Weiterbeschäftigungsantrag als unbedingter Hauptantrag oder unechter Hilfsantrag Leitsatz 1. Ob ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch durch einen Haupt- oder unechten Hilfsantrag geltend machen will, richtet sich entsprechend den Grundsätzen des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs ausschließlich nach dem Wortlaut des Antrags und seiner Begründung und nicht nach seinen materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten oder den Kosteninteressen der klagenden Partei. Das Gericht ist gemäß § 308 Abs. 1 ZPO an den Parteiantrag gebunden. (Rn.34) 2. Lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung eines Weiterbeschäftigungsantrages erkennen, dass er in Abhängigkeit zum Ausgang der Bestandsstreitigkeit gestellt werden soll, so liegt ein eigenständiger Hauptantrag vor, welcher streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist. (Rn.35) Orientierungssatz Die Kammer hat grundsätzliche Bedenken an dem vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsatz, dass auch ein unbedingt gestellter Weiterbeschäftigungsantrag grundsätzlich als uneigentlicher Hilfsantrag auszulegen ist - Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.2011 - 2 AZR 668/10 - und vom 13.08.2014 - 2 AZR 871/12. (Rn.31) Ob ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch durch einen Haupt- oder unechten Hilfsantrag geltend machen will, richtet sich entsprechend den Grundsätzen des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs ausschließlich nach dem Wortlaut des Antrags und seiner Begründung und nicht nach seinen materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten oder Kosteninteressen der klagenden Partei. Eine andere Betrachtung steht nicht im Einklang mit der Parteimaxime, denn es ist Sache der Parteien, welche Anträge sie stellen will. Eine gegen den ausdrücklichen Willen der Partei erklärte Auslegung eines Antrages widerspräche dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz. Das Gericht ist an den Parteiantrag gebunden, § 308 Abs. 1 ZPO. Dass ein unbedingter Weiterbeschäftigungsantrag in der Sache materiell-rechtlich nicht sinnvoll erscheint und dem Kosteninteresse der Partei widerspricht, berechtigt das Gericht nicht dazu, einen vom Wortlaut her eindeutig als Hauptantrag gestellten Antrag in einen unechten Hilfsantrag umzudeuten. Ob ein unbedingter Antrag allein aus Gebühreninteresse des Klägervertreters gestellt wird, betrifft in erster Linie das Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und der vertretenen Partei. Auch offenkundig unbegründet gestellte Hauptanträge haben einen Streitwert. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 27. Oktober 2017, 3 Ca 2156/17, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.10.2017, Az. 3 Ca 2156/17, abgeändert und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt neu festgesetzt: Der Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit wird auf insgesamt 16.075,38 € festgesetzt. Der Wert des Vergleiches übersteigt diesen um 1.620,00 €. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Im Beschwerdeverfahren wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes. Randnummer 2 Im Hauptsacheverfahren führten die Parteien im Wesentlichen einen Kündigungsrechtsstreit. Die Klägerin kündigte in der Klagschrift folgende Anträge an: Randnummer 3 „1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.09.2017 zum 31.10.2017, noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.10.2017 zum 15.11.2017 aufgelöst ist. Randnummer 4 2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Randnummer 5 3. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu Ziffer 1. - entsprechend dem Arbeitsvertrag als Vertriebsmitarbeiterin tatsächlich weiterzubeschäftigen. Randnummer 6 4. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistung und Verhalten der Klägerin im Arbeitsverhältnis erstreckt und eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit der Bewertung „zur vollen Zufriedenheit“ enthält. Randnummer 7 Für den Fall, dass dem Antrag zu 1. nicht stattgegeben werden sollte, wird beantragt: Randnummer 8 5. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistung und Verhalten der Klägerin im Arbeitsverhältnis erstreckt und eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit der Bewertung ‚zur vollen Zufriedenheit‘ enthält.“ Randnummer 9 In der Klagschrift verwies der Kläger zur Begründung des Weiterbeschäftigungsantrags unter der Überschrift „Hauptantrag zu 3. Weiterbeschäftigung“ auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 - GS 1/84 -. Randnummer 10 Im Gütetermin vom 27.10.2017 schlossen die Parteien einen verfahrensbeendenden Prozessvergleich mit folgendem Inhalt: Randnummer 11 „1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher, fristgerechter Kündigung seitens der Beklagten aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zum 31. Oktober 2017 sein Ende finden wird. Randnummer 12 2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG i. H. v. 2.620,00 € brutto. Randnummer 13 3. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis. Hierzu wird die Klägerin einen Entwurf fertigen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grunde abweichen darf. Randnummer 14 4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. Randnummer 15 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“ Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.10.2017 den Streitwert für das Verfahren auf 9.970,00 € und den Mehrwert des Vergleichs auf 2.990,00 € festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde vom 13.11.2017 haben die Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, dass für den 2. Kündigungsschutzantrag ein halbes Gehalt in Ansatz zu bringen, sowie der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Gehalt zu berücksichtigen sei, weil dieser unbedingt gestellt worden sei. Zudem seien Zwischenzeugnis und ein Endzeugnis mit je einem Gehalt zu berücksichtigen. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 12.835,38 € und den Mehrwert des Vergleichs auf 1.620,00 € festgesetzt. Im angefochtenen Beschluss sei übersehen worden, dass Streitgegenstand zwei Kündigungen gewesen sei. Deshalb seien für beide Kündigungen zusammen drei Bruttomonatsgehälter sowie das Gehalt für den zeitlichen Unterschied von 14 Tagen zwischen Ausspruch der ersten und der zweiten Kündigung zusätzlich zu berücksichtigen. Ein Zeugniserteilungsantrag mit einer bestimmten Note werde nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mit einem halben Monatsgehalt bewertet. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (v. 30.08.2011 - 2 AZR 668/00 -; v. 29.04.2015 - 7 AZR 13/13 -) als uneigentlicher Hilfsantrag auszulegen und nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Da die Parteien sich im Vergleich zudem darauf geeinigt hätten, dass die Beklagte das Endzeugnis auf der Grundlage eines Entwurfs der Klägerin zu erteilen habe und ein solcher Antrag mit einem Monatsgehalt zu bewerten sei, übersteige der Mehrwert des Vergleichs ein weiteres halbes Monatsgehalt, da das Zwischenzeugnis bereits mit einem halben Bruttogehalt in den Streitwert eingeflossen sei. Der weitergehenden sofortigen Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 18 In der Beschwerdeinstanz halten die Klägervertreter ihren Einwand aufrecht, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut des gestellten Weiterbeschäftigungsantrags als Hauptantrag dieser nicht werterhöhend berücksichtigt worden sei. Randnummer 19 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen. II. Randnummer 20 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Randnummer 21 In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde ebenfalls Erfolg. Randnummer 22 Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts im vorliegenden Fall streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Randnummer 23 1. Es entspricht gängiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts als auch den Empfehlungen der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit (überarbeitete Fassung vom 05.04.2016, Ziff. I. 12. und 23.), dass sowohl der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch als auch der allgemeine (BAG, Urt. V. 27.02.1985, GS 1/84) und der betriebsverfassungsrechtliche (§ 102 Abs. 5 BetrVG) Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß §§ 23 Abs. 1 RVG, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten sind. Randnummer 24 2. Die Klägerin hat vorliegend keinen uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung gestellt. Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.