Eigenkündigung - Freistellung als wirksame Urlaubsgewährung Leitsatz Der Arbeitgeber kann im Falle einer ordentlichen Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer diesen während des Laufs der Kündigungsfrist unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche von der Arbeit freistellen. Akzeptiert der Arbeitnehmer diese Freistellung, liegt in der Freistellung regelmäßig zugleich eine wirksame Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber. (Rn.31) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 281/18) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 468/18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 21. September 2017, 1 Ca 933 c/17, Urteil nachgehend BAG, 18. September 2018, 9 AZN 281/18, Beschluss: Stattgabe (nicht dokumentiert) nachgehend BAG, 20. August 2019, 9 AZR 468/18, Urteil: Zurückweisung Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.09.2017, Az.: 1 Ca 933 c/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Randnummer 2 Die 58-jährige Klägerin war bei der Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2017 als examinierte Altenpflegerin zu einem Monatsgehalt von zuletzt 2.450,00 € brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36,5 Stunden und einer 5-Tage-Woche beschäftigt. Arbeitsvertraglich stand der Klägerin ein Jahresurlaub von 28 Werktagen zu. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin vom 24.04.2017 zum 31.05.2017. Während eines mit der Klägerin geführten Telefonats erklärte der Beklagte zu 2) am 27.04.2017, dass die Klägerin nicht wiederzukommen brauche, sie, die Klägerin, sei auf dem kommenden Dienstplan nicht eingeteilt. Dies bestätigte die Beklage zu 1) der Klägerin nochmals mit Schreiben vom 02.05.2017, in welchem es u. a. heißt (Bl. 16 d. A.): Randnummer 3 „... Wir werden Sie im Mai nicht planen. Stattdessen stellen wir Sie unter Anrechnung Ihrer Überstunden und Urlaubsansprüche unwiderruflich frei. Den sich ergebenden Saldo Ihres Arbeitszeitkontos werden wir anschließend mit Ihrem Maigehalt verrechnen. …“ Randnummer 4 Eine Auszahlung des Urlaubsentgeltes durch die Beklagte zu 1) erfolgte vor Beginn der Freistellung nicht. Randnummer 5 Die Klägerin hat am 09.06.2017 beim Arbeitsgericht Zahlungsklage erhoben und unter anderem von der Beklagten Abgeltung für 24 Urlaubstage in Höhe von 2.713,92 € brutto beansprucht. Randnummer 6 Die Klägerin hat behauptet, Randnummer 7 die Beklagte habe ihr auf ihren Urlaubsanspruch 2016 lediglich 10 Tage Urlaub gewährt und zwar für folgende Zeiten: Randnummer 8 30.05.2016 – 05.06.2016 5 Urlaubstage 12.12.2016 – 18.12.2016 5 Urlaubstage Randnummer 9 Die Beklagte habe ihr unter Berufung auf betriebliche Gründe die Gewährung der restlichen 14 Urlaubstage für 2016 verweigert. Der Zeuge St., der Sohn der Beklagten zu 2), habe ihr stattdessen versprochen, dass sie den Resturlaub 2016 im nächsten Jahr nehmen könne. Ungeachtet dessen sei der Arbeitgeber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer im jeweiligen Urlaubszeitraum seinen Urlaub auch ohne entsprechenden Urlaubsantrag in Anspruch nehme. Verletze der Arbeitgeber diese Pflicht, mache er sich schadensersatzpflichtig. Da die Klägerin unstreitig in 2017 keinen Urlaub genommen habe, sei der anteilige Urlaubanspruch 2017 von unstreitig 10 Tagen abzugelten. Eine Verrechnung dieser Urlaubstage mit der von der Beklagten ausgesprochenen Freistellungserklärung sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht möglich. Randnummer 10 Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie deren erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.09.2017 der Zahlungsklage nur teilweise stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Soweit in der Berufungsinstanz noch relevant, hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 24 Tage in Höhe von insgesamt 2.713,92 brutto habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin