GO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.19)
Berufsausbildungsvertrag am 31.10.
Beschluss des Berufsbildungsausschusses sei ein Notendurchschnitt von 2,0 für eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung erforderlich. Auf die Beurteilung der ausbildenden Ärztin komme es damit nicht mehr an. Randnummer 10 Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 09.04.2018 Klage (Az.: 7 A 417/18). Randnummer 11 Am 03.05.2018 hat sie um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Randnummer 13 die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zur Abschlussprüfung zur medizinischen Fachangestellten Ende Mai 2018 zuzulassen. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 15 den Antrag abzulehnen. Randnummer 16 Sie ist der Auffassung, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung im Sommer 2018 nicht zustehe, da die erforderliche Ausbildungszeit noch nicht absolviert worden sei und auch keine überdurchschnittlichen Leistungen vorlägen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Verwaltungsvorgang in dem Verfahren 7 A 417/18 Bezug genommen. II. Randnummer 18 Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 19 Das Begehren der Antragstellerin stellt einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
GO dar.
GO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes
123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend, kann das Gericht aber nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfange, wenn auch nur unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, dasjenige gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme in der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn sonst die zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23 Aufl., § 123 Rdnr. 13 f.). Würde danach der Erlass einer Regelungsanordnung die Hauptsache vorwegnehmen, setzt der ausnahmsweise Erlass der einstweiligen Anordnung im Regelfall auch voraus, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.1991 - 4 M 116/91 in SchlHAnz 1991, 221 f.). Randnummer 20 Nach diesen Grundsätzen hat der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg. Randnummer 21 Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Randnummer 22 Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung, ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache nicht zu erkennen. Randnummer 23 Der Bescheid vom 05.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2018 erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig. Randnummer 24 Nach der Überzeugung des Gerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung oder vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung: Medizinische Fachangestellte (MFA) zusteht. Randnummer 25
G) ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin endet. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Ausbildungszeit der Antragstellerin endet am 31.10.2018 und damit nach dem in § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG formulierten spätmöglichsten Ausbildungszeitende, dem 31.08.2018. Randnummer 26 Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 BBiG liegen nicht vor.
G können Auszubildende nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Randnummer 27 Materielle Voraussetzung der vorzeitigen Zulassung von Auszubildenden ist damit, dass ihre Leistungen dies rechtfertigen. Bei der Frage der Rechtfertigung handelt es sich um einen gerichtlich voll nachprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Entscheidung, ob eine vorzeitige Zulassung gerechtfertigt ist, ist zu beachten, dass die vorzeitige Zulassung einen Ausnahmefall darstellt und die Vorschrift damit eng auszulegen ist (Herkert/Töltel, § 45 BBiG, Rdnr. 3). Randnummer 28 Danach ist die Entscheidung der Antragsgegnerin nach der Überzeugung des Gerichts nicht zu beanstanden. Eine die vorzeitige Zulassung rechtfertigende Leistung hat die Antragstellerin nicht erbracht. Randnummer 29 Nach den im Beschluss des Berufsbildungsausschusses zu § 45 Abs. 1 BBiG vom 29.03.2017 formulierten Anforderungen für eine überdurchschnittliche Leistung ist es für eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung bei medizinischen Fachangestellten erforderlich, dass der Notendurchschnitt des letzten Berufsschulzeugnisses nicht schlechter als 2,0 ist und in allen Zeugnissen keine einzelne Note in einem Lernfeld schlechter als befriedigend ist. Der Notendurchschnitt der Antragstellerin im letzten Zeugnis ist schlechter als 2,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.