Abs. 2 LNatSchG SH besteht ein solches Erfordernis nur für den (noch ausstehenden) Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnungen; vor dem Erlass von Sicherstellungsverordnungen ist eine Anhörung von Trägern öffentlicher Belange oder von Grundstückseigentümern oder sonst Nutzungsberechtigten nicht vorgesehen (§ 19 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 i. V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 LNatSchG SH i. V. m. § 22 Abs. 3 S. 1 BNatSchG; vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 11.03.1994, 3 N 2454/93, NuR 1994,395 [bei Juris Rn. 22]). Randnummer 112 Die Erwägung des Antragsgegners, (auch) deshalb von einer Öffentlichkeitsbeteiligung abzusehen, um „evtl. Negativfolgen“ der sich - aus seiner Sicht - im Frühjahr 2016 abzeichnenden „Gefahr einer regionalplanerischen Ausweisung von Potentialflächen für Windenergie“ abzuwenden und die angegriffenen Verordnungen der Landesplanungsbehörde noch „vor dem 15.07.2016 zur Kenntnis zu bringen, mag politisch motiviert sein, ist aber verfahrensrechtlich unerheblich. Der gesetzlich erlaubte Verzicht auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung beim Erlass von Sicherstellungsverordnungen wird nach § 22 Abs. 3 S. 1 BNatSchG allein durch die Befürchtung gerechtfertigt, dass „durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird“. Randnummer 113 Ein Beteiligungserfordernis ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen Vorschriften in §§ 53, 55 LVwG SH, ebenfalls nicht aus den Vorschriften über Landschaftsplanungen (§ 5, § 7 Abs.3 LNatSchG SH), die (örtlich) nur für Gemeinden, nicht aber für Kreisverordnungen über die Sicherstellung eines künftigen Landschaftsschutzgebietes gelten. Randnummer 114 Schließlich erfordern auch die Vorschriften über eine strategische Umweltprüfung (§ 3 Abs. 1a UVPG i.d.F. vom 24.02.2010 [heute: § 33 ff. UVPG i.d.F. vom 08.09.2017]) in Bezug auf den Erlass der vorliegend angegriffenen Verordnungen keine Öffentlichkeitsbeteiligung. Die hier angegriffenen Verordnungen sind keine „Pläne“ bzw. „Programme“ i. S. d. § 3 Abs. 1a UVPG 2010 i. V. m. Anlage 3 (heute: § 35 Abs. 1 UVPG 2017 i. V. m. Anlage 5); die genannten nationalen Bestimmungen stehen im Einklang mit der Richtlinie 2001/42/EG - sog. „SUP-Richtlinie“ - vom 27.06.2001. Ob in Bezug auf den - noch ausstehenden - Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnungen eine strategische Umweltprüfung - mit Öffentlichkeitsbeteiligung - erforderlich sein wird (vgl. § 35 Abs.
2 sowie Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG 2017) bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Randnummer 115 2.2 Der Erlass der angegriffenen Verordnungen hätte eine vorherige raumordnerische Abstimmung erfordert. Diese ist unterblieben. Randnummer 116 Nach § 12 Abs. 1 LaPlaG SH haben (u. a.) öffentliche Stellen ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen; die Landesplanungsbehörde ist in die Abstimmung einzubeziehen. Randnummer 117 2.2.1 Den in den angegriffenen Verordnungen getroffenen Regelungen - insbesondere - zur Unzulässigkeit von Windkraftanlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 [zum Schutzzweck], § 4 Abs. 1 S. 2 Nr.
2 lit. a und d [zu unzulässigen Vorhaben]) kommt eine raumbedeutsame Wirkung zu. Ebenso, wie (bereits) eine einzelne Windkraftanlage ab einer Höhe von 100 m raumbedeutsam ist (vgl. Urt. des Senats v. 29.03.2017, a.a.O., bei Juris Rn. 49, m. w. N.), ist dies auch für eine Regelung, die - wie hier - für einen bestimmten Bereich die Zulassung solcher Anlagen ausschließt bzw. im Einzelfall nur nach Maßgabe einer Ausnahmeentscheidung (§ 6 Abs. 2 SiStVO i. V. m. § 67 BNatSchG zulassen will (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 27.10.2017, 8 A 2351/14, BauR 2018, 502), der Fall. Randnummer 118 Soweit der Antragsgegner die Raumbedeutsamkeit einer Sicherstellung bezweifelt, weil diese für (nur) zwei Jahre gelte, kann dem nicht gefolgt werden. Was raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den Wirkungen einer „Maßnahme“ im und auf den Raum und nicht danach, ob diese Wirkungen nur temporär eintreten. Die auf „raumbedeutsame“ Maßnahmen bezogene Abstimmungspflicht nach § 12 Abs. 1 LaPlaG SH erfasst alles, was die Entwicklung im raumordnerischen Planungsraum oder Teilraum beeinflusst (vgl. Runkel, in: Spannowsky u. a., ROG, 2010, § 3 Rn. 101). Der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass die angegriffenen Verordnungen (nur) bestimmte - allerdings raumbedeutsame (s.o.) - Vorhaben und Maßnahmen verhinderten, bestätigt ihre Raumbedeutsamkeit ebenso wie der Regelungsanlass, der sich - ausweislich der Kreistags-Drs. 2016/0072 - gerade auf die Raumordnung und den diesbezüglichen Planungsprozess des Landes bezog. Die nur begrenzte zeitliche Geltungsdauer der angegriffenen Verordnungen, die gem. § 22 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden kann, mag die nach § 12 Abs. 1 LaPlaG SH erforderliche Abstimmung erleichtern, stellt aber die Raumbedeutsamkeit der angegriffenen Verordnungen als solche und die Pflicht zu ihrer vorherigen Abstimmung - insbesondere - mit der Landesplanungsbehörde nicht in Frage. Randnummer 119 2.2.2 Die - danach - gebotene Abstimmung nach § 12 Abs. 1 LaPlaG SH hat weder in Bezug auf die für das Gebiet „Hohe Geest“ geltende Verordnung (2.2.2.1) noch für diejenige, die das Gebiet „Rüsdorfer Moor“ betrifft (2.2.2.2), stattgefunden. Randnummer 120 2.2.2.1 Zum Gebiet „Hohe Geest“ hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24.10.2017 (a.a.O, Rn. 64 ff.) ausgeführt: Randnummer 121 » Dem Antragsgegner hätte es sich bei Erlass der angegriffenen Verordnung aufdrängen müssen, dass sich im Hinblick auf deren außerordentlich weiträumigen Geltungsbereich Auswirkungen auf den „Raum“ sowohl in dem Sinne ergeben, dass die Schutzverordnung für die (laufende und weitere) Landesentwicklungsplanung bedeutsam ist als auch in dem Sinne, dass sie die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben, zu denen auch, aber nicht nur Windkraftanlagen gehören, beeinflusst. Er hätte die angegriffene Verordnung deshalb (vor ihrem Erlass) raumordnerisch mit der Landesplanungsbehörde abstimmen müssen (§ 12 Abs. 1 LaPlaG SH) Randnummer 122 Die erhebliche Flächengröße des Geltungsbereichs der angegriffenen Schutzverordnung begründet ihre Raumbedeutsamkeit i. S. d. § 12 Abs. 1 LaPlaG SH. Die Schutzgebietsfläche von ca. 29.000 ha umfasst mehr als 20 % der Fläche des gesamten Kreisgebietes; wird nur auf die im Kreisgebiet gelegenen Geestflächen abgestellt, ergibt sich ein (weit) höherer Flächenanteil des geplanten Schutzgebiets (und des benachbarten Schutzgebiets „Rüsdorfer Moor“). Die Flächengröße überschreitet - auch unabhängig von Kreisgrenzen - die Grenze der Raumbedeutsamkeit; sie wirkt insbesondere für die laufende Landesplanung zum Sachgebiet Windenergie über die Kreisgrenzen hinaus. Dies musste dem Antragsgegner gerade in Anbetracht der laufenden Landesplanung, die aus seiner Sicht den „Handlungsbedarf“ begründet hat, Veranlassung geben, die raumplanerischen Auswirkungen einer Schutzgebietsausweisung bzw. Sicherstellung auf die Raumordnung zu berücksichtigen und abzustimmen. Randnummer 