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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat 1 KS 2/10 Urteil Planfeststellungsbeschluss über den Ausbau des Verkehrsflughafens Lüb

Planfeststellungsbeschluss über den Ausbau des Verkehrsflughafens Lübeck Blankensee Orientierungssatz

  1. Der Planfeststellungsbeschluss über den Ausbau des Verkehrsflughafens Lübeck Blankensee verletzt die Gemeinde Groß Grönau nicht in ihren Rechten. (Rn.132)
  2. Die hilfsweise beantragte Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, ist - als „Minus“ zum Anfechtungsantrag - ebenfalls zulässig. (Rn.136)
  3. Die Möglichkeit einer Verletzung einer Gemeinde in ihren eigenen Rechten scheidet schon im rechtlichen Ansatz aus, soweit sie Verstöße gegen Vorschriften des Natur- und Artenschutzrechts (insb. gem. §§ 34, 44 BNatSchG) rügt. (Rn.143)
  4. Die Stellung einer Gemeinde als privatrechtliche Eigentümerin von Grundstücken im Lärmwirkungsbereich des angegriffenen Vorhabens begründet ihre Klagebefugnis. (Rn.146) (Rn.156)
  5. Die Anordnung von Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Schallschutzes für Schulen und Kindergärten kann eine Gemeinde nur für Einrichtungen einklagen, die in ihrer Trägerschaft sind. (Rn.150)
  6. Lärmwirkungen eines planfestgestellten Ausbauvorhabens können die Klagebefugnis begründen, soweit dadurch die - durch Art 28 Abs 2 GG, Art 46 Abs 1 LVerf SH (juris: Verf SH) geschützte - Planungshoheit der Gemeinde betroffen ist. (Rn.154)
  7. Da eine Gemeinde im Bereich des Umweltschutzes, insbesondere des Natur- und Artenschutzes keine eigenen, ihrem Selbstverwaltungsrecht zugewiesenen Rechtspositionen hat, ist sie mit dem Vorbringen ausgeschlossen, die im Planfeststellungsverfahren erfolgte Planauslegung sei im Hinblick auf den darin gegebenen Hinweis auf „Unterlagen über die Umweltauswirkungen des geplanten Ausbauvorhabens“ unzureichend. (Rn.174)
  8. Einwände gegen den Bedarf für den Flughafenausbau und die Umsetzbarkeit des festgestellten Vorhabens könnten einen Erfolg der Anfechtungsklage nur begründen, wenn insoweit eigene, der klagenden Gemeinde zuzuordnende Rechte betroffen und verletzt wären (§ 113 Abs 1 S 1 VwGO). (Rn.180) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die klagende Gemeinde wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Ministeriums vom
  9. Februar 2009 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Lübeck-Blankensee. Die Beigeladene ist mit Wirkung vom
  10. Juli 2016 neue Betreiberin des Flughafens Lübeck; durch Bescheid vom
  11. Juni 2016 ist die luftrechtliche (Betriebs-)Genehmigung auf sie übertragen worden. Randnummer 2 Die klagende Gemeinde liegt am südlichen Stadtrand der Hansestadt Lübeck. Sie hat ca. 3600 Einwohner und gehört zum Amt Lauenburgische Seen. Das ca. 4,9 km² große Gemeindegebiet liegt in Nord-Süd-Richtung entlang der „Alten Salzstraße“ (ehem. B 207, jetzt L 331). Im Süden ist die Gemeinde an die Autobahn A 20 angebunden. Westlich der Gemeinde liegt - auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck - der Flughafen Lübeck-Blankensee. Randnummer 3 Nach dem Regionalplan Schleswig-Holstein-Süd

(1998)wird die Gemeinde Groß Grönau dem Nahbereich der Hansestadt Lübeck zugeordnet; eigene zentralörtliche Funktionen sind der Gemeinde nicht zugewiesen. Randnummer 4 Der 1917 gegründete Flughafen Lübeck-Blankensee wurde früher militärisch und ab Mitte der 50iger Jahre für zivile Flüge genutzt. Ab 1990 werden dort Charterflüge angeboten. Zur existierenden Start- und Landebahn mit einer Länge von 1802 m und einer Breite von 60 m wurde Anfang 2005 ein Rollweg als Start- und Landebahn planfestgestellt. Ein Instrumentenlandesystem wurde 1992 genehmigt. Linien- bzw. Charterflugverbindungen wurden ab den 70er Jahren ab Lübeck angeboten. Randnummer 5 Seit Mitte 2016 wird der Flughafen durch die Beigeladene betrieben. Bis Ende 2012 war insoweit die Flughafen Lübeck GmbH tätig, an der zeitweise ein privater Investor (…Ltd.) beteiligt war; danach haben zwei weitere Privatfirmen (…GmbH, ... GmbH), die jeweils insolvent geworden sind, den Flughafen betrieben. Randnummer 6 Der Landesraumordnungsplan Schleswig-Holstein 1998 (LROPl [Amtsbl. Schl.-H. S. 493 ff.]) enthält folgende Aussagen: Randnummer 7 (S. 564) „8.6 Luftverkehr Randnummer 8 Z
(1)Der Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel wird als zentraler Flughafen auch künftig die überregionale Anbindung Schleswig-Holsteins sicherstellen. Seine Erreichbarkeit - insbesondere auch mit dem Schienenverkehr - soll nachhaltig verbessert werden. Randnummer 9 G
(2)Darüber hinaus ist im Interesse der Funktionsfähigkeit des internationalen Verkehrsflughafens Fuhlsbüttel zu prüfen, ob z. B. der Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee Verkehre der allgemeinen Luftfahrt aufnehmen kann. Randnummer 10
(3)…“ Randnummer 11 Der Flughafen Lübeck-Blankensee wird im Regionalplan mit zugehörigem Bauschutzbereich als „Regionale Infrastruktur“ dargestellt. Im Regionalplan Schleswig-Holstein-Süd
(1998)heißt es unter Ziff. 6.2.7 (S. 40): Randnummer 12 „Luftverkehr Randnummer 13 Z
(1)Der Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel ist als zentraler Flughafen der Gesamtregion in seiner Funktionsfähigkeit nachhaltig zu sichern und in seiner Leistungsfähigkeit zu stärken (…). … Randnummer 14 G
(2)Dem Bedürfnis der allgemeinen Luftfahrt (Geschäfts- und Sportreiseverkehr) ist im Planungsraum durch die vorhandene räumliche Verteilung von Verkehrslandeplätzen hinreichend Rechnung getragen. … Die östlichen Randbereiche des Planungsraumes werden vom Flughafen Blankensee bedient. Seit der Grenzöffnung im Jahre 1998 wurden für den Flughafen Blankensee die technischen Voraussetzungen für einen regelmäßigen Flugverkehr auch bei schlechten Witterungsverhältnissen geschaffen. 1996 wurde der Charterflugverkehr zu verschiedenen ausländischen Zielen aufgenommen, der sich positiv weiterentwickelt. …“ Randnummer 15 Im „Regionalplan 2004“ für den Planungsraum II (Schleswig-Holstein-Ost, kreisfreie Stadt Lübeck, Kreis Ostholstein) wird zum Flughafen Lübeck-Blankensee ausgeführt (S. 71): Randnummer 16 „ G 7.2.6 Luftverkehr Randnummer 17
(1)Der Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee soll durch eine funktionale und räumliche Erweiterung gesichert werden. Das Planfeststellungsverfahren zur Verlängerung der Start- und Landebahn sowie des Taxiways wurde inzwischen eingeleitet. ... Durch den Ausbau soll der Verkehrsflughafen in die Lage versetzt werden, die ihm in den „Leitlinien für eine norddeutsche Luftverkehrspolitik“ zugeschriebene Ent-lastungsfunktion für Hamburg-Fuhlsbüttel zu erfüllen. ... Randnummer 18
(2)...“ Randnummer 19 Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragte Anfang 2008 die Planfeststellung von Maßnahmen zum Ausbau des Flughafens. Randnummer 20 Der Beklagte veranlasste anschließend eine Umweltverträglichkeitsprüfung und - insbesondere - eine Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen von Gebieten, die als Schutzgebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie gemeldet worden sind und nördlich und südlich an das Flughafengelände angrenzen (FFH-Gebiet DE 2130-391 „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“; Vogelschutz-Gebiet DE 2130-491 „Grönauer Heide“). Randnummer 21 Aufgrund eines Antrages vom 10. September 2008 nahm die EU-Kommission gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) zu dem Vorhaben Stellung; in der Stellungnahme vom 05. Mai 2009 - (K) 2009
(3218)- der Kommission heißt es: Randnummer 22 „ Das Projekt wird … ein Natura 2000 Gebiet mit mehreren geschützten Lebensräumen, darunter zwei prioritäre Lebensraumtypen, und eine Reihe geschützter Arten …. erheblich beeinträchtigen. Es kann daher nur dann verwirklicht werden, wenn es die in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. … Randnummer 23 (VII) Auf der Grundlage der Informationen der zuständigen deutschen Behörden gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Erhöhung der Flughafenkapazität im Einklang mit dem Regionalentwicklungsplan gerechtfertigt ist und dass es keine tragbaren Alternativen zum Ausbau des Flughafens Lübeck-Blankensee gibt. Unter den verschiedenen Alternativen, die bewertet wurden, ist der gewählte Ausbau des Flughafens die beste Möglichkeit, ein nachhaltiges Wachstum des Luftverkehrs in der Region bei gleichzeitiger Minimierung der Umweltauswirkungen des höheren Luftverkehrsaufkommens, des Flughafenbetriebs und der Bauarbeiten sicherzustellen. Diese Ziele könnten weder mit dem möglichen Ausbaus des nahegelegenen Hamburger Flughafens noch mit der Nullvariante in gleichem Maße erreicht werden. Randnummer 24 Was die Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen betrifft, so ist die Kommission (…) der Auffassung, dass die am wenigsten schädigende Alternative gewählt wurde und die durchzuführenden Maßnahmen die negativen Folgen sowohl des Baus als auch des Betriebs des vergrößerten Flughafens begrenzen werden. Die Minderungsmaßnahmen sind angemessen und orientieren sich am Vorsorgeprinzip. Dennoch wird das Projekt voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf zwei Lebensraumtypen haben, die ausgeglichen werden müssen. Randnummer 25 Die Schäden an den Lebensräumen Übergangsmoore und alte Eichenwälder werden ausgeglichen durch die Schaffung gleichwertiger Lebensräume in einer Gesamtfläche, die zwei- bis dreimal größer ist als die geschädigten Flächen. Die Lage der Ausgleichsgebiete wird zur Kohärenz von Natura 2000 beitragen. … Auf der Grundlage der detaillierten Informationen und Erläuterung der deutschen Behörden … ist die Kommission der Auffassung, dass die nachteiligen Auswirkungen des Ausbaus des Flughafens Lübeck-Blankensee auf die Natura 2000 Gebiete DE 2130-491 „Grönauer Heide“ und DE 2130-391 „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sind. … Diese Stellungnahme unterliegt folgenden Bedingungen: Randnummer 26 - Die Ausgleichsmaßnahmen werden entsprechend den von den deutschen Behörden der Kommission übermittelten Unterlagen … durchgeführt und überwacht. Randnummer 27 - Die zuständigen Behörden erstellen ausführliche Berichte über die Durchführung und Überwachung dieser Maßnahme und legen sie der Kommission auf Verlangen vor.“ Randnummer 28 Das Flughafengelände grenzt an das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ (Landesverordnung vom 19.07.2006 [GVOBl. SH S. 184] - jetzt i.d.F. vom 16.04.2013 [GVOBl. SH S. 203]) an, das der Sicherung und dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines Biotopkomplexes mit Heiden, Magergrasfluren, Trockenrasen, unbewachsenen Rohboden-Partien, Gewässern und ihrer Uferbereiche, Moorbereichen sowie Wäldern und Aufforstungsflächen, Knicks sowie Acker- und Grünlandflächen als Lebens-, Brut- und Nahrungsraum einer artenreichen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt dient. Randnummer 29 Die Klägerin erhob im Planfeststellungsverfahren mit Schreiben vom 14.05.2008 Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie hat in diesem Schreiben unter anderem eine Verletzung ihrer Planungs- und Finanzhoheit gerügt; das Vorhaben beeinträchtige auch gemeindeeigene Grundstücke. Es bedürfe einer naturschutzrechtlichen Befreiung und müsse wegen der erheblichen Betroffenheit von FFH-Gebieten eine Ausnahmeprüfung durchlaufen. Die zu Lebensraumtypen, geschützten Arten und Critical Loads vorliegenden Datengrundlagen seien unzureichend. Es seien auch Auswirkungen auf ein faktisches Vogelschutzgebiet bzgl. der Nachtigall und der Feldlerche zu prüfen. Alternativen seien unzureichend geprüft worden und Kohärenzsicherungsmaßnahmen seien nicht anforderungsgerecht. Eine Abweichungsentscheidung sei nicht möglich. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei unzulänglich; sie berücksichtige nicht optische Beeinträchtigungen und Pflanzenarten der „Roten Liste.“ Dem Vorhaben fehle die Planrechtfertigung. Es habe zudem negative Auswirkungen auf die Infrastruktur. Randnummer 30 Der Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 27.02.2009 (im Folgenden: PFB) die im Gebiet der Hansestadt Lübeck, der Klägerin und der Gemeinde Groß Sarau durchzuführende Flughafenausbaumaßnahme fest, bestehend aus Randnummer 31 1.1 der Verlängerung der Start- und Landebahn am westlichen Bahnende um 60 m nebst Wendeplatz 1.2 der Verlängerung der Start- und Landebahn am östlichen Bahnende um 95 m nebst Wendeplatz 1.3 der Verschiebung der Landeschwelle 07 um 120 m nach Westen 1.4 der Anpassung der flugbetrieblichen Anlagen einschließlich Anflugbefeuerung 1.5 der Schaffung von Einrichtungen zur Installation des Instrumentenlandesystems ILS CAT II/III in der Betriebsrichtung 07 1.6 der Erweiterung der Vorfeldflächen im Norden und im Süden der Start- und Landebahn 1.7 der bauplanungsrechtlichen Absicherung der Hochbauzonen Nord und Süd 1.8 der bauplanungsrechtlichen Absicherung der Parkflächen auf dem Flughafengelände 1.9 der verkehrlichen Erschließung des nördlichen und des südlichen Flughafengeländes mit Anpassungen im Bereich Blankenseer Straße 1.10 der Anpassung der Versorgungseinrichtungen an erhöhten Strom-, Gas- und Wasserbedarf, 1.11 der Änderung der Entwässerung, 1.12 landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen 1.13 weiteren in den Plänen gekennzeichneten Maßnahmen. Randnummer 32 Zu 1.4 ist ein Grundstück der Klägerin betroffen: Von dem der Gemeinde gehörenden 5.524 m² großen Flurstück 120 der Flur 2 der Gemarkung Groß Grönau soll eine Teilfläche von 121 m² für die Anflugbefeuerung dauerhaft dinglich gesichert werden (vgl. PFB S. 112). Randnummer 33 Hinsichtlich des Nachtflugbetriebes bestimmt der Planfeststellungsbeschluss in Nr. 2.5.1 folgendes: Randnummer 34 „In der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr (Nachtzeit) wird der Flugbetrieb auf dem Flughafen Lübeck beschränkt. Reine Frachtflüge sind in der Nachtzeit verboten. Im Übrigen sind Flugbewegungen in dieser Zeit nur mit lärmarmen Flugzeugen, die die Anforderungen des Kapitels 4 nach ICAO Anhang 16, Band 1, Teil II erfüllen, und nach Maßgabe der folgenden weiteren Einschränkungen zulässig: Randnummer 35 2.5.1.1 Nachtrandstunden von 22.00 - 24.00 Uhr Randnummer 36 Planmäßige Starts und Landungen sind nur in der Zeit von 22.00 Uhr bis 23.30 Uhr zulässig. Verspätete Starts und Landungen sind bis 24.00 Uhr zulässig, wenn die planmäßige Start- oder Landezeit bei spätestens 23.30 Uhr liegt. Randnummer 37 2.5.1.2 Nachtrandstunde von 05.00 - 06.00 Uhr Randnummer 38 Planmäßige Flugbewegungen in der morgendlichen Nachtrandstunde sind ab 05.30 Uhr zulässig. Randnummer 39 Ab 05.00 Uhr werden verfrühte Landungen zugelassen, wenn die planmäßige Landezeit ab 05.30 Uhr liegt. Randnummer 40 2.5.1.3 Außerplanmäßige Flüge Randnummer 41 In den Nachtrandstunden vor 24.00 Uhr und nach 05.00 Uhr sind zulässig Randnummer 42