stünde ihr aufgrund der vereinbarten 5-Tage-Woche nur ein vertraglicher Jahresurlaub von 23 Arbeitstagen zu. Nach ihrem eigenen Vortrag habe die Klägerin in 2016 insgesamt 14 Tage Urlaub genommen. Es könne indessen sowohl dahingestellt bleiben, ob für 2016 noch ein Resturlaub von vier oder neun Urlaubstagen offen gewesen sei, als auch die strittige Frage, ob die Klägerin diesen Resturlaub aus betrieblichen Gründen in 2016 nicht habe nehmen können. Denn die Beklagte habe diese Urlaubsansprüche zusammen mit dem anteiligen Urlaub 2017 in Höhe von 10 Tagen jedenfalls durch Freistellung der Klägerin im Monat Mai 2017 erfüllt. Dieser Anrechnung stünde auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (v. 10.02.2015 - 9 AZR 455/13 - und 19.01.2016 -2 AZR 449/15 -) nicht entgegen. Im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit hätten den BAG-Verfahren Sachverhalte zugrunde gelegen, in denen der dortige Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt und die Arbeitnehmer zugleich unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von der Arbeit freigestellt habe. Vorliegend habe die Klägerin indessen das Arbeitsverhältnis selbst ordentlich gekündigt. Die Freistellung durch die Beklagte sei auch nicht vorsorglich, sondern unbedingt und unwiderruflich erfolgt. Daher sei der Urlaubszweck, dem Arbeitnehmer einen Urlaub mit Erholungscharakter gewährleisten zu können, entgegen den dem Bundesarbeitsgericht zugrundeliegenden Sachverhalten nicht gefährdet gewesen. Es sei daher nicht ersichtlich, aus welchem Grunde für die Klägerin in dieser Konstellation zweifelhaft hätte sein können, dass die Beklagte zu 1) die vertragsgemäße Vergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzahlt. Randnummer 12 Gegen das ihr am 18.10.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.11.2017 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - eingeschränkt - Berufung eingelegt und diese am 30.11.2017 begründet. Randnummer 13 Die Klägerin trägt vor, Randnummer 14 das Arbeitsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise angenommen, dass der bestehende Resturlaub für 2016 und 2017 in zulässiger Art und Weise durch die Freistellungserklärung vom 02.05.2017 erfüllt worden sei. Zwar sei dem Arbeitsgericht insoweit zuzustimmen, als dass die dem Bundesarbeitsgericht zugrundeliegenden Sachverhalte aus den zitierten Entscheidungen vom 10.02.2015 (9 AZR 455/13) und vom 19.01.2016 (2 AZR 449/15) mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbar seien, da vorliegend keine Ungewissheit hinsichtlich der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitnehmerseitige Kündigung zum 31.05.2017 bestanden habe. Das Arbeitsgericht habe aber die grundsätzlichen Erwägungen dieser beiden Entscheidungen verkannt. Sowohl der 9. Senat als auch der 2. Senat des BAG hätten in ihren beiden Entscheidungen darauf abgestellt, dass eine wirksame Urlaubsgewährung nur dann vorläge, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs auszahle oder dies vor Urlaubsantritt vorbehaltlos zusage. Dabei habe sich das Bundesarbeitsgericht nicht auf Fälle der arbeitgeberseitigen Kündigung beschränkt. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze würden auch im Falle einer ordentlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers gelten. Es komme nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit ggf. Vergütungsansprüche habe gerichtlich geltend machen müssen. Denn sowohl der Regelung in § 1 BUrlG als auch der Regelung in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie genüge es zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht, dass der jeweilige Arbeitnehmer in der Zeit des Urlaubs nicht arbeiten müsse, sondern es müsse der jeweilige Arbeitnehmer für diese Ruhezeit auch das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten. Hieraus sei zu folgern, dass dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs ein Anspruch auf Vergütung sicher sein müsse. Dies sei nur in Fällen einer vorherigen Auszahlung vor Antritt des Urlaubs oder bei vorbehaltloser Zusage seitens des Arbeitgebers gewährleistet. Dies ergebe sich auch aus den Entscheidungsgründen des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2016 - 2 AZR 449 -, Rn. 71. Da ausweislich der Freistellungserklärung der Beklagten vom 02.05.2017 weder eine vorbehaltlose Zusage hinsichtlich des ihr, der Klägerin, zustehenden Erholungsurlaubsentgelts seitens der Beklagten, noch eine Zahlung bis dahin erfolgt sei, sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts entscheidend, ob die Beklagte ihr 24 Urlaubstage, 19 Urlaubstage oder lediglich 10 Urlaubstage für das Kalenderjahr 2016 gewährt habe. Die Klägerin bleibt dabei, dass die Beklagten ihr zugesagt hätten, dass sie den Resturlaub 2016 auch noch im Jahr 2017 nehmen könne. Ungeachtet dessen hätten die Beklagten unter Beachtung der B.-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 12.06.2014 - C-118/13 - auch ohne einen entsprechenden Urlaubsantrag ihrerseits dafür Sorge tragen müssen, dass sie den Urlaub 2016 im laufenden Kalenderjahr oder dem Übertragungszeitraum in natura in Anspruch nimmt (BAG, EuGH-Vorlage v. 13.12.2016 - 9 AZR 541/15 (A) -, juris). Ihr stünde zumindest ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten zu. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.09.2017, Az. 1 Ca 933 c/17, abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Urlaubsabgeltung für 24 Urlaubstage in Höhe von 2.713,92 € brutto zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagten beantragen, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Aus den vorgelegten Dienstplänen für Januar, April und Juni 2016 ergebe sich, dass die Klägerin im Kalenderjahr 2016 ihre gesamten Urlaubstage genommen habe. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass sie bis zum 17.01.2016 den alten Urlaub aus dem Jahr 2015 in vollem Umfang genommen habe. Abzüglich des im Januar 2016 genommenen Resturlaubs 2015 (5 Urlaubstage) habe die Klägerin den Jahresurlaub 2016 in folgenden Zeiten genommen: Randnummer 20 18.01.2016 – 22.01.2016 5 Tage 26.04.2016 – 29.04.2016 4 Tage 30.05.2016 – 10.06.2016 10 Tage 12.12.2016 – 16.12.2016 5 Tage insgesamt 24 Tage Randnummer 21 Der Urlaubsanspruch 2016 sei mithin vollständig erfüllt. Ungeachtet dessen sei ein solcher aber auch mit Ablauf des 31.12.2016 verfallen bzw. spätestens durch die Freistellung erfüllt worden. Randnummer 22 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 15.02.2018 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO. Randnummer 24 In der Sache selbst hat die Berufung indessen keinen Erfolg. Randnummer 25 Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung sowohl im Ergebnis als auch in der sorgfältigen Begründung zu Recht abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin mit der Berufung erhobenen Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Lediglich ergänzend und auf die Einwände der Klägerin in der Berufungsinstanz eingehend wird noch auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 26 I. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 2.713,92 € brutto. Die Klägerin kann keine Urlaubsabgeltung für offene Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2016 beanspruchen (1.). Den anteiligen Urlaubsanspruch 2017 hat die Beklagte durch entsprechende Freistellung erfüllt (2.). Randnummer 27 1. Entgegen der Behauptung der Klägerin haben die Beklagten den kompletten Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2016 erfüllt. Ein diesbezüglicher Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BurlG i. V. m. § 11 Abs. 1 BurlG, § 611 Abs. 1 BGB und dem Arbeitsvertrag für 14, neun oder vier offene Urlaubstage 2016 besteht gemäß § 362 Abs. 1 BGB nicht mehr. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.