Beamtenrecht - Mehrarbeit - Tenor Die Anordnung von Mehrarbeit aus März 2017 in Form des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2017 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung von Mehrarbeit. Randnummer 2 Der Kläger ist Beamter der Deutschen ………..und derzeit auf Basis einer Zuweisung bei einer Tochterfirma der Beklagten, der Deutsche Telekom …. …. , im Bereich der Planung Linientechnik tätig. Mit einem sogenannten Letter Of Intent (LoI) haben sich die Tarifparteien am 22.09.2016 im Rahmen der Neuausrichtung der Telekom Deutschland auf ein Modell der Flexibilisierung der Arbeitszeit geeinigt. In Anlage 3 zu diesem LoI wurde die Möglichkeit der temporären Erhöhung der Wochenarbeitszeit ausgestaltet. In der Niederlassung der Deutsche Telekom……….., in der der Kläger tätig ist, wurde auf dieser Basis am 08.03.2017 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Randnummer 3 Im März 2017 erhielt er durch seinen örtlichen Vorgesetzten mündlich die Anweisung, dass ab dem 01.04.2017 Mehrarbeit im Umfang von 4 Stunden pro Woche zu leisten sei. Eine schriftliche Anordnung wurde ihm entgegen seiner Bitte nicht gewährt. Laut bereitgestelltem Infomaterial werde von dem 31.03.2018 an für eine Zeit von drei Monaten eine Pause garantiert, in der keine Wochenarbeitszeiterhöhung stattfinde. Mit E-Mail vom 10.03.2017 teilten der Leiter der Technik Niederlassung …….sowie der Betriebsratsvorsitzende dem Kläger sowie seinen Kolleginnen und Kollegen mit, dass die Technik Niederlassung Nord für 2017/2018 ein sehr ambitioniertes Ausbauprogramm zugesagt hätte. Der Druck auf einen schnellen Netzausbau und die Gefahr, immer mehr Bereiche an Wettbewerber zu verlieren, sei groß. Neben unterschiedlichen weiteren kapazitätssteigernden Maßnahmen werde daher von der Möglichkeit einer temporären Erhöhung der Wochenarbeitszeit Gebrauch gemacht. Im Anhang der E-Mail erhielt der Kläger weitere Informationen zur temporären Wochenarbeitszeiterhöhung in seiner Niederlassung, zum betroffenen Mitarbeiterkreis sowie Belehrung über allgemeine Regelungen zur Umbuchung der Stunden und Auszahlung. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 22.03.2017 legte der Kläger Widerspruch gegen die Anordnung der Erhöhung der Mehrarbeit ein und verwies darauf, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Unter Verweis auf ergangene Rechtsprechung wies der Kläger in seinem Widerspruch darauf hin, dass zu den Voraussetzungen der Anordnung von Mehrarbeit gehöre, dass es sich um den nötigen Personaleinsatz zur Erreichung eines zu einem nicht hinausschiebbaren Termin zu erreichenden Arbeitsergebnisses handle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Hintergrund der Anordnung sei im hiesigen Fall stattdessen eine allgemeine hohe Auslastung im planerischen Bereich und der hohe Konkurrenzdruck in der Branche. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2017 lehnte die ………..Services den Widerspruch des Klägers ab. Die Anordnung der temporären Mehrarbeit sei nicht zu beanstanden. Mit dem „Letter of Intend“ hätten sich die Tarifvertragsparteien auf ein Modell der Flexibilisierung der Arbeitszeit geeignet und eine entsprechende Betriebsvereinbarung sei auch in der Technik Niederlassung Nord abgeschlossen worden. Diese sehe eine entsprechende Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit vor. Auch lägen die Voraussetzungen der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung vor. Randnummer 6 Der Kläger hat am 02.05.2017 Klage erhoben. Randnummer 7 Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und weist daneben darauf hin, dass es verfassungsrechtliche Bedenken an den einschlägigen Regelungen der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung gäbe. Er arbeite auch nicht an einem speziellen Projekt, das irgendwann ende. Die derzeitige Belastung gehe schlicht auf einen allgemeinen Arbeitsrückstau zurück. Die Mehrarbeit diene also keinem besonderen Anlass. Die Formulierung hinsichtlich der garantierten Pause von drei Monaten zeige zudem, dass eine Wiederaufnahme der Mehrarbeit im Juli 2018 abzusehen sei, so dass es auch an der vorübergehenden Natur der Maßnahme fehle. Die Verwendung des Begriffs „Pause“ zeige bereits, dass es sich bei der Anordnung der Mehrarbeit um eine dauerhaft geplante Maßnahme handle. Mit klassischen Beispielen für zu Recht angeordnete Mehrarbeit, etwa das erhöhte Paket- und Briefaufkommen während der Weihnachtszeit, sei die vorliegende Situation nicht vergleichbar. Der Verweis auf den aktuell besonders bedeutsamen Breitbandausbau sowie die Förderung des Wirtschaftsstandorts Deutschland könne nicht überzeugen, da die Situation insofern heute mit der Situation vor zehn Jahren identisch sei. Sofern die Beklagte auf eine geplante Absenkung der Wochenarbeitszeit auf 36 Stunden ab 01.01.2019 hinweise, sei dies widersprüchlich, da die Beklagte andererseits doch davon ausgehe, dass der erhöhte Bedarf noch über Jahre hinweg bestehe. Zudem sei der Bereich, in dem