  1. a)mittelbar wartungsbedingte Überführungsflüge Randnummer 43
  2. b)Bereitstellungsflüge, die erforderlich sind, um Abflüge ab 05.30 Uhr zu ermöglichen Randnummer 44
  3. c)Ausweichflüge von Flügen, die planmäßig an den umliegenden Flugplätzen abgefertigt werden sollen, dort aber nicht abgefertigt werden können. Randnummer 45 2.5.1.4 Im besonderen öffentlichen Interesse liegende Ausnahmen ... Randnummer 46 2.5.1.5 Berichtspflicht ...“ Randnummer 47 Nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses hat die Klägerin dagegen am 15.04.2009 Klage erhoben. Randnummer 48 Ihren zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (1 MR 17/10) hat der Senat mit Beschluss vom 14.03.2011 abgelehnt. Randnummer 49 Zur Begründung ihrer Klage hält die Klägerin an ihrer Ansicht fest, dass das planfestgestellte Vorhaben gemeindliche Planungen unzulässig beeinträchtige, gemeindliche Einrichtungen störe und das Eigentumsrecht der Gemeinde an Grund und Boden verletze. Randnummer 50 Die Bereiche der Bebauungspläne 16 („Lärchenredder“) und 19 („Alter Postweg“) würden durch die Lärmimmissionen des Flughafens gestört. Die mit den Bebauungsplänen Nr. 25 („Seekrug“) und Nr. 26 („Am Torfmoor“), deren Aufstellung am 04.12.2007 bzw. am 08.01.2008 beschlossen worden sei, verfolgte Planung, die der Ausweisung eines Golfübungsplatzes (Nr. 25) bzw. der Anlage weiterer Kleingärten, eines Kompostplatzes, von zwei weiteren Kleinspielfeldern und der Errichtung eines Reiterhofes mit Gebäuden und Weideflächen (Nr. 26) dienen sollen, werde durch das Vorhaben vereitelt. Die umfangsreichste Siedlungsentwicklung solle im Westen und Südwesten der Gemeinde stattfinden. Die gemeindlichen Entwicklungsmöglichkeiten im Süden und Südosten seien bereits durch die Autobahn A 20 begrenzt. Randnummer 51 Die vom Flughafen ausgehende Lärmbelastung störe die - 750 m vom östlichen Ende der Startbahn entfernt liegende - „Waldschule“ (220 Schüler) ferner den Kindergarten der evangelischen Kirchengemeinde und die Spielstube sowie die gemeindliche „Grönau-Halle“ und das Gemeindehaus mit Büros und Bibliothek. Randnummer 52 Für gemeindeeigene Grundstücke an den Straßen Schattiner Weg, Am Torfmoor, Hauptstraße, Heuterdamm, Tannenredder, Am Wilden Teich, Am Sonnenberg, Bäckerredder, Am Fürstenhof, An der Münze, Am Mühlenkamp, Am Born, Am Waldrand sowie Am Driftweg seien in Folge der Lärmwirkungen Miet- und Pachtausfälle zu erwarten. Der Flughafen lasse das Bevölkerungswachstum der Gemeinde stagnieren. Es drohe ein Attraktivitätsverlust und eine Abwanderung. Randnummer 53 Das planfestgestellte Vorhaben führe zu massiven Lärm-Neubelastungen. Das dazu im Planfeststellungsverfahren vorgelegte lärmmedizinische Gutachten sei unzureichend. „Aufweckungswahrscheinlichkeiten“ würden erhöht. Es seien keine passiven Schallschutzmaßnahmen vorgesehen und das Entschädigungsgebiet sei zu klein. Eine Entsiedlung des Ortsmittelpunktes sei zu befürchten. Randnummer 54 Für einen ausreichenden Lärmschutz seien ein Nachtflugverbot (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) sowie tagsüber Flugbetriebsbeschränkungen zum Schutz von Wohnräumen, der Waldschule, der Sitzungs- und Diensträume des Amtes und zum Schutz der Außenwohnbereiche erforderlich. Randnummer 55 Das Vorhaben verstoße auch gegen deutsches und europäisches Naturschutzrecht. Der größte Teil des Flughafengeländes befinde sich mitten in europäischen Vogelschutzgebieten, FFH-Gebieten und einem Naturschutzgebiet. Randnummer 56 Es führe auch zu weiterer Luftverschmutzung. Durch Kerosinverbrennung im Start- und Landebereich werde die Wasserversorgung gefährdet und eine Schadstoffbelastung ausgelöst. Randnummer 57 Für das planfestgestellte Vorhaben sei kein Bedarf gegeben. Die Planrechtfertigung fehle im Hinblick auf die nicht gesicherte Finanzierung und die fehlende Finanzierbarkeit des Vorhabens. Eine Potential-, Konkurrenz- und Kosten-Nutzen-Analyse sei nicht erstellt worden. Das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Abwasserbeseitigungskonzept verstoße gegen wasserrechtliche Vorschriften. Randnummer 58 Auch die planerische Abwägung sei fehlerhaft. Im Planfeststellungsbeschluss seien Grundstücksübernahmeansprüche nicht geregelt worden. Das Vorhaben sei „privatnützig“ zugunsten des Luftfahrtuntenehmens „Ryanair“ festgestellt worden. Randnummer 59 Die Alternativenprüfung sei unzureichend erfolgt. Auch nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Wirtschaftsstruktur und hohe Folgekosten sowie - weitere - negative Auswirkungen auf das örtliche und globale Klima und die erhebliche Flächenversiegelung seien unberücksichtigt geblieben. Randnummer 60 Der Beklagte habe im Rahmen der Planung die planerische Betroffenheit der Gemeinde unzureichend ermittelt und nicht alle betroffenen gemeindlichen Bebauungspläne in der Abwägung berücksichtigt. Das Vorhaben führe für die Gemeinde auch zu finanziellen Folgewirkungen, soweit Bebauungspläne angepasst werden müssten. Dadurch entstünden Planungskosten und Investitionsverluste. Randnummer 61 Das Planfeststellungsverfahren sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei insbesondere in Bezug auf die Zulassung von Nachtflügen unzureichend. Weiter sei die Bekanntmachung über die Planauslegung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unvollständig gewesen; der in der Bekanntmachung vom 26.02.2008 enthaltene „Hinweis auf Unterlagen über die Umweltauswirkungen“ habe den dafür geltenden Anforderungen nicht genügt. Darin liege ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe (s. dazu Anlage 5 zur Verhandlungsniederschrift). Weiter sei die Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses mangelhaft. Das Vorfeld und die Start- und Landebahn seien überdimensioniert. Die Luftverkehrsprognose sei nach Methode und Prognosehorizont fehlerhaft. Sie beruhe auf falschen Prämissen zum Preisniveau, zur Konkurrenz mit anderen Standorten und zur Entwicklung der Anzahl der Flugbewegungen. Die Auslastung der Flugzeuge (Sitzladefaktor) und die Nachfrage nach Flugbewegungen seien unzureichend geprüft worden. Randnummer 62 Das Schallschutzkonzept sei defizitär. Das Fluglärmgesetz sei fehlerhaft angewandt und die akustischen Grundlagen für den Lärmschutz würden unzutreffend erfasst. Das betreffe insbesondere die - unterschätzte - Schädlichkeit des Lärms, den mangelnden Vorhabenbezug des vorgelegten lärmmedizinischen Gutachtens, die ignorierten Belästigungsreaktionen, Kommunikationsbeeinträchtigungen, Störungen der Nachtruhe, extraaurale Schäden und die Kombinationswirkungen des Vorhabens. Die Zulassung von Nachtflügen sei nicht gerechtfertigt. Es sei insoweit keine Kontingentierung vorgenommen worden. Flugbewegungen seien unbegrenzt zugelassen worden. Weiter seien auch Feinstaub- und Ozonauswirkungen, Fragen der Luft- und Anlagensicherheit, die Wirkungen elektromagnetischer Felder durch Landekurs- und Gleitwegsender und die Sicherheitsabstände nicht sachgerecht geprüft worden. Der Wasserhaushalt werde geschädigt, sowohl in einem Niedermoor, als auch im Hinblick auf die Belastung von Grund- und Oberflächenwasser und die Zerstörung des vorhandenen Gewässernetzes und von Biotopen. Die Abwasserbeseitigung werde rechtswidrig geregelt. Randnummer 63 Die Klägerin beantragt, Randnummer 64 1.1 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 27.02.2009 für den Ausbau des Verkehrsflughafens Lübeck-Blankensee aufzuheben; Randnummer 65 1.2 hilfsweise zu 1.1 festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf; Randnummer 66 2. hilfsweise zu 1. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes anzuordnen Randnummer 67 2.1 Flugbetriebsbeschränkungen für die Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr), Randnummer 68 2.1.1 die Nr. 2.5.1 - Beschränkungen in der Nachtzeit - des Planfeststellungsbeschlusses wie folgt zu fassen: Randnummer 69 „Mit Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses dürfen auf dem gesamten Start-und Landebahnsystem des Verkehrsflughafens Lübeck-Blankensee an allen Wochentagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen. Von dem Verbot für die gesamte Nachtzeit ausgenommen bleiben hoheitliche Einsatzflüge (Polizei/Bundespolizei, Militär mit Ausnahme von AWACS-Flügen), Flüge zur Hilfeleistung in Not- und Katastrophenfällen sowie unabweisbare Flüge zur medizinischen Versorgung, ferner Landungen aus meteorologischen oder technischen Flugsicherheitsgründen.“ Randnummer 70 2.1.2. hilfsweise zu 2.1.1 den Planfeststellungsbeschluss durch Betriebsbeschränkungen nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten zu ergänzen, die sicherstellen, dass in denjenigen Räumen der klägerischen Wohnimmobilien, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Maximalpegel bei gekipptem Fenster weniger als eine zusätzliche Aufwachreaktion pro Nacht verursachen, und den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, soweit er der Ergänzung entgegensteht; Randnummer 71 2.2 Flugbetriebsbeschränkungen für den Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr): den Planfeststellungsbeschluss durch Betriebsbeschränkungen nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten zu ergänzen, die sicherstellen, dass Randnummer 72 2.2.1 in den weiteren nicht zu den Schlafräumen gehörenden, jedoch zum Wohnen geeigneten Räumen der klägerischen Wohnimmobilien und damit in sämtlichen weiteren Räumen mit Ausnahme der Kellerräume, des Treppenhauses, der Garage sowie aller nur dem gelegentlichen, vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienenden Räume bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagstunden (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschreitet; Randnummer 73 2.2.2. in den Unterrichts-, Aufenthalts- und Prüfungsräumen der Waldschule bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschreitet; Randnummer 74 2.2.3 auf den dem Unterricht und dem Spiel gewidmeten Freiflächen der Waldschule keine höheren Einzelschallpegel als 70 dB(A) auftreten und der für die sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 57 dB(A) nicht überschreitet; Randnummer 75 2.2.4 in den Sitzungs- und Amtsräumen der Klägerin bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet; Randnummer 76 2.2.5 in den Außenwohnbereichen der klägerischen Wohnimmobilien sowie in dem öffentlichen Bürgerpark, auf den Sport- und Spielplätzen und den übrigen der Erholung gewidmeten Freigelände der Klägerin der für die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte vorhabenbedingte Lärm den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 57 dB(A) nicht überschreitet; Randnummer 77 und den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, soweit er der Ergänzung entgegensteht; Randnummer 78 2.3 hilfsweise zu 2.1.1 bis 2.2.5 den Beklagten zu verpflichten, über die Maßnahmen des aktiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; Randnummer 79 3. hilfsweise zu 2. Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und von Übernahmeansprüchen sowie von Entschädigung auch für Außenbereichsbeeinträchtigungen Randnummer 80 3.1 den Planfeststellungsbeschluss um Schutzanordnungen zu ergänzen, die der Klägerin, soweit sie Erbbaurechtsausgeberin oder Wohnungseigentümerin ist, einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen des baulichen Schallschutzes gewähren; darüber hinaus bestehende Übernahmeansprüche bestehen auch für den Fall, dass die Klägerin Erbbaurechtsausgebern ist; der Satz in Nr. 2.5.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses „Erbbauberechtigte und Wohnungseigentümer treten an die Stelle des Grundstückseigentümers.“ wird ersatzlos gestrichen; Randnummer 81 3.1.1 die Maßnahmen des baulichen Schallschutzes müssen sicherstellen, dass in denjenigen Räumen der klägerischen Wohnimmobilien, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, ein für die Nachtstunden (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird und durch die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Maximalpegel weniger als eine zusätzliche Aufwachreaktion pro Nacht verursacht wird. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu gewährleisten, dass die Fenster von Schlafräumen geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabenträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. Sollten diese Werte nicht eingehalten werden, so besteht für die Klägerin gegenüber der Vorhabenträgerin ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks mit Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses spätestens mit der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn, der von den Berechtigten binnen fünf Jahren nach der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn geltend zu machen ist. Randnummer 82 3.1.2 die Maßnahmen des baulichen Schallschutzes müssen sicherstellen, dass in den übrigen zum Wohnen geeigneten Räumen der klägerischen Wohnimmobilien und damit in sämtlichen übrigen Räumen mit Ausnahme der Kellerräume, des Treppenhauses, der Garage sowie aller nur dem gelegentlichen, vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagstunden (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 37 dB(A) nicht überschreitet. Sollten diese Werte nicht eingehalten werden, so besteht für die Klägerin gegenüber der Vorhabenträgerin ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks mit Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses, spätestens mit der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn, der von dem Berechtigten binnen fünf Jahren nach der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn geltend zu machen ist. Randnummer 83 3.1.3 Die Maßnahmen des baulichen Schallschutzes müssen sicherstellen, dass in den Unterrichts-, Aufenthalts- und Prüfungsräumen der Waldschule keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) und der für die sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu gewährleisten, dass die Fenster der betreffenden Räume geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabenträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. Sollten diese Werte nicht eingehalten werden, so besteht für den Schulträger gegenüber der Vorhabenträgerin ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks mit Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses, spätestens mit der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn, der von dem Berechtigten binnen fünf Jahren nach der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn geltend zu machen ist. Randnummer 84 3.1.4 Die Maßnahmen des baulichen Schallschutzes müssen sicherstellen, dass in den Sitzungs- und Amtsräumen der Klägerin keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu gewährleisten, dass die Fenster der betreffenden Räume geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabenträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. Sollten diese Werte nicht eingehalten werden, so besteht für die Klägerin gegenüber der Vorhabenträgerin ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks mit Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses, spätestens mit der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn, der von dem Berechtigten binnen fünf Jahren nach der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn geltend zu machen ist. Randnummer 85 und den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, soweit er der Ergänzung entgegensteht. Randnummer 86 3.2 den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung zu ergänzen, dass die Vorhabenträgerin der Klägerin Entschädigung für die Einschränkung der Außenwohnbereiche und der Außenbereiche kommunaler Einrichtungen zu bezahlen hat; Randnummer 87 3.3 hilfsweise zu 3.1 bis 3.2 den Beklagten zu verpflichten, über Maßnahmen des passiven Schallschutzes und über die Entschädigung für Außenbereichsbeeinträchtigungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; Randnummer 88 4. hilfsweise zu 2. und zu 3.1 den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung zu ergänzen, dass die Vorhabenträgerin der Klägerin, soweit sie Grundstückseigentümerin, Erbbaurechtsausgeberin oder Wohnungseigentümerin ist, Entschädigung in Geld für den Fall bezahlt, dass passiver Schallschutz nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 untunlich ist.; Randnummer 89 5. hilfsweise zu 1.