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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer 6 Sa 325/17 Urteil Anspruch auf Herausgabe eines Entwicklungsberichts an den Betreuer eines Beschäft

Obsah (7)§ 10§ 64§ 533§ 529§ 264§ 1904§ 97

Anspruch auf Herausgabe eines Entwicklungsberichts an den Betreuer eines Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen Orientierungssatz Sieht ein Werkstattvertrag vor, dass der Beschäftigt

dem Betreuerausweis (Anlage K 1 = Bl. 5 d. A.): Randnummer 10 - Vermögenssorge, Randnummer 11 - Sorge für die Gesundheit, Randnummer 12 - Vertretung vor Ämtern, Behörden und Institutionen, Randnummer 13 - Wohnungsangelegenheiten und Randnummer 14 - Aufenthaltsbestimmung Randnummer 15 sowie im Rahmen dieses Aufgabenkreises die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. Randnummer 16 Der Kreis S. trägt die Kosten des Werkstattplatzes des Klägers. Der Betreuer muss für den Kläger vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beim Kreis die Weiterbewilligung der Maßnahme beantragen. Die Beklagte fertigt im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit dem Kreis jährlich einen Entwicklungsbericht/Förderplan (im Folgenden: Entwicklungsbericht; vgl. beispielhaft Anlage K 8 = Bl. 63 f. d. A.). Den Entwicklungsbericht, der auch Teil der Betreuungsdokumentation ist, legt sie dem Kreis vor Ablauf des Bewilligungszeitraums vor. Anschließend beraumt der Kreis ein sog. Hilfeplangespräch an, an dem der Hilfeplaner des Kreises, Vertreter der Leistungsanbieter (z.B. der Werkstatt), der betreute Kläger und sein Betreuer teilnehmen.

dem Gespräch entscheidet der Kreis als Leistungsträger über die (Weiter) bewilligung der Maßnahme. Zuletzt hat ein Hilfeplangespräch im Jahr 2016 stattgefunden. Randnummer 17 Der Betreuer des Klägers hat mit der Klage Herausgabe einer Kopie des Entwicklungsberichts für den Zeitraum 2015/2016 verlangt. Er hat gemeint, ein Herausgabeanspruch bestehe. Einer Einwilligung des Klägers, die unstreitig nicht erteilt wurde, bedürfe es nicht, da es sich bei der Betreuung um eine gesetzliche Vertretungsmacht handele. Randnummer 18 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 19 die Beklagte zu verurteilen, den für den Zeitraum 2015/2016 zur Vorlage beim Kreis S. (Fachdienst Eingliederungshilfe) gefertigten Entwicklungsbericht/Förderplan bezüglich des Klägers Herrn M. K. in Form einer Ablichtung an den gesetzlichen Vertreter Herrn V. L. herauszugeben. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Sie hat die Ansicht vertreten, ohne Einwilligung des Klägers, der unstreitig nicht geschäftsunfähig ist, dürfe sie den Entwicklungsbericht nicht an den Betreuer herausgeben. Dieser müsse sich an den Kreis wenden und den dort vorliegenden Entwicklungsbericht unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Schleswig-Holstein einsehen. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Herausgabeanspruch des Klägers ergebe sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und aus § 10 Nr. 4 des Werkstattvertrages. Die Beklagte müsse den Entwicklungsbericht auch an den Betreuer des Klägers herausgeben. Denn die Angelegenheit betreffe dessen Aufgabenkreis. Der Betreuer benötige die in dem Bericht steckenden Informationen, um Entscheidungen für den Kläger treffen zu können, insbesondere zur Frage, inwieweit die Beklagte ihren vertraglichen Pflichten

gekommen ist und ob aus ihren Angaben irgendwelche Folgerungen für den Bereich der Gesundheitssorge gezogen werden können. Die Vertretungsmacht des Betreuers bestehe im Außenverhältnis unbeschränkt, außer für höchstpersönliche Geschäfte. Um solche gehe es hier nicht. Eine effektive Wahrnehmung des Aufgabenkreises Gesundheitssorge sei ohne Kenntnis von Daten über den Gesundheitszustand des Klägers unmöglich. Der Antrag sei auch deshalb begründet, weil dem Betreuer die Vermögenssorge übertragen worden sei und die Beklagte einen Bericht für den Kostenträger erstellt habe. Der Betreuer müsse ferner prüfen, ob die Beklagte ihre Pflichten aus dem Werkstattvertrag erfüllt hat. Randnummer 24 Gegen das ihr am 11.07.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 25.07.2017 Berufung eingelegt und am 11.09.2017 begründet. Randnummer 25 Die Beklagte meint, gegen den Willen des Betreuten könne der Betreuer keine Kopie des Entwicklungsberichts verlangen. Aus dem Werkstattvertrag folge ein solcher Anspruch nicht. Denn

§ 10Ziff.

