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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 R 75/16 Beschluss Klage auf Vormerkung einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit § 58

Klage auf Vormerkung einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit Orientierungssatz

  1. Begehrt der Kläger mit seiner Klage die Vormerkung einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit i. S. von § 149 Abs. 5 S. 1 SGB 6, so ist zulässige Klage die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG. (Rn.24)
  2. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB 6 sind Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten
  3. Lebensjahr u. a. eine Schule besucht haben. (Rn.25)
  4. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften dienen dem Gemeinwohlzweck, solange sie verhältnismäßig sind. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig,
  5. April 2016, S 21 R 121/14, Urteil nachgehend BSG,
  6. Mai 2018, B 5 R 82/18 B, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom
  7. April 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vormerkungsbescheids im Zusammenhang mit einer Löschung vorgemerkter Zeiten wegen schulischer Ausbildung. Randnummer 2 Der am ... 1957 geborene Kläger ist freiberuflich als Rechtsanwalt tätig. Unter anderem im hier streitigen Zeitraum zwischen
  8. Dezember 1973 und
  9. Dezember 1974 hatte er eine allgemeinbildende Schule besucht. Randnummer 3 Im Vormerkungsbescheid vom
  10. Mai 2004 merkte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Zeit vom
  11. Dezember 1973 bis
  12. Dezember 1974 als Zeit der schulischen Ausbildung vor. Sie wies allerdings darauf hin, dass diese Zeit nach der derzeitigen Rechtslage bei einer Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden könne, weil die Ausbildung vor Vollendung des
  13. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Randnummer 4 Mit weiterem Vormerkungsbescheid vom
  14. März 2014 stellte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten bis
  15. Dezember 2007 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. Unter der Überschrift „Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen“ führte sie aus, dass für die Zeit vom
  16. Dezember 1973 bis
  17. Dezember 1974 die bisher vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden könnten, weil sie vor Vollendung des
  18. Lebensjahres zurückgelegt worden seien. Im als Anlage zum Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf waren diese Zeiten nicht mehr enthalten. Randnummer 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am
  19. April 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, dass die Beklagte in eine bestehende Anwartschaft eingegriffen und ihm dies genommen habe. Dies sei im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) nicht zulässig. Randnummer 6 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  20. Mai 2014 als unbegründet zurück. Mit § 149 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) habe der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der bislang anerkannte rentenrechtlich relevante Tatbestände, die aufgrund einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigungsfähig seien, korrigiert werden könnten. Mit der bloßen Anerkennung einer Anrechnungszeit sei noch keine abschließende Bewertung für einen späteren Leistungsfall getroffen worden. Mithin bestehe noch keine konkret bezifferbare Anwartschaft. Diese behalte der Gesetzgeber ausdrücklich erst einem späteren Leistungsbescheid vor. Folglich sei dadurch kein Eigentum geschaffen worden, das im Sinne von Art. 14 GG besonders geschützt wäre. Randnummer 7 Gegen den Bescheid vom
  21. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  22. Mai 2014 hat der Kläger am
  23. Mai 2014 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben. Er hat sein Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Randnummer 8 Mit Urteil vom
  24. April 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage als reine Anfechtungsklage statthaft sei, weil mit der begehrten Kassation der Aufhebung der streitigen rentenrechtlichen Zeiten im angefochtenen Bescheid die mit Vormerkungsbescheid vom
  25. Mai 2004 festgestellte Zeit wieder aufleben würde. Randnummer 9 Die Klage sei jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für die Löschung der streitigen Zeit sei § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Es liege eine Änderung der für die Berücksichtigung der streitigen Zeit maßgeblichen Rechtsvorschriften vor. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der aktuellen Fassung bestimme, dass nur Zeiten der schulischen Ausbildung nach vollendetem
  26. Lebensjahr Anrechnungszeiten seien, während bis 1992 noch Schulausbildungen nach vollendetem
  27. Lebensjahr als Ausfallzeit berücksichtigungsfähig gewesen sei. Der Begriff der Anrechnungszeit in § 58 SGB VI sei insoweit mit Wirkung vom
  28. Januar 1992 an die Stelle des vormaligen Begriffs der Ausfallzeit getreten. Ausgehend von dieser geänderten gesetzlichen Lage sei die verwaltungsmäßige Umsetzung durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Randnummer 10 Auch verfassungsrechtliche Bedenken ergaben sich nicht. Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nur noch für Zeiten der schulischen Ausbildung nach vollendetem
  29. Lebensjahr stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG dar. Es handele sich nicht um eine unzulässige Verkürzung der Rentenanwartschaft des Klägers. Die Kammer schließe sich insoweit nach eigener Prüfung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  30. Februar 2007 (1 BvL 10/00 – BVerfGE 117, 272) an, mit der es über die rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre entschieden habe. Dieser Entscheidung sei auch das Bundessozialgericht im Urteil vom
  31. April 2014 (B 13 R 3/13 R) gefolgt. Zwar sei die Anwartschaft auf Rente durch die Eigentumsgarantie geschützt. Gegenstand dieses Schutzes sei die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergebe. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz für Rentenanwartschaften schließe aber deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lasse die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu. Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergebe sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber. Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen werde, sei zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt sei. Eine Unveränderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspreche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhe. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssten allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Dabei verenge sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt seien. Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck. Sie rechtfertige es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt werde als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruhe. Knüpfe der Gesetzgeber – wie hier – an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändere er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so sei darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 Abs. 1 GG eine eigene Ausprägung erfahren habe. Vor diesem Hintergrund diene auch der hier streitige Eingriff des Gesetzgebers, die Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeit wegen Schulausbildung auf die Vollendung des
