Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
- Senat,
- August 2019, 3 MB 16/18, Beschluss Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 138,98 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der am
- Dezember 2017 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, mit welchem dieser mittlerweile allein mehr wörtlich Randnummer 2 „die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung“ Randnummer 3 beantragt (Schriftsatz vom
- März 2018), ist unzulässig. Randnummer 4 Der Antrag ist unstatthaft. Gem. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden. Randnummer 5 Als Annexregelung zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verfahren nach Satz 3 nicht – wie beantragt – isoliert durchgeführt werden, sondern setzt die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung voraus ( Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl., 2014, § 80 Rn. 163). Das Verfahren auf Aufhebung der Vollzugsfolgen ist ein unselbständiges Annexverfahren zum Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom
- März 2011 – 8 B 217/11 –, Rn. 21, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom
- September 2012 – 4 K 2410/12 –, Rn. 14, juris; bzgl. der Kostenentscheidung: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom
- Mai 2015 – 9 B 11/15 –, Rn. 19 , juris). Normsystematisch wie auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist eine Aufhebung der Vollziehung nur möglich, wenn zugleich ein Ausspruch über die Aussetzung der Vollziehung erfolgt, weil die Aufhebung der Vollziehung notwendig auch die Beseitigung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, welche die Grundlage der Vollziehung gebildet hat, zur Voraussetzung hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., 2017, § 80 Rn. 180). Randnummer 6 Zwar ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung zugleich auch als Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Satz 1 zu verstehen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., 2017, § 80 Rn. 180). Vorliegend kommt eine entsprechende Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) des Antrages in dem Schriftsatz vom
- März 2018 indes nicht in Betracht, weil der anwaltlich vertretene Antragsteller seinen ursprünglichen Antrag aus der Antragsschrift vom
- Dezember 2017, in welcher er zudem noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches beantragt hatte, ausdrücklich umgestellt hat. Randnummer 7 Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung unzulässig, weil dem Antragsteller insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Randnummer 8 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an dem erstrebten Rechtsschutzziel. Davon ist zwar grundsätzlich auszugehen. Erscheint die gerichtliche Eilentscheidung jedoch für den Antragsteller von vornherein nutzlos, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Das ist der Fall, wenn die gerichtliche Anordnung oder (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO § 80 Rn. 492 ff., beck-online). Randnummer 9 So liegt es hier. Denn die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom
- November 2017 hat sich infolge der Leistung der Drittschuldnerin erledigt. Von ihr gehen keine Rechtswirkungen mehr aus (vgl. § 112 Abs. 2 LVwG ). Randnummer 10 Die Pfändung einer Geldforderung richtet sich nach § 300 LVwG . Soll – so Absatz 1 – eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändungsverfügung ist der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zuzustellen. Mit der Zustellung an sie oder ihn ist die Pfändung bewirkt. Die Zustellung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen. Gem. Absatz 2 Satz 1 gelten bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut die §§ 833 a und § 850 l der Zivilprozessordnung entsprechend. Gem. § 833 a ZPO umfasst die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage. Randnummer 11 Gem. § 306 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 LVwG hat die Vollstreckungsbehörde dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung zu überweisen. Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. Sie ist der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner abschriftlich zuzustellen und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner abschriftlich mitzuteilen. Mit der Zustellung an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner ist die Überweisung bewirkt. Randnummer 12 Danach bewirkte die hier zugrundeliegende Pfändungsverfügung – neben der Beschlagnahme der Forderung (Verstrickung) und dem Entstehen eines Pfändungspfandrechts – das Verbot gegenüber dem Drittschuldner, an den Schuldner zu leisten und gegenüber dem Vollstreckungsschuldner, über die Forderung zu verfügen (vgl. Kommentar zum LVwG / SH / 7.2014 / Fischer, § 300, Ziffer 4.3). Durch die mit der Pfändungsverfügung (körperlich) verbundene Überweisungsverfügung wurde zudem die beschlagnahmte Forderung dem Vollstreckungsgläubiger durch die Überweisung zur Einziehung zur Verfügung gestellt (vgl. Kommentar LVwG / SH / 7.2014 / Fischer, § 306, Ziffer 2). Randnummer 13 Infolge der Leistung durch die Drittschuldnerin haben sich die so beschriebenen Rechtswirkungen erledigt. Denn mit der Zahlung der gepfändeten Forderung durch die Drittschuldnerin ist die gepfändete Forderung eingezogen, der Pfandgegenstand verwertet und die Vollstreckung beendet. Dagegen eingelegte Rechtsbehelfe – wie der Widerspruch vom
- Dezember 2017 – werden unzulässig, weil sich die Pfändungsverfügung und die Überweisungsverfügung erledigt haben (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2016 – OVG 12 S 53.16 –, Rn. 2, juris m. w. N.; zu § 309 AO: Lemaire in Kühn/Wedelstädt, Kommentar,
- Aufl. 2011, § 309 AO, Rn. 19). Damit korrespondierend hat der Antragsgegner die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit Schreiben vom
- Januar 2018 gegenüber der Drittschuldnerin für erledigt erklärt. Randnummer 14 Auch diese Antragsauslegung zugrunde gelegt, wäre der (Annex-)Antrag auf Aufhebung der Vollziehung aufgrund der eingetretenen Erledigung des Verwaltungsakts (vgl. § 112 Abs. 2 LVwG ) unzulässig. Denn ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht (mehr) statthaft – ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ist unzulässig – wird als Konsequenz hieraus auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 als nicht (mehr) statthaft erachtet, weil die Möglichkeit, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, entfallen ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO § 80 Rn. 341-346, beck-online m.w.Nw.). Randnummer 15 Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem durch den Antragsteller zitierten Beschluss der Kammer vom
- März 2017 (4 B 58/17). Die dortigen tragenden Erwägungen sind auf die hier vorliegende Konstellation nicht übertragbar, da in dem Verfahren 4 B 58/17 auf die Pfändungs- und Überweisungsverfügung eine Zahlung durch den Antragsteller selbst und nicht durch den dortigen Drittschuldner erfolgte (vgl. Schriftsatz vom
- März 2017, Gerichtsakte 4 B 58/17). Randnummer 16 Der Antrag ist schließlich auch nicht umzudeuten in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO. Ein solcher wäre angesichts der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache wie auch des nicht glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 ZPO) jedenfalls in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 17 Insoweit wäre der Antragsteller darauf verwiesen seine vermeintlichen Rechte in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom
- Juni 2009 – 8 L 545/09.F –, Rn. 6, juris). Randnummer 18 Da der anwaltlich vertretene Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises keine Erledigungserklärung abgegeben hat, war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Randnummer 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens festsetzt (hier ¼ von 555,91 Euro). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001343347
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