4 des Vertrags sei die Weitergabe personenbezogener Daten nur mit Zustimmung des Beschäftigten, also des Klägers, zulässig. Der Betreuer könne nicht als Vertreter des Klägers zustimmen. Der Kläger sei nicht geschäftsunfähig und müsse daher selbst seine Zustimmung erteilen. Unter diesen Voraussetzungen dürfe der Betreuer seine Entscheidung nicht an die Stelle der Entscheidung des von ihm Betreuten setzen. Die Beklagte verweist auf die Rechtsgrundsätze zur Einwilligungsfähigkeit bei ärztlichen Maßnahmen. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.06.2017 – 6 Ca 1186 b/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 30 hilfsweise, Randnummer 31 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, Einsicht in den für den Zeitraum 2015/2016 zur Vorlage beim Kreis S. (Fachdienst Eingliederungshilfe) gefertigten Entwicklungsbericht/Förderplan für den Kläger zu gewähren. Randnummer 32 Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Beklagte gehe zu Unrecht von einer vertraglichen Geschäftsbeziehung zwischen Betreuer und Betreutem aus. Die Betreuung sei aber eine gesetzliche Vertretung. Der Betreuer unterliege nicht den Weisungen des Betreuten. Deshalb könne der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises Informationen von der Beklagten fordern und die Rechte des Klägers aus § 10 Ziff. 4 des Werkstattvertrags geltend machen. Darin liege kein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der Betreuer benötige den Entwicklungsplan, um sich auf das sog. Hilfeplangespräch vorzubereiten und die Rechte des Klägers im Gespräch wahrzunehmen. Randnummer 33 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die protokollierten Erklärungen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 I. Die

§ 64Abs. 2 b) Arb

GG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Randnummer 35 II. Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung

dem Hauptantrag richtet. Auf den im Wege zulässiger Klageerweiterung in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag ist die Beklagte jedoch zu verurteilen, dem Kläger, vertreten durch dessen Betreuer, Einsicht in den Entwicklungsplan des Klägers für den Zeitraum 2015/2016 zu gewähren. Randnummer 36 1. Die Klage ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag zulässig. Die mit dem Hilfsantrag im Berufungsverfahren vorgenommene

trägliche Klagehäufung ist ebenfalls zulässig. Randnummer 37

  1. a)Der Betreuer hat als gesetzlicher Vertreter des Klägers die Prozessbevollmächtigte wirksam mit der Prozessführung beauftragt und über sie die Klage wirksam erhoben. Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst im Streitfall neben der Gesundheitssorge, der Aufenthaltsbestimmung auch die Vermögenssorge. Im Betreuerausweis wird die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Aufgabenkreis ausdrücklich genannt. Das Streit über die Herausgabe des Entwicklungsberichts betrifft den Werkstattvertrag zwischen den Parteien und damit die Vermögenssorge. Aufgrund des Werkstattvertrags erhält der Kläger eine Vergütung für seine Tätigkeit. Außerdem ist der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge und der der Aufenthaltsbestimmung berührt. Vom Entwicklungsbericht kann abhängen, ob ein weiterer Werkstattbesuch sinnvoll und unter gesundheitlich Aspekten vertretbar ist. Im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsmacht konnte daher der Betreuer Klage für den Kläger erheben (lassen). Randnummer 38
  2. b)Die Beklagte ist Kraft kirchengesetzlicher Regelung rechtsfähig, so dass die Klage gegen sie zulässig ist. Randnummer 39
  3. c)Der von der Beklagten herausverlangte Gegenstand ist im Antrag hinreichend bestimmt bezeichnet (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Es besteht kein Streit darüber um welchen Entwicklungsbericht es sich handelt. Randnummer 40
  4. d)Auch die mit dem Hilfsantrag erfolgte Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist zulässig.

§ 533ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren Anwendung findet (§ 64 Abs. 6 Arb

GG), ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn

  1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
  2. diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin

§ 529ZPO zugrunde zu legen hat.

§ 533 ZPO nimmt Bezug auf den Begriff der Klageänderung in § 263 ZPO (BGH 27.09.2006 - VII ZR 19/04 -).