-4. den Beklagten zu verpflichten, über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; Randnummer 90 6. hilfshilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auf der Grundlage einer neuen Luftverkehrsprognose mit Luftsicherheitsanalyse einschließlich Konkurrenzanalyse sowie gesamtwirtschaftlicher Kosten-Nutzen-Analyse für den Ausbau des Verkehrsflughafens Lübeck-Blankensee neue Lärm- und Schadstoffgutachten einschließlich eines Gutachtens zu elektromagnetischen Feldern einzuholen und auf dieser Basis Schutzmaßnahmen und/oder andere geeignete Auflagen zugunsten der Klägerin anzuordnen; Randnummer 91 7. hilfshilfshilfsweise den Beklagten zu verpflichten, der Vorhabenträgerin aufzuerlegen, der Klägerin diejenigen Planungskosten und Entschädigungsleistungen zu erstatten, die ihr infolge einer notwendigen Anpassung ihrer Bauleitpläne an die luftverkehrsrechtliche Fachplanung entstehen und Randnummer 92 8. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Randnummer 93 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, Randnummer 94 die Klage abzuweisen. Randnummer 95 Der Beklagte hält die Klage in wesentlichen Teilen für unzulässig und insgesamt für unbegründet. Randnummer 96 Soweit die Klägerin sich auf die kommunale Finanzhoheit und ihr kommunales „Selbstgestaltungsrecht“ berufe, sei offensichtlich keine Klagebefugnis gegeben. Die Klagebefugnis sei in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit, die angeblich fehlende Planrechtfertigung und andere Belange erheblich zweifelhaft. Die geplante Flughafenerweiterung führe nicht zu einer „nicht mehr zu bewältigenden“ Einengung des finanziellen Spielraums der klagenden Gemeinde. Selbst wenn das Vorhaben zu einer gewissen Reduzierung des Steueraufkommens und zu Wertverlusten am kommunalen Grundstücksvermögen führe, ergebe sich daraus nicht, dass diese Folgen für die Gemeinde nicht mehr zu bewältigen seien. Das „Selbstgestaltungsrecht“ der Klägerin werde durch das Vorhaben nicht in ausgeprägter Weise betroffen, zumal sich die Gemeinde bereits langjährig in Nachbarschaft zu dem Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee befinde. Randnummer 97 Das deutsche und europäische Natur- und Artenschutzrecht vermittle der Gemeinde keine selbständigen Klagerechte; diese dürfe sich nicht zur Hüterin des Natur- und Artenschutzes aufschwingen. Auf das Umweltrechtsbehelfsgesetz könne sich die Gemeinde nicht berufen. Kommunen seien auch europarechtlich nicht als klagebefugt anzusehen. Die Vorschriften des Natur- und Artenschutzrechtes dienten ausschließlich öffentlichen Interessen, nicht solchen von Gemeinden. Aus § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz folge nichts anderes, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegend durchgeführt worden sei. Randnummer 98 Die angegriffene Planung entziehe auch nicht wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung. Soweit die Klägerin auf die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne Nr. 25 und 26 abstelle, sei nicht ersichtlich, weshalb die dort vorgesehenen Nutzungen - Golfübungsplatz, Kleingärten, Kleinspielfelder, Reiterhof - durch den Flughafenausbau in besonderer Weise betroffen sein sollten. Ein Missbrauch der Planungshoheit zur Verhinderung des Flughafens sei nicht schutzwürdig. Der Fachplanung könnten „informelle Planungen“ der Gemeinde nicht entgegengehalten werden. Durch Baumaßnahmen auf dem Flughafengelände, das größtenteils außerhalb des Gemeindegebietes der Klägerin liege, könne die Planungshoheit der Klägerin nicht berührt sein. Anderes gelte nur für die auf dem Gebiet der Klägerin vorgesehenen Regenrückhaltebecken, Retentionsbodenfilter und den Landebefeuerungsmast. Diese Baumaßnahmen seien aber im Sinne von § 38 BauGB gegenüber der gemeindlichen Bauleitplanung fachplanerisch privilegiert. Das gelte auch für die Abwasseraufbereitungsanlagen. Soweit das auf dem Flughafengelände anfallende Niederschlagswasser einer wasserrechtlichen Überlassungspflicht gegenüber der Stadt Lübeck unterliege, ließen sich daraus keine rügefähigen eigenen Rechte der Klägerin herleiten. Randnummer 99 Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne Nr. 25 und Nr. 26 hätten noch nicht den Stand einer gesicherten Planung erreicht; die Pläne seien gegenüber dem bereits in Kraft gesetzten Planfeststellungsbeschluss von untergeordneter Bedeutung. Beide Bebauungspläne dienten offensichtlich einer Verhinderungsplanung. Ein städtebauliches Erfordernis für diese Planungen sei nicht ersichtlich. Unabhängig davon seien diese Pläne im Rahmen der angefochtenen Entscheidung in der Abwägung berücksichtigt worden. Randnummer 100 Die Überprüfung einer Planrechtfertigung könne nur bei einer schweren Betroffenheit der gemeindlichen Planungshoheit beansprucht werden; dies sei nicht dargelegt. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verletze die Gemeinde nicht in ihren kommunalen Rechten. Eine Überprüfung der Planrechtfertigung könne die Klägerin nur beanspruchen, wenn durch das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer gemeindeeigenen Planung entzogen würde, hinreichend gesicherte Planungen der Gemeinde unmöglich würden oder die Funktionsfähigkeit gemeindlicher Einrichtungen beeinträchtigt werde. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Unabhängig davon sei die Planrechtfertigung gegeben, denn das Vorhaben sei im Hinblick auf die gegenwärtige und zukünftige Nachfrage, die Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und auf Sicherheitsanforderungen vernünftigerweise geboten. Der Flughafenausbau diene der Deckung eines konkreten, durch eine Fluggast- und Flugbewegungsprognose nachgewiesenen Verkehrsbedarfs und damit einem öffentlichen Interesse. Die Planfeststellung sei auch nicht privatnützig. Die Maßnahmen zur Errichtung eines Instrumentenlandesystems seien zur Steigerung der Betriebssicherheit des Flughafens geboten. Randnummer 101 Eigene kommunale Einrichtungen der Klägerin würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der Waldschule sei nicht die Klägerin, sondern das Amt Lauenburgische Seen Trägerin der Schule. Im Übrigen würde durch das Vorhaben die Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht. Die von der Klägerin behauptete Unbrauchbarkeit von Außenanlagen werde nicht hinreichend substantiiert. Wenn überhaupt eine Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen vorliege, führe dies allenfalls zu einem Anspruch auf Planergänzung. Randnummer 102 Verfahrensfehler seien nur beachtlich, wenn die konkrete Möglichkeit bestehe, dass ohne diese anders entschieden worden wäre. Soweit gerügt werde, dass Planänderungen ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt seien, würden damit weder ergebnisrelevante Verfahrensfehler noch wehrfähige kommunale Rechtspositionen geltend gemacht. Randnummer 103 In Bezug auf Grundstücksübernahmeansprüche mache die Klägerin nicht konkret geltend, welche ihrer Grundstücke angeblich für Übernahmeansprüche in Betracht kämen. In Bezug auf Erbbaugrundstücke kämen solche Übernahmeansprüche der Gemeinde nicht in Betracht. In Bezug auf im Eigentum der Gemeinde stehende Grundstücke würden Wertverluste lediglich behauptet, ohne diese jedoch genauer zu belegen und ohne zum Wert unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Vorbelastungen vorzutragen. Die Inanspruchnahme eines kommunalen Grundstücks zur Errichtung eines Mastes der Anflugbefeuerung sei abwägungsgerecht, weil das Nutzungsinteresse des Vorhabenträgers dasjenige der Klägerin überwiege. Ein ernsthafter Wille der Klägerin, das Grundstück für kommunale Zwecke zu nutzen, fehle. Die zur Errichtung der Anflugbefeuerung erforderliche dingliche Beschränkung sei eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des gemeindlichen Eigentums. Randnummer 104 Soweit die Klägerin ein Nachtflugverbot erstrebe, mache sie lediglich eine mögliche Betroffenheit ihrer Bürger geltend, was keine rechtliche Betroffenheit der Gemeinde begründe. Die Interessen der Gemeinde hinsichtlich Lärm, Schadstoffauswirkungen, Sicherheitsaspekten, Trinkwasserversorgung und Entwässerung seien in die Abwägung eingestellt worden. Gleiches gelte für Baulärm. Randnummer 105 Die Planungen für Dauerkleingärten und einen Kompostplatz hätten keinen Bezug zur kommunalen Aufgabenerfüllung. Das Entschädigungskonzept im Planfeststellungsbeschluss für Übernahmeansprüche sei sachgerecht. Einen Anspruch auf umfassende Plankontrolle, insbesondere zu umwelt-, natur- und artenschutzrechtlichen Aspekten könne die Klägerin nicht geltend machen. Sie habe keinen Anspruch auf Durchführung eines etwa erforderlichen Raumordnungsverfahrens. Randnummer 106 Die Hilfsanträge der Klägerin seien ebenfalls unbegründet. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses könne nur ergehen, wenn ein Anspruch auf Durchführung eines ergänzenden Verfahrens im Sinne des § 10 Abs. 8 LuftVG bestehe. Das erfordere das Vorliegen erheblicher Abwägungsfehler, die hier nicht vorlägen. Randnummer 107 Der Nachtflugbedarf sei in der Abwägung mit der - erforderlichen - besonderen Begründung belegt worden. Konkrete Auswirkungen der getroffenen Nachtflugregelung auf kommunale Belange habe die Klägerin nicht dargelegt. Eine effektive und wirtschaftliche Umlaufplanung erfordere die Zulassung von Flügen auch in den Nachtrandstunden. Randnummer 108 Die Klägerin könne keine gesundheitlichen Gefahren für Einzelne geltend machen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Funktionsfähigkeit der Sitzungs- und Diensträume des Amtes aus lärmmedizinischer Sicht durch das Vorhaben beeinträchtigt würde. Auch in Bezug auf Maßnahmen des passiven Schallschutzes verhalte sich die Klägerin - unzulässig - als Sachwalterin fremder Interessen. Die im Planfeststellungsverfahren eingeholten Gutachten seien methodisch nicht zu beanstanden. Die Einholung neuer Gutachten sei nicht angezeigt. Randnummer 109 Die Ausführungen zur Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen seien abwägungsfehlerfrei, denn das Wohnen im Freien sei nicht in gleichem Maße schutzwürdig wie das an eine Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Die Einrichtungen Bürgerpark, Sport- und Spielplätze und eines sonstigen, zur Erholung gewidmeten Freigeländes seien keine schutzbedürftigen Einrichtungen im Sinne des Fluglärmschutzgesetzes. Randnummer 110 Die Klägerin könne nicht anstelle von Erbaurechtsinhabern und Wohnungseigentümern etwaige Entschädigungsansprüche für baulichen Schallschutz oder Übernahmeansprüche geltend machen. Welche gemeindliche Einrichtung durch die mögliche Aufgabe einer Wohnnutzung beeinträchtigt würde, sei dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Über Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz und Entschädigungen für Beeinträchtigungen von Außenwohnbereichen sei im Übrigen nicht im Planfeststellungsbeschluss selbst zu entscheiden, sondern in einem Verfahren nach dem Fluglärmschutzgesetz. Dieses Verfahren habe - separat - begonnen. Randnummer 111 Die Beigeladene ist der Ansicht, die Klägerin sei weder berechtigt, stellvertretend für ihre Bürgerinnen und Bürger Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben, noch würden wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer gemeindeeigenen Planung entzogen. Randnummer 112 Wesentliche Teile des Gemeindegebietes befänden sich außerhalb der im Planungsfall zu erwartenden Lärmschutzzonen. Soweit die Klägerin auf die Bebauungspläne Nr. 25 und Nr. 26 verweise, sei nicht zu erkennen, dass die darin verfolgten Planungsziele - Golfübungsplatz, Kleingärten, Kleinspielfelder, Reiterhof - vorhabenbedingt nicht mehr erreichbar seien. Die Gemeinde habe im Übrigen im Rahmen der noch ausstehenden Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB das planfestgestellte Vorhaben zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung der Bebauungspläne Nr. 16 („Lärchenredder“) und Nr. 19 („Alter Postweg“) anführe, seien diese Bebauungspläne rechtskräftig, so dass Planungsbefugnisse durch das Vorhaben nicht betroffen seien könnten. Selbst wenn die Gemeinde in Folge des planfestgestellten Vorhabens Bebauungspläne anpassen müsse und hierdurch Investitionsverluste erleiden sollte, würde dies ihre kommunale Finanzhoheit nicht verletzen. Randnummer 113 Miet- und Pachtausfälle in Bezug auf gemeindeeigene Grundstücke würden „ins Blaue hinein“ behauptet. Eine Beeinträchtigung gemeindlicher Einrichtungen liege nicht vor. Für die Waldschule, deren Trägerin das Amt Lauenburgische Seen sei, sowie für den Kindergarten, der von der evangelischen Kirchengemeinde getragen sei, scheide dies im Ansatz aus. Die Lärmbelastung der gemeindeeigenen „Grönau-Halle“ und des Gemeindehauses mit Büro und Bibliothek sei angemessen berücksichtigt worden. Randnummer 114 Die Belastung mit vorhabenbedingtem Fluglärm sei eindeutig den Gemeindeeinwohnern zuzuordnen und könne von der Klägerin nicht geltend gemacht werden. Gleiches gelte für Belastungen durch Feinstaub, Ozon und elektromagnetische Felder. Randnummer 115 Auch Regelungen des Naturschutzrechtes beträfen keine gemeindlichen Belange sondern Fragen der staatlichen Aufgabenerfüllung. Ebenso sei dies für Fragen des Klimaschutzes, des Wasserhaushaltes und der Abwasserbeseitigung zu beantworten; letztere betreffe ausschließlich das Gebiet der Hansestadt Lübeck. Randnummer 116 Aus dem gemeindlichen Eigentum an Grundstücken könne kein weitergehender Anspruch auf Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses abgeleitet