Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats im Einstellungsverfahren - Beurteilungsgrundsätze - Bewertungsmatrix - ausreichende Unterrichtung Leitsatz 1. Trägt der Arbeitgeber das Ergebnis eines Bewerbungsverfahrens nach der Entscheidung über die Person des geeignetsten Bewerbers in eine Bewertungsmatrix ein, die allein für diese Einstellungsentscheidung anhand der Anforderungen der Stellenausschreibung erstellt worden ist, handelt es sich bei dieser Bewertungsmatrix nicht um Beurteilungsgrundsätze im Sinne des § 94 Abs. 2 S. 2 BetrVG. (Rn.41) 2. Ist der Betriebsrat im Rahmen der Beteiligung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG im Übrigen vollständig informiert worden und hat der BR-Vorsitzende an allen Vorstellungsgesprächen und an der anschließenden Erörterung dieser Gespräche teilgenommen, dann ist er über die Gründe für die Auswahlentscheidung für einen Bewerber vollständig informiert. Die Arbeitgeberin ist dann nicht verpflichtet, ihm im Rahmen des Informationsverfahrens durch Vorlage der anschließend von ihr herangezogenen Bewertungsmatrix die Gründe für ihre Auswahlentscheidung mitzuteilen. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 15. September 2017, 5 BV 45/17, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.09.2017 – 5 BV 45/17 – teilweise geändert: Die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn L... L... als Servicemanager im Betrieb L… wird ersetzt. Der weitergehende Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin (Arbeitgeberin) berechtigt ist, Herrn L... einzustellen. Randnummer 2 Die Arbeitgeberin ist eine Tochtergesellschaft des U.... Für ihren Betrieb gilt die „Betriebsvereinbarung zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung gemäß § 93 BetrVG“ (Anlage ASt 12, Bl. 49 – 51 d. A., im Folgenden: BV Stellenausschreibung), deren § 5 Abs. 1 lautet: Randnummer 3 „Für die Auswahl der Bewerberin/des Bewerbers sind ausschließlich fachliche und persönliche Qualifikationen maßgeblich. Interne und externe Bewerberinnen/Bewerber werden nach gleichen Kriterien beurteilt. Bei gleichen Voraussetzungen erhält die interne Bewerberin/der interne Bewerber den Vorzug.“ Randnummer 4 Die Arbeitgeberin schrieb im Februar 2017 die Stelle eines Servicemanagers/in aus. Wegen der Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf die Anlage ASt 1 (Bl. 15 f d. A.) verwiesen. Mit fünf Bewerbern fanden am 13.04.2017 Bewerbungsgespräche statt, an denen auch der Vorsitzende des Antragsgegners (Betriebsrat) teilnahm. Auf die Stelle hatte sich auch das Betriebsratsmitglied R... S... beworben, der als einer der fünf Bewerber an einem Vorstellungsgespräch teilnahm. Im Anschluss an die Bewerbungsgespräche fand eine Bewertung der Bewerbungen durch die Mitglieder der Auswahlkommission statt. Randnummer 5 Das Ergebnis der Bewertung trug die Vertreterin der Arbeitgeberin, Frau H..., in eine Matrix (Anlage ASt 7, Bl. 42 f d.A.) ein. An diesem Vorgang war der Betriebsratsvorsitzende nicht mehr beteiligt. Nach dem Ergebnis dieser Matrix wurde die Bewerbung von Herrn S... mit 85 Punkten – der niedrigsten Punktzahl aller Bewerber – bewertet. Die höchste Punktzahl, nämlich 131 Punkte, erhielt Herr L.... Randnummer 6 Mit Schreiben vom 17.05.2017, das dem Betriebsrat am selben Tag zuging, bat die Arbeitgeberin um Zustimmung zur Einstellung des Herrn L.... Dem Zustimmungsantrag (Anlage ASt 8, Bl. 44 f d. A.) war die Bewertungsmatrix nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 24.05.2017, das der Arbeitgeberin am selben Tag zuging, versagte der Betriebsrat seine Zustimmung und wies in seiner Begründung auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 BV Stellenausschreibung sowie eine Besorgnis der Benachteiligung des Herrn S... wegen seiner Betriebsratstätigkeit hin. Am 02.06.2017 hat daraufhin die Arbeitgeberin das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet und ihrem Schriftsatz als Anlage ASt 7 die Bewertungsmatrix beigefügt. Der Antrag wurde dem Betriebsrat am 09.06.2017 zugestellt. Randnummer 7 Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Beschlusses wurde im Rahmen des Gütetermins beim Arbeitsgericht am 30.06.2017 ausführlich über das Zustandekommen und den Inhalt der Bewertungsmatrix gesprochen. Jedenfalls im Anhörungstermin beim