§ 264ZPO ist es u.

a. nicht als Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen beschränkt wird (Nr. 2). Entsprechende Anwendung findet § 263 ZPO bei einer

träglichen Klagehäufung, d.h. wenn zu dem bisherigen Streitgegenstand ein neuer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt wird. Randnummer 41

diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst, dass der Kläger mit dem Hilfsantrag nicht lediglich den Hauptantrag gemäß § 264 Nr. 2 ZPO in der Hauptsache beschränkt hat, denn die Einsichtsgewährung in den Entwicklungsbericht ist etwas anderes und nicht etwa weniger als die Herausgabe einer Kopie. Randnummer 42 Damit liegt ein Fall der

träglichen Klagehäufung im Berufungsverfahren vor, so dass § 533 ZPO Anwendung findet. Die Beklagte hat ihre Einwilligung erteilt. Darüber hinaus ist die Klageerweiterung sachdienlich. Die Sachdienlichkeit kann bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH 27.09.2006 aaO.). Dies trifft im vorliegenden Streitfall nicht zu, weil die Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen darüber gestritten haben, ob der Betreuer die begehrten Informationen nur mit Zustimmung des Klägers beanspruchen kann. Randnummer 43 Aus denselben Gründen ist auch die weitere Voraussetzung des § 533 ZPO, dass die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat, erfüllt. Soweit Tatsachen bereits erstinstanzlich vorgebracht wurden, handelt es sich nicht um neue Tatsachen, so dass sie ohne weiteres berücksichtigungsfähig sind. Randnummer 44 2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet, jedoch mit dem Hilfsantrag begründet. Randnummer 45 a) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe einer Kopie des Entwicklungsberichts. Einen solchen Anspruch sieht weder der Werkstattvertrag vor, noch ergibt er sich aus anderen Rechtsquellen. Randnummer 46 aa) Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Entwicklungsberichts.

§ 10Ziff.

2 des Vertrags kann der Beschäftigte (nur) Einsicht in seine Personalakten/Betreuungsdokumentationen erhalten. Der Entwicklungsbericht ist Teil der Betreuungsdokumentation. Über die Einsicht in die Betreuungsdokumentation kann sich der Beschäftigte, hier der Kläger, also über den Entwicklungsbericht informieren. Ein weitergehender oder ergänzender Anspruch auf Überlassung einer Kopie des Entwicklungsberichts ist im § 10 Ziff. 2 Werkstattvertrag nicht vorgesehen. Randnummer 47 Anders als der Kläger und das Arbeitsgericht meinen, ergibt sich auch aus § 10 Ziff. 4 des Werkstattvertrags kein Herausgabeanspruch. Dort ist geregelt, dass die Weitergabe personenbezogener Daten nur mit Zustimmung des Beschäftigten erfolgen darf, soweit nicht gesetzliche Regelungen die Weitergabe erforderlich machen. Die Bestimmung hat keine Anspruchsqualität. Sie beschränkt lediglich die Weitergabe personenbezogener Daten. Randnummer 48 Andere Anspruchsgrundlagen für das Herausgabebegehren des Klägers sind nicht ersichtlich. Des Rückgriffs auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht bedarf es angesichts der im Werkstattvertrag geregelten Möglichkeit der Einsichtnahme in die Betreuungsdokumentation und damit in den Entwicklungsbericht nicht. Randnummer 49

  1. bb)Wenn aber schon der Kläger nicht verlangen kann, dass ihm eine Kopie des Entwicklungsberichts herausgegeben wird, hat er auch keinen Anspruch auf Herausgabe an seinen Betreuer. Sofern der Betreuer nicht aus seiner Betreuerstellung heraus klagt, sondern – wie hier - Rechte des Betreuten geltend macht, kann er nicht mehr oder anderes fordern als der Betreute verlangen könnte. Randnummer 50
  2. b)Der Hilfsantrag ist begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte Einsicht in seine Personalakte/ Betreuungsdokumentationen gewährt. Das ergibt sich aus § 10 Ziff. 2 des Werkstattvertrags. Der Betreuer darf den Kläger bei der Einsicht vertreten, ohne dass er die Zustimmung des Klägers benötigt. Randnummer 51
  3. aa)Der Anspruch auf Einsicht in die Personalakten/ Betreuungsdokumentationen folgt aus § 10 Ziff. 2 Werkstattvertrag. Der Entwicklungsbericht ist unstreitig Teil der Betreuungsdokumentation. Randnummer 52
  4. bb)Den Anspruch des Klägers aus § 10 Ziff. 2 Werkstattvertrag kann sein Betreuer als gesetzlicher Vertreter für den Kläger geltend machen. Dazu benötigt er nicht die Zustimmung des Klägers. Randnummer 53

