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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer 2 TaBV 19/17 Beschluss Entgeltordnung der VKA (Anlage 1 zum TVöD) - Eingruppierung als Teamleitung §

Entgeltordnung der VKA (Anlage 1 zum TVöD) - Eingruppierung als Teamleitung Leitsatz Bei einer Umstrukturierung kommt es für die Eingruppierung der leitenden Pflegekräfte auf die ihnen übertragenen Aufgaben für die Leitung eines Teams und die fachlich unterstellten Beschäftigten an. Orientierungssatz (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 ABR 8/18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Elmshorn,

  1. Juli 2017, 3 BV 10 e/17, Beschluss nachgehend BAG,
  2. Januar 2020, 4 ABR 8/18, Beschluss: Stattgabe Tenor
  3. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Umgruppierung von 5 Arbeitnehmern. Randnummer 2 Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein integrierter Anbieter von Dienstleistungen im Gesundheitswesen in der Region P.. Sie ist unter anderem Träger der Krankenhäuser in E., W. und P.. Sie beschäftigt über 2000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der TVöD (VKA) für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser Anwendung. Randnummer 3 Der Antragsgegner ist der standortübergreifend auf der Grundlage eines Tarifvertrages nach § 3 BetrVG gebildete zuständige Betriebsrat. Randnummer 4 Die Antragstellerin hat ein Konzept zur Etablierung neuer Strukturen im mittleren Management im Pflege- und Funktionsdienst entwickelt. Dieses sollte unter Beteiligung und mit Zustimmung des Antragsgegners spätestens zum
  5. Januar 2017 umgesetzt sein. Kernelement dieses Konzepts ist die Ablösung der bisherigen Funktionen von Stationsleitung und stellvertretender Stationsleitung durch die Einführung von stationsübergreifenden Bereichs- und Teamleitungen. Hierdurch soll eine einheitliche stations- und teilweise auch standortübergreifende Struktur der mittleren Führungsebene etabliert werden. Im Konzept der Antragstellerin ist vorgesehen, dass die Abwesenheitsvertretung einer Bereichsleitung durch eine andere Bereichsleitung erfolgt. Für die Station bedeutet dies Konzentration auf die Pflege und Entlastung von organisatorischen Aufgaben. Die Aufgabe der Bereichsleitung ist auf interdisziplinäre Zusammenarbeit ausgerichtet. Stationsübergreifendes Denken ersetzt stationsbezogene Sichtweise (vgl. das Konzept zur Etablierung neuer Strukturen im mittleren Management im Pflege- und Funktionsdienst (Bl. 21 - 23 d. A., Anlage AS 1). Randnummer 5 Die Verantwortungsbeschreibung Teamleitung im Pflege- und Funktionsdienst (Bl. 137 d. A., Anlage AS 13) lautet auszugsweise wie folgt: Randnummer 6 … Randnummer 7 Ziele der Tätigkeit Randnummer 8 Sie unterstützt mit ihrer täglichen Arbeit die vorgesetzte Bereichsleitung Randnummer 9 Die Teamleitung übernimmt verantwortlich die Aufgaben und Tätigkeiten für ihre Station (wie folgt beschrieben). Randnummer 10 ….. Randnummer 11 Für den weiteren Inhalt wird auf die Anlage AS 13 vollinhaltlich Bezug genommen. Randnummer 12 Die Verantwortungsbeschreibung für die standortübergreifende Bereichsleitung lautet auszugsweise wie folgt: Randnummer 13 Ziele der Tätigkeit Randnummer 14 Führung des Pflegebereichs im Sinne der Gesamtzielsetzung des S. Klinikums Randnummer 15 …. Randnummer 16 … Randnummer 17 Aufgaben und Tätigkeiten Randnummer 18 Mitarbeiterbezogenen Aufgaben/Personalmanagement Randnummer 19 Selbstständige organisatorische Leitung des Verantwortungsbereichs unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und aktueller fachlicher Standards Randnummer 20 Dienstaufsicht gegenüber dem Pflegepersonal der Station, … Randnummer 21 Sicherstellung von Dienst- und Urlaubsplänen im Rahmen der gesetzlichen, tariflichen und hausinternen Vorschriften Randnummer 22 Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflegepersonalauslastung in kollegialer Zusammenarbeit mit anderen Stationen und Abteilungen Randnummer 23 Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitszeit und gesetzlicher sowie tariflicher Vorgaben Randnummer 24 Mitwirkung bei der Einstellung und Auswahl neuer Mitarbeiter sowie bei Versetzungs- und