werden. Randnummer 117 Das Vorhaben verfüge zudem über die notwendige Planrechtfertigung. Es sichere die bestehende Luftverkehrsinfrastruktur des Flughafens Lübeck und sei vernünftigerweise geboten. Auf der Grundlage der sachgerechten Einschätzungen und Prognosen bestehe für das Vorhaben ein hinreichender Bedarf. Bei einem prognostizierten Passagieraufkommen von 3,25 Mio. Passagieren im Jahr 2020, der Stationierung von neuen Flugzeugen und 48.400 Flugbewegungen sei ein Ausbau der Vorfeldpositionen und eine Verlängerung der Start- und Landebahn unabdingbar, um eine nachfragegerechte Verkehrsabwicklung zu gewährleisten. Im Linien- und Charterverkehr seien 28.000 Flugbewegungen zu erwarten. Die Start- und Landebahnverlängerung und die Verschiebung der Landeschwelle sicherten und stärkten die Funktion des Flughafens; dadurch würden Beschränkungen der Reichweiten der Flugverbindungen beseitigt. Zudem werde die Flugsicherheit erhöht. Der Planfeststellungsbeschluss habe in zulässigem Umfang einen Nachtflugbetrieb gestattet. Randnummer 118 Fragen der Vereinbarkeit der Finanzierung des Vorhabens mit europäischem Gemeinschaftsrecht seien im Rahmen der Planrechtfertigung grundsätzlich nicht zu behandeln. Randnummer 119 Der Standort des Flughafens sei geeignet. Das Vorhaben stehe auch nicht im Widerspruch zu Vorgaben der Landes- und Regionalplanung. Die Entlastungsfunktion des Vorhabens gegenüber dem Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel ergebe sich aus der Luftverkehrsprognose, derzufolge bis zum Jahr 2020 am Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel zeitweise Kapazitätsengpässe auftreten würden. Aus dem im Regionalplan 1998 enthaltenen Grundsatz folge nicht, dass Lübeck ausschließlich ein Flughafen für die allgemeine Luftfahrt sein solle. Randnummer 120 Die Lärmkonflikte seien im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei bewältigt worden. Die Gewährung baulichen Schallschutzes und einer Entschädigung wegen der Einschränkung der Nutzung von Außenwohnbereichen seien im Planfeststellungsbeschluss nicht zu regeln, sondern in einem nachfolgenden besonderen Verwaltungsverfahren. Die Berechnung des zu erwartenden Fluglärms sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Lärmschutzbereiche seien im Übrigen turnus- bzw. anlassbezogen zu überprüfen. Das Entwässerungskonzept im Planfeststellungsbeschluss werde keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser und die zentrale Wasserversorgung der Klägerin haben. Lichtimmissionen und Luftschadstoffbelastungen seien ordnungsgemäß abgewogen worden. Das gleiche gelte für elektromagnetische Felder. Randnummer 121 Der Senat hat auf die Mitteilung, dass die Fa. Stöcker Flughafen GmbH & Co. KG mit Wirkung vom 01.07.2016 neue Betreiberin des Flughafens Lübeck ist, den Beschluss über die Beiladung der vorherigen Betreiberin aufgehoben und die Fa. Stöcker GmbH & Co. KG durch Beschluss vom 30.10.2017 beigeladen. Randnummer 122 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte durch Erklärung zu Protokoll den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss wie folgt geändert: Randnummer 123 „Ziffer 2.5.1.1 Planmäßige Starts und Landungen sind nur in der Zeit von 22:00 Uhr bis 22:30 Uhr zulässig. Verspätete Landungen sind bis 23:00 Uhr zulässig, wenn die planmäßige Landezeit bei spätestens 22:30 Uhr liegt. Randnummer 124 Ziffer 2.5.1.2 bleibt unverändert. Randnummer 125 Ziffer 2.5.1.3 wird aufgehoben. Randnummer 126 Ziffer 2.5.1.4 bleibt unverändert. Randnummer 127 Ziffer 2.5.1.5 wird um folgenden Satz ergänzt: Die Planfeststellungsbehörde behält sich dazu weitere Auflagen vor.“ Randnummer 128 Die Beigeladene hat - ebenfalls durch Erklärung zu Protokoll - hinsichtlich der Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses Rechtsmittelverzicht erklärt. Die Klägerin hat an ihren (o.g.) Klaganträgen festgehalten. Randnummer 129 Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin auf Beiladung der Hansestadt Lübeck (s. Anlage 1 zur Verhandlungsniederschrift) hat der Senat - nach Zwischenberatung - durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten und begründeten Beschluss abgelehnt. Ebenso wurden die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin, zu den Kapazitäten des Flughafens bzw. zum Nachtflugbedarf ein Sachverständigengutachten einzuholen (Anlagen 2 und 3 zur Verhandlungsniederschrift) - nach Zwischenberatung - durch in der mündlichen Verhandlung verkündete und mündlich begründete Beschlüsse abgelehnt. Gleiches gilt für den unter Hinweis auf die neue Sachlage durch den geänderten Planfeststellungsbeschluss erneut gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachtflugbedarf (Anlage 3 zur Verhandlungsniederschrift). Der - weitere, in der mündlichen Verhandlung gestellte - Beweisantrag, zu der Frage, ob die jetzige Vorhabenträgerin den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses vom 27.02.2009 nicht bzw. nicht in vollem Umfang umsetzen wird bzw. dazu, welche Maßnahmen zu welchen Zeitpunkten durchgeführt werden, die Geschäftsführer der Beigeladenen und den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck zu vernehmen (Anlage 4 zur Verhandlungsniederschrift), wurde durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten und mündlich begründeten Beschluss des Senats abgelehnt. Das Gleiche gilt für den Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 4 C 13.14 auszusetzen (Anlage 6 zur Verhandlungsniederschrift). Randnummer 130 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Bebauungspläne Nrn. 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 17 und 27 im Original überreicht. Randnummer 131 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie auf die Verfahrensvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 132 Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 27.02.2009 ist zulässig. Die Haupt- und Hilfsanträge sind unbegründet. Randnummer 133 A. Über die Klage entscheidet erstinstanzlich das Oberverwaltungsgericht. Die Streitigkeit betrifft die Erweiterung bzw. Änderung und den Betrieb eines Verkehrsflughafens (§ 48 Abs. 1 Nr. 6 VwGO). Randnummer 134 Gegen die generelle Zulässigkeit der Klageanträge bestehen keine Bedenken (1.). Die Klägerin ist auch klagebefugt, soweit sie eigene, ihr als Gemeinde zustehende Rechte geltend macht; in Bezug auf die in den Hilfsanträgen zu 2.2.2, 2.2.3 und 3.1.3 angesprochenen Grundstücke der Waldschule und des evangelischen Kindergartens ist dies nicht der Fall, ebenso nicht in Bezug auf Grundstücke privater Eigentümer im Gemeindegebiet sowie auf Belange des Natur- und Artenschutzes (2.). Die Klage ist fristgerecht begründet worden (3.). Der Senat konnte ohne die - von der Klägerin beantragte - Beiladung der Hansestadt Lübeck zum Verfahren (Anlage 1 zur Verhandlungsniederschrift) entscheiden (4.) Randnummer 135 1. Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist zulässig. Der Planfeststellungsbeschluss verliert erst zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit seine Geltung (§ 9 Abs. 3 LuftVG). Das planfestgestellte Vorhaben, mit dessen Durchführung teilweise - in der Folge des Senatsbeschlusses vom 14.03.2011 (1 MR 17/10) - begonnen worden ist, ist auch nicht endgültig aufgegeben worden, so dass ein Fall des § 144 S. 1 LVwG SH nicht in Betracht kommt. Randnummer 136 Die hilfsweise beantragte Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, ist - als „Minus“ zum Anfechtungsantrag - ebenfalls zulässig. Ein solcher Antrag kann gestellt werden, wenn Fehler geltend gemacht werden, die nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen und deren Behebung in einem ergänzenden Verfahren erfolgen kann (vgl. § 142 Abs. 1a S. 2 LVwG SH). Eine solche Entscheidung kommt insbesondere bei Abwägungsmängeln in Betracht. Erhebliche Abwägungsmängel führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. In einem solchen Fall hat das Gericht nur die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszusprechen mit der Folge, dass er bis zur Behebung des Mangels auch nicht vollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, 4 C 19.94, BVerwGE 100, 370 ff. [bei Juris Rn. 13]). Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit. Randnummer 137 Das Gleiche gilt für die - weiter hilfsweise - geltend gemachten Begehren der Klägerin auf Planergänzung (zum aktiven Schallschutz, zu Betriebsbeschränkungen, zum passivem Schallschutz und bestimmten Schallpegelwerten sowie zu Schutzanordnungen, Entschädigungen und zum Ersatz von gemeindlichen Planungskosten; Ziff. 2 - 7 der Klaganträge). Diese sind, soweit sie eigene Rechte der Klägerin betreffen, ebenfalls zulässig; insofern ist das Begehren der Klägerin als (hilfsweise) Verpflichtungsklage auf Planergänzung anzusehen, die insbesondere dann in Betracht kommt, wenn Fehler geltend gemacht werden, die nicht die Abgewogenheit der Gesamtplanung betreffen und isoliert behebbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004, 9 A 11.03, NVwZ 2004, 1486 ff. [zu Ls. 4]). Randnummer 138 Im Hinblick auf die Hilfsanträge - insbesondere zu 2.1.2, 3.1.1 und zu 6. - bestehen allerdings Bedenken in Bezug auf deren - nach § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO erforderliche - hinreichende Bestimmtheit, weil der von der Klägerin erstrebte Umfang der gerichtlichen Entscheidung nicht klar erkennbar ist. Der Senat hat insofern davon abgesehen, der Klägerin Gelegenheit zur Erläuterung dieser Anträge zu geben (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO), da das verfolgte Rechtsschutzziel im Rahmen der Begründetheitsprüfung klärungsfähig ist. Randnummer 139 2 . Die Klägerin ist im Rahmen der ihr - als Gemeinde - zustehenden eigenen Rechte klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Randnummer 140 2.1 Sie ist mit ihren Einwendungen gegen den Plan nicht ausgeschlossen, denn sie hat im Planaufstellungsverfahren mit Schreiben vom 14.05.2008 fristgerecht (umfangreich) Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage einer Präklusion nach § 10 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 140 Abs. 4 S. 3 LVwG SH. Randnummer 141 Soweit die Klägerin hinsichtlich ihrer auf - wie sie meint - unzulässige Eingriffe in Natur und Landschaft gestützten Einwendungen wegen eines vom Bundesverwaltungsgericht ausgesetzten Verfahrens (Beschl. v. 07.01.2015, 4 C 13.14, DVBl. 2015, 434) auch die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens beantragt, um abzuwarten, „welche Folgerungen“ das Bundesverwaltungsgericht aus dem Urteil des EuGH vom 15.10.2015 (C-137/14, NJW 2015, 3495) ziehen wird, ist dem nicht zu entsprechen. Die o. g. Einwendungen der Klägerin in Bezug auf Natur und Landschaft sind nicht präkludiert, so dass die vorliegende Entscheidung auch nicht vorgreiflich im Hinblick auf die Problematik einer Präklusion sein kann. Randnummer 142 2.2 Die Klagebefugnis der Gemeinde nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Möglichkeit voraus, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss eigene Rechte der Klägerin verletzt. Das wäre zu verneinen, wenn gemeindliche Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise durch das planfestgestellte Vorhaben verletzt sein können . Randnummer 143 2.2.1 Die Möglichkeit einer Verletzung der Klägerin in ihren eigenen Rechten scheidet schon im rechtlichen Ansatz aus, soweit sie Verstöße gegen Vorschriften des Natur- und Artenschutzrechts (insb. gem. §§ 34, 44 BNatSchG) rügt. Eine diesbezügliche Klagebefugnis steht ihr nicht zu. Die klagende Gemeinde ist nicht befugt, sich gegenüber einem anderen Planungsträger zum gesamtverantwortlichen „Wächter des Umweltschutzes” zu erheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, 4 C 26.94, BVerwGE 100, 388 [395] = NVwZ 1997, 169). Randnummer 144 Aus europarechtlichen Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2003/35/EG vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und die Richtlinie 2011/92/EU vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten folgt nichts anderes. Zwar ist - insbesondere - nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU „Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen“, Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der materiell rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zu gewähren. Das zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Umweltrechtsbehelfsgesetz i.d.F. vom 08.04.2013 konkretisiert dies indes nur in Bezug auf anerkannte Umweltverbände, nicht in Bezug auf Gemeinden. Der nach diesen Vorschriften gegebene gerichtliche Überprüfungsanspruchs besteht nicht für Gemeinden; das EU-Recht fordert dies nicht (vgl. - im gleichen Sinne - bereits VGH München, Urt. v. 19.06.2006, 8 A 06.40015, Juris [Rn. 34 f.]). Die genannten europarechtlichen Vorschriften sehen keine „altruistische“ Gemeindeklage vor (vgl. Siegel, NJW 2014, 973/974, zu IV.3.). Auch ein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 UmwRG (nunmehr in der Fassung des Gesetzes vom 29.05.2017, BGBl. I S. 1298) erfordert die Geltendmachung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte, die in Bezug auf Anforderungen des Natur- und Artenschutzes für die klagende Gemeinde nicht bestehen. Der genannte Aufhebungsanspruch entbindet damit weder vom Erfordernis der Klagebefugnis noch der Verletzung „eigener“ Rechte des Klägerin i. S. d. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Randnummer 145 Für (umweltbezogene) Verfahrensfehler, wie sie - insbesondere - in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden sind (Anlage 5 zur Verhandlungsniederschrift), gilt nichts anderes: Ein - unterstellter - Verfahrensfehler i. S. d. § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG begründet keine eigenständige Klagebefugnis der Gemeinde. Die Vorschrift in § 4 Abs. 3 UmwRG betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat dagegen für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung. Für die Klagebefugnis kann sich daraus nur eine Grundlage ergeben, wenn sich der behauptete Verfahrensverstoß auf eine materiell-rechtliche Position der Klägerin ausgewirkt haben kann. Allein eine Verfahrensvorschrift reicht dafür nicht aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 11.12.2017, 8 A 928/16, ZNER 2018, 102 [Ls.] - unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30/10, NVwZ 2012, 573 [bei Juris Rn. 20]). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass (unterstellte) Verfahrensfehler nur dann klagebefugend sein können, wenn sich diese auf eine - materiell-rechtliche - Rechtsposition der Gemeinde ausgewirkt haben können (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 04.07.2017, 7 KS 12/15, DÖV 2017, 2007 [Ls.; bei Juris Rn. 65]). Das kann grds. auch in Bezug auf eigene, schutzwürdige und nicht nur geringfügige Belange der Klägerin der Fall sein, deren Berücksichtigung im Rahmen der nach § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG gebotenen Abwägung beansprucht werden kann. Ein (unterstellter) Verfahrensfehler ist „isoliert“ nicht klagebefugend. Randnummer 146 2.2.2 Die Stellung der Klägerin als privatrechtliche Eigentümerin von Grundstücken im Lärmwirkungsbereich des angegriffenen Vorhabens begründet ihre Klagebefugnis. Randnummer 147 Zwar kann sich die Klägerin insoweit nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen, da ihr als öffentlich-rechtliche Körperschaft - anders als einem Privateigentümer - insoweit kein Abwehrrecht zusteht. Die in Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte institutionelle Garantie des Eigentums wirkt nicht (auch) zu Gunsten der klagenden Gemeinde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982, 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82/100 ff.). Randnummer 148 Ihr einfach-rechtliches Eigentum an planbetroffenen Grundstücken vermittelt ihr aber eine im Rahmen der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG gebotenen Abwägung erhebliche Position, mit der sie geltend machen kann, die Belastung ihrer Grundstücke (insbesondere) durch Lärm verletze das Gebot gerechter Abwägung (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 22.10.2013, 9 A 13.12, Juris Rn. 15 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn gemeindliches Grundeigentum für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen wird. Ob die Grundstücke bzw. ihre Nutzung einen Bezug zur Erfüllung kommunaler Aufgaben haben oder nicht, ist insoweit nicht entscheidend (st. Rspr.; vgl. BVerwG vom 09.10.2003, 9 VR 6. 03, Juris, m.w.N.). Randnummer 149 Die Klägerin beruft sich auf die Beeinträchtigung gemeindeeigener Grundstücke durch oder infolge des planfestgestellten Vorhabens; ob insoweit eine abwägungserhebliche Betroffenheit der Gemeinde in - mehr als nur geringfügigen und schutzwürdigen - Belangen gegeben ist und ob (ggf.) ein Abwägungsfehler vorliegt, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Randnummer 150 2.2.3 Die Klagebefugnis der Klägerin fehlt allerdings, soweit sie im Rahmen der gestellten Hilfsanträge (zu 2.2.2, 2.2.3 sowie zu 3.1.3) die Anordnung von Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Schallschutzes für die Waldschule beansprucht; die Hilfsanträge sind unzulässig. Randnummer 151 Die Waldschule liegt nicht in der Trägerschaft der Klägerin, sondern in derjenigen des Amtes Lauenburgische Seen. Aufgabe des Schulträgers ist u. a. die Verwaltung der Schulgebäude und -anlagen ( § 49 Abs. 1 SchulG SH ), wozu auch die o. g. Schutzansprüche und ihre Geltendmachung gehören. Der klagenden Gemeinde stehen insoweit keine eigenen Rechte zu; es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund sie berechtigt sein könnte, die Rechte des Schulträgers (im eigenen oder im fremden Namen) geltend zu machen. Randnummer 152 Gleiches gilt auch für den Kindergarten in Groß Grönau, dessen Trägerin die evangelische Kirchengemeinde, mithin nicht die Klägerin ist. Randnummer 153 2.2.4 Soweit die Klägerin die Lärmwirkungen des planfestgestellten Vorhabens (bzw. des damit zugelassenen Flugbetriebes) rügt, ist hinsichtlich der Klagebefugnis zu differenzieren: Randnummer 154 2.2.4.1 Lärmwirkungen des planfestgestellten Ausbauvorhabens können die Klagebefugnis begründen, soweit dadurch die - durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 46 Abs. 1 LVerf SH geschützte - Planungshoheit der Gemeinde betroffen ist. Führen diese (Lärm-)Wirkungen zur Festsetzung von Lärmschutzbereichen für die Tages- bzw. die Nachtzeit mit der Folge, dass dort Bauverbote gelten (§§ 2, 4, 5 FlulärmG), wird dadurch die Möglichkeit der Gemeinde, in den betroffenen Bereichen Bebauungspläne aufzustellen, zumindest eingeschränkt. Das gilt in Bezug auf die Bebauung von Grundstücken mit schutzbedürftigen Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 FluLärmG); für nicht-schutzbedürftige Nutzungen bleibt zwar eine „Planbarkeit“ erhalten, sie muss aber die Fluglärmbelastung berücksichtigen. Ob der Beklagte im Rahmen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses diese Betroffenheit der klagenden Gemeinde erkannt und ausreichend und fehlerfrei abgewogen hat, ist im Rahmen der Begründetheit zu entscheiden. Randnummer 155 Nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 46 Abs. 1 LVerf SH ist - darüber hinaus - das Recht der Klägerin zur „Selbstgestaltung“ ihres Gemeindegebiets geschützt. Dem entsprechend hat der Beklagte im Rahmen der Abwägung nach § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG zu ermitteln, zu bewerten und zu entscheiden, inwieweit ihrem Gemeindegebiet oder Teilen hiervon erhebliche Lärmbelastungen („Lärmteppich“) zugemutet werden können, die Auswirkungen auf bestehende bauplanungsrechtliche Nutzungsstrukturen und die gewachsene Gliederung der Baugebiete, insbesondere der zum Wohnen bestimmten Gebiete haben. Solche Auswirkungen können für den Fall eines insgesamt fehlerhaften Lärmschutzkonzepts zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.2006, 4 A 1001/04, Rn. 241, Juris) oder - im Sinne der gestellten Hilfsanträge - auch zu Planergänzungsansprüchen führen. Damit kann auch insoweit eine abwägungsfehlerhafte Berücksichtigung der gemeindlichen (Abwägungs-)Belange nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Randnummer 156 2.2.4.2 Soweit Lärmwirkungen des Flughafens bzw. des Flugbetriebes die klagende Gemeinde als Eigentümerin von (ggf.) lärmbetroffenen Grundstücken (s. o. 2.2.2) betreffen, kann sie deren Berücksichtigung in der planerischen Abwägung ebenso beanspruchen, wie es bei privaten Eigentümern von lärmbetroffenen Grundstücken der Fall ist. Da gemeindeeigene Grundstücke in den Lärmschutzzonen 1 und 2 liegen, ist insoweit (jedenfalls) nicht auszuschließen, dass abwägungserhebliche Belange der Klägerin als Grundstückseigentümerin vom Beklagten im Rahmen des § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG nicht „gerecht“ abgewogen worden sind. Das „beginnt“ ab einer Fluglärmbelastung eigener baulich genutzter Grundstücke mit einem äquivalenten Dauerschallpegel ab L eq 55 dB(A) (VGH München, Urt. v. 20.05.2003, 20 A 02.40015 u.a., Juris Rn. 71). Randnummer 157 2.2.4.3 Soweit die Klägerin - darüber hinaus - auch die Berücksichtigung der (anderen) privaten Eigentümern im Gemeindegebiet zuzuordnenden Belange zu beanspruchen versucht, fehlt ihr die Klagebefugnis. Die Gemeinde ist nicht befugt, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Belange von Privatpersonen, die ihre Rechte selbst verfolgen können, für diese gleichsam „stellvertretend“ geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 28.04.2016, 9 A 8.15, Juris [Rn. 15]). Randnummer 158 Das hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14.03.2011 (1 MR 17/10; S. 11 d. Abdr., zu 4.) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urt. v. 06.11.2013, 9 A 9.12, NuR 2014, 277) entschieden; daran ist auch für die vorliegende Entscheidung festzuhalten. Dem entsprechend ist die Klägerin im Hinblick auf eine Überprüfung der Immissionsschutzbelange privater Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet - insbesondere bzgl. Lärm-, Ozon-, Feinstaub- und elektromagnetische Belastungen - nicht klagebefugt. Sie ist weder „Fürsprecherin“ oder „Wächterin“ noch „Treuhänderin“ fremder Rechte; es bleibt der Initiative der insoweit nachteilig Betroffenen überlassen, sich gegen Einwirkungen dieser Art zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.04.1999, 4 VR 18.98, NVwZ-RR 1999, 554 [bei Juris Rn. 6], Urt. v. 20.06.1983, 7 C 102.82, NVwZ 1983, 619, sowie Beschl. v. 21.01.1993, 4 B 206.92, NVwZ 1993, 884). Randnummer 159 2.2.4.4 Soweit die Klägerin (kurz) auch Fragen der Luftsicherheit anspricht, ist auch daraus keine Rechtsbetroffenheit der Gemeinde abzuleiten. Die Luftsicherheit dient nicht dem Schutz von Rechten der Gemeinde, sondern dem Allgemeininteresse. Auch etwaige Auswirkungen der Fachplanung auf die "Wirtschaftsstruktur" der Gemeinde begründen die Klagebefugnis nicht, solange diese sich nicht auf die Planungshoheit auswirken (BVerwG, Urt. vom 12.12.1996, 4 C 14/95, NVwZ 1997, 904). Randnummer 160 2.2.5 Ob die Klagebefugnis der Klägerin auch im Hinblick auf die geltend gemachten Folgen in Bezug auf ihre Finanzhoheit gegeben ist, bedarf im Hinblick auf die obigen Ausführungen keiner Entscheidung mehr. Randnummer 161 3. Die Klage ist fristgerecht erhoben worden. Die Klägerin hat innerhalb der Frist nach § 10 Abs. 5 LuftVG auch die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben. Randnummer 162 4. Einer Beiladung der Hansestadt Lübeck zum Verfahren bedurfte es nicht. Randnummer 163 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auf den Anfang 2008 gestellten Antrag des Vorhabenträgers ergangen und lässt die in dessen Nr. 1 im Einzelnen aufgeführten Flughafenausbaumaßnahmen zu. Diese Zulassung wirkt für den Vorhabenträger, vorliegend also die Beigeladene, die Rechtsnachfolgerin des Betreibers bzw. Vorhabenträgers ist, auf dessen Antrag vom 06.02.2008 das Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist. Randnummer 164 Der Umstand, dass die Hansestadt Lübeck, wie es in der Begründung des Beiladungsantrages der Klägerin (Anlage 1 zur Verhandlungsniederschrift) heißt, „Grundeigentümerin des … Flughafengeländes“ ist und an die Beigeladene 233 ha Flächen und „Gerätschaften“ verpachtet bzw. Flächen (als Ausgleichsflächen bzw. Parkplätze) verkauft hat, begründet keinen Fall einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO. Die Stellung der Hansestadt Lübeck als Grundstückseigentümerin bzw. Verpächterin von Flächen, die (ganz oder teilweise) im Bereich der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Zulassungsentscheidung liegen, wird durch eine Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren weder unmittelbar gestaltet noch verändert, so dass Rechtsgründe dafür, dass die vorliegende Entscheidung nur einheitlich (auch) gegenüber der Hansestadt Lübeck ergehen kann, nicht gegeben sind. Der Planfeststellungsbeschluss enthält - etwa in Gestalt einer Nebenbestimmung - auch keine Begünstigung für die Hansestadt Lübeck (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1973, IV C 20.73, DÖV 1974, 318). Der Umfang der angefochtenen Sachentscheidung betrifft vorliegend allein die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin; „ihre“ Vorhaben werden durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassen. Randnummer 165 Der Umstand, dass das planfestgestellte Vorhaben und die damit zusammenhängenden (zugelassenen) Baumaßnahmen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck liegen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Hansestadt Lübeck ist zwar im Hinblick darauf im Planfeststellungsverfahren beteiligt worden (vgl. S. 23-25 PFB), gleichwohl würde eine Sachentscheidung - auch in Gestalt einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses - keine rechtliche Gestaltungswirkung gegenüber der Hansestadt Lübeck entfalten. Diese bleibt auf die beigeladene Betreiberin beschränkt. Randnummer 166 Die im Beiladungsantrag der Klägerin (a.a.O.) weiter angegebenen Gründe, im Wege der Beiladung Kenntnisse über „Vertragsinhalte“ zu erlangen, um (dadurch) festzustellen, ob die Beigeladene die planfestgestellten „Flughafenausbaumaßnahmen überhaupt durchführen kann und will“, sind für eine Beiladung unergiebig. Das gleiche gilt für die Frage, inwieweit Zuschüsse der Hansestadt Lübeck gewährt werden sollen. Nach den - gerichtsbekannten - Verlautbarungen hat die Hansestadt Lübeck zwar ein - wie auch immer geartetes - Interesse am Flughafenausbau, doch vermag dies auch deren „einfache“ Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO nicht zu begründen. Gleiches gilt für ein (von der Klägerin nicht angesprochenes) wirtschaftliches Interesse der Hansestadt Lübeck an einer Realisierung des Vorhabens bzw. einer bestmöglichen Verpachtung bzw. Nutzung ihres Eigentums. Der Frage, „ob die Beigeladene die … Flughafenausbaumaßnahmen überhaupt durchführen kann und will“, kann, soweit sie entscheidungserheblich und klärungsfähig ist, auch ohne eine Beiladung nachgegangen werden. Eine „einfache“ Beiladung steht zudem im Ermessen des Gerichts; Ermessensgründe, die eine solche als sachgerecht erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn die Hansestadt Lübeck nach ihrer Beiladung eigene Belange geltend machen wollte, würde dies ihre Beiladung nicht begründen, da sie mit eigenen Rechtsmitteln gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätte vorgehen können und in Bezug auf das vorliegende Verfahren und dessen „Anfechtungsumfang“ auch Gründe der Verfahrensbeschleunigung gegen eine solche Ausweitung des Verfahrens sprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.1997, 11 A 17.97, Juris). Randnummer 167 5. Die Klage der Gemeinde ist damit - mit Ausnahme der Anträge, die nicht ihre eigenen Rechte betreffen (s. o. 2.2.1, 2.2.3, 2.2.4.3) - zulässig. Randnummer 168 B. Die Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist unbegründet. Randnummer 169 Nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO könnte die Klägerin die Aufhebung nur beanspruchen, wenn der Planfeststellungsbeschluss verfahrensfehlerhaft ergangen wäre oder wenn ihm ein materieller und beachtlicher Rechtsverstoß anhaften würde und die die Klägerin dadurch in ihren eigenen Rechten verletzt wäre. Das ist nicht der Fall (unten B.I.). Randnummer 170 Die Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet. Die Klägerin könnte die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Hilfsantrag zu 1.2) nur beanspruchen, wenn Rechtsmängel vorlägen, die auch im Wege einer Planergänzung nicht ausräumbar sind (§ 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG SH). Auch das ist hier nicht der Fall (unten B.II.). Randnummer 171 Auch die in den Hilfsanträgen zu 2. - der Sache nach - begehrte Planergänzung in Bezug auf aktiven Schallschutz (Hilfsanträge zu 2.1 – 2.3) bzw. Maßnahmen des passiven Schallschutzes (Hilfsanträge zu 3.) oder andere Schutzmaßnahmen und Auflagen (Hilfsantrag zu 6.) sowie mit dem Ziel einer Anordnung von Entschädigungsleistungen (Hilfsantrag zu 4.) bzw. einer Pflicht zur Erstattung von Planungskosten und Entschädigungsleistungen (Hilfsantrag zu 7.) kann die Klägerin nicht beanspruchen (unten B.III.). Randnummer 172 B.I. Die klagende Gemeinde hält dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - zunächst - entgegen, dass dieser verfahrensfehlerhaft ergangen sei (1.), dass für das planfestgestellte Vorhaben kein Bedarf und keine „gesicherte Finanzierung“ bestehe und dass es auch nicht finanzierbar und (deshalb) nicht umsetzbar sei (2.). Des Weiteren beanstandet sie die Missachtung von umweltrechtlichen Anforderungen (3.). Schließlich beanstandet sie die ausreichende und „gerechte“ Abwägung ihrer Lärmschutzbelange insbesondere in Bezug auf ihre Planungshoheit sowie auf eine Beeinträchtigung gemeindeeigener Grundstücke (4.). Randnummer 173 Diese Einwände vermögen den Erfolg der Klage - zum Hauptantrag (1.1) - nicht zu begründen. Randnummer 174 1. Die Klägerin hält die im Planfeststellungsverfahren erfolgte Planauslegung im Hinblick auf den darin gegebenen Hinweis auf „Unterlagen über die Umweltauswirkungen des geplanten Ausbauvorhabens“ für unzureichend (Anlage 5 zur Verhandlungsniederschrift, B. 489 d. A.). Randnummer 175 Im Hinblick auf die obigen (zu 2.2.1) Ausführungen zur Klagebefugnis vermag diese Rüge - ihre Begründetheit unterstellt - einen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich ein (unterstellt) unzureichender Hinweis auf „Unterlagen über die Umweltauswirkungen“ des Ausbauvorhabens auf materiell-rechtliche Rechtpositionen der Gemeinde ausgewirkt haben kann. Da die klagende Gemeinde im Bereich des Umweltschutzes, insbesondere des Natur- und Artenschutzes keine eigenen, ihrem Selbstverwaltungsrecht zugewiesenen Rechtspositionen hat, sind solche Auswirkungen (schon) nicht möglich. Randnummer 176 Soweit die Klägerin insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von Bauleitplanentwürfen und zu der nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB erforderlichen Angabe der verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen (Urt. v. 18.07.2013, 4 CN 3.12, NVwZ 2013, 1413 ff., und vom 11.09.2014, 4 CN 1.14, NVwZ 2015, 232) verweist, übersieht sie - zunächst -, dass eine dem § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB vergleichbare Vorschrift im Planfeststellungsverfahren fehlt (vgl. § 140 Abs. 2 LVwG SH). Randnummer 177 Die Frage, ob eine - inhaltlich gleichlautende - Anforderung an die Angabe von („verfügbaren“) Umweltinformationen auch - ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - für die Entwurfsauslegung im Planfeststellungsverfahren gilt, kann vorliegend offen bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.07.2013 (a.a.O. [bei Juris Rn. 15]) ausgeführt, die Regelung in § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB diene der Umsetzung der Vorgaben aus Art. 6 Abs. 2 lit. d (
