die fraglichen Vorhabengrundstücke im Regionalplan nicht als Eignungsgebiete für Windenergie ausgewiesen seien. Damit sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig, da ihm öffentliche Belange entgegenstünden. Die acht Windenergieanlagen, die unstreitig ein raumbedeutsames Vorhaben darstellten, stünden weder hinsichtlich des Standortes noch der Beschaffenheit im Einklang mit den einschlägigen Regionalplänen. Somit sei das Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig und damit auch nicht genehmigungsfähig nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Nach § 20 Abs. 2 der 9. BImSch-Verordnung müsse der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides abgelehnt werden, sobald feststehe,
der Bescheid nicht erteilt werden könne. Randnummer 4 Den Widerspruch der Klägerin vom
der alleinige Ablehnungsgrund der Zielfestlegung des Regionalplanes 2000 der Vorhabenzulässigkeit nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegen stehe, da der Regionalplan 2000 unwirksam sei. Randnummer 8 Im Verlaufe des Klagverfahrens verfügte der Ministerpräsident – Landesplanungsbehörde – mit Runderlass vom 23. Juni 2015,
wegen der zeitgleich eingeleiteten sachlichen Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 zum Sachthema Windenergie die diesbezüglichen Bestimmungen u.a. des Regionalplanes für den vorliegend maßgebenden Planungsraum III nicht mehr angewendet werden (vgl. Amtsbl. SH S. 772). Darüber hinaus trat am
sie die Verwirklichung dieser Ziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren (vgl. GVOBl. 2015 S. 132). Randnummer 9 Mit Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 5. April 2017 (GVOBl. 2017 S. 222) wurde § 18a LaplaG in Abs. 1 Satz 1 dahingehend geändert,
die Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen zur Sicherung der Planung von ursprünglich dem
die Regelung insgesamt nicht zu einem Stopp des Windkraftausbaus führe. Randnummer 10 Zur weiteren Begründung der Klage trägt die Klägerin vor,
G idF des Änderungsgesetzes vom 5. April 2017 zwar der Begründetheit entgegenstehe, das Landesgesetz aber verfassungswidrig sei. § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG ordne nicht, wie es der Rechtsfolge einer raumordnungsrechtlichen Untersagung nach § 14 Abs. 2 ROG entspräche, als bloße Verfahrensvorschrift eine lediglich zeitweise Suspendierung des Genehmigungsanspruches an. Vielmehr stehe die Rechtsvorschrift als materiell-rechtliches Genehmigungshindernis einer Genehmigungserteilung anspruchsvernichtend entgegen. Dies ergäbe sich bereits aus der Gesetzesbegründung, in der es heiße,
die Wirkung an diejenige einer baurechtlichen Veränderungssperre angelehnt sei. Der baurechtlichen Zurückstellung entsprechend bewirke auch die raumordnungsrechtliche Untersagung nach § 14 Abs. 1 ROG lediglich,
Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen für die Dauer der Befristung nicht mehr getroffen werden dürften. Mit dieser Rechtswirkung sei die raumordnungsrechtliche Untersagung ebenso wenig verfahrensbezogen, stelle aber keinen materiell-rechtlichen Versagungsgrund dar. Stünden sich somit die Veränderungssperre auf der einen und die raumordnungsrechtliche Untersagung auf der anderen Seite gegenüber, sei der Gesetzesbegründung mit dem klaren Bekenntnis zur Veränderungssperre, der gesetzgeberische Wille zur Schaffung eines materiellrechtlichen Baunutzungsverbots zu entnehmen. Randnummer 11 Mit seinem unmittelbar die bodenrechtliche Nutzbarkeit der Windenergienutzung anordnende Regelungsgehalt verstoße § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG gegen das Bundesverfassungsrecht. Es fehle an der Gesetzgebungskompetenz, da der Bundesgesetzgeber von der Kompetenz des Bodenrechts im Hinblick auf die Bauleitplanung abschließend Gebrauch gemacht habe. § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG sei eine bodenrechtliche Rechtsvorschrift in dem Sinne,
sie unmittelbar die bauliche Nutzbarkeit von Grund und Boden vorschreibe. Sie setze kein raumordnungsrechtliches Ziel fest, welches den Anwendungsbereich der bodenrechtlichen Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eröffnen könne. Randnummer 12 Schließlich verstoße § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG gegen Art. 12 GG, weil der Ausschluss einer jeglichen Grundstücksnutzung mit Windenergieanlagen die Freiheit der Berufsausübung unverhältnismäßig einschränke. Das Gesetz sei nicht verhältnismäßig. Es handele sich vorliegend um eine objektive Berufswahlregelung in dem Sinne,
die Beschränkung der Berufsfreiheit anhand von objektiven Kriterien erfolge, die nicht in der Person des Betroffenen liege und auf die er keinen Einfluss habe. Eine Einschränkung sei nur zulässig zur Abwendung einer nachweislichen oder höchstwahrscheinlichen Gefahr für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Es fehle schon an einem legitimen Zweck für das Gesetz, da keine sicherungsfähige und sicherungsbedürftige Planung vorliege. Die Planung befinde sich derzeit immer noch in Aufstellung. Randnummer 13 In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung stünden der Begründetheit der Klage nicht entgegen. Diese ergäben sich nicht aus der Teilaufstellung 2017 der Regionalpläne (Sachthema Windenergie). Die bisher lediglich existenten Entwürfe rechtfertigten nicht die hinreichend sichere Erwartung,