Entlassungsverfahren von Mitarbeitern im Verantwortungsbereich Randnummer 25 … Randnummer 26 Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Anlage AS 10 (Bl. 132 d. A.). Randnummer 27 Nach dem vor der Umstellung gelebten Konzept war die Stationsleitung verantwortlich für die Führung der Mitarbeiter, die Planung des Personaleinsatzes und der Arbeitsprozesse (vgl. Bl. 136 d. A., Anlage AS 11). Randnummer 28 Im Dezember 2017 ist dem Antragsgegner eine „Aufgabenbeschreibung „Bereichsleitung/Teamleitung“ übermittelt worden, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 358 - 364, Anlage AG 6). Randnummer 29 Die Arbeitnehmerinnen H., K. und M. (verheiratete D.) waren bis zum
  6. Dezember 2016 bei der Antragstellerin als Gesundheits- und Krankenpflegekräfte eingesetzt und in die Entgeltgruppe KR 7a (entspricht P 7 nach der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen neuen Entgeltordnung der VKA) eingruppiert. Zum
  7. Januar 2017 haben diese drei Arbeitnehmerinnen im Rahmen der Umsetzung des vorgenannten Konzepts die neu eingeführte Funktion einer Teamleitung übernommen. Randnummer 30 Dem Team von Frau H. sind 10,73 Vollzeitkräfte nachgeordnet. Dieses Team ist Teil des Bereichs, der von der Bereichsleitung Frau H. geleitet wird. Zum Bereich von Frau H. gehören drei Teams mit insgesamt 38,78 Vollzeitkräften. Randnummer 31 Dem Team von Frau K. sind 9,6 Vollzeitkräfte nachgeordnet. Das Team von Frau K. ist Teil eines Bereichs der Bereichsleitung Frau H.. Zum Bereich von Frau H. gehören drei Teams mit insgesamt 38,79 Vollzeitkräften. Randnummer 32 Dem Team von Frau M. sind 9,95 Vollzeitkräfte nachgeordnet. Das Team von Frau M. ist Teil des Bereichs von Herrn S. mit insgesamt 30,90 Vollzeitkräften. Randnummer 33 Vor der Übertragung der neuen Funktionen hat die Antragstellerin den Antragsgegner jeweils mit Schreiben vom 15./16 Dezember 2016 über die geplante Änderung der Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen H., K. und M. und über die entsprechende Änderung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 11 unterrichtet und diesen um Zustimmung gebeten (Bl. 26 - 28 d. A.). Randnummer 34 Der Arbeitnehmer Herr A. war bis zum 31.12.2016 als Altenpfleger im Herzkatheterlabor der Antragstellerin tätig. Er war in die Entgeltgruppe KR 8a eingruppiert. Zum
  8. Januar 2017 übernahm der Arbeitnehmer die standortübergreifende Teamleitungsfunktion für das Herzkatheterlabor in P. und E.. In dieser Funktion sind ihm 12,06 Vollzeitkräfte nachgeordnet. Für die standortübergreifende Leitung des Bereichs des Herzkatheterlabors ist die Bereichsleitung Frau M. zuständig. Randnummer 35 Frau R. war bis zum
  9. Dezember 2016 als Gesundheits- und Krankenpflegerin in der Endoskopie der Antragstellerin tätig. Sie war ebenfalls in die Entgeltgruppe KR 8a eingruppiert. Zum
  10. Januar 2017 übernahm die Arbeitnehmerin die standortübergreifende Teamleitung für die Endoskopie in E., P. und W.. Ihr sind 14,2 Vollzeitkräfte nachgeordnet. Die standortübergreifende Leitung des Bereichs der Endoskopie wird von Frau D. ausgeübt. Randnummer 36 Bezüglich Herrn A. und Frau R. unterrichtete die Antragstellerin den Antragsgegner mit Schreiben vom
  11. und
  12. Dezember 2016 über die geplante Änderung der Tätigkeit und über die geplante Änderung der Eingruppierung und bat um Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 11 (Bl 129 - 130 d. A., Anlage AS 7). Randnummer 37 Am
  13. Dezember 2016 teilte der Antragsgegner mit, dass er mit Beschluss vom
  14. Dezember 2016 der Änderung der Funktion der Arbeitnehmerinnen H., K. und M. zugestimmt habe. Die Eingruppierung werde jedoch gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG abgelehnt. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass in der neuen Entgeltordnung die Station die kleinste organisatorische Einheit sei. Die hier betroffenen Kolleginnen würden diese Station leiten. Eine Umbenennung der Leitung dieser Stationen in Teamleitung sei für die Eingruppierung unschädlich. Es sei daher eine Eingruppierung in die EG 12 vorzunehmen (Bl. 128 d. A., AS 6). Randnummer 38 Bezüglich der Arbeitnehmer/in A. und R. teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom
  15. Dezember 2016 mit, dass der Änderung der Funktion/Versetzung zugestimmt werde, nicht jedoch der Eingruppierung. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die Umbenennung der Leitungen in Teamleitung für die Eingruppierung unschädlich sei und die Vertretung der standortübergreifenden Bereichsleitung wie eine Stationsleitung in die EG 12 einzugruppieren sei. Randnummer 39 Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass alle fünf Arbeitnehmer/innen nach dem Vergütungssystem der VKA in die Entgeltgruppe P 11 einzugruppieren seien. Die Zustimmung des Betriebsrates zu dieser Eingruppierung sei daher zu ersetzen. Randnummer 40 Mit dem Konzept zur Etablierung neuer Strukturen im mittleren Management im Pflege- und Funktionsdienst sei ein Neuzuschnitt von Leitungsaufgaben und Verantwortungsbereichen erfolgt. Die Stationsleitung im früheren Zuschnitt gebe es nicht mehr. Die Aufgabenstellung der Teamleitung beinhalte ein reduziertes Maß an Mitverantwortung. Auch wenn eine Teamleitung auf einer Station eingesetzt sei, führe dies nicht dazu, dass die Teamleitungen weiterhin Stationsleitungen seien. Die Leitung erfolge nach dem neuen Konzept stationsübergreifend durch die neu geschaffenen Bereichsleitungen, dies gelte insbesondere für die Planung des Personaleinsatzes (Aktuelle Dienstplanung, Ausfallmanagement, Urlaubsplanung etc.). Den im Antrag benannten fünf Mitarbeitern seien tatsächlich und ausschließlich die Aufgaben entsprechend dem Konzept Teamleitung übertragen worden. Randnummer 41 Die Einführung der neuen Organisations- und Leitungsstrukturen habe nicht genau am Stichtag
  16. Januar 2017 umgesetzt werden können, dies sei aber auf jeden Fall nach der Evaluation der Bereichs- und Teamleitersitzungen vom
  17. Mai 2017 der Fall gewesen. Die neue Aufgabenverteilung sei nochmals klargestellt worden, insbesondere, dass die Dienstplanerstellung, das Führen und Schließen des Plans, das Führen von disziplinarischen Mitarbeitergesprächen sowie das Ausfallmanagement nach den Vorgaben des neuen Leitungskonzepts allein und ausschließlich im Verantwortungsbereich der Bereichsleitung liege. Es habe daher auch keine neue Weisungslage gegeben, sondern es habe sich um eine Klarstellung und Umsetzung eines bereits eingeführten Konzepts gehandelt. Randnummer 42 Die Antragstellerin hat die Anträge gestellt, Randnummer 43
  18. die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Frau A. H. in die Entgeltgruppe P 11, Stufe 2, der Entgeltordnung des TVöD (VKA) zu ersetzen, Randnummer 44
  19. die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Frau A. K. in die Entgeltgruppe P 11, Stufe 2, der Entgeltordnung des TVöD (VKA) zu ersetzen, Randnummer 45
  20. die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Frau N. M. in die Entgeltgruppe P 11, Stufe 2, der Entgeltordnung des TVöD (VKA) zu ersetzen, Randnummer 46
  21. die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Herrn F. A. in die Entgeltgruppe P 11, Stufe 4, der Entgeltordnung des TVöD (VKA) zu ersetzen, Randnummer 47
  22. die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Frau S. R. in die Entgeltgruppe P 11, Stufe 2, der Entgeltordnung des TVöD (VKA) zu ersetzen. Randnummer 48 Der Antragsgegner hat beantragt, Randnummer 49 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 50 Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass die Zustimmung zu den Eingruppierungen der fünf Arbeitnehmer nicht zu ersetzen. Die drei Arbeitnehmerinnen H., K. und M. hätten seit dem
  23. Januar 2017 jeweils eine Station übernommen, seien damit Stationsleitung und in die Entgeltgruppe P 12 einzugruppieren. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entspreche der einer Stationsleitung. Auf die Benennung der Stelle oder Position komme es nicht an. Es sei auch unerheblich, dass die Antragstellerin mit dem neuen Konzept die zusätzliche Hierarchieebene Bereichsleitung geschaffen habe. Alle sogenannten Teamleitungen würden eine Station leiten. Randnummer 51 Auch die beiden Arbeitnehmer Herr A. und Frau R. würden eine organisatorische Funktionseinheit leiten; ihr Aufgabenbereich einer standortübergreifenden Teamleitung entspreche ebenfalls den Aufgaben einer Stationsleitung. Darüber hinaus seien beide Stellvertreter der Bereichsleitung und damit ebenfalls in die Entgeltgruppe P 12 einzugruppieren. Randnummer 52 Im Übrigen sei er, der Antragsgegner, im Rahmen der Anhörung nach § 99 BetrVG nicht ausreichend unterrichtet worden. Es sei vom Arbeitgeber nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen die betroffenen Mitarbeiter in die Entgeltgruppe P 11 einzugruppieren seien. Es seien weder die konkreten Aufgaben noch die Verantwortungsbereiche im Einzelnen dargelegt worden. Es sei nur ein Konzept vorgestellt worden. Aus den Anhörungsbögen hätte er, der Antragsgegner, nur erkennen können, dass die Arbeitnehmer eine Station bzw. eine organisatorische Funktionseinheit leiten würden. Randnummer 53 Das Arbeitsgericht hat den Zustimmungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberin mit Beschluss vom
  24. Juli 2017 stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass den fünf Arbeitnehmern ausweislich der jeweiligen Verantwortungsbeschreibung mittleres Management im Pflege- und Funktionsdienst die Aufgaben einer Teamleitung übertragen worden seien. Die Aufgaben der Teamleitung liegen primär im pflegerischen Bereich; eine Teamleitung leite selbst keine Station, sondern die Bereichsleitungen leiten die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Stationen selbstständig und führen die Dienstaufsicht gegenüber dem Pflegepersonal. Randnummer 54 Die Arbeitnehmer A. und R. seien nicht zum Abwesenheitsvertreter des Bereichsleiters bestellt. Dies wäre zwingende Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 12 gewesen. Der Antragsgegner sei jedenfalls im Laufe des Zustimmungsersetzungsverfahrens ausreichend unterrichtet worden. Randnummer 55 Gegen diesen dem Antragsgegner am
  25. Juli 2017 zugestellten Beschluss hat er am
  26. August 2017 Beschwerde eingelegt, die innerhalb einer verlängerten Frist am
  27. Oktober 2017 begründet wurde. Randnummer 56 Der Antragsgegner wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Es werde bestritten, dass das Konzept zur Etablierung neuer Strukturen im mittleren Management im Pflege- und Funktionsdienst umgesetzt worden sei. Die in der „Aufgabenbeschreibung Teamleitung/Bereichs- Randnummer 57 leitung“ beschriebenen 54 Leitungsaufgaben würden deutlich machen, dass die Aufgaben der Teamleitungen identisch mit den früheren Aufgaben der Stationsleitungen seien. Geändert habe sich nur, dass die übergeordnete Verantwortung nicht mehr bei der Pflegedienstleitung, sondern bei der Bereichsleitung liege. Ein Teil der Aufgaben stelle eine Kompetenzerweiterung der Teamleitungen dar. Randnummer 58 Er beantragt, Randnummer 59 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 18.07.2017 - 3 BV 10 e/17 - die Anträge zu
  28. bis
  29. zurückzuweisen. Randnummer 60 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 61 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 62 Sie hält den angefochtenen Beschluss sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Randnummer 63 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften nebst Anlagen verwiesen. II. A. Randnummer 64 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG). B. Randnummer 65 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der fünf Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe P 11 der Entgeltordnung des TVöD (VKA) war gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht gegeben ist. Alle fünf Arbeitnehmer/innen erfüllen gegenwärtig unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Anhörungstermin nicht die Voraussetzungen einer Eingruppierung in einer höhere Entgeltgruppe P
  30. Randnummer 66 Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Eingruppierung der im Antrag benannten fünf Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe P 11 daher zu Unrecht verweigert. Randnummer 67 Alle Arbeitnehmer sind als Beschäftigte/r als Teamleitung von großen Teams in die Entgeltgruppe P 11 der Entgeltordnung zum TVöD im Bereich der VKA einzugruppieren. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien. Randnummer 68 Nach der zum
