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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer 12 A 41/18 Urteil Antrag auf Beförderung § 9 BeamtStG, Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 113

Antrag auf Beförderung Orientierungssatz

  1. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. (Rn.23)
  2. Eine Beförderung ist nur möglich, wenn die entsprechende Eignung bescheinigt wird. (Rn.26)
  3. Als ein berechtigtes Interesse für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag kommen je nach Lage der Dinge alle anzuerkennenden schutzwürdigen Interessen rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht. (Rn.30) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt seine Beförderung. Randnummer 2 Der am 31.01.1953 geborene Kläger war Rektor der Fröbelschule, einer früheren Förderschule in A-Stadt. Dort bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage (A 14 Z). Seine gesetzliche Altersgrenze erreicht der Kläger im Februar
  4. Randnummer 3 Durch Bescheid vom 17.10.2016 versetzte der Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 15.11.2016 an die …………….in…………….. , wo er die Funktion eines stellvertretenden Schulleiters wahrnimmt. Die Versetzung ist Gegenstand eines weiteren Rechtstreites. Die vom Kläger dagegen erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag ab ( 12 A 66/18 ). Randnummer 4 Bereits mit Schreiben vom 11.12.2015 hatte der Kläger die „Hebung“ seiner Planstelle auf A 15 begehrt. Er wies darauf hin, dass die maßgebliche Schülerzahl

(120)an der Fröbelschule bereits mehrere Jahre überschritten worden sei. Randnummer 5 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.12.2015 im Wesentlichen unter Hinweis darauf ab, dass die Schülerzahl erst im Schuljahr 2014/2015 das – insoweit erforderliche- dritte Mal überschritten worden sei. Eine Beförderung sei somit erst zum nächsten Schuljahr (2015/2016) möglich. Da es ständige Verwaltungspraxis sei, eine entsprechende Planstelle erst in den Haushalt für 2016 einzustellen und die Beförderung dem Staatssekretär vorbehalten sei, könne eine Beförderung frühestes im Dezember 2016 erfolgen. Randnummer 6 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2016 zurück. Er wies nochmals darauf hin, dass die maßgebliche Schülerzahl von 120 erst im Schuljahr 2014/2015 das dritte Mal überschritten worden sei. Eine Stellenhebung sei erst im Haushalt 2016 möglich. Damit sei aber nicht automatisch eine Beförderung verbunden; es sei auch möglich, einem Beamten mit der Besoldungsgruppe A 14 Z auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 zu führen. Ein Anspruch auf Beförderung bestehe nicht. Die Beförderung sei im Übrigen nach der ständigen Praxis erst im Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres möglich. Randnummer 7 Der Kläger hat am 18.04.2015 Klage erhoben. Randnummer 8 Er macht im Wesentlichen geltend, dass er einen Anspruch auf „Einordnung in eine andere Besoldungsgruppe, also die Hebung der Stelle“ habe. Eine freie Planstelle sei nicht erforderlich, da er sich nicht um ein Beförderungsamt beworben habe, sondern lediglich sein Interesse für die Hebung der Stelle bekundet habe. Die maßgebliche Schülerzahl sei zumindest im Schuljahr 2012/2013 das dritte Mal überschritten worden. Randnummer 9 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, Randnummer 10 den Beklagten zu verpflichten, ihn – den Kläger – unter Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2015 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2016 ab Antragstellung in die Besoldungsgruppe A 15 einzugruppieren. Randnummer 11 In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger nunmehr, Randnummer 12
  1. den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der Bescheide vom 21.12.2015 und vom 30.03.2016 ihn – den Kläger – ab sofort in die Besoldungsgruppe A 15 „einzugruppieren“. Randnummer 13