sie zu einer verbindlichen Vorgabe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG erstarken würden. In der noch heute maßgeblichen Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts heiße es dazu: „Die Planung muss ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen.“ Diesem Erfordernis sei erst dann genüge getan, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahelegt,
die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Davon könne keine Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist. Es könne ebenso wenig angenommen werden, die Anlagestandorte seien a priori für eine Windenergienutzung tabu oder kämen dafür sonst erkennbar nicht in Betracht. Hinzu komme,
sich die neue Landesregierung nach dem Regierungswechsel vorgenommen habe, die gesamte Windenergie-Regionalplanung erneut auf den Prüfstand zu stellen. Die Einschränkung des Ausnahmeermessens bei überlangen Nichtplanungen führe nicht zum praktischen leerlaufen des § 18a Abs. 1 LaplaG , weil dann für alle Flächen überall in Schleswig-Holstein ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung bestünde. Vielmehr gehe es einschränkend nur um die besonders qualifizierten Flächen, die zu den Potenzialflächen gehörten, bei denen kein Tabukriterium bestünde und keine im konkreten Teilraum entgegenstehenden öffentlichen Belange vorlägen. Randnummer 14 Mit Beschluss vom
die angefochtenen Bescheide im Ergebnis rechtmäßig seien und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten. Dem Vorhaben stehe § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG entgegen. Eine Ausnahme von der Unzulässigkeit nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG komme nicht in Betracht. Nach dem jetzigen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung würden die konkreten Standorte der streitbefangenen Windkraftanlagen nicht in einem Eignungs- und/oder Vorranggebiet für die Windenergienutzung belegen sein. Bei den Flächen handele es sich um Potentialflächen. Dem Vorhaben stünden auch öffentliche Belange, nämlich die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung, entgegen. Es sei zu erwarten,
die Potentialfläche nach Abwägung aller Belange nicht mehr das Potential besitze auch Vorrangfläche zu werden, denn innerhalb der Flächen liege eine Wald-Aufforstungsfläche. Randnummer 21 Der Beigeladene zu 2) stellt ebenfalls keinen Sachantrag. Er ist der Ansicht,
G ein vorübergehendes Anspruchshindernis und keine dauerhafte Anspruchsvernichtung normiert, so
nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen das Begehren der Klägerin neu zu bescheiden sei. Er hält § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG sowohl formell als auch materiell für verfassungskonform. Dem Land komme für diese Regelung eine Gesetzgebungskompetenz zu, und die in Rede stehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen seien jeweils zum Zwecke der Planungsverfahrenssicherung gerechtfertigt. Das Projekt Landesplanung Wind sei seit Februar 2015 und insbesondere seit Veröffentlichung der Planungsabsichten und des Kriterienkataloges zu den Abwägungskriterien und der Abwägungsbelange durch Runderlass vom
dieser bisherige Verfahrensablauf und die Fortführung des Planungsverfahrens eine hinreichende Rechtfertigung für die vorläufige Unzulässigkeit von neuen raumbedeutsamen Windkraftanlagen sei. Dieser gesetzliche Schutzschirm sei weiterhin erforderlich, um die in Aufstellung befindlichen Windenergieregionalpläne nicht zu gefährden. Dieses gelte umso mehr, als sich die gesetzliche Kombination aus Moratorium und Ausnahmesteuerung bewährt habe. Das Ausnahmeverfahren nach § 18a LaplaG werde zwar restriktiver fortgeführt. Die Restriktionen aufgrund des Koalitionsvertrages würden aber spätestens mit Veröffentlichung eines novellierten Planungserlasses auf das sich daraus ergebende Maß zurückgenommen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese werden Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurück genommen hat. Randnummer 24 Im Übrigen ist die zulässige Klage insoweit begründet, als die Klägerin mangels Spruchreife der Sache eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung nach Ablauf des Moratoriums am
auch eine Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne etliche Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor eines Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Es ist in derartigen besonders gelagerten Fällen nicht Aufgabe der Gerichte, ein "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein,
das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen. In diesem Falle kann es ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen, wenn der herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen zu versagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v.