  31. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Entgeltordnung der VKA (Anl. 1 zum TVöD) sind in die Entgeltgruppe P 11 eingruppiert: Randnummer 69
  32. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter mit einem höheren Maß der Verantwortlichkeit oder von großen Gruppen oder Teams. Randnummer 70
  33. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern. Randnummer 71 In die Entgeltgruppe P 12 sind eingruppiert: Randnummer 72
  34. Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter. Randnummer 73
  35. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiter-innen oder Stationsleitern der Entgeltgruppe P 13 oder von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern oder Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern. Randnummer 74 Nach der Vorbemerkung zu den leitenden Beschäftigten in der Pflege, Ziffer
  36. Legen die Tarifvertragsparteien dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zugrunde: Randnummer 75 a) Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt. Randnummer 76 b) Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt. Randnummer 77 c) Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt. Randnummer 78 Die Beschäftigten müssen fachlich unterstellt sein. Randnummer 79
  37. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich. Randnummer 80 Nach der Vorbemerkung zu den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen, Ziffer 10., sind ständige Vertreterinnen und Vertreter nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Randnummer 81 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Entgeltgruppen sind den Arbeitnehmerinnen H., K. und M. mit der Einführung des neuen Konzeptes zur Etablierung neuer Strukturen im mittleren Management im Pflege- und Funktionsdienst (Bereichsleitungen und Teamleitungen) die Aufgaben einer Teamleitung übertragen worden. Die Antragstellerin hat eingeräumt, dass die Umsetzung des Konzepts einige Zeit in Anspruch genommen hat und insbesondere im Mai 2017 nochmals deutlich gemacht werden musste, welche Aufgaben nunmehr den einzelnen Teamleitungen übertragen worden sind. Randnummer 82 Im Eingruppierungsrecht kommt es auch nicht darauf an, welche Aufgaben die einzelnen Arbeitnehmer ausüben, weil dies schon in der Vergangenheit zu ihren Aufgaben gehörte oder weil sonst Aufgaben nicht erledigt werden. Entscheidend ist für das Eingruppierungsrecht der Arbeitsvertrag und die im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesenen Tätigkeiten. Der Beschäftigte kann sich daher eingruppierungsrechtlich nicht auf die von ihm tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten, auch wenn sie höher zu bewerten sind, berufen. Der Beschäftigte kann sich eine Tätigkeit selbst nicht zuweisen (Dassau/Langenbrinck, TVöD, Eingruppierung J 3.1.3.5). Sowohl die im Konzept wie auch die in der Verantwortungsbeschreibung Teamleitung im Pflege- und Funktionsdienst (Anlage AS 13) benannten Aufgaben sind keine Aufgaben, die auch auf eine Stationsleitung beziehen. Randnummer 83 Recht zu geben ist dem Antragsgegner, dass auch der Begriff „Teamleitung“ eine Leitungstätigkeit beinhaltet. Diese Leitungstätigkeit bezieht sich jedoch nur auf den abgegrenzten und übertragenen Bereich seines Teams und beinhaltet gerade nicht die Aufgaben, die eine Stationsleitung innehat. Der Schwerpunkt der Tätigkeit einer Teamleitung liegt im pflegerischen Bereich. Dies ergibt sich insbesondere aus den aufgezählten patientenbezogenen Aufgaben, wie Sicherstellung der Umsetzung des Pflegeprozesses, Sicherstellung einer rechtssicheren Pflegedokumentation, Sicherstellung des Überleitungs- und Entlassungsmanagements. Auch die organisatorischen Aufgaben beinhalten lediglich eine Rückmeldung an die Bereichsleitung bei Veränderungen im Bereich der Pflegeintensität, Förderung des persönlichen Einsatzes, des Mitdenkens der Teammitglieder sowie der interdisziplinären Zusammenarbeit, ebenso wie die aktive Beteiligung bei der Entwicklung und Umsetzung von interdisziplinären Leitungs- und Organisationsformen innerhalb des Teams. Auch die Aufgaben im Bereich des Personalmanagements beinhalten nur eine Kompetenzübertragung für das Team. Bei weitergehenden Auswirkungen (z. B. dienstlichen Verfehlungen, Probezeitgesprächen, Zeugniserstellung