123 Das Gebot zu einer Abstimmung ergibt sich für den Antragsgegner - verpflichtend - aus § 12 Abs. 1 LaPlaG SH; das gilt insbesondere in Bezug auf die Landesplanungsbehörde. Die Abstimmung beginnt mit einer Information über den (beabsichtigten) Erlass einer Sicherstellungs- bzw. Landschaftsschutzverordnung durch den zuständigen Landrat. Eine solche Information mag hier erfolgt sein, jedoch erfordert eine Abstimmung i. S. d. § 12 Abs. 1 LaPlaG SH - darüber hinaus - das Bemühen, das eigene Vorgehen mit demjenigen der Landesplanungsbehörde zu koordinieren. Dazu gehört, im Rahmen der eigenen Rechtsetzung Belange der Landesplanung zu berücksichtigen, zu beachten und nach Möglichkeit in Deckung zu bringen, um dadurch insgesamt zu einem bestmöglichen „Zusammenspiel“ von Landesplanung und Landschaftsschutz beizutragen (vgl. Dyong, ROG [2002], § 14 ROG a. F., Rn. 5). … Randnummer 124 Der Antragsgegner ist nicht berechtigt, der (ihm bekannten) Landesplanung und der dort vorzunehmenden Prüfung, Auswahl und Abgrenzung von Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (vgl. § 8 Abs. 7 ROG) sowie der diesbezüglich erforderlichen Abwägung, die - soweit Ziele betroffen sind - abschließend zu erfolgen hat (§ 7 Abs. 2 S. 1 ROG), mit dem Mittel des Erlasses einer Sicherstellungsverordnung (bzw. Landschaftsschutzgebietsverordnung) vorzugreifen. Randnummer 125 Der Landesplanung werden dadurch weiträumige Bereiche entzogen mit der Folge, dass diese für eine Auswahl als Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet für die Windenergienutzung nicht mehr oder allenfalls noch (sehr) eingeschränkt zur Verfügung stehen und der - weiteren - Folge, dass insoweit die gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 ROG erforderliche landesplanerische Abwägung (vorab) gebunden, zumindest aber vorgeprägt wird. Das kann die für den Gesamtbereich des Planungsraums III vorzunehmende landesplanerische Entscheidung „infizieren“, was nicht nur in Bezug auf die Abwägung der privaten Belange (sowohl der an einer Windenergienutzung Interessierten als auch der ggf. betroffener Nachbarn), sondern auch in Bezug auf die relevanten öffentlichen Belange (überörtlich: im Hinblick auf die effiziente Nutzung erneuerbarer Energien; örtlich: im Hinblick auf die „Belastung“ von [außerhalb der angegriffenen Verordnung gelegener] Gemeinden oder von [anderen] Kreisen mit Windenergieanlagen) vermieden werden muss. Wenn - wie hier - bei einem laufenden Landesplanungsprozess für den gesamten Bereich des Planungsraums III ein einzelner Kreis „vorprescht“ und durch die angegriffene Verordnung einen großflächigen Bereich sowohl der Auswahl- als auch der (planerischen) Abwägungsentscheidung der insoweit allein zuständigen Landesplanungsbehörde entzieht, wird dadurch eine für den Planungsraum insgesamt problemgerechte, angemessene und gegenüber allen betroffenen Belangen ausgewogene Planungsentscheidung des Landes zumindest gefährdet, wenn nicht sogar vereitelt. Randnummer 126 Die Landesplanungsbehörde hat - überdies - keine Möglichkeit, den durch die Rechtsetzung des Antragsgegners entstehenden Wirkungen zu entgehen. Würde sie im Bereich des Landschaftsschutzgebietes (bzw. der Sicherstellung) regionalplanerisch Flächen für Windenergieanlagen (mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) ausweisen, würde dies wegen der einer Genehmigung entgegenstehenden Kreisverordnung leerlaufen. Eine Rechtsgrundlage für die Anpassung „raumplanungswidriger“ Landschaftsschutzverordnungen besteht nicht; § 18 Abs. 4 LaPlaG SH gilt nur für Bauleitpläne. Dieser Zusammenhang spricht (ebenfalls) dafür, dass die Belange des örtlichen (kreisgebietsbezogenen) Natur- und Landschaftsschutzes in die überörtliche Planung des Landes „einzubringen“ sind, damit sie dort - abwägungsgesteuert - bei der Festlegung von raumordnerischen Zielen oder Grundsätzen berücksichtigt werden können. Für lokale oder kreisgebietsbezogene Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes bleibt dann die Möglichkeit, den raumordnerischen Festlegungen im Rahmen der jeweiligen Schutzverordnung zu entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.2007, 7 B 68.06, NVwZ 2007, 268 [zu Abgrabungen]). Randnummer 127 Dem Antragsgegner bleibt es im Übrigen unbenommen, als untere Naturschutzbehörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG SH) seine Vorstellungen zu den für richtig befundenen Maßnahmen zum Landschaftsschutz der Landesplanungsbehörde mitzuteilen, damit diese sie - wie alle anderen öffentlichen und privaten Belange auch - im Rahmen der für den Erlass des Regionalplans gebotenen Abwägung gewichten und ggf. berücksichtigen kann. Vorliegend hat der Antragsgegner demgegenüber den Versuch unternommen, die Abwägung der Landesplanungsbehörde mithilfe des Erlasses der angegriffenen Verordnung einseitig an seine (partikularen) Vorstellungen zu binden. Das ist ohne vorherige formelle (verfahrensmäßige) und materielle Abstimmung i. S. d. § 12 Abs. 1 LaPlaG SH unzulässig. Randnummer 128 Für die Landesplanung hat der Senat bereits entschieden, dass der bloße Wille einer Gemeinde kein maßgebliches Kriterium für die regionalplanerische Abwägung sein darf (Urt. v. 20.01.2015, 1 KN 6/13 , NordÖR 2015, 261 ). Diese Entscheidung betraf die Konstellation, dass sich die Landesplanungsbehörde an gemeindliche Willensbekundungen gebunden glaubte. Vorliegend geht es - umgekehrt - um den Versuch, die Landesplanungsbehörde durch eine auf kommunaler Ebene erlassene Verordnung zu binden. Das ist ohne vorherige Abstimmung gemäß § 12 Abs. 1 LaPlaG SH unzulässig. Randnummer 129 ... Der Antragsgegner konnte die ihm obliegende Abstimmungspflicht ohne Weiteres dem maßgeblichen Landesraumordnungsrecht entnehmen; … . Dass eine Abstimmung - insbesondere - mit der Landesplanungsbehörde nicht stattgefunden hat, ergibt sich ebenfalls aus den Verfahrensvorgängen. « Randnummer 130 Daran ist - auch nach der diesbezüglichen umfassenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung - festzuhalten. Randnummer 131 Insbesondere zu der Frage, ob vor Erlass der angegriffenen Verordnung eine Abstimmung zwischen dem Antragsgegner und „dem Land“ bzw. der Landesplanungsbehörde stattgefunden hat, haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Einzelne - (wohl) mündliche - Äußerungen von Ressortleitern oder Bediensteten des Landes sind insoweit unergiebig. Ob von Seiten des Landes bisher die „Notwendigkeit“ für eine raumordnerische Abstimmung „gesehen“ worden ist oder ob die von den angegriffenen Verordnungen umfassten Flächen von der Landesplanungsbehörde in einen am 06.12.2016 veröffentlichten Entwurf der Regionalplanung (gar) übernommen worden sind, kann dahinstehen. Randnummer 132 Die nach § 12 LaPlaG SH bestehende Pflicht zur Abstimmung obliegt dem Antragsgegner; er hat dafür zu sorgen, dass seine - raumbedeutsame - „Maßnahme“ in Gestalt der angegriffenen Verordnung abgestimmt ist, was nicht nur „horizontal“ gegenüber anderen Kreisen, sondern auch „vertikal“ gegenüber der Landesplanungsbehörde gilt. Diese Abstimmungspflicht ist für den Antragsgegner indisponibel. Allein eine (unterstellte) Kenntnisnahme oder (gar) „konkludente“ Zustimmung der Landesplanungsbehörde zu