O SH 2009) durchgesetzt werden. (Rn.17) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten, nachträglich einen Standsicherheitsnachweis für ein bereits genehmigtes Bauwerk vorzulegen. Randnummer 2 Der Kläger erhielt unter dem 19.01.2010 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für den Neubau von vier Mehrzweckhallen für die Lagerung von Maschinen und Kartoffeln (vgl. Bl. 1f Beiakte A). In dem Bauantrag hatte das vom Kläger beauftrage Ingenieurbüro in der Anlage 2 (Erklärung des Aufstellers der bautechnischen Nachweise aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Architekten- und Ingenieurkammergesetz ) unter Nummer V erklärt, dass der Standsicherheitsnachweis nicht durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft werden müsse (Bl. 12 Beiakte A). Die Aufnahme der Nutzung des Gebäudes wurde durch den Kläger nicht angezeigt. Randnummer 3 Nachdem das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein den Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2010 darauf hingewiesen hatte, dass es bei Hallenbauten statische Probleme gegeben habe und es Hinweise darauf gebe, dass es bei solchen Hallenbauten zu unkorrekten Einstufung der Baumaßnahmen
Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung durch Aufsteller bautechnischer Nachweise gekommen sei, wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 05.10.2011 (Bl. 96f Beiakte A) darauf hin, dass eine geprüfte Statik nicht vorliege. Das Erfordernis einer bauaufsichtlichen Prüfung der Statik durch einen Ingenieur für Standsicherheit sei vom Statiker auf der Grundlage eines seit dem 01.05.2009 anzuwenden Kriterienkatalogs zur Bauvorlagenverordnung zu beurteilen und zu erklären. Die vom Innenministerium veranlasste Überprüfung von Bauvorhaben hinsichtlich bekannt gewordener Falscheinstufungen der Prüfpflicht habe zu dem Ergebnis geführt, dass auch in diesem Fall die Erklärung nicht korrekt abgegeben worden sei. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 06.03.2012 (Bl. 103f Beiakte A) forderte der Beklagte den Kläger gem. § 59 Abs. 1 LBO 2009 auf, einen Standsicherheitsnachweis für das Bauvorhaben vorzulegen. Zur Begründung der Verfügung wurde auf den Inhalt des Anhörungsschreibens verwiesen. Mit Schreiben vom 03.04.2012 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2012 (Bl. 111ff Beiakte A), zugestellt am 29.05.2012, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Anhörungsschreiben verwiesen. Randnummer 5 Der Kläger hat am 15.06.2012 Klage erhoben. Der Rechtstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 02.09.2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 13.10.2015 wurde in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 17.08.2017 beantragte der Kläger die Aufnahme des Verfahrens. Randnummer 6 Er macht geltend, dass das Vorliegen einer bestandskräftigen Baugenehmigung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide entgegenstehe, verweist auf die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen OVG 31.07.2017 in zwei Parallelverfahren ( 1 LB 13/16 und 1 LB 6/17 ) und beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Beklagten vom 06.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2012 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er macht geltend, dass sie nach § 59 Abs. 2 LBO berechtigt gewesen sei, die Überprüfung der Standsicherheit anzuordnen. Eine Nutzungsaufnahme sei
2 Nr. 1 LBO nur nach Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit zulässig gewesen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Randnummer 13 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war berechtigt, eine nachträgliche Überprüfung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit zu verlangen. Randnummer 14 Rechtsgrundlage für die nach Bestandskraft einer Baugenehmigung ergehende Aufforderung, nachträglich eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit vorzulegen, ist § 59 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 LBO .
1 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
2 Nr. 4 LBO können die Bauaufsichtsbehörden die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagen. Randnummer 15 Wie bereits das erkennende Gericht in seinen Urteilen vom 13.10.2015 (8 A 16/15 und 8 A 12/15) – insoweit bestätigt durch die nachgehenden Entscheidungen des OVG vom 31.07.2017, 1 LB 13/16 und 1 LB 6/17 – festgestellt hat, steht die Bestandskraft der erteilten Baugenehmigungen grundsätzlich einer nachträglichen Anforderung eines Gutachtens zur Standsicherheit nicht entgegen. Insoweit ist maßgeblich, dass die Baugenehmigungen hier im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 69 LBO erteilt worden sind.