  32. Lebensjahres, einem Gemeinwohlzweck und sei verhältnismäßig. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass die Anwartschaft des Klägers, soweit ihr die Zurücklegung einer schulischen Ausbildung zu Grunde liege, nicht auf eigener Beitragsleistung beruhe. Die Schulausbildung als solche begründe allein noch keinen personalen Bezug zur Rentenversicherung. Sie stelle für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugutekomme, sondern diene der eigenen Qualifizierung und liege im eigenen Verantwortungsbereich des Versicherten. Randnummer 11 Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bereits im Bescheid vom
  33. Mai 2004 darauf hingewiesen habe, dass die streitige Zeit nach der seinerzeitigen Rechtslage bei einer Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden könne, weil die Ausbildung vor Vollendung des
  34. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Ein entsprechendes Vertrauen des Klägers darauf, dass die streitigen Zeiten bei einer späteren Rentengewährung auch Berücksichtigung finden würde, habe schon von vornherein nicht entstehen können. Randnummer 12 Gegen das ihm am
  35. April 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  36. Mai 2016 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt. Randnummer 13 Zur Begründung führt er aus, dass das Sozialgericht übersehen habe, dass die Löschung der hier streitigen Anrechnungszeit auch zu einer Entwertung solcher Zeiten führe, die auf eigener Beitragsleistung beruhten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er für die Zeit seines juristischen Vorbereitungsdienstes zwischen dem
  37. Juni 1986 und dem
  38. März 1989 nachversichert worden sei. Durch die Streichung der streitgegenständlichen Zeiten unterschreite er „das Maß, durch das es auf seine Anwartschaftszeit überhaupt eine Rente“ gebe. Er müsse zusätzliche Beiträge einzahlen, um seine Anwartschaft zu retten. Dies bedeute sehr wohl einen Eingriff in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG. Randnummer 14 Er beantragt, Randnummer 15 das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
  39. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  40. Mai 2014 zu ändern und die Zeit vom
  41. Dezember 1973 bis
  42. Dezember 1974 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vorzumerken. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie nimmt zur Begründung auf die für zutreffend erachteten Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und auf ihre Bescheide Bezug. Randnummer 19 Der Berichterstatter hat den Beteiligten mit Verfügung vom
  43. Januar 2018 die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts mitgeteilt und die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Randnummer 20 Dem Senat haben die Leistungsakten der Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 21 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 22 Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 SGG) auch im Übrigen zulässig, insbesondere zulassungsfrei statthaft ist. Randnummer 23 Die Berufung ist jedoch offensichtlich unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die gegen die Nichtvormerkung der Zeit schulischer Ausbildung zwischen dem
  44. Dezember 1973 und dem
  45. Dezember 1974 als Anrechnungszeit gerichtete Klage abgewiesen. Randnummer 24 Allerdings ist die Klage nicht als (reine) Anfechtungsklage, sondern als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sein Rechtsschutzziel, die verbindliche Vormerkung der Zeit vom
  46. Dezember 1973 bis
  47. Dezember 1974 als Anrechnungszeit, kann der Kläger durch bloße Aufhebung der entsprechenden „Aufhebungsentscheidung“ im angegriffenen Bescheid vom
  48. März 2014 nicht erreichen. Denn in dem vorangehenden Vormerkungsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom
  49. Mai 2004 wurde diese Zeit zwar als schulische Ausbildungszeit „vorgemerkt“, allerdings mit dem Hinweis, dass sie nach der derzeitigen Rechtslage bei einer Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden könne. Ob diese Form der Vormerkung rentenrechtlich irrelevanter Zeiten zulässig ist, mag dahinstehen (vgl. Senatsbeschluss vom
  50. Januar 2018 – L 1 R 170/15). Weil der Kläger die Vormerkung der Zeit als Anrechnungszeit begehrt, bedarf es in jedem Fall neben der bloßen Aufhebung der „Aufhebungsentscheidung“ im Bescheid vom
  51. März 2014 zusätzlich der Verpflichtung, eine solche Zeit i.S. § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI festzustellen. Randnummer 25 Die Klage ist allerdings auch als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom
  52. Dezember 1973 bis
  53. Dezember 1974 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung. Dem steht die Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI entgegen, wonach Anrechnungszeiten Zeiten sind, in denen Versicherte nach dem vollendeten
  54. Lebensjahr u.a. eine Schule besucht haben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese, von der bis zum
  55. Dezember 1991 geltenden Vorgängerregelung des § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. b Reichsversicherungsordnung (RVO) zum Nachteil des Klägers abweichende Neuregelung hegt auch der Senat nicht. Er macht sich insoweit die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung zu Eigen und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 26 Soweit der Kläger mit der Berufung vorträgt, dass durch die Nichtberücksichtigung der streitigen Anrechnungszeit sein Rentenanspruch insgesamt in Gefahr gerate und damit auch auf eigener Beitragsleistung beruhende Zeiten entwertet würden, trägt diese Begründung nicht. Der Berichterstatter hat den Kläger bereits mit Verfügung vom
  56. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), nur Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet werden (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Deshalb ist es nach geltendem Recht ausgeschlossen, dass der Wegfall einer Anrechnungszeit gleichsam zum Wegfall eines Anspruchs auf Regelaltersrente insgesamt führt. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Randnummer 28 Gründe, die gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001350320

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