Arbeitsgericht am 30.08.2017 wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass unabhängig von der Frage, ob der Betriebsrat nicht bereits mit dem Schreiben vom 17.05.2017 vollständig informiert gewesen sei, jedenfalls jetzt die Unterrichtung vollständig sei. Randnummer 8 Mit der Arbeitgeberin am selben Tag zugegangenem Beschluss vom 04.09.2017 verweigerte der Betriebsrat erneut seine Zustimmung zur Einstellung des Herrn L..., diesmal unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BetrVG. Wegen der Einzelheiten der Zustimmungsverweigerungsgründe wird auf die Anlage AG 1 (Bl. 87 f d.A.) verwiesen. Randnummer 9 Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei mit dem Schreiben vom 17.05.2017 ordnungsgemäß informiert worden. Seine Zustimmungsverweigerung vom 24.05.2017 sei substanzlos und damit unbeachtlich. Im Übrigen bestehe auch kein Grund zur Zustimmungsverweigerung. Die von ihr eingesetzte Bewertungsmatrix sei nicht mitbestimmungspflichtig. Randnummer 10 Die Arbeitgeberin hat beantragt, Randnummer 11 1. festzustellen, dass die Zustimmung des antragsgegnerischen Betriebsrates zur Einstellung des Herrn L... L... als Servicemanager im Betrieb L… zum 01.08.2017 als erteilt gilt, Randnummer 12 2. hilfsweise die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zu der Einstellung des Herrn L... L... als Servicemanager im Betrieb L… zum 01.08.2017 zu ersetzen. Randnummer 13 Der Betriebsrat hat beantragt, Randnummer 14 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 15 Er hat gerügt, dass ihm die Bewertungsmatrix im Rahmen des Einstellungsverfahrens nicht vorgelegt worden sei. Die Gewichtung nach Punkten sei auch nicht von der Auswahlkommission besprochen worden. Ihre erste Zustimmungsverweigerung sei auch nicht unbeachtlich gewesen. Randnummer 16 Im Übrigen habe die Frist für die Zustimmung erst am 30.08.2017 begonnen, da er erst zu jenem Zeitpunkt vollständig unterrichtet worden sei. Innerhalb dieser Frist habe er am 04.09.2017 zu Recht seine Zustimmung verweigert. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss entsprechend dem Hauptantrag der Arbeitgeberin erkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, mit Zustellung der Antragsschrift am 09.06.2017 habe die Frist zur Stellungnahme für den Betriebsrat begonnen, spätestens aber am 30.06.2017. Zu diesem Zeitpunkt seien dem Betriebsrat alle notwendigen Informationen erteilt worden. Eines Hinweises der Arbeitgeberin auf den erneuten Beginn der Frist zur Zustimmungsverweigerung habe es nicht bedurft. Eine fristgemäße Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat sei nicht erklärt worden. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Beteiligten in erster Instanz wird auf die Akte verwiesen. Randnummer 19 Gegen den am 21.09.2017 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 04.10.2017 Beschwerde eingelegt und diese am 19.11.2017 begründet. Randnummer 20 Er trägt vor: Randnummer 21 Ergebnis der Bewerbungsgespräche sei gewesen, dass mehrere Kandidaten grundsätzlich als geeignet für die vorgesehenen Tätigkeiten angesehen wurden. Erst danach habe die Arbeitgeberin ohne Absprache mit dem Betriebsrat den Beurteilungsbogen eingesetzt und sei zu einer anderen Bewertung gekommen. Erst in der Verhandlung am 30.08.2017 habe der Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin erklärt, dass aus der Bewertungsmatrix die notwendigen Informationen für die Auswahlentscheidung zu ziehen seien. Vorher habe er, Betriebsrat, nicht erkennen können, dass die Arbeitgeberin meine, nunmehr ordnungsgemäß unterrichtet zu haben. Diesen erkennbaren Willen der Arbeitgeberin zum Fristbeginn verlange auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung. Daher habe er seine Zustimmung fristgerecht verweigert. Es lägen auch die im Zustimmungsverweigerungsschreiben angegebenen Gründe vor. Die Bewertung der Kandidaten mittels einer mit ihm – Betriebsrat – nicht abgesprochenen Matrix verstoße gegen § 94 BetrVG. Randnummer 22 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 23 den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.09.2017 (5 BV 45/17) wie folgt abzuändern: Randnummer 24 Die Anträge der Arbeitgeberin werden zurückgewiesen. Randnummer 25 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 26 die Beschwerde