(1)Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorschrift verleiht dem Betreuer die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters und damit auch die Befugnis zur Fremdbestimmung des Betreuten (vgl. die amtliche Begründung in der BT-Drucksache Drs 11/4528, 59). Die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers ist ein wichtiges Instrument, um die Aufgaben des ihm übertragenen Aufgabenkreises zu erfüllen. Sie ist mit der Betreuung zwingend verbunden. Ihr Umfang ergibt sich aus dem Bestellungsbeschluss. Unabhängig von den dadurch gezogenen Grenzen ist die Vertretungsmacht für Geschäfte höchstpersönlicher Natur oder für solche mit persönlichem Einschlag beschränkt. Der Betreuer kann daher nicht im Namen des Betreuten eine Ehe schließen oder eine eingetragene Partnerschaft begründen. Keine Vertretungsbefugnis besteht ferner in Angelegenheiten des religiösen Bekenntnisses. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass auch für die Einwilligung in eine ärztliche Heilbehandlung keine Vertretungsbefugnis besteht, wenn der Betreute diese selbst wirksam erklären kann; anderenfalls ist der Betreuer dazu befugt, bedarf aber in den Fällen des §§ 1904 und 1906 Abs. 3, 3a BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Randnummer 54 Die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers in seinem Aufgabenkreis besteht im Außenverhältnis ohne Rücksicht darauf, ob der Betreute mit dem Vertreterhandeln einverstanden ist oder nicht (MüKo/ZPO/Schwab, 7. Auflage, § 1902 Rn. 14 m.w.N.). Sofern nicht das Gesetz ausnahmsweise ein Zusammenwirken von Betreuer und Betreutem vorschreibt, ist der Betreuer selbständig befugt, im Namen des Betreuten zu handeln. Das Handeln des Betreuers im Rahmen seiner Vertretungsmacht wird dem Betreuten unmittelbar zugerechnet. An der Selbständigkeit des Betreuers ändert das Gebot des § 1901 Abs. 3 BGB, die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen, grundsätzlich nichts (MüKo a.a.O., Rn. 15). Randnummer 55 Im Rahmen des festgelegten Aufgabenkreises umfasst die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers die Befugnis zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Vornahme von geschäftsähnlichen Handlungen im Namen des Betreuten. Ferner ist der Betreuer zum Empfang von Willenserklärungen und anderen Erklärungen für den Betreuten befugt. Randnummer 56
(2)

Maßgabe dieser Grundsätze darf der Betreuer des Klägers als dessen gesetzlicher Vertreter den Anspruch des Klägers aus § 10 Ziff. 2 Werkstattvertrag geltend machen, ohne dass er dafür die Zustimmung des Klägers benötigt. Randnummer 57 Die Wahrnehmung von Rechten aus dem Werkstattvertrag fällt bereits in den ihm übertragenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Wie oben ausgeführt, bezieht der Kläger aus dem Werkstattverhältnis Vergütung. Bei der Einsichtnahme in die Personalakten/ Betreuungsdokumentationen handelt es sich um Rechte, die als Nebenrechte der Verwirklichung und Sicherung von Ansprüchen aus dem Werkstattvertrag dienen. Deshalb sind sie der Vermögenssorge zuzuordnen. Randnummer 58 Überdies ist dem Betreuer die Gesundheitssorge für den Kläger zugewiesen. Ein mit diesem Aufgabenkreis versehene Betreuer ist berechtigt, auch diejenigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen oder Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die er für die Vorbereitung von Maßnahmen und Entscheidungen zur Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen, die Gesundheit und Krankheit des Betreuten betreffen, benötigt. Aus dem Entwicklungsbericht können sich entsprechende Erkenntnisse über den gesundheitlichen Zustand des Klägers ergeben. Randnummer 59 Bei der Einsichtnahme des Entwicklungsberichts handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht um ein Geschäft höchstpersönlicher Natur oder mit persönlichem Einschlag. Weder geht es um eine Frage des religiösen Bekenntnisses, des Personenstandes oder um eine genehmigungsbedürftige ärztliche Maßnahme. Im vorliegenden Fall liegt insbesondere kein Fall vor, der mit den in den §§ 1904 f. BGB geregelten vergleichbar ist. Die Genehmigung ist

§ 1904Abs.

2 BGB erforderlich, wenn die medizinische Maßnahme mit der begründeten Gefahr verbunden ist, dass der Betreute stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Genehmigungsbedürftig kann auch die Verweigerung der Einwilligung in ärztliche Eingriffe sein (§ 1904 Abs. 2 BGB). Im vorliegenden Fall geht es um Einsicht in einen Entwicklungsbericht, der sich zu gesundheitlichen Fragen äußern mag; eine besonders gefährliche medizinische Maßnahme ist das nicht. Randnummer 60 III. Die Beklagte hat

§ 97Abs. 1 i

Vm. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Randnummer 61 Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund iSV. § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001338141

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