die Genehmigung schon aus anderen Gründen von vornherein zu versagen wäre. Randnummer 30 Auch das gegenwärtig geltende Sicherungsmoratorium gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG steht nicht als anderweitig öffentlich rechtliche Vorschrift iSd § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dem Vorhaben der Klägerin entgegen. Nach dieser Vorschrift sind raumbedeutsame Windkraftanlagen zur Sicherung der Planung bis zum
eine erhebliche Auswirkung auf den Raum und dessen Funktion vorliegt (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v.
das landungsplanerische Sicherungsmoratorium vorliegend eingreift. Randnummer 32 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG auch in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. April 2017 wirksam und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zunächst steht dem Land Schleswig-Holstein gemäß Art. 72 Abs. 3 Nr. 4 GG die Gesetzgebungsbefugnis für die streitbefangene Regelung zu, weil die Landesplanung das Recht der Raumordnung iSd Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zum Gesetzgebungsgegenstand hat und nicht, wie die Klägerin meint, das Bodenrecht iSd des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG betrifft. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die Normierung der vorläufigen Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen in § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG beinhalte in Wirklichkeit eine bodenrechtliche Regelung, die abschließend die Nutzbarkeit des Bodens vorschreibe und für die dem Land keine Kompetenz zur Abweichungsgesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 GG zustehe. Vielmehr gilt,
1 Nr. 18 GG insbesondere die städtebauliche und bodenrechtliche Planung umfasst, während Raumordnung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG in Abgrenzung hierzu als übergeordnete zusammenfassende Gesamtplanung auf Landesebene zu definieren ist (vgl. Beschl. d. erkennenden Kammer vom
sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet, die Möglichkeit zu einer bis auf zwei Jahre befristeten Untersagung von raumbedeutsamen Maßnahmen gibt. Von dieser raumordnungsrechtlichen Regelung kann das Land jedoch gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG durch eigenes Gesetz abweichen. Im Fall einer Abweichung geht dann im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG das jeweils spätere Gesetz vor. Das ist vorliegend § 18a LaplaG . Die Kompetenz des Landes von dem 2008 erlassenen Raumordnungsgesetz des Bundes abzuweichen ist durch Art. 125b Abs. 1 GG eröffnet und durch das Grundgesetz nicht weiter eingeschränkt. Für den Bereich der Raumordnung gibt es keinen verfassungsrechtlich bestimmten abweichungsfesten Kern. Die Abweichungskompetenz des Landes umfasst mithin auch Instrumente zur Sicherung der Landesraumordnungsplanung. Die in § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG getroffene landesrechtliche Regelung ist eine solche echte Abweichung von § 14 Abs. 2 ROG und nicht etwa nur eine Wiederholung der bundesrechtlichen Regelung. § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG trifft nämlich eine nach Tatbestand und Rechtsfolge inhaltlich andere Regelung als § 14 Abs. 2 ROG, da sie abweichend von § 14 Abs. 2 ROG in § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG durch Gesetz generell und nicht lediglich durch Verwaltungsakt im Einzelfall eine befristete – vorläufige – Unzulässigkeit vorsieht (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 29. März 2017, Az.: 1 LB 2/15 mwN). Randnummer 34 Wegen dieser echten Abweichungskompetenz des Landesgesetzgebers ist auch die Regelung im Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 5. April 2017 im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ROG kompetenzrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Regelung des Bundesgesetzgebers,