  4. vi)des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Konvention) vom 25.06.1998 (Zustimmungsgesetz vom 09.12.2006, BGBl. II S. 1251) sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl. EU Nr. L 156 S. 17; vgl. BTDrucks. 15/2250 S. 44). Die Information über verfügbare Umweltinformationen ist danach der „betroffenen Öffentlichkeit“ geschuldet (vgl. Art. 2 Nr. 5 der Århus-Konvention; Art. 2 Abs. 1 lit. a RL 2003/35/EG). Ob dazu auch die klagende Gemeinde gehört, die nach § 140 Abs. 2 S. 1 LVwG SH ohnehin zur Stellungnahme zum Planfeststellungsvorhaben aufgefordert wird, da es ihren „Aufgabenbereich“ berührt, begegnet Zweifeln. Selbst wenn man dies annehmen wollte, bedürfte es der Gemeinde gegenüber jedenfalls keiner „Anstoßwirkung“, wie sie gegenüber Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, die außerhalb der für die Zulassungsentscheidung zuständigen öffentlichen Verwaltung stehen, für geboten gehalten wird (vgl. zu § 3 Abs. 2 BauGB: BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008, 4 BN 22.08, BauR 2009, 75). Für die nach § 140 Abs. 2 S. 1 LVwG SH (ohnehin) zu beteiligende Gemeinde bedarf es - anders als bei interessierten Bürgern - keiner besonderen Hinweise oder Vorkehrungen, um ihr das „Interesse an Information und Beteiligung … bewusst zu machen“, sie zu „ermuntern, … mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen“ oder ihre „Beteiligungsbereitschaft zu fördern“ (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013, a.a.O., bei Juris Rn. 19, 20). Randnummer 178 Für die Auslegung der für die Umweltverträglichkeitsprüfung relevanten Unterlagen gilt nichts anderes. Zwar fordert § 9 Abs. 1a Nr. 5 i. V. m. § 6 Abs. 3 UVPG in der zur Zeit des Planfeststellungsverfahrens geltenden Fassung vom 23.10.2007 (jetzt: § 18 UVPG 2017) zu Beginn des UVP-rechtlichen Beteiligungsverfahrens Informationen (auch) über "die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen" des Vorhabens, doch richtet sich auch diese Informationspflicht an die Öffentlichkeit und gilt nicht (auch) gegenüber einer am (Zulassungs-, Planungs- oder) Planfeststellungsverfahren ohnehin beteiligten Gemeinde (vgl. § 7 UVPG 2007 [jetzt § 17 UVPG 2017]). Randnummer 179 Der Rechtsansicht der Klägerin, ein unzureichender Hinweis auf „Umweltauswirkungen des geplanten Ausbauvorhabens“ führe unabhängig von einer Verletzung eigener subjektiver oder materieller Rechte zu einem Aufhebungsanspruch, ist nicht zu folgen. Aus den von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.01.2016, 4 A 5.14, NVwZ 2016, 844 sowie Beschl. v. 21.06.2016, 9 B 65.15, NVwZ 2016, 1257) ist dies nicht abzuleiten. Das Gegenteil ist richtig: Ein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 UmwRG besteht nicht unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen Rechten (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, NVwZ 2012, 573). Auch im Fachplanungsrecht - hier des LuftVG - führt ein Verfahrensfehler nur dann zu einem Aufhebungsanspruch, wenn infolgedessen eine materiell-rechtliche Position der Klägerin verletzt worden ist. Das ist in Bezug auf die (unterstellt) unzureichenden Hinweise der Beklagten auf die „Umweltauswirkungen des geplanten Ausbauvorhabens“ nicht festzustellen. Randnummer 180 2. Die Einwände gegen den Bedarf für den Flughafenausbau und die Umsetzbarkeit des festgestellten Vorhabens könnten einen Erfolg der Anfechtungsklage nur begründen, wenn insoweit eigene , der klagenden Gemeinde zuzuordnende Rechte betroffen und verletzt wären (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das ist indes nicht der Fall. Randnummer 181 2.1 Ein Anspruch auf „Vollüberprüfung“ eines Planfeststellungsbeschlusses - auch hinsichtlich der Planrechtfertigung - steht nach (ganz) h. M. nur einem unmittelbar „enteignend“ Betroffenen zu, der vor einem Eigentumsentzug geschützt wird, wenn dieser für das Wohl der Allgemeinheit nicht erforderlich ist (vgl. Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG). Demgegenüber ist der Überprüfungsanspruch lediglich mittelbar - etwa durch Schallimmissionen - Betroffener eingeschränkt; er betrifft die Kontrolle, ob die ihm geltenden Schutznormen und die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften richtig angewendet worden sind und ob dessen Belange gerecht gegenüber den für das Vorhaben streitenden Belangen abgewogen worden sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). Dazu gehört auch die - mit den Hilfsanträgen angesprochene - Frage, inwieweit erheblichen Belästigungen oder Nachteilen durch Betriebsbeschränkungen, Schutzanordnungen oder -auflagen Rechnung getragen werden kann. Randnummer 182 2.2 Ein - darüber hinausgehender - Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Frage, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss durch einen anzuerkennenden Bedarf „vernünftigerweise geboten“ und (auch) in technischer oder finanzieller Hinsicht realisierbar ist („Vollüberprüfungsanspruch“), steht der klagenden Gemeinde weder im Hinblick darauf, dass sie Eigentümerin von „lärmbetroffenen“ Grundstücken ist (2.2.1), noch im Hinblick auf ihre kommunale Planungshoheit bzw. ihr „Selbstgestaltungsrecht“ (2.2.2) noch in Bezug auf Belange Dritter oder des Natur- und Artenschutzes (2.2.3) zu. Damit umfasst der Überprüfungsanspruch der Klägerin auch nicht die (u. a.) in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag (Anlage 4 zur Verhandlungsniederschrift, Bl. 487 d. A.) aufgeworfene Frage, ob und ggf. in welchem Zeitpunkt die planfestgestellten Maßnahmen umgesetzt bzw. durchgeführt werden (2.2.4). Die damit verbundene Begrenzung des Überprüfungsanspruchs der klagenden Gemeinde steht mit europäischem Recht im Einklang (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.11. 2017, 7 A 1/17, Juris, Rn. 20). Randnummer 183 2.2.1 Die Klägerin kann sich als Eigentümerin von Grundstücken im Bereich des planfestgestellten Vorhabens oder in dessen Lärmwirkungsbereich als öffentlich-rechtliche Körperschaft und Teil der öffentlichen Gewalt nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (s. o. A. 2.2.1; vgl. BVerwG, Urt: v. 11.01.2001, 4 A 12.99, NVwZ 2001, 1160; BVerwG, Beschl. v. 15.04.1999, 4 VR 18.98, 4 A 45.97, NVwZ-RR 1999, 554 [bei Juris Rn. 6]). Das gilt auch dann, wenn das gemeindliche Eigentum „für“ die Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Gemeinde verwendet wird. Die Gemeinde ist (auch) insoweit auf den beschränkten Überprüfungsanspruch zu verweisen, wie er (anderen) mittelbar betroffenen Grundstückseigentümern zusteht. Randnummer 184 Der Umstand, dass auf dem gemeindeeigenen Flurstück 120 der Flur 2 der Gemarkung Groß Grönau eine Fläche von 121 m² für die Anflugbefeuerung dauerhaft dinglich beschränkt werden soll (vgl. S. 112 PFB), begründet keine andere Beurteilung. Die Klägerin ist insoweit nicht „enteignungsbetroffen“, da sie nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 GG ist. Randnummer 185 2.2.2 Das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 46 Abs. 1 LVerf SH gewährleistete gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in Gestalt der gemeindlichen Planungshoheit, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Beschl. v. 14.02.2017, 4 VR 18.16, Juris [Rn. 7], Urt. v. 18.07.2013, 7 A 4.12, NVwZ 2013, 1605/1606 [Rn. 25] und Urt. v. 26.09.2013, 4 VR 1.13, BeckRS 2013, 57358; VGH Mannheim, Urt. v. 03.02.2016, 5 S 787/16, DVBl. 2016, 583). Auch insoweit ist der Überprüfungsanspruch auf eine Abwägungskontrolle im soeben (oben 2.1) genannten Sinne beschränkt. Randnummer 186 Soweit das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass „lärmbetroffene Gemeinden im Umfeld eines geplanten internationalen Verkehrsflughafens mit der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses (auch) eine umfassende (objektiv-rechtliche) Überprüfung der landesplanerischen Standortentscheidung und der luftverkehrsrechtlichen Planrechtfertigung“ beanspruchen können (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, 4 A 1001/04, NVwZ 2006, 1055), hat es daran in späteren Entscheidungen - sowohl des 4. Senats (Beschl. v. 14.02.2017, a.a.O., und Urt. v. 26.09.2013, a.a.O.) als auch des 7. Senats (Urt. v. 18.07.2013, a.a.O.) nicht festgehalten. Eine „Gleichstellung“ des Überprüfungsanspruchs einer lärmbetroffenen Gemeinde mit demjenigen eines Enteignungsbetroffenen ist aus dem einen Großflughafen (Berlin-Schönefeld) betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 (a.a.O.) nicht abzuleiten. Indem das Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung den Anspruch auf Überprüfung der Planrechtfertigung - im Tatsächlichen - davon abhängig macht, dass durch das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer gemeindeeigenen Planung entzogen werden und sich - im Rechtlichen - auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bezieht (a.a.O., Rn. 194), wird die Problematik - systematisch - der Abwägungskontrolle zugewiesen. Das bestätigen die in jener Entscheidung enthaltenen Ausführungen zu Abwägungsmängeln des Nachtlärmschutzkonzepts (a.a.O, Rn. 241). Nur in diesem Zusammenhang können sich (planungsrechtliche) gemeindliche Belange gegenüber einer Fachplanung, die den Zielsetzungen des Fachplanungsrechts zuwiderläuft oder auf dauernde rechtliche oder tatsächliche Hindernisse stößt, durchsetzen. Die planungsrechtliche Betroffenheit der Gemeinde muss dabei eine hohe Intensität erreichen, was der Fall ist, wenn von dem planfestgestellten Vorhaben flächendeckende, nachhaltige Auswirkungen („Lärmteppich“) auf bestehende bauplanungsrechtliche Nutzungsstrukturen und die gewachsene Gliederung der Baugebiete, insbesondere der zum Wohnen bestimmten Gebiete ausgehen (vgl. - im gleichen Sinn - Kirchberg/Boll/Schütz, NVwZ 2002, 555). Ein von diesen (tatsächlichen) Voraussetzungen unabhängiger „Vollüberprüfungsanspruch“ der Gemeinde besteht somit nicht. Randnummer 187 2.2.3 Einen „Vollüberprüfungsanspruch“ kann die Klägerin auch nicht aus der (angeblichen) Betroffenheit von Rechten oder Schutzgütern ableiten, die außerhalb ihres (Selbstverwaltungs-)Rechts als Gemeinde liegen, weil sie privaten Grundstückseigentümern im Gemeindegebiet zuzuordnen sind. Auf die Ausführungen oben zu A.2.2.3 und A.2.2.4.3wird verwiesen. Randnummer 188 Das Gleiche gilt in Bezug auf Vorschriften des Natur- und Artenschutzes. Auf die obigen Ausführungen (zu A.2.2.1) wird verwiesen. Randnummer 189 2.2.4 Dem Einwand der Klägerin, das planfestgestellte Ausbauvorhaben sei (insbesondere) wegen nicht gesicherter Finanzierung nicht realisierbar, wäre im Rahmen eines „Vollüberprüfungsanspruchs“ nachzugehen, der der Klägerin - wie ausgeführt - nicht zusteht. Eine - etwa - aus finanziellen Gründen ausgeschlossene Realisierbarkeit ist im Rahmen der Planrechtfertigung relevant; sie betrifft das Vorhaben als solches und soll dieses bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe ausscheiden, deren Umsetzung offensichtlich unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999, 4 A 12.98, NVwZ 2000, 555 [bei Juris Rn. 44], Urt. v. 16.03.2006, 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116 [bei Juris Rn. 200], Beschl. v. 15.01.2008, 9 B 7.07, NVwZ 2008, 675 ff. [bei Juris Rn. 24]). Randnummer 190 Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in diesem Kontext gestellte Beweisantrag, durch Vernehmung der Geschäftsführer der Beigeladenen und des Bürgermeisters des Hansestadt Lübeck zu klären, ob der „Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses vom 27.02.2009 nicht bzw. nicht in vollem Umfang“ umgesetzt werden wird und „welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt durchgeführt“ werden, war abzulehnen. Die Beweisbehauptung ist nicht entscheidungserheblich, weil sie - wie ausgeführt - (schon) außerhalb des von der Klägerin zu beanspruchenden Überprüfungsanspruchs liegt und - überdies - davon ausgeht, dass (heutige) Bekundungen der benannten Zeugen für die Überprüfung des 2009 ergangenen Planfeststellungsbeschlusses relevant sein können, was nicht der Fall ist. Auch unter dem Aspekt der sog. Planrechtfertigung im o. g. Sinne kommt es nicht darauf an, was die Zeugen zur (noch ausstehenden) Umsetzung der planfestgestellten Maßnahmen und der diesbezüglichen Finanzierung sagen (können), entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte zur Zeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 27.02.2009 absehen konnte, dass der Umsetzung der planfestgestellten Maßnahmen unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen. Das unterliegt der vorausschauenden (prognostischen) Beurteilung der Planfeststellungsbehörde (BVerwG, Urt. v. 20.05.1999, a.a.O., Rn. 45). Dem