zurückzuweisen Randnummer 27 sowie Randnummer 28 hilfsweise, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur der Einstellung des Herrn L... L... als Servicemanager im Betrieb L… zum 01.08.2017 hilfsweise zum nächstmöglichen Termin zu ersetzen. Randnummer 29 Sie erwidert: Randnummer 30 Der Betriebsrat sei durchgehend und vollständig informiert worden. Er habe sämtliche Bewerbungsunterlagen erhalten, der Betriebsratsvorsitzende habe am Auswahlgespräch teilgenommen. In der abschließenden Besprechung der Auswahlkommission seien die Punkte, die im Anschluss in die Bewertungsmatrix eingeflossen seien, angesprochen worden. Es sei von allen gemeinsam ein deutlicher Eignungsvorsprung von Herrn L... festgestellt worden. Jedenfalls seien alle Informationen mit Zugang des Schriftsatzes am 09.06.2017 erteilt worden. Im Gütetermin habe die Vorsitzende Richterin darauf hingewiesen, dass eine nicht ausreichende Unterrichtung nachgeholt werden könne. Auch ihr anwaltlicher Vertreter habe erklärt, eventuell fehlende Informationen lägen jetzt vor. Hierauf sei auch der Betriebsrat in seinem Schriftsatz vom 21.07.2017 eingegangen. Randnummer 31 Die Stellungnahme des Betriebsrats vom 24.05.2017 sei unzureichend. Randnummer 32 Selbst unter Berücksichtigung der Zustimmungsverweigerung vom 04.09.2017 fehle es an einem Grund zur Zustimmungsverweigerung. Die BV innerbetriebliche Stellenausschreibung kenne den Begriff der generellen Eignung nicht. Sie (Arbeitgeberin) sei an Artikel 33 Abs. 2 gebunden und könne nicht zwischen „generell geeigneten“ Bewerbern frei wählen. Für die ausgeschriebene Stelle existierte auch keine „generelle Eignung“. Auch sei Herr S... nicht „generell geeignet“. Die Bewertungsmatrix erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 BetrVG. In ihr würden keine allgemeinen Grundsätze aufgestellt. Es seien lediglich die Einzelanforderungen der Stellenausschreibung in die Matrix aufgenommen und gewichtet worden. Dies habe weder mit Beurteilungsgrundsätzen noch mit Auswahlrichtlinien etwas zu tun. Eine Benachteiligung des Herrn S... wegen seines Betriebsratsamtes habe es nicht gegeben. Randnummer 33 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akte verwiesen. B. Randnummer 34 Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nur zum Teil begründet. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist unbegründet. Auf ihren Hilfsantrag ist jedoch die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn L... zu ersetzen. Insoweit ist die Beschwerde des Betriebsrats unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes: Randnummer 35 I. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist unbegründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn L... gilt nicht als erteilt. Randnummer 36 Gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme, wie hier der Einstellung, als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich mitteilt. Randnummer 37 1. Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion, wie auch für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG, ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG, Beschluss vom 12.01.2011 – 7 ABR 25/09 – Juris, Rn. 32 f). Dabei sind dem Betriebsrat neben sämtlichen Bewerbungsunterlagen aller Bewerber auch solche Schriftstücke vorzulegen, die der Arbeitgeber im Rahmen des Bewerbungsverfahrens über die Bewerber erstellt hat. Dies gibt der Normzweck des § 99 Abs. 1 BetrVG vor. Der Betriebsrat kann sein Recht, für die zu treffende Auswahl Anregungen zu geben, sachangemessen nur ausüben, wenn er die vom Arbeitgeber ermittelten und von diesen für auswahlrelevant gehaltenen Daten und Unterlagen kennt (BAG, Beschluss vom 14.04.2015 – 1 ABR 58/13 – Juris, Rn. 18). § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verlangt aber vom Arbeitgeber keine Rechtfertigung seiner Auswahl. Gegenstand der Unterrichtung sind nur die wesentlichen Tatsachen und Einschätzungen des Arbeitgebers, die ihn zu der getroffenen Entscheidung bestimmt haben (BAG vom 14.04.2015, Rn. 21). Die Entscheidung selbst unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Randnummer 38 2. Nach diesen Grundsätzen war der Betriebsrat bereits mit dem Schreiben vom 17.05.2017 ordnungsgemäß unterrichtet. Randnummer 39
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