etc.) ist in jedem Fall die Bereichsleitung entweder hinzuzuziehen oder verantwortlich. Randnummer 84 Auch aus der Aufgabenbeschreibung Bereichsleitung/Teamleitung ergibt sich nichts anderes: Die Teamleitung handelt in allen angegebenen Bereichen mit der Kompetenzstufe B (selbstständig handeln und entscheiden, Vorgesetzter muss gleichzeitig oder zeitnah informiert werden) oder mit der Kompetenzstufe C (der selbstständig vorbereitete Entscheid ist dem Vorgesetzten zu unterbreiten. In einigen wenigen Fällen ist der Teamleitung nur die Kompetenzstufe D (Antrags- und Mitspracherecht, keine Entscheidungskompetenz) zugeschrieben worden. Schon allein aus dieser Aufgabenbeschreibung wird deutlich, dass die Teamleitung keine Leitung einer Station als kleinster organisatorischer Einheit übertragen bekommen hat. Unter Leitung ist in der Verwaltungspraxis die Verbindung von Aufgaben, der Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle zu verstehen (Eichhorn, Verwaltungslexikon,
  38. Aufl., S. 525), also die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die übertragene Aufgabe. Als Eingruppierungsmerkmal des BAT ist nach der Rechtsprechung des Senats für den Begriff des „Leiters“ weiter erforderlich, dass dieser für eine Einrichtung, einen Teil derselben oder einen abgrenzbaren Aufgabenbereich die Verantwortung trägt (BAG v. 05.04.1995 - 4 AZR 183/94 -, Rn.30, juris). Eine organisatorische Gesamtzuständigkeit der im Antrag benannten Mitarbeiterinnen H., K. und M. für eine Station ist nicht ersichtlich. Die Teamleitungen haben weder die Planung des Personaleinsatzes noch die Führung und Leitung der Mitarbeiter im disziplinarischen oder streng fachlichen Bereich übertragen bekommen. Die fachliche Unterstellung ist jedoch nach Ziffer
  39. Der Vorbemerkungen der Entgeltordnung für Leitende Beschäftigte in der Pflege Voraussetzung. Die Aufgabe der Teamleitungen im personellen Bereich stellt sich vielmehr als eine begleitende und unterstützende Maßnahme dar; die organisatorische Gesamtverantwortung liegt bei der Bereichsleitung. Randnummer 85 Letztlich ergibt sich auch aus dem Vortrag des Antragsgegners selbst im Rahmen der Vorlage der BR-Info 4/2017 (Bl. 221, Anlage AS 17), dass spätestens nach der durchgeführten Evaluation im Mai 2017 und den darauf hingeführten Gesprächen mit der Team- und Bereichsleitung allen Arbeitnehmern und auch dem Antragsgegner klar war, dass die Dienst- und Urlaubsplanung sowie das Ausfallmanagement in den alleinigen Verantwortungsbereich der Bereichsleitung fällt. Randnummer 86 Soweit der Antragsgegner sich darauf beruft, dass die Teamleitungen auch gleichzeitig eine Station „leiten“ würden, ist dies für die Frage der Eingruppierung nicht maßgeblich. Die neue Entgeltordnung stellt auf die in der Regel unterstellten Beschäftigten ab. Dass im vorliegenden Fall die Anzahl der unterstellten Beschäftigten denjenigen der Beschäftigten auf einer Station entsprechen, schadet nicht. Es kommt entscheidend darauf an, dass die mit der Leitung einer Station verbundenen umfassenden Aufgaben nicht an die Arbeitnehmer H., K. und M. übertragen wurden. Insoweit kann sich der Antragsgegner auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die in der Verantwortungsbeschreibung Teamleitung benannten Weisungsbefugnisse, die einer Stationsleitung seien. Diese Aufzählung ist im Kontext der übertragenen Aufgaben zu sehen und bezieht sich daher nicht auf ein Weisungsrecht für die Leitung einer Station. Randnummer 87 Angesichts der Größe der Anzahl der unterstellten Beschäftigten handelt es sich um ein großes Team, da bei den Arbeitnehmern H., K. und D., die Anzahl von in der Regel neun Beschäftigten überschritten wird. Randnummer 88 Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Arbeitnehmer A. und R. entsprechend. Auch ihnen sind keine Leitungsaufgaben übertragen worden, die umfassend die Befugnisse einer Stationsleitung beinhalten. Soweit in der Stellenausschreibung (Bl. 159 d.SA, Anlage AG 1) bei den benannten Aufgaben auf die Personaleinsatzplanung abgestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass auch in dieser Ausschreibung nur eine Mitverantwortung an die standortübergreifende