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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer 11 B 47/18 Beschluss Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit; Duldungserteilung im Rahmen ei

Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit; Duldungserteilung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bezüglich eines verspäteten Antrages auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis Orientierungssatz

  1. Von dem Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann nicht ausgegangen werden und dies ist auch solange nicht verbindlich anzunehmen, solange eine entsprechend rechtskräftige Feststellung nicht vorliegt. (Rn.32)
  2. In Fällen (verspäteter) Antragstellung, in denen der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung mit einhergehendem Bleiberecht nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht auslöst, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus und kann auch nicht über den „Umweg“ über eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs 1 VwGO erreicht werden kann. (Rn.62)
  3. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind einer auch nur vorübergehenden Ausreise entgegenstehende rechtliche Hindernisse im Sinne des § 60a Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, die ihre Grundlage etwa in den Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 1 (Leben und körperliche Unversehrtheit), 6 Abs 1 GG (Ehe und Familie) oder Art 8 EMRK (juris: MRK) (Familien- und Privatleben) haben. (Rn.66)
  4. Außerdem können Abschiebungsverbote auch ausnahmsweise aus Art 19 Abs 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren geht. (Rn.67) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
  5. Senat,
  6. Juni 2018, 4 MB 61/18, Beschluss Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Das Gericht versteht den Antrag der Antragsteller, Randnummer 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.2.2018 wiederherzustellen, Randnummer 3 hinsichtlich der Antragstellerin zu 4 als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, bis zur Entscheidung über einen etwaigen Widerspruch gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner vom 13.2.2018, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 4 sich gegen die negativen Folgen der ablehnenden Entscheidung auf dem Eilrechtswege wehren möchte und den hierfür erforderlichen Rechtsbehelf einlegen wollte, §§ 88, 122 VwGO. Dies wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO (s.u.). Randnummer 4 Hinsichtlich der Antragsteller zu 1-3 waren die Anträge unproblematisch als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu verstehen, §§ 88, 122 VwGO. Randnummer 5 Die so ausgelegten Anträge der Antragsteller sind jeweils zulässig aber unbegründet. Randnummer 6 Die Anträge der Antragsteller zu 1-3 sind zulässig. Randnummer 7 Sie sind insbesondere als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10.3.2018 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1
  7. Alt. VwGO statthaft. Randnummer 8 Im vorliegenden Fall ist- obwohl in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage die richtige Klageart wäre- hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz vorrangig nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG zu gewähren. Randnummer 9 Denn allein die Ablehnung der Anträge auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse hat für die Antragsteller zu 1-3 eine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 10.3.2018 suspendierbar ist. Randnummer 10 Wegen § 84 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von Gesetzes wegen und führt für die Antragsteller zu 1-3 zu der belastenden Rechtsfolge des Wegfalls der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Randnummer 11 Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines Ausländers bei Beantragung eines Aufenthaltstitels bis zur Entscheidung hierüber als erlaubt, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller zu 1-3, die unstreitig am 26.02.2017 in das Bundesgebiet eingereist sind, haben sich im Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Antragsgegner am 18.5.2017 noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Frist des Art.1 Abs. 2 der EG-Visa-Verordnung ((EG) Nr. 539/2001), wonach auch mazedonische Staatsangehörige von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigt, befreit sind, gerade noch nicht abgelaufen. Randnummer 12 Die Aussetzungsfiktion des § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG würde bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels für die Antragsteller zu 1-3 wieder aufleben und dem vorläufigen Rechtsschutzziel der Antragsteller zu 1-3 Genüge tun. Randnummer 13 Für die Antragstellerin