1 Satz 1 LBO wird (außer bei Sonderbauten) die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nicht überprüft. Demgemäß ist – ungeachtet der Tatsache, dass der Wortlaut des § 69 Abs. 1 S. 2 LBO („§ 65 Abs. 4, §§ 68 und 70 bleiben unberührt.“) insoweit auch eine andere Auslegung nahelegen kann – im Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens die Überprüfung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung ausgenommen. Folglich kann sich auch die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung nicht auf die nicht zu prüfende Regelungen erstrecken. Die Prüfung der Standsicherheit ( § 13 LBO ) gehört nicht zu dem Prüfungsgegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, sodass insofern eine Bindungswirkung aufgrund der Bestandskraft der Baugenehmigung nicht entstehen konnte. Randnummer 16 Wie in den bereits vom erkennenden Gericht in seinen Urteilen vom 13.10.2015 entschiedenen Fällen war auch im vorliegenden Verfahren eine Prüfung der Statik durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit erforderlich. Ungeachtet der Tatsache, dass die Vereinbarkeit mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften im vereinfachen Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht geprüft wird, ist
1 Satz 2 i. V. m § 70 Abs. 3 Nr. 2 a) die Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit erforderlich.
1 Satz 2 LBO bleibt die Vorschrift des § 70 LBO über bautechnische Nachweise unberührt. Zwar prüft die Bauaufsichtsbehörde bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 grundsätzlich die bautechnischen Nachweise nicht, wenn diese von Personen aufgestellt worden sind, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind ( § 70 Abs. 2 Nr. 1 LBO ). Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gebäude in der Gebäudeklasse 1 (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 b) LBO ). Allerdings bleibt
2 Satz 1, 2. Halbsatz LBO die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO unberührt. Nach dieser Vorschrift muss der Standsicherheitsnachweis bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft werden, wenn dies nach Maßgabe eines in der Verordnung nach § 83 Abs. 3 LBO geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist. Das Erfordernis der Prüfung des Standsicherheitsnachweises ergibt sich aus § 3 Nr. 4 BauVorlVO i. V. m. Nr. 4 der Anlage 2 (Kriterienkatalog) zur Bauvorlagenverordnung. Hiernach ist, wenn die tragenden und aussteifenden Bauteile im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durchgehen, ein rechnerischer Nachweis der Aussteifung der baulichen Anlage, auf Teilbereiche, nicht erforderlich. Wie bereits in den Entscheidungen des erkennenden Gerichts vom 13.10.2015 ausgeführt, ergibt sich aus der Erläuterung des Kriterienkataloges hinsichtlich der Nr. 4 der Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik des Landes Schleswig-Holstein e. V. – VPI – technischer Ausschuss in der Mitteilung 27 vom 04.06.2012, dass für landwirtschaftliche Hallen der hier vorliegenden Art die Voraussetzungen dafür, dass eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, nicht vorliegen, mithin eine Prüfung erforderlich ist. Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig. Randnummer 17 Entgegen der Auffassung des Klägers konnte die Verpflichtung zur Vorlage der Prüfung des Standsicherheitsnachweises auch durch eine Ordnungsverfügung
Dem stehen für den vorliegenden Fall auch die Erwägungen des Schleswig-Holsteinischen OVG in seinen Urteilen vom 31.07.2017 nicht entgegen. Soweit das OVG der Entscheidung zum Az. 1 LB 13/16 in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass die „Notwendigkeit i. S. d. § 10 Abs. 1 VwKostG SH … in dieser „Phase“ nicht mehr aus dem „Prüfprogramm“ des Genehmigungsverfahrens … abgeleitet werden könne“, ist diese Erwägung allerdings insoweit nicht verständlich, als – wie das Oberverwaltungsgericht zuvor selbst festgestellt hat – die Standsicherheit ohnehin nicht zum „Prüfprogramm“ im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehört. Die Auferlegung der Verpflichtung zur Beibringung einer Prüfung der Standsicherheit wäre auf der bauordnungsrechtlichen „Primärebene“ auch dann auf § 59 LBO zu stützen gewesen, wenn sie vor Erteilung der Baugenehmigung erfolgt wäre (vgl. Domning/Möller/Bebensee
3 Nr. 2
GO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Randnummer 21 Es bestand keine Veranlassung, die Berufung
GO zuzulassen. Insbesondere weicht das erkennende Gericht mit seiner Entscheidung nicht von einem tragenden Rechtsatz der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vom 31.07.2017 ab, da sich das Oberverwaltungsgericht nicht mit dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 79 Abs. 2 Nr. 1 LBO auseinander gesetzt hat (sondern lediglich mit dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen § 73 Abs. 5 Nr. 2 LBO hinsichtlich des Baubeginns, wobei das erkennende Gericht nicht davon ausgeht, dass die entsprechenden Erwägungen ohne weiteres übertragbar sind). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001348070
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