüllen. Randnummer 52 Ungeachtet dessen kann die Anerkennung als gemeinnützig bereits deshalb nicht zur Abgabenfreiheit führen, weil die mit der Gemeinnützigkeit im allgemeinen Steuerrecht verbundenen Vergünstigungen, insbesondere die Befreiung von bestimmten, allein am Leistungsfähigkeitsprinzip orientierten Steuerarten, wie z. B. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, auf das Recht der Vorteilsentgelte, die ihrer Natur nach Vorzugslasten zum Ausgleich besonderer öffentlicher Leistungen sind, nicht anwendbar sind (VGH München, Urteil vom
  20. März 2000 – 4 B 96.800 -, juris, Rn. 16). Die mangelnde Gewinnausrichtung der als gemeinnützig anerkannten Betriebe steht dem objektiven Vorteil nicht entgegen, weil dieser Vorteil auch in der vom Fremdenverkehr objektiv gebotenen Möglichkeit zur besseren Auslastung und somit zur Verlustverringerung bestehen kann (OVG Lüneburg, Urteil vom
  21. Dezember 1990 - 9 L 161/89 -). Aus diesen Gründen ist es gleichheitswidrig, der Gemeinnützigkeit von Trägern von Jugendherbergen und ähnlichen Erholungsheimen durch befreiende Satzungsnormen Rechnung zu tragen, vielmehr darf sie allenfalls durch eine Billigkeitsentscheidung im Einzelfall etwa gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 163 AO berücksichtigt werden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
  22. März 2000 – 6 A 10086/00 -, ZKF 2000 S. 256; Riehl/ Elmenhorst, in: Habermann/Arndt, KAG SH,
  23. Aktualisierung 2016, § 10, Rn. 284). Randnummer 53 Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom
  24. März 2004 (2 LA 3/04) eine ähnliche Befreiungsregelung als entsprechend der geltenden Rechtslage nicht zu beanstanden angesehen. Daran hält er indes nicht mehr fest. Denn es handelt sich bei der Fremdenverkehrsabgabe nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag, der als Vorzuglast für die konkrete Gegenleistung - hier: Zurverfügungstellung von Fremdenverkehrseinrichtungen - erhoben wird. Randnummer 54 Soweit der Beklagte als sachlichen Grund für die Befreiung der … Sportjugend die Jugend- und Sportarbeit als Intentionen anführt, merkt der Senat an, dass bei Anwendung der Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 163 AO bzw. § 227 AO in den Blick zu nehmen ist, dass es nicht statthaft ist, im Rahmen der Ermessensausübung außer-abgabenrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Billigkeitsregelungen dienen der Abgabengerechtigkeit im Einzelfall; sind aber nicht dazu bestimmt, dass die Verwaltung mit ihrer Hilfe wirtschafts-, sozial- oder sonstige politische Ziele verfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlagen auch der Entgeltabgaben außerfiskalische Vorstellungen, zum Beispiel sozial-, kultur- oder ordnungspolitische Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen oder sogar sollen. Die Anwendung und Anpassung finanzwirtschaftlicher Abgaben zur Unterstützung politischer Leitideen liegt jedoch in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, sofern dieser von der Verfassung dazu ermächtigt worden ist, nicht aber in der Befugnis oder gar im Ermessen der Verwaltung (Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar,
  25. Lieferung, Stand Januar 2017, Rn. 158 zu § 11). Randnummer 55 Dies hat die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge, so dass die Satzung keine gültige Rechtsgrundlage für den Abgabenbescheid darstellt. Denn die Nichterfassung von Abgabenschuldnern führt grundsätzlich zu einem höheren Abgabensatz und zieht eine höhere Belastung der übrigen, nicht begünstigten Abgabepflichtigen nach sich. Randnummer 56 Dies ist auch hier der Fall. Die Veranlagung des im Gemeindegebiet nicht erfassten Trägers der freien Jugendhilfe, der … Sportjugend, einer Ferienanlage mit insgesamt 236 Betten, führt nach der Berechnung der Gemeinde und bei Berücksichtigung von Unter- und Überdeckungen zu einem Abgabensatz in Höhe von 16,60 € (Anlage B4, Bl. 360 der Akte) anstelle des in § 9 Abs. 2 FVS in Höhe von 18,80 € normierten Satzes und daher zu einer für die Klägerin um 281,60 € verminderten Abgabe (Abgabe nach dem Bescheid vom
  26. August 2012 in Höhe von 2.406,40 € abzüglich der nach dem neuen Abgabensatz berechneten Abgabe in Höhe von 2.124,80 €). Randnummer 57
  27. Da die Satzung nach den vorstehenden Ausführungen bereits unwirksam mit der Folge ist, dass der ihr zugrunde liegende Abgabenbescheid rechtswidrig ist, bedarf es zur auch geltend gemachten fehlenden Erfassung aller Abgabepflichtigen, zur Vorteilswidrigkeit der Maßstabsvorschriften im Hinblick auf eine unzulässige Erhöhung der Fremdenverkehrsabgabe im Vermietungsfall sowie einer vorteilswidrigen Gleichbehandlung von Vermietern bzw. Verpächtern an medizinischen Einrichtungen und ihrer Mieter bzw. Pächter sowie Vermietern und Verpächtern von Hotels und Restaurants sowie ihrer Mieter bzw. Pächter, zum Fehlen unmittelbarer fremdenverkehrsbedingter Vorteile bei der Pächterin der Klägerin und damit einhergehender fehlender mittelbarer Vorteile bei ihr sowie zu Kalkulationsfehlern wegen der Nichtberücksichtigung von geringfügigen Über- und Unterdeckungen und deren Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Abgabensatzes keiner weiteren Ausführungen. Randnummer 58 Offenlassen kann der Senat deshalb auch, ob die mit Beschluss der Gemeinde vom
  28. Dezember 2017 rückwirkend zum
  29. Januar 2011 geänderte Fremdenverkehrsabgabesatzung eine gültige Rechtsgrundlage für den das Jahr 2012 betreffenden Abgabenbescheid darstellt, nachdem das Kommunalabgabengesetz in der zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Fassung vom
  30. Februar 2017 in § 10 Abs. 6 KAG lediglich noch zur Erhebung von laufenden Tourismusabgaben, nicht aber mehr von Kurabgaben ermächtigt (vgl. dazu bereits, Urteil des Senats vom
  31. September 2017 – 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 59 f.) . Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Randnummer 61 Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001337643

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