entsprechend wäre auf die Umstände und Prognosegrundlagen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen und nicht auf heutige Bekundungen von Zeugen. Anders wäre dies allenfalls, wenn diese zu den 2009 gegebenen Prognosegrundlagen etwas bekunden könnten. Derartiges ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen; abgesehen davon waren die benannten Zeugen 2009 noch nicht mit dem planfestgestellten Vorhaben befasst und standen auch - ersichtlich - in keinem Kontakt zur Planfeststellungsbehörde. Randnummer 191 2.3 Die Gemeinde kann daher nur - vergleichbar einem von dem planfestgestellten Vorhaben mittelbar Betroffenen - eine gerichtliche Überprüfung der dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegenden Abwägung beanspruchen. Diese ist daraufhin zu überprüfen, ob die eigenen, abwägungserheblichen Belange der Gemeinde hinreichend ermittelt und den für das Vorhaben streitenden Belangen gerecht gegenüber gestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.2013, 9 A 9.12, NuR 2014, 277 [bei Juris Rn. 18]). Die Klägerin kann demgegenüber nicht beanspruchen, dass auch andere, ihre Rechtsstellung bzw. ihren Aufgabenbereich nicht betreffende Gesichtspunkte berücksichtigt und ordnungsgemäß abgewogen werden. Randnummer 192 2.3.1 Im Rahmen der Abwägungskontrolle ist auch zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung (eigener) Belange der klagenden Gemeinde durch das planfestgestellte Vorhaben (noch) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Insoweit ist - bei der gebotenen Berücksichtigung der für das Vorhaben streitenden Belange - eine „spezielle“ Planrechtfertigung in dem Sinne relevant, dass eine Gemeinde (jedenfalls) solche Beeinträchtigungen ihrer eigenen, rechtlich geschützten Belange nicht hinzunehmen braucht, für die - gemessen an den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes - kein Bedarf anzuerkennen ist. Insoweit geht es nicht um die - oben zu 2.2 behandelte - „Vollüberprüfung“ der Planrechtfertigung, sondern um die - auf die betroffenen gemeindlichen Belange bezogene - Prüfung, ob das Vorhaben fachplanungsrechtlich zielkonform ist und (deshalb) auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Beeinträchtigungen gemeindlicher Belange zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, 4 A 2001/06, BVerwGE 127, 95 ff. [bei Juris Rn. 33, 34]). Randnummer 193 2.3.2 Der Beklagte hat das planfestgestellten Vorhaben zu Recht als - im Sinne des Luftverkehrsgesetzes - zielkonform beurteilt. Randnummer 194 Die planfestgestellten Ausbaumaßnahmen dienen der Verbesserung der Luftverkehrssicherheit auf dem Flughafen Lübeck-Blankensee. Das gilt für die Verlängerung der Start- und Landebahn, die Verschiebung der Landeschwelle 07 um 120 m nach Westen und die Entscheidungen zur Anflugbefeuerung und zum Instrumentenlandesystem (Nr. 1.1 - 1.5 PFB). Die Luftsicherheit wird insbesondere bei schwierigen Witterungs- und Sichtbedingungen und unvorhergesehenen Verkehrsabläufen verbessert (vgl. - im gleichen Sinne - bereits Urt. des 4. Senats des erkennenden Gerichts vom 12.02.2008, 4 KS 8/05, NordÖR 2008, 170 ff. [bei Juris Rn. 60]). Durch die erweiterten Vorfeldflächen und die Entscheidungen zu Hochbau- und Parkflächen (Nr. 1.6 - 1.8 PFB) werden die betrieblichen Abläufe auf dem Flughafen optimiert, um eine bedarfsgerechte Fluginfrastruktur zu sichern. Dadurch wird - im Sinne der fachplanerischen Ziele - der Luftverkehr gefördert und dafür Sorge getragen, dass der An- und Abflug in Lübeck-Blankensee durch flächenmäßig und technisch ausreichende Flughafenanlagen gesichert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1.04, NVwZ 2005, 328/329 [zu 2.1 a. E.]). Randnummer 195 Der Beklagte hat zu Recht darauf abgestellt, dass der planfestgestellte Flughafenausbau einen bereits bestehenden Flughafen „ertüchtigen“ soll (PFB S. 57). Der im Planfeststellungsantrag vom 06.02.2008 (Beiakte C; Band A/B, Teil A-2) unter B I dargestellte Bestand des Flughafens ist, wie im Planfeststellungsbeschluss (S. 57) zutreffend ausgeführt wird, bestandskräftig genehmigt. Das betrifft - insbesondere - die Betriebsrichtung (07/25), die Start-/Landestrecken und Rollbahnen und ihre Tragfähigkeit, das Flughafen-Vorfeld und das Instrumentenlandesystem (ILS) mit Landekurs- und Gleitwegsender sowie eine Anflugbefeuerung. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ändert den Planfeststellungsbeschluss vom 20.01.2005 (LS 16-6009/4-26-2) i. d. F. des Teilaufhebungsbeschlusses vom 11.06.2007 (VII PG FLB 6009/4-26-3), der Gegenstand des - klagabweisenden - Urteils des 4. Senats des erkennenden Gerichts vom 12.02.2008 (a.a.O.) war; zum Teil werden die genannten bestandskräftigen Entscheidungen „im Interesse einer umfassenden Konfliktbewältigung“ durch Maßnahmen für Natur und Landschaft ergänzt (s. PFB S. 72). Dem entsprechend bedarf es im Rahmen der Abwägung, ob die planfestgestellten Änderungen bzw. Ergänzungen in Bezug auf eigene, rechtlich geschützte Belange der klagenden Gemeinde die Verhältnismäßigkeit wahren, keiner besonderen Abwägungsüberlegungen mehr für den Flughafenstandort und die bereits bestandskräftig zugelassenen Flughafeneinrichtungen. Randnummer 196 Die Klägerin wendet demgegenüber ein, die planfestgestellten Ausbaumaßnahmen wirkten kapazitätserweiternd und seien nicht erforderlich. Dieser Einwand kann in Bezug auf die Maßnahmen, die der Verbesserung der Flugsicherheit dienen, schon im Ansatz nicht verfangen; insoweit nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 60 - 62) Bezug. Randnummer 197 Allerdings ist nicht zu verkennen, dass - insbesondere - die Start- und Landebahnverlängerung auch die Möglichkeit eröffnet, von Lübeck aus auch weiter entfernte Destinationen zu bedienen und ein „Mehr“ an Linienflugverbindungen anzubieten. Das hat Konsequenzen für die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG gebotene Abwägung der für das Vorhaben sprechenden Belange mit den rechtlich geschützten Belangen der Klägerin; insoweit ist die „Summe“ möglicher Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die infolge des „Altbestandes“ und der planfestgestellten Ausbaumaßnahme entstehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, 4 A 2001/06, a.a.O., [bei Juris Rn. 70). Dieser Anforderung hat der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss entsprochen. Randnummer 198 Soweit die Klägerin anführt, der Planfeststellungsbeschluss diene nur einer - wie sie meint - unzulässigen „Angebotsplanung“, weil für die darin zugelassenen Maßnahmen kein Bedarf bestehe, verkennt sie, dass - in wirtschaftsschwachen Regionen - auch eine „Angebotsplanung“ Gegenstand einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung sein kann. Das gilt gerade in Fällen, in denen - wie hier - ein bereits vorhandener Flughafen ausgebaut werden soll, um dessen künftige Nutzbarkeit zu erhalten und zu sichern und ihn an zeitgemäße Anforderungen der Luftverkehrssicherheit anzupassen; insoweit bedarf es keines Nachweises einer aktuellen Nachfrage mit konkreten und belastbaren Zahlen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2011, 11 C 14.00, BVerwGE 114, 364 ff.; Beschl. v. 02.04.2009, 7 VR 1.09, Juris [Rn. 8] und Urt. v. 11.08.2016, 7 A 1.15, BVerwGE 156, 20 [bei Juris Rn. 61] - zum Wasserstraßenrecht). Randnummer 199 Unabhängig davon ist bei der gerichtlichen Kontrolle der im Planfeststellungsverfahren erfolgten Fluggast-, Flugbewegungs- und Luftverkehrsprognose auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009, 4 B 62.08, NuR 2009, 414 [bei Juris Rn. 19]; st. Rspr.). Spätere Änderungen der Sachlage, die sich auch aus einer Neubewertung des Verkehrsbedarfs ergeben können, sind grundsätzlich nicht geeignet, der zuvor getroffenen Planungsentscheidung nachträglich den Stempel der Fehlerhaftigkeit aufzudrücken (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2007, BVerwGE 130, 83 ff. [bei Juris Rn. 68] sowie Beschl. v. 22.06.2015, 4 B 61.14, Juris [Rn. 5]). Randnummer 200 Der Beklagte hat seine Annahmen zum künftigen Luftverkehr von bzw. nach Lübeck im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 57-60), die auch den Lärmprognosen zugrunde liegen, methodisch aus Fluggast- und Flugbewegungsprognosen abgeleitet und dabei auf die „Nachfrage nach gewerblichen Verkehrsleistungen, die im Allgemeinen von den Luftverkehrsgesellschaften an die Verkehrsflughäfen herangetragen wird“ abgestellt (PFB S. 57; Gutachten „Fluggast- und Flugbewegungsprognose für den Flughafen Lübeck bis zum Jahr 2020“, Juli 2007, Beiakte C, Aktenband A/B, Gl.-Nr. B-1). Ausgehend von Fluggastbefragungen
(2006)hat der Beklagte für das Jahr 2020 ein Passagieraufkommen von 3,25 Millionen Personen am Flughafen Lübeck prognostiziert (PFB S. 58). Daraus werden für den „Prognose-Nullfall“ 35.800 Flugbewegungen und für den „Planfall“ 48.400 Flugbewegungen, davon 28.000 Bewegungen im Linien- und Charter-/Pauschalreiseverkehr, 2.200 Bewegungen im individuellen Geschäftsreiseverkehr und rd. 18.200 Flugbewegungen im übrigen Verkehr errechnet. Randnummer 201 Der Prognose liegt ein nachfragebasierter Ansatz zugrunde. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich der Verkehrsbedarf im Luftverkehr in der Nachfrage nach gewerblichen Verkehrsleistungen manifestiert, die von den Luftverkehrsgesellschaften an die Verkehrsflughäfen herangetragen wird (BVerwG, Urt. v. 20.04.2005, 4 C 18.03, BVerwGE 123, 262 ff. [bei Juris Rn. 26]). Die Prognose und ihre (tatsächlichen) Grundlagen sind - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 27.02.2009 - gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden sind (BVerwG, Urt. v. 04.04.2012, 4 C 8.09 u. a., BVerwGE 142, 234 ff. [bei Juris Rn. 59]). Randnummer 202 Zur Zeit der Erstellung der Prognose wurde ein jährlicher Anstieg der Passagierzahlen im Charter- und Linienverkehr von 4,2 % angenommen (vgl. Flughafenkonzept der Bundesregierung
(2009), S. 9, zu 3.1), wobei allerdings ein „deutlich geringeres“ Wachstum im LCC-Segment erwartet wurde (a.a.O., S. 22). Der - vom Beklagten gebilligten - „Fluggast- und Flugbewegungsprognose“ (Beiakte C, Aktenband A/B, Gl.-Nr. B.-I.1) liegt als „hinreichend gesicherte Annahme ein Wachstum der Luftverkehrsnachfrage von 3,0 – 4,0 % p. a. zugrunde (S. 65); für den Standort Lübeck wird eine „konservativere“ Wachstumsrate von 3,5 % p. a. angenommen (S. 68). Die genannten Annahmen sind aus den szt. - 2009 - vorliegenden Untersuchungen zur Nachfrageentwicklung im Luftverkehrsmarkt abgeleitet worden. Randnummer 203 Die - später - bekannt gewordenen negativen Entwicklungen insbesondere von Regionalflughäfen (vgl. z. B. Hösch, UPR 2016, 100/106) und die schwankende Luftverkehrsnachfrage (vgl. Europäischer Rechnungshof, EU-finanzierte Flughafen-infrastrukturen, 2014, S. 13) oder Veränderungen im Luftverkehrsmarkt (zum Angebotsverhalten von Luftverkehrsgesellschaften oder zur Verlagerung von Low-Cost-Verkehren etc.) vermögen die o. a. Prognose nicht in Frage zu stellen, da es - wie ausgeführt - auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses und die szt. verfügbaren Prognosegrundlagen ankommt. Randnummer 204 Im Zusammenhang mit der Abwägung - insbesondere - der Lärmwirkungen des planfestgestellten Ausbauvorhabens durfte der Beklagte die aus der o. g. Prognose abzuleitende (künftige) Belastung der klagenden Gemeinde mit Immissionen (Lärm, Staub, etc.) seiner Abwägung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG zugrunde legen. Selbst wenn angenommen wird, dass die Prognose zum künftigen Luftverkehrsaufkommen überhöht ist, werden die Klägerin oder andere Lärmbetroffene dadurch nicht „belastet“: Gerade in Bezug auf Immissionen - namentlich Fluglärm - würde eine zu hohe Annahme künftiger Flugverkehrsvorgänge dazu führen, dass die darauf beruhenden Prognosen zum Lärm und anderen Immissionen von einem für die Lärmbetroffenen „worst-case“-Flugbetrieb ausgehen und damit in Bezug auf die daraus entstehenden Immissionen jedenfalls auf der „sicheren Seite“ liegen. Randnummer 205 Klarstellend sei insoweit angemerkt, dass die Luftverkehrsprognose im vorliegenden Zusammenhang nicht (auch) daraufhin zu überprüfen ist, ob der planfestgestellte Ausbau objektiv rechtmäßig und durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist. Den Fragen, ob die nachfragebasierten Annahmen des Beklagten zum Luftverkehrsaufkommen „realistisch“ waren und ob im Hinblick auf das Luftverkehrsangebot an anderen Flughafenstandorten (gerade) in Lübeck ein anzuerkennender Ausbaubedarf vorlag (vgl. dazu [kritisch] Flughafenkonzept der Bundesregierung
(2009), S. 52), wäre nur bei einer „Vollüberprüfung“ der Planrechtfertigung nachzugehen, die die Klägerin aber - wie ausgeführt - nicht beanspruchen kann (s. o. zu B.I.2.1-2.2). Sie bedürfen damit hier keiner weiteren Vertiefung. Randnummer 206 Für den auf eine Abwägungskontrolle begrenzten Überprüfungsanspruch der Klägerin kommt es nur darauf an, ob die aus dem vom Beklagten prognostisch angenommenen Luftverkehrsaufkommen abzuleitende Immissionsbelastung sachgerecht erfasst worden ist, um auszuschließen, dass insoweit - ohne tragfähige Grundlage - eine zu geringe Betroffenheit in die Abwägung eingebracht wird. Das ist nach den obigen Ausführungen auszuschließen. Randnummer 207 Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Klägerin, zu den „Kapazitäten des Flughafens“ Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben (Anlage 2 zur Verhandlungsniederschrift, Bl. 485 d. A.), um eine „zuverlässige Luftverkehrsprognose zu erstellen“, war abzulehnen, weil es auf das Ergebnis eines solchen Sachverständigengutachtens für die hier zu treffende gerichtliche Entscheidung nicht ankommen kann . Es wurde bereits ausgeführt, dass es für die Luftverkehrsprognose - maßgeblich - auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Planfeststellungsbeschlusses ankommt (BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009, a.a.O.). Dem entsprechend ist (auch) für die gerichtliche Überprüfung der planerischen Abwägung und des in diesem Zusammenhang berücksichtigten - prognostizierten - Luftverkehrsaufkommens eine spätere - gar (erst) jetzt - erfolgende sachverständige Aussage zu den „Kapazitäten des Flughafens unbehelflich; entscheidungserheblich ist allein, ob die diesbezüglich erstellten Prognosen („Fluggast- und Flugbewegungsprognose“, „Bedarf an der Durchführung von Flugbewegungen während der Nachtzeit“ vom Juli 2007, s. Beiakte C, Aktenband A/B, Gl.