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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer 7 B 68/18 Beschluss Zulassung zur Abschlussprüfung der medizinischen Fachangestellten Art 3 Abs

Zulassung zur Abschlussprüfung der medizinischen Fachangestellten Orientierungssatz 1.

§ 123Abs. 1 Vw

GO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.19)

  1. Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin endet. (Rn.25)
  2. Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. (Rn.26) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zulassung zur Abschlussprüfung der medizinischen Fachangestellten Ende Mai
  3. Randnummer 2 Die Antragstellerin absolviert seit dem 01.11.2015 bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. ... eine Berufsausbildung für medizinische Fachangestellte. Das 3-jährige Ausbildungsverhältnis der Antragstellerin endet

Berufsausbildungsvertrag am 31.10.

  1. Randnummer 3 Die reguläre Abschlussprüfung für die Antragstellerin findet im Winter 2018/2019 statt. Randnummer 4 Die Halbjahreszeugnisse des Berufsbildungszentrums ... weisen für die Antragstellerin in den Schuljahren 2015/16
  2. Halbjahr bis 2017/18
  3. Halbjahr befriedigende Leistungen aus; wobei in den berufsbezogenen Lernfeldern einmal die Note „gut“ und im berufsübergreifenden Bereich einmal die Note „gut“ und einmal „ausreichend“ vergeben wurden. Randnummer 5 Die von der Antragstellerin am 15.03.2017 abgelegte schriftliche Zwischenprüfung wurde mit der Note 3 bei 68,4 % der gelösten Aufgaben bewertet. Die Note „befriedigend“ wurde bei 80-68 % gelöste Aufgaben vergeben. Randnummer 6 Die Ausbilderin beurteilte die Leistungen der Antragstellerin dreimal mit dem Merkmal „den Durchschnitt überragende Leistung“, dreimal mit dem Merkmal „eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht“ und einmal mit „Eine Leistung, die trotz Mängeln den Anforderungen noch genügt“. Die Bewertung „Eine in jeder Hinsicht erheblich über dem Durchschnitt liegende und besonders anzuerkennende Leistung“ sowie „Eine Leistung mit erheblichen Mängeln“ wurde der Antragstellerin von ihrer Ausbilderin nicht attestiert. Randnummer 7 Die Antragstellerin begehrte die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung der medizinischen Fachangestellten (MFA) für den Sommer
  4. Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin am 05.03.2018 unter Hinweis darauf ab, dass die vorzeitige Zulassung überdurchschnittliche Leistungen in Berufsschule und Praxis erfordere. Die Teilnahme an der regulären Abschlussprüfung sei für die Antragstellerin erst im Winter 2018 möglich. Randnummer 8 Gegen die Ablehnung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und verwies im Wesentlichen darauf, dass sie ihre Arbeit sehr gerne und sehr gut erledige. Die Situation im Ausbildungsbetrieb sei hingegen problematisch für sie. Sie vermute auch, dass die Antragsablehnung mit der Beurteilung durch die Ausbilderin im Zusammenhang stehe. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 15.03.2018 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Sie führt aus, dass die Antragstellerin die für eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung erforderlichen überdurchschnittlichen Leistungen schon in der Berufsschule, aufgrund des Notendurchschnitts im Berufsschulzeugnis von 3,0 in den berufsbezogenen Lernfeldern, nicht erbracht habe.

Beschluss des Berufsbildungsausschusses sei ein Notendurchschnitt von 2,0 für eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung erforderlich. Auf die Beurteilung der ausbildenden Ärztin komme es damit nicht mehr an. Randnummer 10 Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 09.04.2018 Klage (Az.: 7 A 417/18). Randnummer 11 Am 03.05.2018 hat sie um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Randnummer 13 die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zur Abschlussprüfung zur medizinischen Fachangestellten Ende Mai 2018 zuzulassen. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 15 den Antrag abzulehnen. Randnummer 16 Sie ist der Auffassung, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung im Sommer 2018 nicht zustehe, da die erforderliche Ausbildungszeit noch nicht absolviert worden sei und auch keine überdurchschnittlichen Leistungen vorlägen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Verwaltungsvorgang in dem Verfahren 7 A 417/18 Bezug genommen. II. Randnummer 18 Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 19 Das Begehren der Antragstellerin stellt einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

§ 123Abs. 1 S. 2 Vw

GO dar.