  2. Nach § 113 Abs. 1 S. 4 festzustellen, dass die Versagung seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe A 15 spätestens ab dem 01.08.2014, hilfsweise ab dem 01.08.2015 rechtswidrig war. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Kläger die beamtenrechtliche Situation verkenne. Er könne nicht als Beamter in eine Besoldungsgruppe „eingruppiert“ werden, es stehe hier auch nicht die „Höhergruppierung“ einer Schulleiterstelle im Streit. Die von ihm angestrebte höhere Besoldung könne der Kläger nur durch eine Beförderung erreichen. Indes habe der Kläger keinen Anspruch auf Beförderung. Entgegen seiner Auffassung sei die Zahl von 120 Schülerinnen und Schülern in den früheren Jahren nicht dauerhaft überschritten worden. Dies sei erst zum Schuljahr 2014/2015 das dritte Mal der Fall gewesen. Eine Beförderung des Klägers (an seiner alten Schule) zum regelmäßig für Beförderungen im Schuldienst vorgesehenen Termin im Dezember komme aber deshalb nicht in Betracht, weil er mit Wirkung vom 15.11.2016 an die …………….in …………….versetzt worden sei. Dieser Maßnahme hätten umfangreiche Ermittlungen zugrunde gelegen. Es habe sich herausgestellt, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen langjährig zuverlässigen Sonderschulrektor handele, sein Wirken an der Fröbelschule vielmehr von vielfältigen Spannungen mit unterschiedlichen Institutionen und Personen geprägt gewesen sei. Randnummer 17 Im Übrigen hätte eine Beförderung – bei einem Verbleib an der Fröbelschule – auch nur erfolgen können, wenn beim Kläger eine entsprechende Eignung, Befähigung und Leistung festgestellt worden wäre. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor; denn eine vom zuständigen Schulrat dazu gefertigte Beurteilung ende mit dem Gesamturteil „ungenügend“. Randnummer 18 Die Kammer hat den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 06.03.2018 zur Entscheidung übertragen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) zulässig, aber unbegründet, mit dem Antrag zu 2) unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet. Randnummer 21 Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch darauf, nach A 15 befördert zu werden, noch – als im Verpflichtungsanspruch enthaltenes Minus – darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, über seinen Antrag vom 11.12.2015 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Auch eine entsprechende Feststellung (Antrag zu 2) steht ihm nicht zu. Randnummer 22 Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Vorliegend handelt es sich nicht um eine „Höherstufung“ bzw. „Höhergruppierung“. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um eine Beförderung im beamtenrechtlichen Sinne handelt. Die Begrifflichkeiten „Höherstufung“ bzw. „Höhergruppierung“ sind solche, die dem Arbeitsrecht bzw. Tarifrecht entstammen und die vorliegend nicht einschlägig sind. (Im Übrigen bestand in der mündlichen Verhandlung Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass es sich um eine Beförderung handelt). Randnummer 23 Ein Beamter hat indes grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, so dass der Antrag zu 1) in seiner gestellten Form schon deshalb ins Leere geht. Allerdings steht einem Beamten ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung/Antrag auf Beförderung zu. Steht – wie hier – ein Beförderungsamt in Rede, ist der Dienstherr verpflichtet, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zu entscheiden, ob der Bewerber diese Kriterien erfüllt. Randnummer 24 Eine Beförderung bzw. ein Anspruch des Klägers auf erneute Entscheidung des Beklagten über sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts scheidet indes aus mehreren Gründen aus: Randnummer 25 Der Kläger hat sich ausdrücklich um eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 an der Fröbelschule in A-Stadt beworben. Abgesehen davon, dass diese Schule – wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – in dieser Form nicht mehr existiert, sondern vielmehr mit einer anderen