Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Nutzungsuntersagungsverfügungen Orientierungssatz Ähnlich wie bei der Begründung von Ermessensentscheidungen richtet sich der (notwendige) Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Geht es - wie hier - um die Durchsetzung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagungsverfügung, sind an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Fortsetzung nicht genehmigter Nutzungen, die möglich wären, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet würde, regelmäßig keinerlei rechtfertigende Gründe gibt. (Rn.5) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 6.500,- festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.02.2018 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung mit Räumungs- und Rückbauanordnung sowie Zwangsgeldandrohung vom 24.01.2018 ist nicht begründet. Randnummer 2 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Randnummer 3 Bei Anwendung des oben dargestellten Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der streitbefangenen Verfügung, mit der die Nutzung der Stellplatzfläche für Wohnmobile zum 01.05.2018 untersagt wird, die Räumung der Stellplatzfläche bis zum 30.04.2018 verfügt wird, der Rückbau der versiegelten Flächen bis zum 30.06.2018 angeordnet wird und für den Fall der Nichtbefolgung Zwangsgelder für die einzelnen Anordnungen in Höhe von zusammen 2.500,- € angedroht werden, ist höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers an der weiteren Nutzung seines Grundstücks als Wohnmobilabstellfläche; denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die angefochtene Verfügung des Antragsgegners als rechtmäßig. Randnummer 4 Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt die Kammer der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO. Randnummer 5 Auch das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Insbesondere genügt die der Sofortvollzugsanordnung beigegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat durch die Begründung im Bescheid und den klarstellenden Hinweis in der Antragserwiderung deutlich gemacht, dass sich der Sofortvollzug lediglich auf Ziff.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.