die Einzelfalluntersagung der Raumordnungsbehörde zwei Jahre dauert und um ein Jahr verlängert werden kann, ist nicht zugleich bundesrechtlich abweichungsfest vorgegeben,
der Landesgesetzgeber in seinem Regelungskontext gleichfalls allenfalls das landesrechtliche Sicherungsmoratorium um längstenfalls ein Jahr verlängern dürfte. Vielmehr steht die Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 3 ROG der landesrechtlichen Kompetenz, für das vom Land neu kreierte Sicherungsmoratorium eine eigene Verlängerungsregelung zu treffen, nicht entgegen. Mithin war der Landesgesetzgeber nicht gehindert, das Moratorium durch Gesetz vom
die Planungskriterien eine abwägungsfehlerfreie Festlegung der Ziele der Raumordnung möglich erscheinen lassen, also nicht willkürlich oder unerheblich sind. Randnummer 42 Diesen vorgenannten, im Vergleich zu einer raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung erheblich verminderten Wirksamkeits- und Bestimmtheitsvoraussetzungen genügen die Kriterien der Landesplanungsbehörde zur Ermittlung geeigneter bzw. ausgeschlossener Flächen für raumbedeutsame Windenergieanlagen auf Regionalplanebene, wie sie nach dem Runderlass des Ministerpräsidenten vom 23. Juni 2015 zur Anwendung kommen sollen. Insbesondere reicht der Detailierungsgrad der Kriterien für dieses frühe Planungsstadium. Auch die bislang relativ offen formulierten Abwägungskriterien „charakteristische Landschaftsräume“ und „Hauptachsen des überregionalen Vogelzuges“ sind für den weiteren Planungsvorgang erheblich und willkürfrei formuliert. Ausweislich der Begründung zu dem Kriterium „charakteristische Landschaftsräume“ soll im Rahmen der Abwägung die Möglichkeit eröffnet werden, solche Areale großräumig von Windkraftanlagen frei zu halten, für die im Rahmen eines noch zu erstellenden Gutachtens diesbezüglich eine sachlich fachliche Begründung gegeben ist. Damit setzt der Erlass den Zweck der Windenergieanlagensteuerung, nämlich auch im erheblichen Anteil unverbaute Landesfläche zu erhalten mit der Möglichkeit eine Freiraumkonzeption zu entwickeln um. Randnummer 43 Das Abwägungskriterium „Hauptachsen des überregionalen Vogelzuges“ ist für dieses frühe Planungsstadium unter dem Aspekt des vorsorgenden Artenschutzes gerechtfertigt, da die Landesplanungsbehörde weiteren Prüfbedarf sieht, um das Kollisionsrisiko der Zugvögel mit Windenergieanlagen im Höhenbereich der Rotoren zu vermeiden. Randnummer 44 Ebenso begegnet auch das Abwägungskriterium „Netzkapazität“ gegenwärtig keinen Bedenken. Es erscheint vielmehr sachgerecht,
der Regionalplangeber prüfen muss, ob die regionale Netzkapazität zur Aufnahme der gesamten in der Region vorgesehenen Leistung ausreicht. Privilegiert sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nämlich lediglich Vorhaben zur Nutzung der Windenergie und nicht Vorhaben, die mangels hinreichender Netzkapazitäten lediglich Entschädigungstatbestände nach dem Erneuerbaren Energiegesetz realisieren können.“ Randnummer 45 Die Verhältnismäßigkeit des von dem Sicherungsmoratorium verursachten Grundrechtseingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG der Klägerin ist im Hinblick auf die zwischenzeitliche Verlängerung des Sicherungsmoratoriums bis zum