zu 4 war indes der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die statthafte Antragsart. Randnummer 14 Denn sie hat im Gegensatz zu ihrer Mutter und ihren beiden Brüdern (die Antragsteller zu 1-3) nicht von der oben genannten Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG profitiert. Randnummer 15 Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 26.1.2017 befand sich die Antragstellerin zu 4 bereits unrechtmäßig auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 16 Da sie nach eigenem Vorbringen am 26.6.2016 eingereist ist, war für sie die o.g. Frist des Anwendungsbereichs der EG-Visa-Verordnung ((EG) Nr. 539/2001) bereits Ende September 2016 abgelaufen und die Antragstellerin zu 4 seitdem ausreisepflichtig (§ 50 AufenthG). Randnummer 17 Die Antragstellerin zu 4 hat außerdem nicht bis zu der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners vom 13.2.2018 von der Regelung in Satz 2 des § 81 Abs. 3 AufenthG profitiert. Hiernach gilt zumindest die Abschiebung des Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als ausgesetzt, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verspätet (also nach Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts) gestellt wird. Randnummer 18 Dieser Fall liegt hier zu Überzeugung des Gerichts nicht vor. Randnummer 19 Das Gericht schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Meinung an, wonach eine „Verspätung“ in diesem Sinne nur dann anzunehmen ist, wenn die Antragstellung noch in einem inneren und zeitlichen Zusammenhang mit dem früheren rechtmäßigen Aufenthalt seht (jeweils mwN: VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.1.2011 - 27 L 1633/10-; OVG Münster, Beschluss vom 25.4.2012 – 18 B 1181/11-; aA. mwN: Funke-Kaiser in GK AufenthG, § 81 Rn. 49). Für das Erfordernis eines inneren Zusammenhangs spricht zum einen die von dem Gesetzgeber gewählte Formulierung der „Verspätung“, die sprachlich bereits voraussetzt, dass zwei Umstände zueinander in einem konkreten zeitlichen Bezug stehen. Andernfalls hätte es nahe gelegen sich einer weniger verbindenden Formulierung (zB. „nach Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet“) zu bedienen. Randnummer 20 Zum anderen kann nur durch das Erfordernis eines inneren Zusammenhanges ein Wertungswiderspruch zwischen den Vorschriften des § 81 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 AufenthG weitestgehend vermieden werden. Denn es ist sachlich nicht gerechtfertigt, säumigen Ausländern, die sich unter Umständen schon viele Jahre legal mit Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet aufgehalten haben, im Falle der weiteren Antragstellung kein vorläufiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen (§ 81 Abs. 4 AufenthG, der eine Duldungsfiktion bei verspäteter Antragstellung nicht vorsieht), während säumige Ausländer, die nur über den relativ schwachen Aufenthaltsstatus des visumsfrei eingereisten Touristen verfügen, ein derartiges Recht erhielten (§ 81 Abs. 3 S.2 AufenthG). Randnummer 21 Etwaige Rechtsunsicherheiten bezüglich der zeitlichen Eingrenzung einer Verspätung müssen vor diesem Hintergrund hingenommen werden und im Rahmen der Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Ausländers aufgelöst werden. Randnummer 22 Ein nach all dem erforderlicher aber auch ausreichender Zusammenhang des legalen Aufenthalts der Antragstellerin zu 4 in der Bundesrepublik Deutschland bis zum September 2016 und der Antragstellung im Januar 2017 lässt sich nach all dem nicht feststellen. Hiergegen spricht schon der zeitliche Ablauf von über einem Vierteljahr. Die Antragstellerin zu 4 war im Zeitpunkt der Antragstellung fast 4 Monate illegal in Deutschland, womit ihr illegaler Aufenthalt die legale Aufenthaltsdauer bereits zeitlich übertroffen hatte. Randnummer 23 Ebenfalls gegen die Annahme des erforderlichen Verspätungs-Zusammenhangs spricht, dass der Aufenthaltstitel erst durch die Antragstellerin zu 4 (bzw. ihren Vater) bei der Ausländerbehörde beantragt worden ist, nachdem diese zur Klärung des Aufenthaltsstatus der Antragstellerin zu 4 den Vater der Antragstellerin angeschrieben und zur Vorsprache aufgefordert hat. Eigene aktive Bemühungen, den Aufenthaltsstatus (vorher) zu klären, sind bis dahin nicht ersichtlich- obwohl sich die Antragstellerin zu 4 im Januar 2017 bereits knapp 7 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte, ihren Wohnsitz hier angemeldet hatte und die Schule besucht hat. Randnummer 24 Damit hat die Antragstellerin zu 4 im Gegensatz zu den Antragstellern zu 1-3 zu keinem Zeitpunkt von einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG profitiert. Die Anordnung der Suspensiveffekts im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO kann dem