der von dem Antragsgegner getroffenen Regelung können eine Abstimmung i. S. d. § 12 Abs. 1 LaPlaG SH nicht ersetzen. Den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 27.10.2017 (a.a.O., Rn. 66) ist insoweit hinzuzufügen, dass eine Abstimmung auch erfordert, die - mehr oder weniger - „fachlich“ begründeten Belange des Landschaftsschutzes und des „Schutzregimes“ (also der Regelung über nicht, nur ausnahmsweise oder überhaupt nicht zulässige Vorhaben im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung) mit den überörtlichen Belangen abzugleichen, die für die Bestimmung von Flächen für die (landesplanerische) Zulässigkeit von Windenergieanlagen maßgeblich sind. Das Abstimmungserfordernis wird gerade durch die „Dualität“ der für den regionalplanerischen Planungsraum geltenden Belange, wie sie aus der Sicht der Landesplanungsbehörde zu berücksichtigen sind und der (partikularen) Belange des Antragsgegners begründet. Es schließt die Möglichkeit ein, dass der Antragsgegner seine Regelungen für den betroffenen Teilraum an die Regionalplanung anpasst. Randnummer 133 Eine Sicherstellungs- (bzw. [spätere] Landschaftsschutzgebiets-) Verordnung, die - wie hier - zum Schutz der „Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft“ (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG; § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SiStVO) erlassen wird, eröffnet einen „fachlichen“ Einschätzungsspielraum zu der Frage, ob und ggf. inwieweit (in welchen Bereichen) die genannten Schutzkriterien zutreffen. Des Weiteren unterliegt auch die nähere Bestimmung der Gebietsabgrenzung und des „Regimes“ der nur ausnahmsweise oder (gar) nicht zulässigen baulichen Anlagen einem - weiten - Normsetzungsermessen des Antragsgegners ( § 15 LNatSchG : „kann“). Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 bzw. § 26 Abs. 1 BNatSchG muss nicht in jedem Fall eine Schutz- oder Sicherstellungsverordnung - mit dem hier in Rede stehenden großflächigen Geltungsbereich bzw. Schutzregime - erlassen werden. Randnummer 134 Die naturschutzfachlichen Voraussetzungen eines Landschaftsschutzes vermögen - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - nicht zu begründen, dass seine Entscheidung derjenigen der Landesplanungsbehörde „vorgelagert“ oder (gar) vorgegeben ist. Gerade wegen des o. g. Einschätzungs- und Entscheidungsspielraums ist sowohl das „Ob“ des Erlasses einer - wie hier: raumbedeutsamen - Sicherstellungs- oder Schutzverordnung als auch die Abgrenzung ihres Geltungsbereichs, der je nach Schutzzweck „enger“ oder „weiter“ (evtl. unter Einbeziehung [als solcher nicht schutzbedürftiger] Pufferzonen) sein kann, sowie die - u. U. räumlich differenziert vorzunehmende - Bestimmung der verbotenen bzw. ganz oder (nur) ausnahmsweise zulässigen Anlagen einer Abstimmung i. S. d. § 12 Abs. 1 LaPlaG SH in besonderem Maße bedürftig. Randnummer 135 Der Abstimmungspflicht wird nicht schon durch eine bloße „Kenntnisgabe“ an die Landesplanungsbehörde genügt. Der Antragsgegner darf von seinem Regelungsspielraum nach §§ 22 Abs. 3, 26 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. §§ 12 Abs. 3, 19 Abs. 5 LNatSchG SH nicht ohne Rücksicht auf die - ihm bekannte - Planungstätigkeit der Landesplanungsbehörde Gebrauch machen. Der - gerade zum Sachbereich „Windenergie“ gegebene - sachliche Überschneidungsbereich der beiderseitigen Aufgabenbereiche erfordert eine Koordination, was deren sachliche Erfassung, Bewertung und ggf. Abwägung von Landschaftsschutzbelangen umfasst. Den Belangen der Landesplanung für den Gesamtraum wie auch für den (in der Regionalplanung betroffenen) Teilraum kommt dabei in dem Maße ein „Prä“ zu, wie Belange des Antragsgegners keine zwingende Entscheidung zu Gunsten von partikularen Belangen erfordern. Randnummer 136 In seinem Beschluss vom 27.10.2017 (a.a.O., Rn. 67) hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner die angegriffene Verordnung nicht etwa im Rahmen seines eigenen „Wirkungskreises“, sondern in dem ihm übertragenen „Wirkungskreis“ als untere Naturschutzbehörde des Landes erlassen hat. In diesem Rahmen kann er darauf hinwirken, dass die Landesplanungsbehörde bei ihren Entscheidungen die Belange des Landschaftsschutzes berücksichtigt (§ 1 Abs. 3 ROG; § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, Abs. 6, § 9 S. 2 LaPlaG SH). Das schließt es aus, die Instrumente des Landschaftsschutzes dazu zu nutzen, durch ein „Fait accompli“ den der Regionalplanung zugewiesenen Verantwortungsbereich und Entscheidungsspielraum zu beschränken. Randnummer 137 Die - vom Antragsgegner aufgeworfene - Frage, ob er beim Erlass der angegriffenen Verordnung einer „strikten Bindung“ gegenüber der Landesplanungsbehörde unterliegt oder deren Vorstellungen (nur) im Rahmen seiner Abwägung zu berücksichtigen hat, ist für die Abstimmungspflicht nach § 12 Abs.1 LaPlaG SH unerheblich. Die Abstimmungspflicht im Rahmen des zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der Landesplanungsbehörde bestehenden Kooperationsverhältnisses dient dazu, die auf beiden Ebenen gegebenen Entscheidungsspielräume auszuloten und - so weit wie möglich - in Konkordanz zu bringen. Randnummer 138 Nachdem die gemäß § 12 Abs. 1 LaPlaG SH erforderliche Abstimmung vor Erlass der angegriffenen Verordnung unterblieben ist, haftet der angegriffenen Verordnung ein beachtlicher, zu deren Unwirksamkeit führender Verfahrensmangel an, der auch durch ein nachträgliches (ergänzendes) Verfahren nicht überwunden werden kann. Die Annahme, dass eine Verordnung gleichen Geltungsbereichs oder Inhalts nach Durchführung einer „nachgeholten“ Abstimmung erlassen würde, würde dem Ergebnis dieser Abstimmung in unzulässiger Weise vorgreifen. Randnummer 139 2.2.1.2 Für das - erheblich „kleinere“ (782 ha umfassende) - Schutzgebiet „Rüsdorfer Moor“ in der Mieleniederung gilt nichts anderes. Randnummer 140 Auch wenn die insoweit betroffene Fläche nur (knapp) 3 % der Kreisfläche betrifft, enthält die angegriffene Verordnung eine raumbedeutsame Maßnahme i. S. d. § 12 Abs. 1 LaPlaG SH, so dass ein Abstimmungsbedarf besteht. Sie kann die Regionalplanung in dem hier maßgeblichen Teilraum - mehr als nur geringfügig - beeinflussen. Randnummer 141 Die (relativ) kleinere Flächengröße des Schutzgebiets „Rüsdorfer Moor“ mag die raumordnerische Abstimmung nach § 12 Abs. 1 LaPlaG SH erleichtern, dem „Grunde“ nach besteht aber auch hier ein Abstimmungsbedarf. Da das „Rüsdorfer Moor“ unmittelbar an das Gebiet „Hohe Geest“ angrenzt, wird insoweit auch eine kumulierende Wirkung beider Verordnungen in Betracht zu ziehen sein. Randnummer 142 2.3 Die Antragstellerinnen wenden gegen die angegriffenen Verordnungen ein, dass es vorliegend keiner Sicherstellung bedurft habe. Randnummer 143 Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist der Erlass einer Sicherstellungsverordnung zulässig, wenn „zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird.“ Es begegnet Zweifeln, ob diese Voraussetzung im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnungen vorlag. Randnummer 144 Die Befürchtung von den vorgesehenen Schutzzweck gefährdenden Veränderungen wäre begründet, wenn in dem in Aussicht genommenen Gebiet bereits (negative) Eingriffe erfolgt wären oder solche beantragt worden sind (vgl. Hendrischke, in: Schlacke (Hg.), BNatSchG, Gemeinschaftskommentar, 2012, § 22 Rn. 52 m.w.N.). Randnummer 145 Letzteres ist vorliegend zwar im Hinblick auf die von der Antragstellerin zu 1. beantragte Windkraftanlage der Fall; allerdings hat der Antragsgegner darauf im Normsetzungsverfahren nicht Bezug genommen. Er hat - allgemein - angeführt, dass von der Landesplanung weitere „Flächen für eine Windenergienutzung ausgewiesen werden und … mehrere neue Windparks mit der Folge einer weiteren erheblichen Überprägung des Landschaftsbildes mit technischen Bauwerken entstehen könnten“ (Kreistags-Drs. 2016/0072, S. 3). Insoweit hat er auf seinen „Fachbeitrag“ vom 24.02.2011 über sog. „charakteristische Landschaftsräume“ verwiesen, ohne - weiter - zwischen den Schutzgebieten auf der „Hohen Geest“ und im „Rüsdorfer Moor“ zu differenzieren oder auf einzelne - bereits erfolgte oder beantragte - „gefährdende“ Veränderungen zu verweisen. Randnummer 146 Durch private Vorhaben zur Errichtung von Windkraftanlagen bzw. Windparks mag eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Schädigung oder abstrakten Gefährdung des Landschaftsbildes entstehen (vgl. Hendrischke, a.a.O., Rn. 32; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2017, § 22 BNatSchG Rn. 26 m. w. N.). Eine solche Gefährdung entsteht aber noch nicht durch raumordnungsrechtliche Entscheidungen - insbesondere - der Landesplanungsbehörde. Solche Entscheidungen mögen für die Genehmigung von „gefährdenden“ Veränderungen i. S. d. § 22 Abs. 3 S. 1 BNatSchG relevant sein (vgl. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB). Allein der dem Antragsgegner im März 2016 bekannt gewordene Entwurf der Landesplanungsbehörde zu Auswahl- und Potentialflächen im Bereich der Ditmarscher Geest begründet allerdings noch keine „Gefährdung“ i. S. d. § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bzw. eine dahingehende Befürchtung. Der genannte Entwurf, bei dem es auch noch zur Zeit des Inkrafttretens der angegriffenen Verordnungen geblieben war, bildet allenfalls einen „Zwischenstand“ des Regionalplanverfahrens ab und bereitet (spätere) Eingriffe oder Veränderungen, die den in Aussicht genommenen Schutzzweck möglicherweise gefährden können, allenfalls vor. Die Landesplanungsbehörde war (und ist) in ihrem Planungsprozess gehalten, die Überlegungen und Besorgnisse des Antragsgegners zum Landschaftsschutz vor einer abschließenden Entscheidung zu prüfen, zu bewerten und in seiner Abwägung zu berücksichtigen. Damit bestand im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnungen noch keine „abstrakte“ Gefährdung der in Aussicht genommenen Schutzzwecke. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Antragstellerinnen, wonach der Antragsgegner durch den Erlass der angegriffenen Verordnungen einer aus seiner Sicht abzulehnenden Landesplanung zuvorkommen wollte, nachvollziehbar. Eine begründete „Befürchtung“ i. S. d. § 22 Abs. 3 BNatSchG ist jedenfalls nicht festzustellen. Randnummer 147 2.4 Der Erlass einer Sicherstellungsverordnung erfordert - materiell -, dass die in ihrem Geltungsbereich gelegenen Flächen für einen besonderen Schutz nach § 26 Abs. 1 BNatSchG geeignet und insbesondere dem in Aussicht genommenen Schutzzweck dienlich sind. Randnummer 148 2.4.1 Dem Antragsgegner ist - im Ausgangspunkt - darin zu folgen, dass für die Sicherstellung eine Prognose darüber erforderlich ist, ob die in Aussicht genommenen Gebiete für einen „flächendeckenden“ Landschaftsschutz in Betracht kommen. Die weitere Prüfung der Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebietes und seiner Abgrenzung kann - sodann - dem Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung vorbehalten werden (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 11.03.1994, 3 N 2454/93, NuR 1994, 395 [bei Juris Rn. 22]). Randnummer 149 Daraus folgt, dass (auch) eine Sicherstellungsverordnung dann nicht erlassen werden darf, wenn das in Aussicht genommene Gebiet für den beabsichtigten Schutzzweck ungeeignet ist. Dem entsprechend sind die angegriffenen Verordnungen daraufhin zu überprüfen, ob die - konkret - in Aussicht genommenen Schutzzwecke der „Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder [der]… besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft“ bzw. der „naturverträglichen Erholung“ (§ 26 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BNatSchG, § 3 Abs. 2 Nr. 1 SiStVO) die Sicherstellung der Gebiete „Hohe Geest“ bzw. „Rüsdorfer Moor“ „flächendeckend“ zu rechtfertigen vermögen. Randnummer 150 Soweit in der Begründung zu den angegriffenen Verordnungen als - weiterer - Schutzzweck auch die „Freihaltung des Landschaftsraums von technischen Bauwerken wie Windkraftanlagen und Masten“ genannt wird (Kreistags-Drs. 2016/0072, S. 2), wird dies von § 26 Abs. 1 BNatSchG (so) nicht gedeckt; der genannte Gesichtspunkt ist sachlich den o. g. gesetzlichen Schutzzwecken in Nr. 2 und Nr. 3 des § 26 Abs. 1 BNatSchG zuzuordnen. Beide Schutzzwecke dienen der Förderung des Natur- und Freizeiterlebens in einer freien Landschaft (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), die dafür aufgrund ihrer Schönheit und Ungestörtheit eine besondere Bedeutung hat (vgl. Hendrischke, a.a.O., § 26 BNatSchG Rn. 19, Gellermann, a.a.O., § 26 BNatSchG Rn. 12). Randnummer 151 Der auf die „Vielfalt, Eigenart und Schönheit“ der Landschaft abstellende Schutzzweck ist eher „ideeller Art“; er bezieht sich im Unterschied zu den Schutzzwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auf ökologische Funktionen, Habitate oder Spezies, sondern - maßgeblich - auf das Landschaftsbild, das sich aus den optischen Eindrücken für einen Betrachter, bzw. den „mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhängen von einzelnen Landschaftselementen“ ergibt, wobei es auf einen für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, 4 C 44.87, BVerwGE 85, 348 ff. [bei Juris Rn. 35]; OVG Münster, Beschl. v. 27.10.2017, 8 A 2351/14, a.a.O. [bei Juris Rn. 32]). Randnummer 152 Die Erforderlichkeit des mit den angegriffenen Verordnungen erstrebten Landschaftsschutzes ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gerichtlich voll nachprüfbar (Urt. des Senats v. 21.07.1994, 1 K 15/92, Juris [Rn. 22]); sie ist „tatbestandliche“ Voraussetzung des Normerlasses. Ergibt sich danach, dass für das in Aussicht genommene Gebiet ein „besonderer“ Schutz nach einer den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BNatSchG entsprechenden Abwägung nicht erforderlich ist, um den maßgeblichen Schutzzweck - hier nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG - zu sichern (vgl. Hendrischke, a.a.O., § 20 BNatSchG Rn. 34; Appel, in: Frenz/Appel, BNatSchG, Komm., 2011, § 26 Rn. 4), dürfen die angegriffenen Verordnungen nicht erlassen werden. Randnummer 153 2.4.2 Dem Erfordernis eines „besonderen“ Landschaftsschutzes steht nicht entgegen, dass Teilbereiche der betroffenen Gebiete bereits als FFH- oder Vogelschutzgebiete (§ 32 BNatSchG) bzw. als Landschaftsschutzgebiete geschützt sind. Der Schutzzweck von FFH- bzw. Vogelschutzgebieten ist nicht mit demjenigen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG vergleichbar. Die im Bereich der „Hohen Geest“ gelegenen acht Landschaftsschutzgebiete sind in Relation zum Geltungsbereich des Gebiets „Hohe Geest“ sehr kleinflächig. Deren Existenz seit 1938 bzw. 1972 stellt die Erforderlichkeit des hier vorgesehenen Schutzes nicht in Frage. Soweit im fraglichen Bereich Naturschutzgebiete bestehen, liegen diese außerhalb des Geltungsbereichs der angegriffenen Verordnungen. Randnummer 154 Der Umstand, dass die Landschaft auch ohne Schutz nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG nicht ungeschützt bleibt (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 BauGB, §§ 14 ff. BNatschG, §§ 8 ff. LNatschG SH) steht der Erforderlichkeit eines „besonderen“ Schutzes ebenfalls nicht entgegen, zumal dieser auch für Veränderungen gilt, die nicht durch „bauliche Anlagen“ hervorgerufen werden. Randnummer 155 2.4.3 Die Eignung der von den angegriffenen Verordnungen betroffenen Flächen für die o. g. Schutzzwecke nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG unterliegt für das „Hohe Geest“ Zweifeln; anders ist dies in Bezug auf das „Rüsdorfer Moor“. Randnummer 156 2.4.3.1 Für die „Hohe Geest“ wird der beabsichtigte Schutz in § 3 Abs. 1 SiStVO damit begründet, dass „die hügeligen Altmoränen der Geest … den ältesten charakteristischen Landschaftsraum“ des Kreises darstellten. Die „engmaschige bäuerliche Knicklandschaft mit artenreichen Wallhecken“ werde „begrenzt und unterbrochen durch weiträumige Niederungen mit Dauergrünland auf Moorböden.“ Das Bild dieser „historischen Kulturlandschaft“ werde in besonderem Maße durch „alte Bauernwälder, naturbelassene Autäler sowie kleinflächige Geesthochmoore und Sandheiden“ strukturiert. Eine entsprechende Begründung des geplanten Schutzes findet sich auch in der „Informationsvorlage“ des Antragsgegners (Drs. 2016/0072) für den Kreistag. Randnummer 157 Demgegenüber ist festzustellen, dass das betroffene Gebiet nicht nur „hügelige Altmoränen“ umfasst, die - als Landschaftsform - im gesamten Westen des Landes (im Unterschied zu „Jungmoränen“ im östlichen Hügelland) anzutreffen sind. Die (Alt-)Moränen sind unterschiedlich stark erhalten geblieben. In Teilbereichen haben sie sich durch Rinnen, Verwitterung oder Erosionen oder durch „glazifluviatile Ablagerungen“ (Sand, Kies, Schluff, Geschiebemergel oder Lehm) unterschiedlicher Morphologie verändert (vgl. Stephan, Zur Entstehung der eiszeitlichen Landschaft Schleswig-Holsteins, Schriften des naturwissenschaftlichen Vereins Schleswig-Holstein, Bd. 68, S. 101 ff./102-106), „Geologische Übersichtskarte von Schleswig Holstein“, hg. vom LLUR [Geologischer Dienst], 2012). Soweit es in § 3 Abs. 1 SiStVO heißt, die „bäuerliche Knicklandschaft“ werde durch „weiträumige Niederungen“ „begrenzt und unterbrochen “ und durch Wälder, Autäler, Moore und Sandheiden „strukturiert“, was (wie anzumerken ist) auch durch das Landschaftsprogramm Schleswig-Holstein (1999, S. 80) bestätigt wird, wirft dies die Frage auf, wodurch die flächenhafte Zusammenfassung der einzelnen - unterscheidbaren - Bereiche zu einem Schutzgebiet begründet ist. Um - im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - einen „besonderen“ Schutz von Natur und Landschaft (einheitlich) für den gesamten Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung zu begründen, müsste das Schutzgebiet insgesamt ein „natürliches Ganzes“ bilden, das nach seinem Gesamteindruck einen optisch wahrnehmbaren Zusammenhang einzelner Landschaftsbestandteile zeigt (s. o. 2.4.1; vgl. Appel, a.a.O., § 26 Rn. 7, 16; Hendrischke, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 26 Rn. 14). Randnummer 158 Der Antragsgegner versucht die Zuordnung des gesamten, ca. 29.000 ha großen Gebiets „Hohe Geest“ zu einem (einheitlichen) Schutzgebiet aus seinem (bereits am 24.02.2011 erstellten) „Fachbeitrag Charakteristische Landschaftsräume in Dithmarschen“ (Bl. 92-131 der Beiakte B) abzuleiten. Darin werden - zunächst - die Landschaftsräume im Kreisgebiet charakterisiert und räumlich begrenzt (Nordseeküste/Küstenstreifen, Hohe Geest), um - sodann - deren Bewertung in neun verschiedenen „Werteräume“ vorzunehmen. Die „Werteräume“ 2 – 8 Randnummer 159 ([2] Eiderniederung, [3] Lundener Niederung, [4] Gieselauniederung, [5a, 5b] Klev, Burger-Au-Kudenseeniederung, Donnlandschaft, [6] Windbergener Niederung, [7] Mieleniederung und [8] Hohe Geest) Randnummer 160 werden als ein „zusammenhängender charakteristischer Landschaftsraum“ angesehen. Unklar bleibt auch hier, warum die Niederungen (Werteräume [2], [4], [5a, 5b] und [6]) mit der „Hohen Geest“ [8] einer gemeinsamen - übergreifenden - Charakteristik zugeordnet und einem Betrachter deshalb als ein (einheitlicher) Landschaftsraum erscheinen sollen. Randnummer 161 Soweit der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren - ergänzend - das im Oktober 2017 von den Landschaftsarchitekten BHF (Kiel) erstellte „Gutachten zur Schutzwürdigkeit … der geplanten Landschaftsschutzgebiete ‚Dithmarscher Geest‘ und ‚Rüsdorfer Moor‘“ eingereicht hat, ist festzustellen, dass dieses im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnungen noch nicht vorlag. Der Senat berücksichtigt den Inhalt im vorliegenden Verfahren im Sinne einer Ergänzung bzw. Erläuterung der bei Normerlass vorliegenden Informationen. Randnummer 162 In dem genannten Gutachten (S. 36) werden für die „Dithmarscher Geest“ drei „wertgebende“ Räume unterschieden (Geest-Niederung und Übergangsbereiche nördlich der Bundesstraße B 203, Moränenzüge zwischen den Bundesstraßen B 203 und B 431, Geest zwischen B 431 und Kliff bei St. Michaelisdonn, Kuden und Burg; der Bereich „Rüsdorfer Moor“ wird separat erfasst [s. u.].). Unabhängig davon soll dieser „Landschaftskomplex“ aus Geestbereichen inklusive „eingelagerter“ Niederungen und Bachschluchten im Hinblick auf Landschaftsbild und Erholungswert geschützt werden. Zu der Frage, ob die Zusammenfassung der drei genannten „wertgebenden“ Bereiche zu einem gemeinsamen - übergreifenden - Schutzgebiet, das dem Schutzzweck des § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dienen soll, gerechtfertigt ist, fehlt auch hier eine Begründung. Im Hinblick darauf, dass der „ideelle“ Schutzzweck nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ein optisch als zusammengehörig wahrnehmbares Landschaftsbild voraussetzt (s. o. 2.4.1), wird auch ein für den Landschaftsschutz aufgeschlossener Betrachter die unterschiedlichen und weit auseinander liegenden „wertgebenden“ Bereiche nicht mehr als einen Landschaftsraum wahrnehmen, zumal ihr Zusammenhang durch (größere) Niederungen, Bachschluchten oder Moore unterbrochen wird. Randnummer 163 Der Senat hat erwogen, dass der Geltungsbereich einer (Landschaftsschutz- oder) Sicherstellungsverordnung auch einzelne - als solche - nicht schutzbedürftige Flächen einschließen kann, wie es etwa in Bezug auf Puffer- und Randzonen in Betracht kommen kann, wenn und soweit sie den Schutzzweck flankieren (vgl.dazu BVerwG, Urt. v. 05.02.2009, 7 C 1.08, NVwZ 2009, 719 [bei Juris Rn. 31, m.w.N.], OVG Lüneburg, Urt. v. 29.11.2016, 4 KN 93/14, BeckRS 2016, 111741 [Rn. 42], Urt. des Senats v. 18.02.1992, 1 L 2/91, BeckRS 1991, 10055 [Rn. 37]). Solche in den Geltungsbereich einbezogenen Flächen müssen aber in einer („funktionalen“) Beziehung zu dem beabsichtigten Schutzzweck einer (Sicherstellungs- bzw.) Landschaftsschutzgebietsverordnung stehen. Fehlt auch eine solche „funktionale“ Beziehung, ist die Einbeziehung solcher Flächen in den Schutzbereich einer (Sicherstellungs- bzw.) Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht (mehr) „erforderlich“ und damit unzulässig. Die Flächen müssen dann ggf. aus dem Schutzgebiet ausgegrenzt werden. Auch wenn infolgedessen kein geographisch geschlossenes Schutzgebiet entsteht, ist dies hinzunehmen, sofern die im Geltungsbereich der Verordnung verbleibenden Gebiete durch den festgelegten Schutzgegenstand und die Schutzzwecke verbunden bleiben (vgl. VGH München Urt. v. 13.12.2016, 14 N 15.873, BeckRS 2016, 129636 [Rn. 41]). Randnummer 164 Die Unterlagen zum Normsetzungsverfahren enthalten keinerlei Feststellungen oder Erwägungen des Antragsgegners zu dieser Frage. Eine Überprüfung des Geltungsbereichs auf nicht oder nur eingeschränkt schutzbedürftige (Teil-)Gebiete hat ersichtlich nicht stattgefunden. Randnummer 165 Insgesamt sind damit erhebliche Zweifel daran begründet, dass die Schutzzwecke nach § 26 Abs. 1 Nr.
Nr. 3 BNatSchG bzw. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SiStVO eine Unterschutzstellung des gesamten - großflächigen - Geltungsbereichs der angegriffenen Verordnung mit einer Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 20 km und einer Ost-West-Ausdehnung von ca. 10 km und einer Gesamtgröße von ca. 29.000 ha erfordern. Randnummer 166 2.4.3.2 Die in Bezug auf die „Hohe Geest“ aufgezeigten Bedenken treffen auf den Geltungsbereich der für das „Rüsdorfer Moor“ geltenden Verordnung nicht zu. Randnummer 167 Das Gebiet ist mit 782 ha erheblich kleiner. Es umfasst einen geschlossenen Niederungsbereich mit Niedermoor, Feuchtgrünland und Schilfbeständen, der im „Übergangsbereich“ zwischen der Altmoränenlandschaft und der Marsch liegt und im Westen, Norden und Osten von Geestlandschaft „umschlossen“ ist. Nordwestlich grenzt das Stadtgebiet der Stadt Heide an. Randnummer 168 In dem genannten Bereich ist das Landschaftsbild - (vergleichsweise) homogen - durch die (frühere) Moor- und Grünlandnutzung geprägt. Dementsprechend kann dem Bereich - i. S. d. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - eine „Eigenart“ und „Schönheit“ nicht abgesprochen werden; für eine „Vielfalt“ mögen Details (Torfstiche, Mohrkuhlen, Schilf) sprechen. Der Torfabbau begründet eine kulturhistorische Bedeutung. Die „herbe Schlichtheit“ des Gebiets begründet auch dessen Eignung für Erholungszecke i. S. eines natur- und landschaftsverträglich ausgestalteten Natur- und Freizeiterlebens (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die genannten „wertgebenden“ Elemente können auch optisch wahrgenommen werden und grenzen das - überschaubare - Gebiet von den umgebenden Bereichen nachvollziehbar ab. Randnummer 169 2.4.3.3 Im Hinblick auf die diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung merkt der Senat an, dass die von den Antragstellerinnen angeführten „Vorbelastungen“ der betroffenen Gebiete dem vorgesehenen Landschaftsschutz nicht von vornherein entgegenstehen. Randnummer 170 Nach der dazu vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersicht, die auch den diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerinnen berücksichtigt, sind Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch die Autobahn (A 23) und Straßen (B 203, B 431), Bahnstrecken (Heide - Itzehoe, Heide - Neumünster; z.T. an die Schutzgebiete angrenzend, z.T. auch durchquerend), 110-, 220-, 380 kV-Stromleitungen, Rohstoffabbau- und Abfallbehandlungsanlagen, Sport- und Freizeitflächen sowie Bauwerke (Masten, Silos, Windkraftanlagen oder -parks, Solarfelder) in Betracht zu ziehen. Randnummer 171 Die genannten Anlagen betreffen das „Rüsdorfer Moor“ nur bzgl. der (querenden) Bahnstrecke Heide – Nordhastedt; weder diese noch die am Nordrand verlaufende Stromleitung sowie eine einzelne (abzubauende) Windkraftanlage sind geeignet, den erstrebten Landschaftsschutz in Frage zu stellen. Randnummer 172 Der Bereich der „Hohen Geest“ ist demgegenüber nicht nur durch querende „große“ Verkehrswege (v.a. Autobahn A 23) und Stromleitungen betroffen, sondern auch durch - in einigen Bereichen konzentrierte - Kiesabbauflächen (bei Pahlen, Schalkholz, Albersdorf, Buchholz und [in kleinerem Umfang] bei Nindorf und Bargenstedt) und Windparks (bei Hennstedt, Tellingstedt, Wrohm, Albersdorf und Eggstedt). Diese dauerhaften Veränderungen sind geeignet, die Schutzwürdigkeit - zumindest - der davon betroffenen Bereiche zu mindern. Das „Landschaftserlebnis“ wird durch Kunstbauwerke, die weithin sichtbar und nicht nur vereinzelt vorhanden sind, belastet. Das stellt auch der Antragsgegner nicht in Frage; er bewertet allerdings die von „statischen“ Stromleitungsgittermasten oder von der Autobahn ausgehende Belastung für das Landschaftsbild als geringer im Vergleich zu derjenigen von Windkraftanlagen mit „drehenden Rotoren“. Ob dies (so) tragfähig ist, kann hier offen bleiben. Die genannten „Vorbelastungen“ tragen jedenfalls nicht die Annahme, dass der mit der beabsichtigten Landschaftsschutzverordnung verfolgte Zweck, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bzw. ihren Erholungswert zu schützen, im Gesamtgebiet von vornherein nicht mehr erreichbar ist. Soweit sich die Vorbelastungen in einzelnen Teilbereichen konzentrieren (etwa in Bezug auf Windparks im Bereich Hennstedt, Tellingstedt, Wrohm, Albersdorf, Eggstedt, in Bezug auf Rohstoffabbau in Bezug auf Pahlen/Schalkholz, Albersdorf und Kuhden), mag im Rahmen des Erlasses der Landschaftsschutzgebietsverordnung darüber entschieden werden, diese - entweder - aus deren Geltungsbereich herauszunehmen - oder - eine Zonierung mit einem abgestuften Schutz vorzunehmen (§ 22 Abs. 1 S. 3 BNatSchG). Im Hinblick auf diese - im weiteren Rechtssetzungsverfahren des Antragsgegners zu prüfende - Möglichkeit ist die (grundsätzliche) Möglichkeit einer (ggf. modifizierten) Unterschutzstellung des in Aussicht genommenen Gebiets zur Erreichung der Schutzzwecke gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG nicht von vornherein auszuschließen. Randnummer 173 2.5 Der Kritik der Antragstellerinnen daran, dass der Antragsgegner (bereits) in den angegriffenen Sicherstellungsverordnungen in - ansonsten dafür besonders geeigneten („windhöffigen“) - Gebieten eine Windkraftnutzung vollständig ausgeschlossen hat, ist beizutreten. Die angegriffenen Verordnungen verstoßen insoweit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Randnummer 174 Eine Sicherstellungsverordnung kann nach § 22 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG Handlungen und Maßnahmen verbieten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Das danach bestehende „Schutzregime“ muss erforderlich und - nach Abwägung (§ 2 Abs. 3 BNatSchG) - verhältnismäßig sein. Randnummer 175 Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner (schon) in den angegriffenen Sicherstellungsverordnungen Windkraftanlagen generell für unzulässig erklärt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.
