1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GOVBl. 2011 Nr. 18, S. 345 ff., vgl. dort Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge), im Folgenden RBStV, ist. Ein solcher Fehler könnte Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Bescheide haben, führt jedoch nicht zur Nichtigkeit dieser. Randnummer 28 Die Bescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 sind bestandskräftig und die in der Hauptsache erhobene Klage (Az.: 4 A 354/17) damit offensichtlich unzulässig. Randnummer 29 Die Antragstellerin hat nicht innerhalb der von § 70 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Frist Widerspruch gegen die Bescheide erhoben (vgl. zur Abhängigkeit der Zulässigkeit der Klage von der Einhaltung der Widerspruchsfrist BVerwG, Urteil vom 13.02.1987, Az.: 8 C 128/84, NVwZ, 1988, S. 63; OVG Münster, Urteil vom 26.09.1994, Az.:22 A 2426/94, NVwZ-RR 1995, S. 623; VG Schleswig, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 4 A 199/14). Randnummer 30 Die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO beginnt mit der Bekanntgabe des entsprechenden Verwaltungsaktes. Die (förmliche) Zustellung des Verwaltungsaktes ist, von Fällen entsprechender gesetzlicher Regelungen abgesehen, nicht notwendig. Mangels Anwendbarkeit spezieller Regelungen bedurfte es auch im vorliegenden Verfahren keiner Zustellung der Bescheide. Entscheidend für den Beginn der Widerspruchsfrist ist damit auch im vorliegenden Fall – anders als die Antragstellerin meint – nicht, ob die Bescheide zugestellt wurden, sondern ob und wann ihr die entsprechenden Bescheide bekanntgegeben worden sind. Randnummer 31 Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Entsprechend der Historiensätze im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners wurden die Bescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 am 08.07.2016, 04.08.2016 bzw. 14.11.2016 zur Post gegeben. Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG gelten sie damit als am 11.07.2016, 07.08.2017 bzw. 17.11.2016 bekanntgegeben. Randnummer 32 Die Bekanntgabefiktion des § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG ist auch nicht durch Bestreiten eines Zugangs der Bescheide durch die Antragstellerin erschüttert worden. Zwar regelt § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG , dass die Fiktion des § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG dann nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang nachzuweisen hat. Randnummer 33 Zweifel am Zugang eines Verwaltungsaktes liegen allerdings nicht bereits dann vor, wenn der Zugang schlicht bestritten wird. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren – beispielsweise durch Schilderung eines atypischen Geschehensablaufs –, dass zumindest ernsthaft Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7). Randnummer 34 Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VfVfG, 16. Auflage 2015, § 41 Rn. 43 m.w.N.). In einem solchen Fall muss der Vortrag geeignet sein, berechtigte Zweifel zu begründen, warum ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger nicht innerhalb von drei Werktagen erreicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7). Randnummer 35 Die Historiensätze des Antragsgegners sind nach Auffassung des Gerichts ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe der Bescheide zur Post zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.08.2015, Az.: 4 M 103/15, juris Rn. 6; VG Schleswig, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 4 A 199/14). Besondere Gründe, die darauf hindeuten, dass die Bescheide die Antragstellerin nicht erreicht haben könnten, sind seitens der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Randnummer 36 Solche ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Bescheide nicht an die Privatadresse der Antragstellerin, sondern vielmehr unter ihrem Namen an die Anschrift des Friseursalons „xxx“ gesandt wurden. Denn genau auf diesem Wege haben andere Briefsendungen die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag erreicht. So hat die Antragstellerin selbst ein Schreiben der Stadt A-Stadt vom 07.03.2017 vorgelegt und vorgetragen, dieses erhalten zu haben. Auch dieses Schreiben war ebenso wie die Bescheide des Antragsgegners adressiert an „ A., xxx, A-straße xx, A-Stadt“. Die streitbefangenen Bescheide sind dem Antragsgegner auch nicht als unzustellbar zurückgesandt worden. Randnummer 37 Für die Bekanntgabe der Bescheide ist es auch unerheblich, ob die Antragstellerin tatsächlich Inhaberin des Friseursalons „xxx“ ist. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen bekanntzugeben, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 LVwG . Dies ist im vorliegenden Fall die Antragstellerin. Sie wurde als Adressatin im Bescheid bezeichnet. An sie waren die Bescheide auch ihrem Inhalt nach gerichtet. Der Antragsgegner ging offensichtlich davon aus, dass die Antragstellerin Inhaberin