Rechtsschutzziel der Antragsgegnerin zu 4 demnach in diesem Eilverfahren nicht dienen, sodass gemäß § 123 Abs. 5 VwGO der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier der statthafte ist. Randnummer 25 Offen bleiben kann, ob sich - wie der Antragsgegner meint- der Widerspruch vom 10.3.2018 entgegen seines eindeutigen Wortlauts auch auf die Ablehnung des Antrages der Antragstellerin zu 4 beziehen soll, und dem Antrag nach § 123 VwGO wegen der andernfalls inzwischen eingetretenen Bestandskraft des angefochtenen Bescheides das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen wäre. Denn der Antrag der Antragstellerin zu 4 nach § 123 VwGO ist zumindest unbegründet (siehe unten). Randnummer 26 Die Anträge der Antragsteller zu 1-3 sind unbegründet. Randnummer 27 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1
  8. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung- wie hier- gesetzlich ausgeschlossen ist. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind maßgeblich Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes einzustellen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt sich danach eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, ist als weiteres Kriterium auf die gesetzgeberische Wertung zurückzugreifen, die in der Entscheidung zum Ausdruck kommt, es beim Grundsatz der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO zu belassen oder aber bereits von Gesetzes wegen zunächst den Sofortvollzug anzuordnen, was für den Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges dessen Bestätigung zur Folge hat. Randnummer 28 Die Ablehnung der Anträge auf Aufenthaltserlaubnis der Antragsteller zu 1-3 erweist sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, da die Antragsteller zu 1-3 keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen haben. Randnummer 29 Ein solcher resultiert für die Antragstellerin zu 1 insbesondere nicht aus § 28 Abs. 1 Ziff. 3 AufenthG und auch nicht aus § 30 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3a AufenthG. Randnummer 30 Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Voraussetzungen liegen für die Antragstellerin zu 1 nicht vor. Randnummer 31 Sie beruft sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs auf den Familiennachzug zu ihrem Sohn XXX. Dieser unterfällt zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht dem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 AufenthG, da zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht davon auszugehen ist, dass er deutscher Staatsangehöriger in diesem Sinne ist. Randnummer 32 Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher u.a., wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Hiervon ist im Falle des Sohnes XXX nicht auszugehen. Vielmehr hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.1.2018 festgestellt, dass der Sohn XXX die deutsche Staatsangehörigkeit gerade nicht besitzt, da die Voraussetzungen des für den Erwerb der Staatsangehörigkeit insoweit einzig in Betracht kommenden § 4 Abs. 3 StAG nicht vorliegen. Unerheblich ist, dass der Sohn XXX gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt hat, über den soweit ersichtlich bisher noch nicht entschieden ist. Denn nach § 30 StAG wird das Bestehen (ebenso wie das Nichtbestehen) der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt, wobei die Feststellung in all denjenigen Angelegenheiten verbindlich ist, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass nicht von dem Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden kann und dies auch nicht verbindlich anzunehmen ist, solange eine entsprechend rechtskräftige Feststellung nicht vorliegt. Randnummer 33 Die Antragstellerin zu 1 hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus §§ 29, 30 Abs. 1 S. Ziff. 3a AufenthG, wonach dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn u.a. beide Ehegatten volljährig sind, sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da weder nachgewiesen noch dargelegt wurde, dass die Antragstellerin zu 1 über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, obwohl ihr dies nach § 82 Absatz 1 S. 1 AufenthG oblag. Ein Ausnahmefall zum Beispiel nach § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG ist weder ersichtlich noch dargelegt. Randnummer 34 Im Übrigen muss sich die Antragstellerin zu 1 hinsichtlich sämtlicher Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnis entgegenhalten lassen, dass für die Erteilung eines Aufenthaltstitels die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG fehlt, da sie unstreitig nicht mit dem für einen Familiennachzug erforderlichen Visum eingereist ist. Randnummer 35 Der Antragsgegner hat ermessensfehlerfrei festgestellt, dass von diesem Erfordernis