einer geordneten Raumplanung nicht nur weitere Einzelvorhaben im Wege stünden, sondern eine Vielzahl von neuerschlossenen Windenergieanlagenstandorten immer wieder in das Verfahren zur Landesplanung einzubeziehen wären. Die über das Bundesrecht gemäß § 14 Abs. 2 ROG hinausgehende generelle vorübergehende Unzulässigkeit ist die einzige Möglichkeit, um erheblichen Verwaltungsaufwand für die Raumordnungsbehörde zu vermindern. Für das einzelne Investitionsvorhaben ist es hingegen ohne Belang, ob es individuell vorläufig gemäß § 14 Abs. 2 ROG untersagt wird, oder im Gleichklang mit einer Vielzahl anderer Vorhaben im Land generell unzulässig ist und mithin lediglich die bundesrechtlich ohnehin mögliche Einzelfalluntersagung entbehrlich wird. Randnummer 48 Schließlich ist das Sicherungsmoratorium verhältnismäßig im engeren Sinne und beeinträchtigt das Übermaßverbot für eine Berufsausübungsbeschränkung nicht, weil es zeitlich befristet ist und nur raumbedeutsame Windenergieanlagen betrifft. Vorhaben dieser Art, die nicht planungsrelevant sind, können darüber hinaus ausnahmsweise nach § 18a Abs. 2 LaplaG nach dem jeweiligen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zugelassen werden. Durch diese Ausnahmeregelung ist gewährleistet,
eine Einzelfallprüfung der Vorhaben auf ihre Planungsverfahrensverträglichkeit erfolgt und die vorläufige Unzulässigkeit des Vorhabens endet, sobald es die weitere Planung nicht mehr wesentlich erschwert. Randnummer 49 Die Klägerin kann jedoch keine Ausnahme gemäß § 18a Abs. 2 LaplaG von der vorläufigen Unzulässigkeit ihrer Windenergieanlagen beanspruchen. Nach der vorbezeichneten Vorschrift können Ausnahmen zugelassen werden, wenn und soweit raumbedeutsame Windkraftanlagen nach dem jeweiligen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht befürchten lassen,
sie die Verwirklichung dieser Ziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren.“ Randnummer 50 In diesem Planungsstand zur Aufstellung der Ziele der Raumordnung lassen die streitbefangenen Windkraftanlagen jedoch befürchten,
sie die Verwirklichung der Ziele wesentlich erschweren, weil nach dem derzeitigen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung die konkreten Standorte der streitigen Windkraftanlagen nicht in einem Eignungs- oder Vorranggebiet für die Windenergienutzung belegen sein werden. Ob es sich letztendlich um Potentialflächen handelt, ist eine von der Landesplanungsbehörde zu beantwortende Frage, die nicht in der Verantwortung des Beklagten liegt. Darüber hinaus liegt innerhalb der Aufstellungsstandorte eine Aufforstungsfläche und es bestehen Bedenken hinsichtlich des Denkmalschutzes. Aus diesen Gründen ist es gegenwärtig nicht möglich, eine Ausnahmezulassung nach § 18a Abs. 2 LaplaG zu prüfen. Randnummer 51 Insbesondere macht die Klägerin ohne Erfolg gegen die Änderungsfassung des Landesplanungsgesetzes mit der damit verbundenen Verlängerung des Sicherungsmoratoriums geltend,
für die Verlängerung ein hinreichend konkretes Planungsziel fehle, weil die bisher existenten Entwürfe nicht die sichere Erwartung rechtfertigen würden,
sie zu einer verbindlichen Vorgabe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG erstarken würden. Dabei verkennt die Klägerin,
der legitime Zweck für ihre Grundrechtsbeeinträchtigung bereits in der Sicherung der Raumordnungsplanung einschließlich des zugehörigen Planungsprozesses besteht. Zu dieser Sicherung liegen genügend „sicherungsfähige Grundlagen“ vor (vgl. OVG Schl.-Holst. Urt. v. 27. März 2017, Az. 1 LB 2/15 ). Es steht nämlich fest,
