Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung Orientierungssatz 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteh
Art.6GG/ Art. 8 EMRK (siehe sogleich unter
(3)) oder aus Art. 19 Abs.
§ 39AufenthV (siehe sogleich unter
(2)) berufen kann. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise oder sonstige humanitäre Gründe bestehen mithin nicht. Randnummer 39
(1)Es kann insoweit offen bleiben, ob die Antragstellerin tatsächlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Randnummer 40 Denn selbst, wenn dies bejaht würde, so ist hier aus gesetzessystematischen Gründen davon auszugehen, dass eine Duldung im Wege der einstweiligen Verfügung allein deswegen nicht ergehen kann. Randnummer 41 Dabei schließt sich das Gericht der Meinung in der Rechtsprechung an, nach der in Fällen (verspäteter) Antragstellung, in denen der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung mit einhergehendem Bleiberecht nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht auslöst, aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich ausscheidet und auch nicht über den „Umweg“ über eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden kann. Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass dies der in den §§ 50, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung widerspräche, die für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens ohne Hinzutreten besonderer Umstände nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht gewährt. Randnummer 42 Denn hätte die Antragstellerin die inzwischen rechtskräftige Ablehnung des ersten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis fristgerecht angefochten, wäre sie noch im Anwendungsbereich der Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 AufenthG geblieben und hätte im gerichtlichen Eilverfahren einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen können/ müssen, in dem die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen bzgl. einer Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen gewesen wäre. Eine solche Prüfung soll nach eben Gesagtem indes weder nach Rechtskraft einer ablehnenden Entscheidung noch lediglich aufgrund der Stellung eines weiteren Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des § 123 VwGO nicht allein entscheidungserheblich sein und daher nicht stattfinden. Randnummer 43 Eine spezielle Duldung für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen des Vorliegens eines solchen behördlichen Verfahrens und eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis kommt vielmehr nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grundsätzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschließt (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017 – 1 B 75/17 - und mwN: OVG Münster, Beschluss vom 11.1.2016 - 17 B 890/15 -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.10.2009 - 2 M 142/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – OVG 7 S 65.05 -; VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 8 L 1025/15 -; VG Trier vom 14.12.2011 - 1 L 1537/11 TR – alle zitiert nach juris; Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 81 Rn. 40-47, beck-online). Dies ist nur sachgerecht, da es andernfalls der Ausländer in der Hand hätte, durch fortwährende Stellung von Anträgen auf Aufenthaltserlaubnis seinen Aufenthalt durch gerichtliche Entscheidungen nach § 123 VwGO faktisch zu legalisieren. Randnummer 44
(2)Zwar sind Ausnahmen von dem eben unter
(1)dargestellten Grundsatz insoweit anerkannt, als dass zum Einen einer auch nur vorübergehenden Ausreise entgegenstehende rechtliche Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, die ihre Grundlage etwa in den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (Leben und körperliche Unversehrtheit), 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) oder Art. 8 EMRK (Familien- und Privatleben) haben (hierzu siehe sogleich unter
(3)). Randnummer 45 Zum Anderen können Abschiebungsverbote aber auch ausnahmsweise aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren geht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, Rn. 4, juris). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Ausländer auf § 39 AufenthV (iVm § 99 AufenthG) berufen kann, der die Möglichkeit der Einholung eines Aufenthaltstitels vom Bundesgebiet aus vorsieht (hierzu sogleich). Diese Vorschrift liefe leer, wenn trotz Erfüllung ihrer Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die Nichteinhaltung des Visumsverfahrens verweigert und der Ausländer auf die Einholung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus verwiesen würde (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017, aaO). Randnummer 46 Diese Ausnahmen liegen indes auch nicht vor. Randnummer 47 Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen Art. 19 Abs.