auch nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise abzusehen ist. Nach dieser Norm kann von dem Visumerfordernis abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 36 Wie gezeigt, liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Auftragstitels nach § 30 AufenthG oder § 28 AufenthG für die Antragstellerin zu 1 nicht vor. Randnummer 37 Die Nachholung des Visumverfahrens ist für die Antragstellerin auch nicht unzumutbar. Randnummer 38 Als unzumutbar kann die Nachholung des Visumverfahrens nur dann angesehen werden, wenn die Versäumnisse dem Ausländer nicht persönlich anzulasten sind, sein Verschulden nur gering war oder die notwendigen Reisen aufgrund äußerer Umstände oder aus persönlichen Gründen besondere Schwierigkeiten bereiten oder besonders aufwändig erscheinen (Bergmann/Dienelt/Samel AufenthG § 5 Rn. 103-139, beck-online). Randnummer 39 Unzumutbarkeitsgründe sind für die Antragstellerin zu 1 gemessen an diesen Maßstäben nicht ersichtlich. Randnummer 40 Sie ergeben sich insbesondere nicht aus einer etwaigen Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes, der über eine Niederlassungserlaubnis verfügt. Eine solche Pflegebedürftigkeit ist nicht erkennbar, sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem letzten aktuellen Attest der behandelnden Internisten vom 8.1.2018 (Bl. 60 BA A). Dort werden nicht weiter konkretisierte komplexe Erkrankungen diagnostiziert, die den Ehemann der Antragstellerin zu 1 sowohl in seiner physischen als auch in seiner psychischen Konstitution erheblich belasten. Es finde eine regelmäßige hausärztlich-internistische Betreuung sowie eine kardiologische und nephrologische Mitbehandlung statt. Hinweise auf eine etwaige Pflegebedürftigkeit oder Angewiesenheit auf Betreuung oder auch nur Hilfe ergeben sich hieraus nicht. Randnummer 41 Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht mit Blick auf den in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verbürgten Schutz von Ehe und Familie sowie Familien- und Privatleben. Zwar würde die Nachholung des Visumverfahrens aus Mazedonien nach derzeitiger Auskunft der deutschen Botschaft in Skopje vermutlich mehrere Monate in Anspruch nehmen (http://www.skopje.diplo.de/Vertretung/skopje/de/04/Visabestimmungen/Terminvergabe-elektronisch.html) und die Antragstellerin zu 1 insoweit von ihrem in Deutschland lebenden Ehemann getrennt sein. Randnummer 42 Grundsätzlich ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG aber vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  9. Mai 2008 – 2 BvR 588/08). Randnummer 43 Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Beziehungen der Antragstellerin zu 1 zu ihren Kindern. Zwar ist im Rahmen des Familiennachzug nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Alter etwaiger betroffener Kinder bei der Frage der Zumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung zu berücksichtigen, da z. B. bei einem Kleinkind die Entwicklung schnell voranschreitet und es den vorläufigen Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann (BVerfG, Beschluss vom
  10. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05). Randnummer 44 Doch auch unter berücksichtigen dieser Maßstäbe ergibt sich hier keine Unzumutbarkeit. Die Kinder der Antragstellerin zu 1 sind fast 7 und 16 Jahre alt, der Sohn XXX ist
  11. In diesem Alter sind Kinder offensichtlich in der Lage, zu begreifen, dass die Trennung von einem Elternteil – auch wenn sie mehrere Monate dauert-eine vorübergehende und keine endgültige ist. Randnummer 45 Dies gilt in diesem Fall umso mehr, als dass zumindest die Antragsteller zu 2-4 ebenfalls ausreisepflichtig sind (s.u.) und daher ohnehin nicht zu befürchten steht, dass die Antragstellerin zu 1 von diesen Kindern zur Nachholung des Visumsverfahrens getrennt würde. Randnummer 46 Zu beachten ist weiter, dass die Antragstellerin zu 1 als mazedonische Staatsangehörige im Anwendungsbereich der EG-Visa-Verordnung ((EG) Nr. 539/2001) nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigt, befreit ist (s. o.). Die der Antragstellerin zu 1 damit eröffnete Möglichkeit sich innerhalb eines halben Jahres rund 3 Monate visumsfrei und in eigenständiger Zeiteinteilung in Deutschland aufzuhalten, ist zur Überzeugung des Gerichts vorläufig als ausreichend anzusehen, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann und unter Umständen auch mit (allen oder einzelnen) ihrer Kindern aufrechtzuerhalten (siehe auch Beschluss der Kammer vom 14.11.2017 – 11 B 47/17 ). Durch die Möglichkeit der visumfreien Einreise im o. g. Zeitraum könnte die Antragstellerin zu 1 diese in einem Umfang leben, der beispielsweise dem entspricht, auf den eine Vielzahl von anderen Familien, in denen ein