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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 KR 71/17 Beschluss Kapitalleistungen aus einer vom Arbeitgeber des Versicherten abgeschlosse

Kapitalleistungen aus einer vom Arbeitgeber des Versicherten abgeschlossenen Direktversicherung unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Orientierungssatz

  1. Bei der Kapitalleistung aus einem mit einer Lebensversicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag handelt es sich um eine beitragspflichtige Einnahme i. S. von § 226 SGB
  2. Diese unterliegt als fällige Leistung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung seit dem Jahr 2004 als Versorgungsbezug der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig davon, ob die Leistungen zum Teil oder ganz auf Leistungen des Versicherten bzw. des Bezugsberechtigten beruhen (BSG Urteil vom
  3. 2015, B 12 KR 19/14 R). (Rn.15)
  4. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nimmt das BVerfG lediglich dann an, wenn Zahlungen aus Beiträgen, die der Versicherte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, als betriebliche Altersversorgung verbeitragt werden, obwohl der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen keiner Beitragspflicht unterwirft. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend SG Kiel,
  5. Januar 2017, S 3 KR 258/15, Urteil nachgehend BSG,
  6. März 2018, B 12 KR 90/17 B, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom
  7. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aus der Kapitalzahlung einer Direktversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat. Randnummer 2 Der ... 1954 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Arbeitnehmer pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Im November 2014 erhielt er von der ... Lebensversicherung AG Kapitalleistungen aus von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherungen in Höhe von 28.700,95 EUR und 19.579,77 EUR. Hiervon setzte die ... Lebensversicherung AG die Beklagte in Kenntnis, die wiederum mit Bescheid vom
  8. Dezember 2014 aus diesen Bezügen zu zahlende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab Dezember 2014 auf monatlich 71,61 EUR und ab 2015 auf 72,42 EUR festsetzte. Zur Begründung führte sie aus, rentenähnliche Einnahmen wie hier die Versorgungsbezüge seien beitragspflichtig. Bei Kapitalleistungen oder Abfindungen würden für maximal zehn Jahre 1/120 der Zahlung berücksichtigt. Mit weiterem Bescheid vom
  9. Januar 2015 bestätigte die Beklagte die Beitragsanpassung auf 72,42 EUR. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei den Versicherungsleistungen nicht um kapitalisierten Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V. Er habe die Beiträge aus seinem Nettogehalt beglichen, also aus Beträgen, die bereits versteuert und aus denen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Außerdem liege eine Versorgungszusage im rechtlichen Sinne nicht vor. Leistungen aus Lebensversicherungen seien nicht grundsätzlich Versorgungsbezüge. Im Rahmen des nachfolgenden Schriftverkehrs erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom
  10. Februar 2015, wann in Fällen der betrieblichen Direktversicherung eine Beitragspflicht nicht entstehe und bat den Kläger, durch die private Versicherung eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Der Kläger hielt seinen Widerspruch gleichwohl aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom
  11. September 2015 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Randnummer 3 Der Kläger hat am
  12. Oktober 2015 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, dass zumindest die in der Ablaufleistung enthaltenen Zinsbeträge nicht zu berücksichtigen seien. Außerdem hat er auf Anforderung des Gerichts die streitigen Versicherungsverträge vorgelegt. Randnummer 4 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 5 die Bescheide der Beklagten vom
  13. Dezember 2014 und
  14. Januar 2015 in Form des Widerspruchsbescheides vom
  15. September 2915 aufzuheben. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen. Randnummer 9 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom
  16. Januar 2017 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Randnummer 10 „Bei der Kapitalleistung aus dem mit der R. abgeschlossenen Versicherungsvertrag handelt es sich um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug. Randnummer 11 Welche Einnahmen der Beitragsbemessung versicherungspflichtig Beschäftigter zugrunde zu legen sind, ist in § 226 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. Danach wird bei diesem Personenkreis der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
  17. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  18. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  19. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