V war und wollte sie insoweit zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen heranziehen. Die Frage, ob die Antragstellerin tatsächlich Inhaberin des Friseursalons xxx im Sinne des § 5 RBSTV ist, hat (lediglich) Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Randnummer 38 Aufgrund der Bekanntgabe der Bescheide vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 04.11.2016 am 11.07.2016, 07.08.2017 bzw. 17.11.2016, lief die Widerspruchsfrist am Donnerstag den 11.08.2016, Mittwoch den 07.09.2017 bzw. Montag den 19.12.2016 ab (vgl. §§ 70, 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB). Die Antragstellerin legte allerdings erst mit Schreiben vom 10.03.2017, das als Widerspruch i.S.d. § 70 Abs. 1 VwGO ausgelegt wird, Widerspruch ein. Randnummer 39 Soweit die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2017 anzuordnen, ist der Antrag zulässig aber unbegründet. Der hier gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 4 A 354/17) stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar. Randnummer 40 Die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, mit denen zu zahlende Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Rundfunkbeiträge zählen insoweit zu öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne der Norm. Randnummer 41 Gleiches gilt in Bezug auf den im Bescheid vom 01.02.2017 festgesetzten Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €. Es entspricht dem Sinn der mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezweckten Angleichung an das Steuerrecht, in die Sofortvollzugsregelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die – Steuern vergleichbar – die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1992, Az.: 4 C 30.90, juris Rn. 17). Entscheidend für die Frage, welche Leistungen unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen ist daher, ob diese eine Finanzierungsfunktion erfüllen, d.h. ob „der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1992, Az.: 4 C 30.90, Rn. 17). Randnummer 42 Nach Ansicht der Kammer erfüllen die Säumniszuschläge im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die zum Rundfunkbeitrag selbst streng akzessorisch sind, jedenfalls auch eine Finanzierungsfunktion, die sie in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen lässt (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 20.12.2016, Az.: 6 L 2496/16, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 9 S 50.10, juris Rn. 7). Säumniszuschläge sollen auch die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen, die der öffentlichen Hand aus Zahlungsverzögerungen entstehen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 01.02.2012, Az.: 5 B 77/12, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 9 S 50.10, juris Rn. 7). Insoweit sind sie mit Aussetzungs- oder Stundungszinsen vergleichbar, die den wirtschaftlichen Nachteil, der durch eine Stundung oder Aussetzung eintritt, ausgleichen sollen. Außerdem erfassen Säumniszuschläge auch den Verwaltungsaufwand, den gerade eine Säumnis infolge der durch sie ausgelösten Verwaltungstätigkeit verursacht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 01.02.2012, Az.: 5 B 77/12, juris Rn. 6). Randnummer 43 Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 besteht im vorliegenden Fall auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Rechtsbehelf in der Hauptsache ist insoweit nicht offensichtlich unzulässig. Die Antragstellerin hat auch vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutz bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Randnummer 44 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 45 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Randnummer 46 in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Randnummer 47 Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab da, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Randnummer 48 Im vorliegenden Fall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, hier des Bescheides vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen nur dann vor, wenn die geltend gemachten Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes so gewichtig sind, dass ein Obsiegen des Betroffenen im Klageverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Randnummer 49 Der Antragsgegner hat als zuständige Landesrundfunkanstalt auf Grundlage der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, 6, 7, 10 Abs. 5 RBStV gegenüber der Antragstellerin einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 25,49 € festgesetzt. Randnummer 50 Die Kammer hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Regelungen (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, Az.: 6 C 49.15, juris). Randnummer 51 Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Randnummer 52 Die Antragstellerin ist für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 mit der Zahlung von Rundfunkbeiträgen für die Betriebsstätte „xxx“ in Rückstand. Seit dem 01.01.2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 RBStV im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV bestimmt, dass sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrages nach der Zahl der neben dem Inhaber im Betrieb beschäftigten Personen bemisst und bei bis zu acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrages beträgt. Randnummer 53 Der Betrieb „xxx“ ist als Betriebsstätte im Sinne des RBStV zu qualifizieren. Unter
V ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit zu verstehen, § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Randnummer 54 Bei dem Betrieb „xxx“ handelt es sich um einen Frisörsalon unter der Adresse A-straße xx in A-Stadt. Friseurbetriebe verfügen regelmäßig über Räumlichkeiten zum Empfang von zahlender Kundschaft. Damit werden die vorhandenen Räumlichkeiten nicht nur für private Zwecke genutzt. Randnummer 55 Nach Durchführung der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Antragstellerin auch Inhaberin und damit Beitragsschuldnerin im Sinne des § 5 Abs. 1 RBStV des Rundfunkbeitrages für die Betriebsstätte „xxx“. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber der Betriebsstätte die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Randnummer 56 Die Kammer hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragstellerin die Betriebsstätte „xxx“ im eigenen Namen nutzt bzw. dass die Betriebsstätte in ihrem Namen genutzt wird. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Ehemann der Antragstellerin Inhaber der Betriebsstätte im gewerberechtlichen Sinne zu sein scheint. Randnummer 57 § 6 Abs. 2 RBStV stellt zur Bestimmung der Inhaberschaft einer Betriebsstätte im RBStV nicht auf die gewerberechtliche Inhaberschaft ab. Vielmehr ist entscheidend, wer die Betriebsstätte in eigenen Namen nutzt bzw. in wessen Namen sie genutzt wird. Daraus lässt sich ableiten, dass die Bestimmung der Inhaberschaft einer Betriebsstätte im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV unabhängig von dem Verständnis der Inhaberschaft einer Betriebsstätte oder eines Gewerbes o.Ä. in anderen Rechtgebieten zu beurteilen ist. Im Rahmen des RBStV ist derjenige Inhaber einer Betriebsstätte, der im Rechtsverkehr als tatsächlich für die Betriebsstätte verantwortliche Person auftritt und erkennbar den Nutzen aus dieser zieht. Dies ist nicht notwendiger Weise die Person, die Inhaber im gewerberechtlichen Sinne ist. Randnummer 58 Dieses Verständnis wird dadurch gestützt, dass bei Eintragung einer Person in einem Register (Handelsregister, „Gewerberegister“) die Inhaberschaft im Sinne der der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 RBStV lediglich vermutet wird (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Die Eintragung in einem Register begründet die Inhaberschaft der Betriebsstätte im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 RBStV nicht. Randnummer 59 So kann der Ehemann der Antragstellerin im vorliegenden Fall zwar gemäß der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 RBstV (auch) Inhaber der Betriebsstätte „xxx“ sein. Entsprechend der von der Antragstellerin vorgelegten Gewerbeanmeldung ist dieser seit dem Jahre 2014 (gewerberechtlicher) Inhaber der Betriebsstätte. Nichts anderes lässt sich dem Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft SteuBO entnehmen. Randnummer 60 Entgegen des Hinweises der Berichterstatterin vom 10.08.2017 schließt dies nach Ansicht der Kammer die Inhaberschaft der Antragstellerin nach § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV jedoch nicht aus. Für die Inhaberschaft der Antragstellerin spricht im vorliegenden Fall, dass sie über den Internetauftritt des Friseursalons im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als Inhaberin dieses erscheint. Ferner befindet sich ein Telefonvermerk in der Akte des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners, nach dem am 02.02.2016 ein Telefonat mit der Antragstellerin geführt worden sei, und nach dem die Antragstellerin sich selbst als Inhaberin des Betriebes angegeben habe. Insoweit ist die Antragstellerin als die Person aufgetreten, die für die Betriebsstätte „xxx“ verantwortlich ist und Nutzen aus dieser zieht. Randnummer 61 Der Antragsgegner hat den von der Antragstellerin zu zahlenden Rundfunkbeitrag hinsichtlich der Höhe rechtsfehlerfrei auf 17,49 € festgesetzt. Die Höhe des geschuldeten Rundfunkbeitrages ergibt sich aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag i.V.m. dem Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 18.11.1996 (GVOBl. S. 686), im Folgenden RFinStV der durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag i.V.m. Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 04.03.2015 (GVOBl. S. 70) geändert wurde. Danach beläuft sich der Rundfunkbeitrag auf 17,50 € monatlich. Randnummer 62 Aufgrund der hier anwendbaren Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV beträgt der für eine Betriebsstätte mit bis zu acht Beschäftigten zu zahlende Rundfunkbeitrag 1/3 des Rundfunkbeitrages, mithin 5,83 € pro Monat und 17,49 € für einen Dreimonatszeitraum. Randnummer 63 Im Zeitpunkt des Erlasses des hier angegriffenen Bescheids am 01.02.2017 war die Antragstellerin mit der Zahlung des Rundfunkbeitrages für die Monate November 2016 bis Januar 2017 auch in Rückstand. Der Rundfunkbeitrag war bereits fällig. Dieser ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten, § 7 Abs. 3 RBStV. Das bedeutet, der im Bescheid vom 01.02.2017 festgesetzte Rundfunkbeitrag war bereits im Dezember 2016 fällig. Randnummer 64 Der Bescheid des Antragsgegners vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als dass der Antragsgegner darin einen Säumniszuschlag von 8,00 € festsetzte. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der auf Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig, sofern der geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 65 Für das Gericht sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einer Vollziehung des Festsetzungsbescheides vom 01.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2017 für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL 2016, § 80 Rn 296 m.w.N.). Dahingehende Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 67 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von der Hälfte der in den Bescheid genannten Beträgen ausgeht, hier 1/4 von 148,60 €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001343364
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.