er tätig sei, von dieser Absenkung gar nicht erfasst. Hintergrund für die Anordnung der Mehrarbeit sei schlicht, dass die Vergütung der Mehrarbeit bei den meisten betroffenen Besoldungsgruppen geringer ausfalle als der übliche Stundensatz, der sich rechnerisch aus der erhöhten Wochenarbeitszeit ergebe. Behauptete Personalmaßnahmen, die die Zahl der im Bereich „Technik“ arbeitenden Personen erhöht hätten, seien missverständlich. Da nur ein Bruchteil der Mitarbeiter im fraglichen Bereich der Planung tätig sei, sei es nicht verwunderlich, dass nur 13 % der Beschäftigten der Deutsche Telekom ………von der Anordnung der Mehrarbeit betroffen seien. Die Änderung der fraglichen gesetzlichen Grundlagen im Bundesbeamtengesetz, die ehemals eine relativ hohe Stundenzahl an maximal zulässiger Mehrarbeit enthalten hätten, zeige, dass eine derart hohe Zeitdauer von Mehrarbeit gesetzlich nicht mehr angestrebt werde. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Anordnung von Mehrarbeit der Beklagten aus dem März 2017 in Form des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2017 aufzuheben, Randnummer 10 hilfsweise Randnummer 11 festzustellen, dass die Anordnung von Mehrarbeit der Beklagten aus dem März 2017 in Form des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2017 rechtswidrig war. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Ableistung von Arbeitszeit über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus sei eine besondere Ausprägung des öffentlichen Dienst- und Treueverhältnisses und durch die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes auch legitimiert. Voraussetzung für die Anordnung von Mehrarbeit seien das Vorliegen vorübergehender dienstlicher Gründe und die Beschränkung auf zwingende Ausnahmefälle. Diese lägen vorliegend in Person des Klägers vor. Die derzeitigen ambitionierten Ausbauprogramme besäßen einen begrenzten Umfang und seien von vorübergehender Natur. Dies zeige sich bereits in der zeitlichen Beschränkung der Maßnahme. Es sei nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Mehrarbeit der Bedarf an zu leistenden Mehrarbeitsstunden bereits konkret bekannt sei. Ebenso sei es nicht erforderlich, dass der Bedarf an Mehrarbeit durch plötzlich eintretende und unvorhersehbare Umstände ausgelöst werde. Es reiche aus, dass die Anordnung von Mehrarbeit eine Reaktion auf besondere Umstände sei, auf die nur durch Anordnung von Mehrarbeit reagiert werden könne. Der hohe Kostendruck und Art und Umfang des Ausbauprojekts im Zuständigkeitsbereich der Niederlassung Technik …… würden derartige Umstände darstellen. Die Mehrarbeit sei somit auf Ausnahmefälle beschränkt und decke nur einen vorübergehenden außergewöhnlichen Bedarf ab, bewirke aber nicht die dauerhafte Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit. Dass bereits jetzt nach dem ersten Jahr eine dreimonatige Pause geplant sei, stehe der Annahme nicht entgegen, dass es sich um eine vorübergehende Anordnung von Mehrarbeit handle. Selbst wenn man aber annehme, dass es sich nicht um eine vorübergehende Maßnahme handele, müsse eine dauernde Arbeitsbelastung ausnahmsweise für eine Übergangszeit als Rechtfertigung für die Anordnung von Mehrarbeit herangezogen werden können. Ab dem 01.01.2019 sei zudem die Absenkung der Wochenarbeitszeit auf 36 Stunden verabredet, was ebenfalls für die vorübergehende Natur der Maßnahme spreche. Auch die Tatsache, dass nur rund 13 % der Gesamtzahl der Beschäftigten der Deutsche Telekom ………. Mehrarbeit leisteten, spreche für den Ausnahmecharakter der Maßnahmen. Nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur anderweitigen Deckung der besonderen Bedarfssituation (Leih- und Zeitarbeit, Fremdvergabe, externe Einstellungen, Übernahme von Nachwuchskräften, Befristungen, Unterstützungsleistungen durch Beschäftigte anderer Konzerneinheiten) sei die Anordnung der Mehrarbeit die einzige noch denkbare Option. Die Anordnung von Mehrarbeit unterliege auch nicht dem Schriftformerfordernis, diese gelte lediglich für die Vergütung von Mehrarbeit im Sinne der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung. Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung seien ohnehin unbeachtlich, da die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung nur die Frage der Vergütung, nicht jedoch der Anordnung von Mehrarbeit zum Gegenstand habe. Randnummer 15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Klage ist begründet. Die Anordnung der Mehrarbeit ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 17 Die Kammer geht dabei zunächst nicht davon aus, dass sich die Anordnung der Mehrarbeit erledigt hätte und die Anfechtungsklage daher mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig wäre, so dass über den hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrag zu entscheiden gewesen wäre. Jedenfalls bis zum Ende der zusammen mit der Mehrarbeit angeordneten Pause entfaltet die Anordnung weiter Rechtswirkung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.