eine neue Regionalplanung zum speziellen Sachbereich der Windenergie erfolgen wird. Nachdem die Landesplanungsbehörde ihre Planungsabsicht bekanntgegeben und zugleich angekündigt hat, die Kriterien zur Ermittlung geeigneter bzw. ausgeschlossener Flächen auf Regionalplanebene zu überarbeiten, ist dem auch im Hinblick auf den Grundrechtsschutz der Klägerin bestehenden Erfordernis einer hinreichend konkreten Angabe von Planungszielen Genüge getan (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 29. März 2017, Az. 1 LB 2/15 mwN). Wenn – wie hier – die Fläche eines großen Teilraumes des Landes betroffen ist und zudem die raumplanerische Entscheidung der Landesplanungsbehörde über die Festlegung von Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebieten insbesondere im Bereich sogenannter weicher Tabuzonen aus einem gesamträumlichen Planungskonzept und einer Abwägung gemäß § 7 Abs. 7 ROG iVm § 7 Abs. 2 ROG abgeleitet werden muss, kann für die Angabe eines Mindestmaßes an Planungszielen nicht bereits ein Entwurf eines Raumordnungsplanes verlangt werden. Der Beigeladene zu 2) hat auch ausweislich der von ihm in der mündlichen Verhandlung überreichten Chronologie des Planungsverfahrens nicht nur im Juni 2015 einen Runderlass zur Windenergieplanung veröffentlicht, sondern diesen Planungsprozess auch fortlaufend unter Einbeziehung der Öffentlichkeit vorangetrieben. Das Planungsverfahren wurde nicht etwa zögerlich oder ohne Ergebnisorientierung bearbeitet, sondern anhand der maßgeblichen Abwägungskriterien und unter aufwendiger Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse für den Abwägungsvorgang bearbeitet. Zwar macht die Klägerin zu Recht geltend,
die neue Landesregierung nach dem Regierungswechsel sich vorgenommen habe, die gesamte Windenergie-Regionalplanung erneut auf den Prüfstand zu stellen. Damit ist aber der bisherige Planungsprozess nicht etwa hinfällig oder überflüssig geworden. Vielmehr kann diese Veränderung einzelner Abwägungskriterien in den bisherigen Planungsprozess eingebaut und auf der Grundlage der bisherigen Vorarbeiten fortgeführt werden, so
nach wie vor eine hinreichend ernsthafte und aussichtsreiche Raumordnungsplanung den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin rechtfertigt. Randnummer 52 Gegenwärtig nicht zu beurteilen hat die Kammer,
die Landesregierung bereits jetzt presseöffentlich verlautbart, die Fortschreibung der Regionalpläne bis zum
das zu schützende Planverfahren erfolglos bleiben oder gar aufgegeben wird. Randnummer 53 Der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechtes der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht betroffen, weil sie weder Eigentümerin des zur Bebauung in Aussicht genommenen Grundstückes ist noch über einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder ähnliches als wertprägende Sach- und Rechtsgesamtheit eines wirtschaftlichen Unternehmens zur Windenergienutzung durch Stromerzeugung unter Einbeziehung der streitbefangenen Grundstücks verfügt. Lediglich zur Klarstellung sei deshalb darauf hingewiesen,
auch der Grundstückseigentümer den durch § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG nF verursachten Eingriff in seine Eigentümerbefugnisse hinnehmen muss, weil seine grundgesetzliche Eigentumsfreiheit zur Errichtung von Windkraftanlagen ohnehin unter Planungsvorbehalt steht und kein uneingeschränktes Baurecht gibt. Auch folgt aus dem Eigentumsgrundrecht kein Anspruch des Eigentümers auf Baureifmachung seiner Grundstücke. Vielmehr liegt in der Planunterworfenheit von Grundstücken eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v.