§ 123Abs. 1 S. 2 Vw

GO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes

123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend, kann das Gericht aber nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfange, wenn auch nur unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, dasjenige gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme in der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn sonst die zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23 Aufl., § 123 Rdnr. 13 f.). Würde danach der Erlass einer Regelungsanordnung die Hauptsache vorwegnehmen, setzt der ausnahmsweise Erlass der einstweiligen Anordnung im Regelfall auch voraus, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.1991 - 4 M 116/91 in SchlHAnz 1991, 221 f.). Randnummer 20 Nach diesen Grundsätzen hat der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg. Randnummer 21 Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Randnummer 22 Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung, ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache nicht zu erkennen. Randnummer 23 Der Bescheid vom 05.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2018 erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig. Randnummer 24 Nach der Überzeugung des Gerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung oder vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung: Medizinische Fachangestellte (MFA) zusteht. Randnummer 25

§ 43Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBi

G) ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin endet. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Ausbildungszeit der Antragstellerin endet am 31.10.2018 und damit nach dem in § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG formulierten spätmöglichsten Ausbildungszeitende, dem 31.08.2018. Randnummer 26 Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 BBiG liegen nicht vor.

§ 45Abs. 1 die BBi

G können Auszubildende nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Randnummer 27 Materielle Voraussetzung der vorzeitigen Zulassung von Auszubildenden ist damit, dass ihre Leistungen dies rechtfertigen. Bei der Frage der Rechtfertigung handelt es sich um einen gerichtlich voll nachprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Entscheidung, ob eine vorzeitige Zulassung gerechtfertigt ist, ist zu beachten, dass die vorzeitige Zulassung einen Ausnahmefall darstellt und die Vorschrift damit eng auszulegen ist (Herkert/Töltel, § 45 BBiG, Rdnr. 3). Randnummer 28 Danach ist die Entscheidung der Antragsgegnerin nach der Überzeugung des Gerichts nicht zu beanstanden. Eine die vorzeitige Zulassung rechtfertigende Leistung hat die Antragstellerin nicht erbracht. Randnummer 29 Nach den im Beschluss des Berufsbildungsausschusses zu § 45 Abs. 1 BBiG vom 29.03.2017 formulierten Anforderungen für eine überdurchschnittliche Leistung ist es für eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung bei medizinischen Fachangestellten erforderlich, dass der Notendurchschnitt des letzten Berufsschulzeugnisses nicht schlechter als 2,0 ist und in allen Zeugnissen keine einzelne Note in einem Lernfeld schlechter als befriedigend ist. Der Notendurchschnitt der Antragstellerin im letzten Zeugnis ist schlechter als 2,

  1. Er liegt bei 3,
  2. Randnummer 30 Der Antragsgegnerin war es im Hinblick auf den Gleichheitssatz auch unbenommen, den im Gesetz formulierten unbestimmten Rechtsbegriff durch interne Regelung auslegend zu konkretisieren. Dass die im Beschluss formulierten Anforderungen ermessensfehlerhaft wären, ist weder vorgetragen, noch erkennbar. Randnummer 31 Aber auch ohne Heranziehung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses sind die berufsschulischen Leistungen der Antragstellerin nicht als überdurchschnittlich zu bewerten. Sie sind befriedigend. Randnummer 32 Die Zeugnisnoten der Antragstellerin in den Lernfeldern mit berufsbezogenem Bereich lauten mit Ausnahme eines „gut“ im Wahlpflichtbereich im Schuljahr 2015/16
  3. Halbjahr, durchweg in allen Zeugnissen auf „befriedigend“. Randnummer 33 Eine befriedigende Leistung weist auch das Ergebnis der Zwischenprüfung aus. Randnummer 34 Auch unter Beachtung der gezeigten Leistungen im Berufsausbildungsverhältnis kommt eine andere Bewertung nicht in Betracht. Die Ausbilderin hat die Leistungen im Durchschnitt nicht als „Eine den Durchschnitt überragende Leistung“ bewertet. Randnummer 35 Danach war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Randnummer 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Auch wenn sich der Streit nicht um die berufseröffnende Prüfung selbst dreht, sondern um die Zulassung zu einer berufseröffnenden Prüfung, hält das Gericht es für angemessen, von dem im Streitwertkatalog angegebenen Streitwert von 15.000 € auszugehen, da die Nichtzulassung zur Prüfung in der Bedeutung für die Antragstellerin dem Nichtbestehen der Prüfung in der Sache gleichkommt. Der Wert war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001346325

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