StVO). Das ist – so – nicht tragfähig: Randnummer 176 Ausgangspunkt für die Bestimmung der im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnungen verbotenen (Handlungen und) Vorhaben ist § 26 Abs. 2 BNatSchG. Danach dürfen „nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten“ werden, die „den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“ Ein Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung darf materiell nicht weiter reichen, als es im Interesse des gesetzlich anerkannten Schutzgutes bzw. der Schutzzwecke erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.1956, I C 91.54, BVerwGE 4, 57 ff.) Randnummer 177 Die o.a. - restriktiven - Regelungen (bereits) in den angegriffenen Sicherstellungsverordnungen erfordern eine vorherige Prüfung ihrer (flächendeckenden) Erforderlichkeit und eine Abwägung (§ 2 Abs. 3 BNatSchG). Diese fehlt. Randnummer 178 Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 27.10.2017 (a.a.O., Rn. 63) hervorgehoben, dass eine mit dem geplanten Landschaftsschutz verbundene Beschränkung der Baufreiheit einer sachlichen Rechtfertigung bedarf, die eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Würdigung der betroffenen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der Bau- und Nutzungsinteressen der betroffenen Eigentümer andererseits erfordert (vgl. VGH München, Urt. v. 13.12.2016, 14 N 14.2400, NuR 2017, 859 f. [bei Juris Rn. 83 m. w. N.]; BVerwG, Urt. v. 11.12.2003, 4 CN 10.02, BVerwGE 119, 312). Im Rahmen der Abwägung muss auch berücksichtigt werden, dass die Regelung über die im (künftigen) Schutzgebiet unzulässigen oder nur ausnahmsweise zulässigen Maßnahmen (Schutzregime) häufig Vorhaben betrifft, die im Außenbereich privilegiert sind, wie es in Bezug auf Windkraftanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) oder landwirtschaftliche Gebäude (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) der Fall ist. Das Schutzregime der Sicherstellungs- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung ist in diesen Fällen für die (bau-)rechtliche Zulässigkeit solcher Vorhaben maßgeblich, da sich die Privilegierung in der Regel nur im Rahmen von Ausnahme- oder Befreiungstatbeständen durchsetzen kann und außerhalb solcher Tatbestände keine „konkretisierende Abwägung“ der Privilegierung einerseits und des Landschaftsschutzes andererseits mehr stattfindet (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 30.08.2017, 8 S 17/16, NVwZ-RR 2018, 136). Daraus folgt zugleich, dass im Rahmen des Schutzregimes einer Sicherstellungs- bzw. Landschaftsschutzgebietsverordnung maßgeblich über die „Durchsetzungsfähigkeit“ einer Privilegierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984, 4 C 43.81, BVerwGE 68, 311 [bei Juris Rn. 18]) entschieden wird. Dem entsprechend muss der Normgeber abwägend tätig werden. Randnummer 179 In welchen Fällen und mit welcher „Strenge“ von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, muss in Bezug auf das (jeweils) betroffene Schutzgebiet bzw. - im Fall einer „Zonierung“ nach § 22 Abs. 1 S. 3 BNatSchG im Sinne eines „abgestuften“ Schutzes für ein Teilgebiet des Schutzgebiets - vor Erlass der Verordnung geprüft werden. Die gegenläufigen Bau- und Nutzungsinteressen der betroffenen Eigentümer sind - typisierend - zu ermitteln, zu gewichten und abzuwägen. Das ist vorliegend gänzlich unterblieben. Randnummer 180 Der Antragsgegner durfte die danach erforderliche Prüfung und Abwägung nicht auf das (spätere) Verfahren zum Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnungen „verschieben“. Ebenso wie (etwa) von einer baurechtlichen Veränderungssperre (vgl. § 14 Abs. 2 BauGB) - schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - eine Ausnahme gewährt werden muss, wenn dadurch der Sicherungszweck nicht beeinträchtigt und die beabsichtigte Bauleitplanung nicht wesentlich erschwert werden würde (vgl. dazu Mitschang, in: Battis u. a., BauGB, 2016, § 14 Rn. 19), ist dies auch bei einer Sicherstellungsverordnung der Fall, wenn ein Vorhaben nach seinem Standort oder seiner Größe die Schutzzwecke nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG nicht beeinträchtigt. Randnummer 181 Das OVG Lüneburg hat in seinem - in der mündlichen Verhandlung erörterten - Urteil vom 19.07.2017 (4 KN 29/15, DVBl. 2017, 1298 [bei Juris Rn. 61]) ausgeführt, dass der Normgeber Randnummer 182 » … repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt nur dann erlassen [darf], wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Handlungen den Gebietscharakter schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen, da landschaftsschutzrechtliche Verbote nicht weiter reichen dürfen, als es im Interesse der gesetzlich anerkannten Schutzgüter erforderlich ist (…). Handlungen, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich sind, dürfen dementsprechend nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden, die es der Naturschutzbehörde ermöglichen, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Schutzgütern der Verordnung in jedem Einzelfall zu überprüfen, und überdies einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis begründen, wenn die Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden (…). « Randnummer 183 Dem ist zuzustimmen. Überlegungen in dieser Hinsicht hat der Antragsgegner nicht angestellt; die vor Erlass der angegriffenen Verordnung gefertigte „Informationsvorlage“ (Kreistags-Drs. 2016/0072) ist dazu unergiebig. Randnummer 184 Eine - den o. g. Grundsätzen entsprechende - differenzierte Regelung wäre nur entbehrlich, wenn angenommen werden könnte, dass (gerade) die Errichtung von Windkraftanlagen mit den Schutzzwecken einer Landschaftsschutzgebietsverordnung schlechthin unvereinbar ist, so dass deshalb ein (ausnahmsloses) repressives Verbot ohne besondere Prüfung als rechtmäßig anzusehen ist (in diesem Sinne: OVG Bautzen, Urt. v. 30.08.2016, 4 C 7/15, Juris [Rn. 27], differenzierend: VGH München, Beschl. v. 08.01.2009, 14 ZB 08.720, Juris [Rn. 9] und v. 27.03.2017, 9 ZB 14.626, Juris [Rn. 13], Urt. v. 25.03.1996, 14 B 94.119, NVwZ 1997, 1010 [Anlage auf einem Berg in einem Nationalpark]). Eine solche Annahme ist indes nicht gerechtfertigt; sie ist - jedenfalls - für die hier maßgeblichen Verhältnisse nicht begründet. Randnummer 185 Die Frage, ob bzw. inwieweit eine bauliche Anlage geeignet ist, das zu schützende Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen, hängt - zum einen - von den nach § 26 