§ 39Aufenth
V berufen. Randnummer 48 Denn die Voraussetzungen der insoweit allenfalls in Betracht kommenden Ziff. 3 des § 39 AufenthV liegen schon nicht vor. Randnummer 49 Nach § 39 S. 1 Ziff. 3 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II EG-Visa-VO aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16,17 b oder 18 d AufenthG. Randnummer 50 Die unstreitig ohne das für einen Familiennachzug erforderliche Visum eingereiste Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Randnummer 51 Zwar ist Serbien im Anhang II EG-Visa-VO aufgeführt, doch hat die Antragstellerin sich wie gezeigt im Zeitpunkt der hier allenfalls noch relevanten Antragstellung am 1. März 2018 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Randnummer 52
(3)Hier liegt auch kein Ausnahmefall von dem unter
(1)dargestellten Grundsatz vor, der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK zu einer vorläufigen Gewährung von Abschiebungsschutz führen würde. Dabei schließt der Schutzbereich des Art. 6 GG grundsätzlich nicht nur biologische familiäre Beziehungen ein, sondern auch die hier vorliegende Stiefkind-Verbindung mit ein (BVerfG, Beschluss vom 30.6.1964 - 1 BvL 16-25/62 -), wenn zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil eine soziale Beziehung besteht, die darauf beruht, dass das Stiefelternteil zumindest zeitweise tatsächlich Verantwortung für das Kind trägt (mwN: BeckOK, Grundgesetz/Uhle GG, Art. 6 Rn. 14-
- Beck-online). Randnummer 53 Ob eine solche soziale Beziehung zwischen der Antragstellerin und ihrer Stieftochter hier ausreichend glaubhaft gemacht ist, kann dahinstehen. Denn der Antragstellerin ist es - selbst bei Annahme einer solchen - mit Blick auf ihr eigenes Recht und das Recht ihrer Stieftochter auf Schutz der familiären Lebensgemeinschaft zumutbar, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen und in Serbien ein Visumsverfahren (zum Familiennachzug) nachzuholen. Randnummer 54 Grundsätzlich ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2008 – 2 BvR 588/08 -). Dies gilt grundsätzlich auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind im Bundesgebiet erstrebt. Randnummer 55 Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Alter des Kindes bei der Frage der Zumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung zu berücksichtigen, da bei einem Kleinkind die Entwicklung schnell voranschreitet und es den vorläufigen Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann (BVerfG, Beschluss vom
- Januar 2006 – 2 BvR 1935/05). Randnummer 56 Doch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich hier keine Unzumutbarkeit einer etwaigen Trennung der Antragstellerin von ihrer Stieftochter. Randnummer 57 Dabei schließt zwar nicht schon die Tatsache, dass die die Stieftochter der Antragstellerin zumindest von ihrem über eine Niederlassungserlaubnis verfügenden Vater in Deutschland weiter betreut werden könnte, die Schutzwürdigkeit der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrer Stiefmutter nicht aus. Es ist insoweit in der Rechtsprechung geklärt, dass der Beitrag des Vaters zur familiären Lebensgemeinschaft und Erziehung und Pflege eines Kindes nicht durch das Vorhandensein einer entsprechenden Bindung zu einem anderen Elternteil- hier der Mutter - überflüssig wird (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -)- was auch umgekehrt gelten muss. Randnummer 58 Allerdings ist hier zu beachten, dass die Antragstellerin als serbische Staatsangehörige wie gezeigt unter den Anwendungsbereich der EG-Visa-VO fällt und nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigt, befreit ist. Randnummer 59 Die der Antragstellerin damit eröffnete Möglichkeit sich innerhalb eines halben Jahres rund 3 Monate visumsfrei und in eigenständiger Zeiteinteilung in Deutschland aufzuhalten, ist zur Überzeugung der Kammer vorläufig als ausreichend anzusehen, um die familiäre Lebensgemeinschaft- die auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt- aufrechtzuerhalten. Randnummer 60 Dies gilt hinsichtlich der 10-jährigen Stieftochter auch deshalb, da bei Kindern in diesem Alter davon auszugehen ist, dass sie in der Lage sind, zu begreifen, dass die Trennung von ihrer Stiefmutter für die Zeit des Visumverfahrens nur eine vorübergehende sein wird und in diesem Zeitraum auch durchaus Besuche und/oder Kommunikation über Telefon/ Skype o.ä. zur Erhaltung der familiären Lebensgemeinschaft möglich und tauglich sind. Randnummer 61 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der besonders schwierigen Erziehungssituation der Stieftochter der Antragstellerin. Aus den insoweit vorgelegten Unterlagen der für die Hilfe zur Erziehung zuständigen Landeshauptstadt A-Stadt ergibt sich zwar, dass der Vater seine persönliche Verantwortungsübernahme nur in begrenztem Maße einsieht. Die Stieftochter der Antragstellerin wäre indes für die Dauer des Visumsverfahrens aber nicht ausschließlich auf Betreuung durch ihren Vater angewiesen. Denn es ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, dass regelmäßige Kontakte durch die sozialpädagogische Familienhilfe, mindestens einmal wöchentlich, stattfinden, die Stieftochter regelmäßig die Schule besucht und sich im Anschluss von Montag bis Donnerstag bis 17:00 Uhr in der im Rahmen der Jugendhilfemaßnahmen angebotenen