Schule zu einem Förderzentrum zusammengelegt wurde – ist der Kläger mit Bescheid vom 17.10.2016 mit Wirkung vom 15.11.2016 an die …………in ……………….versetzt worden. Eine Beförderung an dieser Schule steht aber nicht zur Diskussion. Eine Beförderung an seiner alten, so nicht mehr existierenden Schule kommt ebenfalls nicht in Betracht; denn die Versetzung nach …………….ist rechtmäßig. Das hat Gericht in seinem Urteil vom 03.05.2018 entschieden ( 12 A 66/18 ). Berits aus diesen Gründen geht das Beförderungsbegehren des Klägers ins Leere. Randnummer 26 Hinzu kommt, dass eine Beförderung nur möglich ist, wenn dem Kläger die entsprechende Eignung bescheinigt wird. Regelmäßig ist erforderlich, dass er eine dienstliche Beurteilung erhält, die dies dokumentiert. Eine solche. dem Kläger inzwischen eröffnete Beurteilung, endet mit dem Gesamturteil „ungenügend“, so dass dem Kläger die für eine Beförderung vorausgesetzte notwendige fachliche Eignung fehlt. Dass diese Beurteilung offensichtlich rechtswidrig wäre, ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Auch wenn die Beurteilung möglicherweise nicht mehr hinreichend aktuell ist, und der Kläger erneut zu beurteilen wäre, stünden einer solchen Beurteilung indes gegenwärtig – tatsächliche – Hinderungsgründe entgegen. Der Kläger ist seit der verfügten Versetzung (15.11.2016) dienstunfähig erkrankt. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, dass er auch weiterhin krankgeschrieben sei und nicht sagen könne, wann er wieder dienstfähig sei. Da eine Beurteilung der dienstlichen Leistungen des Klägers nur in seiner Funktion als Schulleiter an der (als solche nicht mehr existierenden) Fröbelschule erfolgen könnte, setzte dies die - vom Gericht allerdings bereits verneinte – Rechtswidrigkeit seiner Versetzung an die ……………in ……………….voraus. Randnummer 27 Selbst wenn man Letzteres annähme und der Kläger als Konsequenz daraus wieder an die Fröbelschule „zurückfiele“ käme eine (sofortige) Beförderung nicht in Betracht. Voraussetzung dafür wäre, dass der Kläger über einen gewissen (längeren) Zeitraum aktiv Dienst leistete, um seine Leistungen überhaupt bewerten zu können. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass der Kläger weiterhin dienstunfähig krankgeschrieben ist und er auch im Februar 2019 in den Ruhestand treten wird, angesichts des nur noch verbleibenden Zeitraums der aktiven Dienstleistung unter tatsächlichen Gesichtspunkten mehr als unwahrscheinlich. Randnummer 28 Kommt eine Beförderung des Klägers deshalb bereits wegen der (rechtmäßigen) Versetzung nach………………., nicht ausreichend gezeigten Leistungen, sowie der praktisch unmöglichen Schaffung einer Grundlage (dienstliche Beurteilung) für eine Beförderungsentscheidung schon nicht in Frage, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger auch aus gesundheitlichen Gründen für eine Beförderung nicht in Betracht kommt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Kläger unter dem 26.01.2015 disziplinarrechtlich mit einer Geldbuße wegen Alkohol im Dienst gemaßregelt worden ist. Weiterhin ist er mit Strafbefehl des Amtsgerichts ……………vom 14.09.2017 wegen Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit: 02.03.2017) verurteilt worden. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Kläger ein Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 2,15 ‰ geführt hat. Hinzu kommen die amtsärztlichen Äußerungen, die nahelegen, dass der Kläger ein Alkoholproblem aufweist. Vor diesem Hintergrund bestünden auch ernstliche Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Klägers. Randnummer 29 Der Antrag zu 2) ist bereits unzulässig. Randnummer 30 Zwar stellt der Wechsel von dem in der ursprünglichen Klage enthaltenen Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsantrag zum Fortsetzungsfeststellungsantrag in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO eine kraft Gesetzes (§ 163 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) zulässige