-Nr. B-1.1, B-1.2), auf die sich der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bezogen hat, tragfähig sind. Das ist - wie ausgeführt - der Fall; mit dem im Beweisantrag der Klägerin genannten Beweisthema wird dies ersichtlich nicht angegriffen. Randnummer 208 2.4 Die dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägung der die klagende Gemeinde betreffenden Belange ist nicht (mehr) zu beanstanden, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die in Nr. 2.5.1 getroffenen Regelungen zum Nachtlärm geändert hat. Die Klägerin kann eine Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses insoweit nicht beanspruchen. Randnummer 209 2.4.1 Im Ausgangspunkt kommt dem fachplanerischen Abwägungsgebot (§ 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG) drittschützender Charakter zu, soweit eigene Belange der Klägerin betroffen sind, die ihren (Selbstverwaltungs-)Aufgaben zuzurechnen und als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. In diesem Umfang kann sie beanspruchen, dass der Beklagte ihre Belange mit den anderen von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in gerechter Weise abwägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1978, 4 C 79.76 u. a., BVerwGE 56, 110/123, Urt. v. 29.01.1991, 4 C 51.89, BVerwGE 87, 332/342 und Urt. v. 27.10.1998, 11 A 1.97, BVerwGE 107, 313). Maßgeblicher Zeitpunkt ist (auch) insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007, 4 C 9.06, BVerwGE 130, 83 [bei Juris Rn. 68, m.w.N.] sowie Beschl. v. 22.06.2015, 4 B 61.14, Juris [Rn. 5]). Randnummer 210 Das Gebot gerechter Abwägung erfordert, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung die Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen und dass die Bedeutung der betroffenen Belange erkannt und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit der Belange in einem gerechten Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 14.02.1975, 4 C 21.74, BVerwGE 48, 56 ff./ 59, 64). Den nicht nur geringfügigen und schutzwürdigen Belange, die dem eigenen Rechtskreis der klagenden Gemeinde zuzuordnen sind, sind die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange gegenüberzustellen. Die Wertung der Belange muss ihrem (jeweiligen) Gewicht angemessen Rechnung tragen. Ein Abwägungsfehler kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass sich der Beklagte nach vollständiger Erfassung aller abwägungsrelevanten Belange und beanstandungsfreier Gewichtung im Ergebnis für „eine Seite“ entscheidet. Randnummer 211 Mängel der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie „erheblich“ und offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 10 Abs. 8 S. 1 LuftVG). Daraus folgt, dass bestimmte Umstände positiv und klar auf einen Abwägungsmangel hindeuten; wenn ein solcher Mangel (lediglich) nicht ausgeschlossen werden kann, ist er nicht „offensichtlich“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1992, 4 NB 22.90, NVwZ 1992, 662/663). Die Ergebnisrelevanz eines - evtl. festzustellenden - Abwägungsmangels beurteilt sich danach, ob die Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Abwägungsergebnis hätte führen können. Die Ergebnisrelevanz eines Abwägungsfehlers kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die beklagte Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2016, 9 A 7.15, NVwZ 2016, 1735 [bei Juris Rn. 20] - zu § 4 Abs. 3 UmwRG). Randnummer 212 2.4.2 Im Rahmen der Abwägung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG kann die Klägerin die Berücksichtigung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 46 LVerf SH) - insbesondere ihrer Planungs- und Finanzhoheit sowie ihres „Selbstgestaltungsrechts“ - und ihres fiskalischen Eigentums an Grundstücken im Einwirkungsbereich des Flughafens beanspruchen. Randnummer 213 Der Beklagte hat die genannten Belange im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss erkannt und sich mit ihnen auseinandergesetzt; er hat insbesondere ermittelt, inwieweit im Gemeindegebiet Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens zu erwarten sind und ob diese vermieden, vermindert oder kompensiert werden können. Er hat die Auswirkungen und ihr „Gewicht“ in Bezug auf Selbstverwaltungsrechte der Klägerin anschließend bewertet und diese den für das Vorhaben sprechenden Belangen abwägend gegenübergestellt. Dieses Vorgehen entspricht - insgesamt - den Anforderungen an das Abwägungsgebot nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Randnummer 214 Ein Abwägungsfehler des Beklagten ist - auch in Bezug auf einzelne, von der Klägerin reklamierte Belange - nicht festzustellen. Das gilt sowohl im Hinblick auf den Schutz der gemeindlichen Planungshoheit (einschließlich raumordnungsrechtlicher Vorgaben und der weiteren Ortsentwicklung) - unten 2.4.2.1 - als auch in Bezug auf das sog. Selbstgestaltungsrecht der Klägerin - unten 2.4.2.2 -; Gleiches gilt auch für die von der Klägerin reklamierten Folgen des planfestgestellten Vorhabens auf ihre Finanzhoheit - unten 2.4.2.3 - und die in Bezug auf gemeindliche Einrichtungen bzw. gemeindeeigene Grundstücke zu berücksichtigenden Belange der Klägerin - unten 2.4.3.4 -. Soweit die Klägerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bezieht, liegen diese außerhalb des ihr nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 46 LVerf SH zugewiesenen Rechtskreises - unten 2.4.2.5 -. Randnummer 215 2.4.2.1 In die Abwägung nach § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG sind konkrete Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens insoweit einzubeziehen, als es sich auf das Gemeindegebiet der Klägerin konkret auswirkt und eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit oder weitreichender Auswirkungen wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder diese erheblich beeinträchtigt. Insoweit sind auch noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten der Gemeinde abwägungsrelevant; diese dürfen nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, 4 C 40.86, BVerwGE 81, 95/106, Urt. v. 27.03.1992, 7 C 18.91, BVerwGE 90, 96/199, Beschl. v. 26.03.2007, 7 B 75.06, Juris [Rn. 6], Urt. v. 26.09.2013, 4 VR 1.13, Juris [Rn. 49] sowie Urt. v. 06.11.2013, 9 A 9.12, NuR 2014, [bei Juris Rn. 19]). Randnummer 216 Ausgehend davon ist festzustellen, dass von dem planfestgestellten Vorhaben keine direkten Auswirkungen auf Plangebiete der Klägerin ausgehen
(1). In raumordnungsrechtlicher Hinsicht sind Rechte der Klägerin nicht betroffen
(2). Die Auswirkungen auf in Aufstellung befindliche Bebauungspläne der Klägerin
(3)bzw. auf bestehende Bebauungsplangebiete
(4)hat der Beklagte zutreffend ermittelt, bewertet und in der Abwägung berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die - insbesondere durch Fluglärm entstehenden - Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die bauliche Struktur und Entwicklung in Groß Grönau und - insbesondere - die (in der mündlichen Verhandlung geänderte) Regelung zum Nachtflugbetrieb
(5). Der Beklagte hat - weiterhin - ohne Rechtsfehler die Auswirkungen von Luftverunreinigungen, elektromagnetischen Feldern und Lichtemissionen behandelt
(6). Randnummer 217
(1)Da sich der planfestgestellte Flughafen außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin befindet, scheidet eine direkte Beeinträchtigung der gemeindlichen Bauleitplanung aus. Das gilt auch in Bezug auf die östliche Anflugbefeuerung, die auf einer 121 m² großen Teilfläche des (gemeindeeigenen) Flurstücks 120 der Flur 2 festgesetzt worden ist. Die Fläche liegt im Außenbereich. Zwar beabsichtigt die Klägerin, dort planerisch Kleingartenflächen und/oder einen Kompostplatz auszuweisen, sie hat aber nicht einmal einen Ansatzpunkt dafür benennen können, warum und inwieweit dies durch die Anflugbefeuerung überhaupt beeinträchtigt wird. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung annehmen wollte, könnte sich diese in der Abwägung gegenüber den öffentlichen Interessen der Flugsicherung nicht durchsetzen. Das wird im Planfeststellungsbeschluss (S. 112) zutreffend ausgeführt. Randnummer 218 Das Rückhaltebecken und der Retentionsbodenfilter (siehe PFB zu 2.2.2 (3.-7.; Plan Nr. C-4.3.4.1, Ordner C/D; Bauwerksverzeichnis Nr. 3.44 und 3.45) sollen im bisherigen Außenbereich dort entstehen, wo die klagende Gemeinde im beabsichtigten Bebauungsplan Nr. 25 ein „Sondergebiet“ für einen Golfplatz festsetzen möchte (südlich des Flughafens). Die Naturschutzverbände haben den planfestgestellten Maßnahmen ausdrücklich zugestimmt. Randnummer 219 Die genannte Planungsabsicht der Klägerin wird durch die genannten Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses zwar betroffen, sie ist allerdings nicht schutzwürdig. Das Planaufstellungsverfahren ist bis zu dem für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (s. o. 2.4.1) nicht über die Phase der Bürger- bzw. Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB hinausgekommen. Unabhängig davon hat die Gemeinde - will sie ihre Bauleitplanung weiterführen - auf das planfestgestellte Vorhaben gemäß § 38 BauGB und im Hinblick auf die Priorität der zeitlich früheren Planfeststellung Rücksicht zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 14.05.20004, 4 BN 13.04, Juris). Das gilt - spätestens - ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung der (später) planfestgestellten Unterlagen, die vorliegend (nach Bekanntmachung vom 22.02.2008) ab dem 17.03.2008 erfolgt ist. Die Aufstellung der gemeindlichen Bebauungspläne ist zwar bereits zuvor beschlossen worden, doch gelten die vorgenannten Grundsätze für alle nachfolgenden Verfahrensschritte einschließlich der erforderlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) und den gegebenenfalls zu fassenden Satzungsbeschluss. Der Beklagte brauchte deshalb wegen der genannten Planungsabsicht der Klägerin von seinem Vorhaben (einschließlich Retentionsbodenfilter und ein Rückhaltebecken) nicht abzusehen. Randnummer 220
(2)Der Klägerin kommt raumordnungsrechtlich keine besondere („zentralörtliche“) Funktion zu, so dass sie insofern nichts zu „verteidigen“ hat. Randnummer 221 Soweit die Klägerin die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens bezweifelt, ist - zunächst - festzustellen, dass ein dem Vorhaben entgegenstehendes - verbindliches - Ziel der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) den maßgeblichen Landesentwicklungs- bzw. Regionalplänen nicht zu entnehmen ist. Aus dem Umstand, dass im Regionalplan Schleswig-Holstein-Süd
(1998)unter Ziff. 6.2.7 als „Ziel“ die nachhaltige Sicherung und Stärkung des Flughafens Hamburg-Fuhlsbüttel bezeichnet wird, lässt sich nicht - e contrario - ableiten, dass ein Flughafenausbau in Lübeck zielwidrig ist. Dagegen spricht auch der im Regionalplan 2004 für den Planungsraum II enthaltene Grundsatz (G 7.2.6), der von einem Flughafenausbau in Lübeck ausgeht. Die Landesplanungsbehörde hat dementsprechend ausgeführt, dass das Vorhaben den „Erfordernissen“ der Raumordnung entspreche; der Beklagte hat - darüber hinaus - ausgeführt, das Vorhaben sei auch mit § 10 Abs. 5 Landesentwicklungsgrundsätzegesetz (LEGG SH) konform (s. S. 73 PFB). Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Randnummer 222 Die Klägerin ist i. ü. in Bezug auf die Anforderungen des Raumordnungsrechts nur eingeschränkt rügeberechtigt (vgl. VGH München, Urt. v. 19.04.2005, 8 A 05.40022, NVwZ-RR 2006, 432). Unabhängig davon ist die Entscheidung des Beklagten, das planfestgestellte Vorhaben am Standort Lübeck-Blankensee zuzulassen, rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 223 Der Beklagte konnte zum Standort des Flughafens dem o. g. Grundsatz (G 7.2.6) der Landesplanung nur eine - ihn fachplanerisch nicht bindende (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, 4 A 1075/04, NVwZ-Beil. 2006, 1 [Rn. 76-78] - zu einer Zielfestlegung) - Vorgabe entnehmen. Er hat zutreffend erkannt, dass dem Standort keine unüberwindbaren Hindernisse oder überwiegende öffentliche bzw. private Belange entgegenstehen und dem entsprechend dort die der „Ertüchtigung“ des vorhandenen Flughafens dienenden Ausbaumaßnahmen (s. o. 2.3.2) zugelassen. Weitergehender Erwägungen zu (alternativen) Standorten bedurfte es danach nicht mehr. Randnummer 224 Soweit die Klägerin meint, aus eigenem Recht die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (§ 15 ROG) beanspruchen zu können, hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass ein solches Recht der Gemeinde ebenso wenig besteht wie ein Anspruch auf eine interkommunale oder -regionale Abstimmung (s. S. 145 f. PFB). Ein Raumordnungsverfahren dient als objektivrechtliches, förmliches landesplanerisches Verfahren dazu, die raumordnerische Verträglichkeit eines raumbedeutsamen Projekts zu klären. Zwar „soll“ nach § 1 Nr. 12 der Raumordnungsverordnung (ROV) bei der Anlage oder wesentlichen Änderung eines Flughafens, der der Planfeststellung nach § 8 LuftVG bedarf, ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden. Demgegenüber hat vorliegend das (szt. zuständige) Innenministerium von einem solchen Verfahren abgesehen, da das Vorhaben raumordnerisch zielkonform sei (s. S. 72-73 PFB). Selbst wenn man dies (nur) in dem Sinne versteht, dass das planfestgestellte Vorhaben dem in Ziff. 6.2.7 des Regionalplans Schleswig-Holstein-Süd
(1998)enthaltenen „Ziel“ einer nachhaltigen Sicherung und Stärkung des Flughafens Hamburg-Fuhlsbüttel nicht entgegensteht und ein (eigenes) „Ziel“ in Bezug auf den Flughafen Lübeck-Blankensee nicht festgelegt worden ist, ergibt sich daraus kein - der Planungshoheit der Klägerin rechtlich zuzuordnender - Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Randnummer 225
(3)Die Abwägung des Beklagten zu den Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf in Aufstellung befindliche Bebauungspläne der Klägerin (s. PFB S. 108 ff., S. 200 ff.) weist keine Rechtsfehler auf. Randnummer 226 Betroffen sind insoweit die Aufstellungsverfahren zu den Bebauungsplänen Nr. 25 (Gebiet „östlich „Seekrug“/Straße Richtung Hornstorf sowie südlich und westlich der Straße „Am Sonnenberg“) und Nr. 26 (Gebiet an der Straße „Am Torfmoor“ Richtung „Born“ und östlich der Gemeindegrenze an dem Verbindungsweg zwischen der Verlängerung der Straße „Am Torfmoor“ und dem Wanderweg Richtung „Born“). Nach den Aufstellungsbeschlüssen vom 04.12.2007 (B-Plan Nr. 25) bzw. vom 08.01.2008 (B-Plan 26) soll ersterer der Ausweisung eines Golfplatzes (Sonstiges Sondergebiet) dienen; im B-Plan Nr. 26 sollen Dauerkleingärten (Grünflächen), ein allgemeines Wohngebiet (WA), Anlage von zwei Kleinspielfeldern und ein „Reiterhof“ (Sondergebiet) ausgewiesen werden. Randnummer 227 Zum Bebauungsplan Nr. 25 ist bereits oben - zu 2.4.2.1
(1)- ausgeführt worden, dass insoweit noch keine verfestigte Planung der Gemeinde vorliegt und im weiteren Planaufstellungsverfahren auf das planfestgestellte Vorhaben Rücksicht zu nehmen ist. Das Gleiche gilt auch für den Bebauungsplan Nr. 26, dessen Aufstellungsverfahren bis zu dem für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls nicht über die Phase der Bürger- bzw. Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB hinausgekommen ist. Damit wird auch hier - dem Prioritätsgrundsatz folgend - auf

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