Elternteil bspw. an einem anderen Ort arbeitet (Fernfahrer, Montagearbeiter, Angehörige der Bundeswehr) und nicht regelmäßig zuhause sein kann, verwiesen werden können. Randnummer 47 Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch der Vater/Ehemann der Antragsteller seinerseits Besuche in Mazedonien vornehmen kann und dies in der Vergangenheit offensichtlich auch so praktiziert wurde. Auch die Antragstellerin zu 1 ist erst viele Monate nach der Antragstellerin zu 4 und nach ihrem Sohn XXX eingereist, sodass mehrmonatige Trennungen von Mutter und Kindern offenbar auch in der Vergangenheit für die Familie realisierbar waren. Randnummer 48 Schließlich war die Antragstellerin auch nicht nach der Ausnahmevorschrift des § 39 AufenthV ausnahmsweise berechtigt, einen Aufenthaltstitel vom Bundesgebiet aus einzuholen, da sie keinem der dort abschließend genannten Anwendungsfälle unterfällt. Randnummer 49 Auch die Antragsteller zu 2 und 3 haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 50 Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 32 AufenthG, wonach minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil bspw. eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da zumindest die Antragstellerin zu 1 als Mutter der Antragsteller zu 2 und 3 offensichtlich nicht über eine Niederlassungserlaubnis verfügt. Randnummer 51 Eine besonderer Härtefall im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Randnummer 52 Ob hier die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz vorliegen, wonach eine Aufenthaltserlaubnis auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden kann, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat, kann offen bleiben, da auch die Antragsteller zu 2 und 3 offensichtlich ohne das nach § 5 Abs. 2 AufenthG erforderliche Visum eingereist sind. Randnummer 53 Auch für die Antragsteller zu 2 und 3 liegen Ausnahmefälle nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht vor, insoweit gilt oben Gesagtes entsprechend. Randnummer 54 Auf die Nachholung des Visumsverfahrens wäre in diesem Fall insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2
  12. Alt. AufenthG zu verzichten, selbst wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 AufenthG vorlägen. Denn ein „Anspruch“ im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 1.Alt. AufenthG meint lediglich gebundene Ansprüche und umfasst nicht sogenannte „Sollvorschriften“ im Sinne des § 32 Abs. 3 AufenthG. Randnummer 55 Der Antrag der Antragstellerin zu 4 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ebenfalls unbegründet. Randnummer 56 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Sicherung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Randnummer 57 Die Antragstellerin zu 4 hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre. Randnummer 58 Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 AufenthG, nach dem die Abschiebung eines Ausländers u.a. ausgesetzt werden kann, solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Randnummer 59 Zur Überzeugung des Gerichts hat die Antragstellerin zu 4 einen Anspruch auf vorläufige Duldung weder wegen eines etwaigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (sogleich unter

(1)), noch kann sie sich mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG iVm § 39 AufenthV (siehe sogleich unter
(2)) oder aus Art. 19 Abs. 4 GG iVm Art.6 GG/ Art. 8 EMRK (siehe sogleich unter
(3)) berufen. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise oder sonstige humanitäre Gründe bestehen mithin nicht. Randnummer 60
(1)Es kann insoweit offen bleiben, ob die Antragstellerin tatsächlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. nach § 32 AufenthG) hat. Randnummer 61 Denn selbst, wenn dies bejaht würde, so ist hier aus gesetzessystematischen Gründen davon auszugehen, dass eine Duldung im Wege der einstweiligen Verfügung allein deswegen nicht ergehen kann. Randnummer 62 Dabei schließt sich das Gericht der Meinung in der Rechtsprechung an, nach der in Fällen (verspäteter) Antragstellung, in denen der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung mit einhergehendem Bleiberecht nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht auslöst, aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich ausscheidet und auch nicht über den „Umweg“ über eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden kann. Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass dies der in den §§ 50, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung widerspräche, die für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens ohne Hinzutreten besonderer Umstände nur unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ein Bleiberecht gewährt. Randnummer 63 Denn hätte die Antragstellerin zu 4 zeitnah zu ihrem damals noch legalen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, wäre sie noch in dem Anwendungsbereich der Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 AufenthG geblieben und hätte im gerichtlichen Eilverfahren einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen können/ müssen, in dem die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen bzgl. einer Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen gewesen wäre. Eine solche Prüfung soll nach eben Gesagtem indes nicht lediglich aufgrund der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des § 123 VwGO allein entscheidungserheblich sein und daher nicht stattfinden. Randnummer 64 Eine spezielle Duldung für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen des Vorliegens eines solchen behördlichen Verfahrens und eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis kommt vielmehr nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grundsätzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschließt (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017 – 1 B 75/17 - und mwN: OVG Münster, Beschluss vom 11.1.2016 - 17 B 890/15 -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.10.2009 - 2 M 142/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – OVG 7 S 65.05 -; VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 8 L 1025/15 -; VG Trier vom 14.12.2011 - 1 L 1537/11 TR – alle zitiert nach juris; Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 81 Rn. 40-47, beck-online). Randnummer 65 Dies ist nur sachgerecht, da es andernfalls der Ausländer in der Hand hätte, durch fortwährende Stellung von Anträgen auf Aufenthaltserlaubnis seinen Aufenthalt durch gerichtliche Entscheidungen nach § 123 VwGO faktisch zu legalisieren. Randnummer 66
(2)Zwar sind Ausnahmen von dem eben unter
(1)dargestellten Grundsatz insoweit anerkannt, als dass zum Einen einer auch nur vorübergehenden Ausreise entgegenstehende rechtliche Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, die ihre Grundlage etwa in den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (Leben und körperliche Unversehrtheit), 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) oder Art. 8 EMRK (Familien- und Privatleben) haben (hierzu siehe sogleich unter
(3)). Randnummer 67 Zum anderen können Abschiebungsverbote auch ausnahmsweise aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren geht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, Rn. 4, juris). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Ausländer auf § 39 AufenthV (iVm § 99 AufenthG) berufen kann, der die Möglichkeit der Einholung eines Aufenthaltstitels vom Bundesgebiet aus vorsieht (hierzu sogleich). Diese Vorschrift liefe leer, wenn trotz Erfüllung ihrer Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die Nichteinhaltung des Visumsverfahrens verweigert und der Ausländer auf die Einholung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus verwiesen würde (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017, aaO). Randnummer 68 Diese Ausnahmen liegen indes auch nicht vor. Randnummer 69 Die Antragstellerin zu 4 kann sich nicht auf einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen Art. 19 Abs. 4 GG iVm § 39 AufenthV berufen. Denn die Voraussetzungen der insoweit allenfalls in Betracht kommenden Ziff. 3 des § 39 AufenthV liegen schon nicht vor. Randnummer 70 Nach § 39 S. 1 Ziff. 3 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet u.a. einholen oder verlängern lassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II EG-Visa-VO aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Randnummer 71 Die unstreitig ohne das für einen Familiennachzug erforderliche Visum eingereiste Antragstellerin zu 4 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Randnummer 72 Denn zum einen ist Mazedonien im Anhang II EG-Visa-VO nicht aufgeführt, zum anderen hat die Antragstellerin zu 4 sich wie gezeigt im Zeitpunkt der hier relevanten Antragstellung im Januar 2017 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Randnummer 73
(3)Hier liegt auch kein Ausnahmefall von dem unter
(1)dargestellten Grundsatz vor, der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK zu einer vorläufigen Gewährung von Abschiebungsschutz führen würde. Randnummer 74 Der Antragstellerin zu 4 ist die Nachholung des Visumsverfahrens von Mazedonien aus zumutbar. Insofern gilt auch hier das bei der Antragstellerin zu 1 Gesagte. Randnummer 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 76 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs.2, 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001342314

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