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG relevanten Schutzzwecken und - zum anderen - von den Charakteristika des jeweils betroffenen Landschaftsbildes ab. Schon deshalb verbieten sich generalisierende Aussagen. Die (vom OVG Bautzen [a.a.O.]) angeführten Erwägungen, wonach Windkraftanlagen „allgemein als Fremdkörper empfunden“ werden, die das Landschaftsbild „stets negativ“ beträfen und „Dominanzpunkte“ setzten, so dass nicht mehr klar zwischen Natur und Technisierung unterschieden werden könne, vermögen nicht zu überzeugen. Sie enthalten Bewertungen, denen auch ein gebildeter, für den Landschaftsschutz aufgeschlossener Betrachter (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1983, 4 C 21.79, BVerwGE 67, 84 ff. [bei Juris Rn. 17]) nicht pauschal zustimmen könnte. Auch ein solcher Betrachter wird Veränderungen in der Kulturlandschaft durch (unterschiedliche) „Kunstbauwerke“ nicht von vornherein negativ bewerten, manche dieser Veränderungen werden als „landschaftsprägend“ (etwa Aussiedlerhöfe, Bahn-/Straßenbrücken, Wasserstraßen), landschaftsverträglich (etwa Golfplätze, „Baggerseen“, Tierhaltungsanlagen) oder - jedenfalls - als nicht störend angesehen. Das gilt auch für technische Anlagen. Allein deren technische Neuartigkeit oder eine dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit begründet noch keine „negative“ Bewertung ihrer Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Randnummer 186 Soweit darauf abgestellt wird, dass Windenergieanlagen das Landschaftsbild weiträumig und erheblich beeinflussen, weil sie sich von sonstigen baulichen Anlagen nicht nur durch ihre Bauform mit einem mehr oder weniger hohen Turm unterscheiden, sondern vor allem durch die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors und die von ihnen ausgehenden Emissionen (Lärm, Schattenwurf) (vgl. VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09.05.2016, Vf. 14-VII-14, NVwZ 2016, 999 ff. [bei Juris Rn. 161]), können sich auch diese Effekte auf das Landschaftsbild - je nach Standort und Umgebung im Einzelfall - deutlich unterscheiden. Die Annahme, dass sie den (geschützten) Gebietscharakter der Landschaft „schlechthin“ verändern oder dem besonderen Schutzzweck „schlechthin“ zuwiderlaufen, ist in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig. Randnummer 187 Vorliegend ist eine solche - pauschale - Annahme wegen der heterogenen Struktur der hier betroffenen Schutzgebiete und im Hinblick auf die (vom Antragsgegner als unerheblich erachteten) „Vorbelastungen“ innerhalb der Gebiete, die besonders in bestimmten Teilbereichen vorhanden sind, nicht tragfähig. Auch für Windkraftanlagen gilt, dass diese nicht - „schlechthin“ - den besonderen Schutzzwecken der „Vielfalt, Eigenart und Schönheit“, der „besonderen kulturhistorische Bedeutung“ oder des Erholungswerts der Landschaft zuwiderlaufen. Randnummer 188 Das Schutzregime der angegriffenen Verordnungen unterbindet jegliche Neuerrichtung von Windkraftanlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.
StVO) auch wenn sie keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf den beabsichtigten Schutzzweck haben. Die unterschiedslos für die Gesamtfläche der Schutzgebiete getroffene Regelung ermöglicht weder eine Unterscheidung zwischen Vorhaben in Kern-, Rand- oder Pufferzonen des Schutzgebiets noch kann einer evtl. geminderten Schutzwürdigkeit der Gebiete in den Bereichen, in denen bereits Windkraftanlagen oder Windparks oder andere „Vorbelastungen“ vorhanden sind, Rechnung getragen werden. Auch bei einem „flächendeckend“ unter Schutz gestellten Gebiet müssen (und werden) nicht alle darin gelegenen Teilflächen dieselbe „Wertigkeit“ für die Erreichung der Schutzziele haben (vgl. VGH München, Urt. v. 20.12.201, 22 A 10.40041, NuR 2013, 357 [bei Juris Rn. 30]). Im Falle der Errichtung einer neuen Windfarm mag mit zunehmender Zahl oder Höhe der Anlagen eine das geschützte Landschaftsbild beeinträchtigende Wirkung entstehen, (auch) das ist jedoch einzelfallabhängig. Im Fall der Errichtung einer einzelnen (solitären) Windkraftanlage kann ebenfalls nicht generell angenommen werden, dass diese stets („schlechthin“) den beabsichtigten Schutzzwecken zuwiderläuft. Indem der Antragsgegner für Fälle dieser Art in den angegriffenen Verordnungen keinerlei Ausnahmeregelung, die auch eine am Schutzzweck orientierte Einzelfallprüfung ermöglicht, vorgesehen hat, wird den betroffenen Einzelinteressen unzureichend Rechnung getragen. Dies ist unverhältnismäßig. Randnummer 189 Dieser Rechtsfehler wird durch den in § 6 Abs. 2 SiStVO enthaltenen Verweis auf die (allgemeine) Befreiungsmöglichkeit nach § 67 BNatSchG nicht überwunden. Eine Befreiung setzt - danach - voraus, dass im Einzelfall eine nach den Verhältnissen des einzelnen Grundstücks festzustellende Härte für den Betroffenen vorliegt (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG; vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 04.04.1975, IV C 55.74, BVerwGE 48, 123 ff. [zu § 9 Abs. 8 FStrG]). Allein das allgemeine Interesse am Ausbau regenerativer Energien genügt insoweit nicht. Eine Befreiung erfordert überdies eine atypische Sondersituation, die im Hinblick auf die vorliegend angegriffenen Verordnungen, die (gerade) Windkraftanlagen im Blick hatten, schwer anzunehmen sein wird (diesbezüglich unterscheidet sich der dem Beschl. des OVG Münster v. 27.10.2017 [a.a.O.] zugrundeliegende Fall). Randnummer 190
des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG betroffen. Der Anwendung dieser Vorschriften kommt aber keine über den vorliegenden (Einzel-) Fall hinausreichende Bedeutung oder Tragweite zu. Einen Ansatzpunkt dafür, dass der Senat seine Rechtsanwendung (allgemein) anhand zu „hoher“ Anforderungen vorgenommen hat, hat der Antragsgegner nicht benannt; dies ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 197 BESCHLUSS Randnummer 198 Der Streitwert beträgt 245.000,00 Euro. Randnummer 199 Gründe: Randnummer 200 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Betroffen sind sieben Windkraftanlagen (Antragstellerin zu 1: 3 Anlagen, Antragstellerin zu 2: 1 Anlage, Antragstellerin zu 3.: 3 Anlagen), für die ein Wert von je 35.000 € anzusetzen ist. Eine Halbierung im Hinblick darauf, dass vorliegend (nur) eine Sicherstellungsverordnung betroffen ist, findet nicht statt (vgl. Beschl. des Senats vom 05.10.2016, 1 KN 20/15 , n. v.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001345677
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