Klagänderung dar; dem Kläger fehlt jedoch das notwendige berechtigte Feststellungsinteresse. Als ein solches berechtigtes Interesse kommen je nach Lage der Dinge alle anzuerkennenden schutzwürdigen Interessen rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Wiederholungsgefahr, d. h. das schutzwürdige Interesse des Klägers daran, der Wiederholung gleichartige Verwaltungsentscheidungen vorzubeugen, ein Rehabilitationsinteresse, die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses sowie der Eingriff in ein besonderes bedeutsames Grundrecht mit fortdauernden Folgen als ein solches Interesse in Frage kommen kann (vgl. zum Ganzen: Schnellenbach, Das Feststellungsinteresse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage eines Beamten, DVBl. 1990, 140 ff. mwN.). Randnummer 31 Vorliegend käme allenfalls zur Begründung eines berechtigten Interesses die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses in Betracht. Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend dargetan, dass er das vorliegende Verfahren führt, um einen solchen Prozess vorzubereiten. Die bloße Behauptung, Amtshaftungsklage erheben zu wollen, genügt nicht zur Bejahung des Feststellungsinteresses; vielmehr sind ausreichende Anhaltspunkte dafür unerlässlich, dass die Erhebung einer solchen Klage, über die gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB die Zivilgerichte entscheiden, mindestens ernsthaft beabsichtigt ist (vgl. Urteil der Kammer vom 13.12.2017 – 12 A 215/16 - Juris Rn. 54 mwN.). Dem Vortrag des Klägers lässt sich indes nicht entnehmen, dass er ein entsprechendes Begehren bereits gegenüber seinem Dienstherrn konkretisiert hätte, damit dieser die Gelegenheit zur verwaltungsinternen Prüfung und zu dem Versuch erhält, entweder durch Abhilfe oder durch nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.12.2009 – 6 A 2141/07 – juris Rn. 66 ff. mwN., auch aus der Rechtsprechung des BVerwG). Randnummer 32 Auch auf entsprechende Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht behauptet, geschweige denn dargetan, dass er (ernsthaft) beabsichtigt, Schadensersatz im Wege eines Amtshaftungsprozesses geltend zu machen. Randnummer 33 Soweit man in dem neueren Vortrag des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 03.05.2018) zur Begründung seines Fortsetzungsfeststellungsantrages das Begehren sehen wollte, einen auf die Verletzung der Fürsorgepflicht gestützten Schadensersatzanspruch geltend zu machen und (nach erfolglosem Vorverfahren) verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz in Anspruch nehmen zu wollen, ist damit ein berechtigtes Interesse ebenfalls nicht dargelegt. Für einen solchen (künftigen) Schadensersatzprozess bedarf der Kläger keiner Feststellung nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, weil die Frage der Rechts- und Pflichtwidrigkeit des Verhaltens seines Dienstherrn in einem solchen Prozess, d. h. in einem Schadensersatzprozess, vor dem Verwaltungsgericht, selbständig geprüft werden muss. Insoweit wäre der vorliegende Prozess weder vorgreiflich noch aus Gründen der Prozessökonomie (größere Sachnähe der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu öffentlich-rechtlichen Fragen, Vermeidung von Doppelprüfungen) geboten. Es besteht kein Bedürfnis dafür, den Kläger neben einer auf Schadensersatz gerichteten verwaltungsgerichtlichen Klage noch Rechtschutz für eine gesonderte Klage auf Feststellung zu gewähren, dass das Verhalten des Dienstherrn/Beklagten rechtswidrig gewesen ist (Schnellenbach a.a.O., vgl. auch BVerwG, Urteil vom 06.03.1975 – 2 C 20.73 – juris). Randnummer 34 Darüber hinaus wäre die Klage mit dem Antrag zu 2) auch unbegründet, denn die Ablehnung des Beförderungsbegehrens des Klägers ist rechtmäßig. Zur Begründung wird insoweit Bezug genommen auf die obigen Erwägungen zum Antrag zu 1). Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001346326

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