Betreuungseinrichtung „xxx“ befindet, die auch umfängliche Elternarbeit und Zusammenarbeit mit der Schule leistet. Die „xxx“ leistet auch in den Ferienzeiten Betreuung, andere eventuell auftretende Betreuungslücken würden von einem langjährig bekannten Nachbarn abgedeckt. Die Schulsituation habe sich deutlich verbessert, es gebe insbesondere keine Rückmeldungen von Seiten der Schule wegen grober Auffälligkeiten. Randnummer 62 Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ist es der Stieftochter der Antragstellerin und der Antragstellerin zuzumuten, die familiäre Lebensgemeinschaft unter o.g. Bedingungen zu führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch nach dem Bericht der Jugendhilfe die positive Entwicklung im Leben der Stieftochter nicht allein auf den Einfluss der Antragstellerin zurückzuführen ist, sondern ebenso auf die Betreuung durch die sozialpädagogische Familienhilfe. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es hier nicht um eine endgültige Trennung geht, sondern lediglich um eine Trennung für die Dauer eines voraussichtlich allenfalls mehrmonatigen Visumverfahrens, in dem in dem aufgezeigten Rahmen sogar Besuchskontakte möglich sind. Randnummer 63 Denn auch die Berücksichtigung der Rechte von Antragstellerin und Stieftochter aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verleihen keinen Anspruch darauf, dass die familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich täglich „vor Ort“ gelebt werden kann. Durch die Möglichkeit der visumsfreien Einreise im o.g. Zeitraum kann die Antragstellerin diese in einem Umfang leben, der beispielsweise dem entspricht, auf den eine Vielzahl von anderen Familien, in denen ein Elternteil bspw. an einem anderen Ort arbeitet (Fernfahrer, Montagearbeiter, Angehörige der Bundeswehr) und nicht regelmäßig zuhause sein kann, verwiesen werden können. Randnummer 64 Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin wegen ihres ununterbrochenen Aufenthaltes und dem System der flexiblen Rückrechnung der Aufenthaltszeiten zunächst einmal 90 Tage warten müsste, bevor sie wieder visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen dürfte, erachtet die Kammer dies zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft unter Berücksichtigung der Betreuung durch die Familienhilfe und dem Alter der Stieftochter in diesem Einzelfall als ausreichend. Randnummer 65 Die unstreitig bestehende Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt nach alldem in diesem Fall einwanderungspolitische Belange gerade nicht zurück. Randnummer 66 Die Ausreise zu Nachholung des Visumsverfahrens ist der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann zuzumuten. Die geltend gemachten Betreuungslücken in der Betreuung der Stieftochter des Ehemannes sind nicht nachvollziehbar. Aus Sicht des vorgelegten Arbeitsvertrages arbeitet der Ehemann der Antragstellerin ab März 2018 Montag bis Freitag jeweils 7 Stunden. Selbst zuzüglich Pausenzeiten ist nicht ersichtlich, dass der Ehemann der Antragstellerin damit über einen Zeitraum arbeiten muss, der die Zeit, in der seine Tochter ohnehin durch den Schulbesuch und die Nachmittagsbetreuung in der „xxx“ fremdbetreut ist, übersteigt. Im Übrigen ist es dem Ehemann der Antragstellerin zuzumuten für etwaige unregelmäßig auftretende Versorgungslücken - wie alle anderen Familien auch - Vorkehrungen zu treffen. Da die Stieftochter der Antragstellerin offensichtlich auch in der Vergangenheit in solchen Fällen durch einen langjährig vertrauten Nachbarn betreut wurde, ist eine Unmöglichkeit solcher Vorkehrungen nicht ersichtlich. Randnummer 67 Es steht damit nicht zu befürchten, dass durch eine (vorübergehende) Ausreise der Antragstellerin das gesamte „Sozialgefüge“ der Familie zerbrechen würde. Randnummer 68 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass noch offen ist, wie lang die Nachholung des ordentlichen Visumverfahrens in Serbien dauern wird. Ausweislich der Informationen der deutschen Botschaft in Belgrad ist bezüglich eines Visumsverfahrens zum Ehegattennachzug mit einer Verfahrensdauer von 9-10 Wochen zu rechnen, gelegentlich ist auch ein längerer Zeitraum möglich (http://www.belgrad.diplo.de/contentblob/4688990/Daten/7767666/FZ02_Ehegattennachzug.pdf). Einen Zeitraum von mehreren Wochen oder gar Monaten hält das Gericht nach eben gesagtem für zumutbar. Es ist außerdem noch nicht geklärt, ob die zuständige Ausländerbehörde gegebenenfalls eine Vorabzustimmung erteilen würde, was den Prozess erfahrungsgemäß erheblich beschleunigen würde. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein Visumsverfahren für ein Familiennachzugsvisum zumindest nicht schneller durchführbar wäre, so ändert dies an dem gefundenen Ergebnis wie gezeigt nichts. Randnummer 69 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 70 Die Entscheidung zur Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG, wobei wegen der Identität des rechtlichen Prüfrahmens trotz formalen Vorliegens zweier Anträge der Auffangstreitwert nur ein Mal zugrunde zu legen war. Randnummer 71 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin in diesem Eilrechtsverfahren bietet wie gezeigt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin kam es damit nicht mehr an. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001339279