Teamleiterin oder Teamleiter ausgeschrieben wird. Randnummer 89 Die Arbeitnehmer A. und R. sind auch nicht in die Entgeltgruppe P 12 einzugruppieren, weil sie ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Bereichsleitung sind. Nach den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkung zur Entgeltordnung des TVöD) sind ständige Vertreter und Vertreterinnen nicht Vertreter in Urlaubs- und Abwesenheitsfällen. Voraussetzung ist daher, dass diesen beiden Arbeitnehmern die Aufgabe eines Anwesenheitsvertreters durch den Antragsgegner übertragen worden ist. Der Anwesenheitsvertreter übernimmt neben dem Bereichsleiter dessen Aufgaben. Eine derartige Übertragung der Aufgabe eines Anwesenheitsvertreters ist auch vom Antragsgegner nicht vorgetragen worden. Der Antragsgegner hat lediglich vorgetragen, dass die Arbeitnehmer den Bereichsleiter dauerhaft vertreten würden. Die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung ohne entsprechende Aufgabenübertragung ist - wie bereits oben dargestellt - nicht eingruppierungsrelevant. Randnummer 90 Der Antragsgegner rügt zu Unrecht, dass er nicht ausreichend gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die Umgruppierungen unterrichtet wurde. Zwar enthalten die Unterrichtungsschreiben nur einen Formbogen mit der Mitteilung der Personalien, der bisherigen und künftigen Entgeltgruppe sowie die zukünftige Berufsbezeichnung. Randnummer 91 Die Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dient dazu, dem Betriebsrat die Informationen zu beschaffen, die er benötigt, um sein Stellungnahmerecht nach § 99 Abs. 2, 3 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat daher so unterrichten, dass dieser in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der Widerspruchsgründe von § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt (vgl. etwa BAG v. 14.12.2004 - 1 ABR 55/03 - BAGE 113/109 zu B II 2 b bb (29; BAG v. 28.06.2005 - 1 ABR 26/04 - BAGE 115/173 zu B II 2 b bb aa

(19). Der Umfang der Unterrichtungspflicht ist daher abhängig von den in Betracht kommenden Widerspruchsgründen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmern keine rechtsgestaltende Maßnahme ist, sondern ein Akt der Rechtsanwendung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG v. 28.04.2009 - 1 ABR 97/07 - zu B II 3 a cc, juris). Damit der Betriebsrat die ihm obliegende Richtigkeitskontrolle bei Ein- und Umgruppierungen ausüben kann, muss der Arbeitgeber ihm alle erforderlichen Angaben zu der vorgesehenen Vergütungsgruppe machen (Fitting, BetrVG, § 99 Rn. 180a). Die konkrete Informationspflicht des Arbeitgebers richtet sich letztlich nach der konkreten Ausgestaltung der Vergütungsordnung (BAG vom 01.06.2011 - 7 ABR 138/09 - BeckRS 2011, 78749). Der Arbeitgeber kann im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen (BAG v. 28.03.2000 - 1 ABR 16/99 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 6 zu II 1 der Gründe). Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen ist der Antragsgegner ausreichend informiert worden. Mit dem Antragsgegner sind zahlreiche Gespräche für die Einführung und Umsetzung der neuen Entgeltordnung geführt worden. Darüber hinaus hat der Antragsteller im laufenden Verfahren die aus Sicht des Antragsgegners fehlende Unterrichtung umfassend nachgeholt. Randnummer 92 Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht die beantragte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen H., K., M. (D.), R. und des Arbeitnehmers A. zu Recht ersetzt. Randnummer 93 Die Beschwerde des Antragsgegners war daher zurückzuweisen. Randnummer 94 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Randnummer 95 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 92 Abs. 1 ArbGG, § 72Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Bewertung der Eingruppierung von anderen Arbeitnehmern von diesem Rechtsstreit abhängt, damit die tatsächlichen Auswirkungen von wirtschaftlicher Bedeutung sind und auch die Rechtsfrage der Einordnung einer Teamleitung im Verhältnis zu einer Stationsleitung nach der Entgeltordnung zum TVöD bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001344469

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