das Gesetz keine Regelung über einzelne Windkraftanlagen treffe, sondern nur deren zeitlich begrenzte, raumordnerische Unzulässigkeit normiere. Das Moratorium wirkt sich zwar auf die gegenwärtige Durchsetzbarkeit eines etwaigen Genehmigungsanspruches aus und betrifft insofern den Fortgang des Genehmigungsverfahrens, untersagt ein Vorhaben aber nicht dauerhaft sondern lediglich temporär (Schl.-Holst. LVerfG, Beschl. v. 17.06.2016, Az. LVerfG 3/15 ). Dementsprechend behandelt auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht das landesplanerische Sicherungsmoratorium gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG nicht als andere entgegenstehende öffentlich rechtliche Vorschrift iSd § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, sondern als eigenständiges vorübergehendes Hindernis zur Genehmigungserteilung (Urteil vom 29. März 2017 zum Aktenzeichen 1 LB 2/15 ). Randnummer 55 Zur Verwirklichung der bezweckten Sicherung der Raumplanung ist es auch nicht erforderlich,
ein etwaiger Genehmigungsanspruch endgültig erlischt. Eine solche Interpretation des Gesetzes wäre vielmehr ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff, weil bereits die vorübergehende Suspendierung des Genehmigungsanspruches zur Zweckerreichung genügt. Dementsprechend ist das Sicherungsmoratorium gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG im systematischen Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Landesplanung und nicht etwa zum Landesbaurecht geregelt. Die vorübergehende Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG ist deshalb keine dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehende öffentlich rechtliche Vorschrift iSv § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer v. 10. September 2015, Az.: 6 A 190/13 ). Randnummer 56 Die Klägerin macht zu Unrecht geltend,
das Sicherungsmoratorium nicht, wie es dem § 14 Abs. 2 ROG entspräche, als bloße Verfahrensvorschrift eine lediglich zeitweise Suspendierung des Genehmigungsanspruchs anordne. Die Vorschrift stehe vielmehr als rechtliches Genehmigungshindernis einer Genehmigungserteilung anspruchsvernichtend entgegen. Dem ist bereits entgegen zu halten,
auch nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt wird, die Wirkung des landesplanerischen Sicherungsmoratoriums sei zwar an diejenige einer baurechtlichen Veränderungssperre angelehnt, sie treffe jedoch keine Aussage über die endgültige raumordnerische Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Anlage. Diese Aussage bleibe vielmehr den schlussabgewogenen Raumordnungsinstrumenten der Landesplanung vorbehalten. Randnummer 57 Darüber hinaus lässt sich aus der Anlehnung des landesplanerischen Sicherungsmoratoriums an die baurechtliche Veränderungssperre nicht ableiten,
dem Moratorium eine vergleichbare anspruchsvernichtende Wirkung während der Geltungsdauer des Moratoriums zukommt. Vielmehr unterscheidet sich das Moratorium sowohl in seinen Tatbestandsvoraussetzungen als auch in seiner Rechtsfolge deutlich von der Veränderungssperre. Während die Veränderungssperre unter bestimmten Voraussetzungen eine bauaufsichtliche Entscheidung durch Verwaltungsakt zulässt, ergibt sich das planungsrechtliche Sicherungsmoratorium unmittelbar aus dem Gesetz. Die Rechtsfolge der Veränderungssperre ist auf Anspruchsvernichtung gerichtet mit der Folge,
ggfs. nach Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre ein neuer Bauantrag zu stellen ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 14 Rdnr. 16). Demgegenüber geht die Rechtsfolge des planungsrechtlichen Sicherungsmoratoriums, wie oben ausgeführt, gerade nicht auf Anspruchsvernichtung, sondern lediglich auf vorübergehende Aussetzung des Genehmigungsverfahrens. Der Landesgesetzgeber hat mithin mit § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG ein völlig neues Steuerungs- und Sicherungsinstrument für die Landesplanung geschaffen, das bislang ohne Beispiel in der Bundesrepublik Deutschland geblieben ist. Randnummer 58
aber grundsätzlich eine Verfahrensaussetzung zur Sicherung der Landesraumordnungsplanung ausreicht und nicht in jedem Fall zwingend eine Genehmigungsanspruchsvernichtung erforderlich ist, zeigt ein Vergleich mit § 11 Abs. 2 LaplaG Sachsen-Anhalts. Auch für diese Vorschrift, die eine behördliche Entscheidung zur befristeten landesplanerischen Untersagung eines immissionsschutzrechtlichen Vorhabens vorsieht, ist anerkannt,
eine solche Untersagung nicht zum Erlöschen eines bis dahin bestehenden Genehmigungsanspruchs führt, so
der Genehmigungsantrag abgelehnt werden müsse, sondern lediglich das Verwaltungsverfahren auszusetzen ist (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.