  20. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Randnummer 12 Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, u.a. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate. Randnummer 13 Für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt § 240 SGB V gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 des
  21. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) entsprechend. Randnummer 14 Bei der hier streitgegenständlichen Kapitalleistung aufgrund der vom Arbeitgeber des Klägers abgeschlossenen Versicherung handelt es sich um eine Direktversicherung im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BeTrAVG). Danach ist eine Direktversicherung ein Lebensversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben des Arbeitnehmers (versicherte Person) bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer abschließt. Bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer und/oder dessen Hinterbliebene. Randnummer 15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unterliegen ab dem Jahr 2004 fällig werdende Leistungen aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung ab diesem Zeitpunkt als Versorgungsbezug der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, und zwar auch dann, wenn der Lebensversicherungsvertrag vor 2004 abgeschlossen wurde und unabhängig davon, ob sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Versicherten bzw. des Bezugsberechtigten beruhen (Urteil vom
  22. September 2006, B 12 KR 5/06 R; Urteile vom
  23. April 2007, B 12 KR 25/05 R, B 12 KR 26/05 R; Urteil vom
  24. Dezember 2007, B 12 KR 6/06 R; Urteil vom
  25. November 2008, B 12 KR 10108 R; Urteil vom
  26. März 2011, B 12 KR 16/10 R; Urteil vom
  27. August 2014, B 12 KR110/13 B; Urteil vom
  28. Dezember 2015, B 12 KR 19/14 R). Randnummer 16 Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit dem Grundgesetz bestätigt (Beschluss vom
  29. April 2008, 1 BvR 1924/07; Beschluss vom
  30. September 2010, 1 BvR 739108; Beschluss vom
  31. September 2010, 1 BvR 1660108). Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen können danach den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Die im Beschäftigungsverhältnis verwurzelte, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalleistung sei nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf Ansparleistung beruhende, laufende Rentenzahlung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nimmt das Bundesverfassungsgericht lediglich dann an, wenn Zahlungen aus Beiträgen, die der Versicherte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, als betriebliche Altersversorgung verbeitragt werden, obwohl der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen keiner Beitragspflicht unterwirft. Randnummer 17 Die Kammer sieht keine Veranlassung, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Randnummer 18 Gegen eine Verbeitragung spricht auch nicht, dass der Kläger aus den Gehaltszahlungen, aus denen die Beiträge zur Direktversicherung geleistet wurden, bereits Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom
  32. September 2010 (1 BvR 739/08) betont, dass der steuerrechtliche Grundsatz, wonach Einkommen nur beim erstmaligen Zufluss bzw. bei der erstmaligen Realisierung zu besteuern ist, nicht auf die gesetzliche Krankenversicherung zu übertragen ist. Randnummer 19 Im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung existiert ebenfalls kein entsprechender Grundsatz. Die Kammer gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbeitragen sind, obwohl aus den Ihnen zugrunde liegenden Einkünften in der Regel bereits Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt wurden. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Bezieher von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung diesbezüglich besser zu stellen. Randnummer 20 Da nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes der Zahlbetrag des Versorgungsbezuges zu verbeitragen ist, umfasst die Versicherungspflicht auch die in der Kaitalleistung enthaltenden Zinsbeträge“ Randnummer 21 Gegen das ihm am
  33. März 2017 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am
  34. April
  35. Zur Begründung trägt er vor, die vom Sozialgericht aufgeführte Rechtsprechung sei auf ihn nicht anzuwenden. In seinem Fall handele es sich um Versicherungsverträge, die ausschließlich aus Beträgen nach Bereinigung des Ge-haltes finanziert worden seien. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich bestätigt, dass private Lebensversicherungsverträge grundsätzlich nicht der Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 SGB V unterfielen. Es fehle an der notwendigen Betriebsbezogenheit, die in der Kapitalleistung zu sehen sei. Die Bewertung der Versicherungen als beitragspflichtige Leistungen führe dazu, dass deren Wert um nahezu 50 % gemindert würde. Dazu nimmt der Kläger Bezug auf eine von ihm erstellte Vergleichsberechnung. Randnummer 22 Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, Randnummer 23 das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom
  36. Januar 2017 und die Bescheide der Beklagten vom
  37. Dezember 2014 und
  38. Januar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  39. September 2015 aufzuheben. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt schriftlich, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide. Randnummer 27 Der Senat hat mit gerichtlicher Verfügung vom
  40. Juni 2017 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum
  41. Juli 2017 zu äußern. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakten. II. Randnummer 29 Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss. Diese Vorschrift ermöglicht dem Landessozialgericht mit Ausnahme der Fälle des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, die hier nicht vorliegen, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Senat hat auch, wie es § 153 Abs. 4 Satz 3 SGG erfordert, die Beteiligten vor der Entscheidung angehört. Randnummer 30 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 31 Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat es entschieden, dass die Beitragsforderung aufgrund der Auszahlung der Lebensversicherungen an den Kläger durch die R. Lebensversicherung AG nicht zu beanstanden ist. Der Zahlbetrag unterliegt gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 229 Abs. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das Sozialgericht hat dies, ausgehend von den einschlägigen Rechtsgrundlagen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführlich dargelegt. Hierauf nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Randnummer 32 Neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht vorgebracht. Gleichwohl hat der Senat das Urteil des Sozialgerichts eingehend geprüft. Danach ist die Rechtslage eindeutig: Randnummer 33 Bei den Kapitalleistungen aus den mit der R. Lebensversicherung AG abgeschlossenen Versicherungsverträgen handelt es sich um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unterliegen ab dem Jahr 2004 fällig werdende Leistungen aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung ab diesem Zeitpunkt als Versorgungsbezüge der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, und zwar auch dann, wenn der Lebensversicherungsvertrag vor 2004 abgeschlossen wurde und unabhängig davon, ob sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Versicherten bzw. des Bezugsberechtigten beruhen. Das Sozialgericht hat auf entsprechende Entscheidungen des Bundessozialgerichts in dem angefochtenen Urteil hingewiesen. Auch im Falle des Klägers handelt es sich um solche vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherungen. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Versicherungsscheine war Versicherungsnehmer nicht der Kläger, sondern sein Arbeitgeber, die Segeberger Volksbank eG. Die Lebensversicherungen sollten auch erst zur Auszahlung kommen und sind es auch, nachdem der Kläger sein
  42. Lebensjahr vollendet hat. Randnummer 34 Das Vorbringen des Klägers, die Versorgung beruhe ausschließlich auf seinen Lohnanteilen, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass es für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ohne Belang sei, ob die Altersversorgung ganz oder teilweise auf Eigenleistung des Arbeitnehmers beruhe (so BSG, Urteil vom
  43. November 2008, B 12 KR 6/08 R). Dem hat sich der Senat – eine Direktversicherung betreffend - angeschlossen (Beschluss vom
  44. März 2016, L 5 KR 105/15). Dies verdeutlicht im Übrigen auch § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG, wonach betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (vgl. hierzu auch Urteil des beschließenden Senats vom
  45. April 2017, L 5 KR 142/14). Etwas anderes gilt nur, wenn Kapitalleistungen auf Prämien beruhen, die der Versicherte auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Das ist ständige Rechtsprechung vom BSG (vgl. etwa Urteil vom
  46. März 2011 – B 12 KR 16/10 R) und BVerfG (vgl. Beschluss vom
  47. April 2011 – 1 BvR 2123/08), der sich der Senat in vollem Umfang angeschlossen hat (so etwa Beschluss vom
  48. Januar 2014 – L 5 KR 50/13; und Urteil vom
  49. November 2014 – L 5 KR 90/13). Der Kläger hingegen ist zu keinem Zeitpunkt Versicherungsnehmer der Lebensversicherungsverträge geworden. Dass die Beitragspflicht letztlich zu einer Reduzierung der Leistung aus dem Versicherungsvertrag führt, ist in diesem Zusammenhang hinzunehmen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Randnummer 36 Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001341231

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