a. ein
den §§ 2, 3 und 6 SGB 7 bestehender Versicherungsschutz. (Rn.28) 2.
3 SGB 7 gilt das Territorialitätsprinzip. Wird die
Nr. 4111 BKV geltend gemachte Berufskrankheit auf eine berufliche Tätigkeit im Steinkohlebergbau in Polen zurückgeführt, so fehlt es am Vorliegen der erforderlichen versicherten Tätigkeit. (Rn.29)
gehend BSG,
Nr. 4111 – chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei
weis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren ((mg/cbm) X Jahre) – der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Randnummer 2 Der 1948 geborene Versicherte war
einer Ausbildung im polnischen Bergbau vom
Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV zu verursachen, hätte der Versicherte ausschließlich im polnischen Steinkohlebergbau verrichtet. Somit sei für die Prüfung eines eventuellen Leistungsanspruches aus Anlass einer Berufskrankheit das FRG maßgebend. Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland sei, dass der Versicherte zum Kreis der Vertriebenen im Sinne des § 4 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG), die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt seien, gehöre (§ 1a FRG). Der
weis der Spätaussiedlereigenschaft werde mit der Bescheinigung
Vom Versicherten sei lediglich der Staatsangehörigkeitsausweis, der ihn als deutschen Staatsangehörigen ausweise, vorgelegt worden. Im Besitz eines Vertriebenenausweises bzw. einer Spätaussiedlerbescheinigung sei er nicht. Randnummer 5 Den gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2011 am 20. Oktober 2011 erhobenen Widerspruch des Versicherten, mit dem geltend gemacht wurde,
Auskunft der zuständigen Behörde in Polen sei nicht Polen zuständig, sondern Deutschland, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2012 als unbegründet zurück. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit einer Erkrankung im Sinne der Berufskrankheit
Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV. Eine Exposition im Sinne der BK Nr. 4111 habe in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgelegen.
dem Territorialitätsprinzip erfasse das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland nur die Sachverhalte, die im Inland einträten. Ausnahmen seien gesondert geregelt, z.B. in § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), und § 4 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV), und dem FRG. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB VII und des § 4 SGB IV lägen offensichtlich nicht vor. Das FRG finde mangels Vorliegens einer Vertriebenen-/Spätaussiedlereigenschaft keine Anwendung.
dem Beitritt Polens zur EU zum 1. Mai 2004 gelte Art. 38 VO Nr. 883/2004, wonach Leistungen aufgrund einer Berufskrankheit bei dem Mitgliedstaat geltend zu machen seien, bei dem die letzte bzw. alleinige schädigende Tätigkeit ausgeübt worden sei. Für die Anwendung des Art. 38 komme es nicht auf den Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland an, sondern auf das Vorliegen des sog. Leistungsfalles einer Berufskrankheit. Dieser liege
dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ab dem 23. August 2004 und somit
dem Beitritt Polens zur Europäischen Union vor. Randnummer 6 Hiergegen hat der Versicherte am 23. März 2012 beim Sozialgericht Schleswig Klage erhoben.
einer Auskunft der polnischen Sozialversicherungsanstalt in O. hänge die Zuständigkeit von der Frage ab, ob die EU-Verordnung Nr. 883/2004 oder das Deutsch-Polnische Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 1975 Anwendung finde.
einer weiteren Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. März 2012 ergebe sich Folgendes: Die Frage der Zuständigkeit für Ansprüche auf Sozialleistungen von Bürgern der EU, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt hätten, richte sich grundsätzlich
der EU-Verord-nung Nr. 883/2004 vom
1 VO gälten einzelne Bestimmungen früherer Abkommen allerdings dann fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger und in Anlage II der Verordnung ausdrücklich aufgeführt seien. Auf Personen, die bereits 1989 aus Polen in die Bundesrepublik übergesiedelt seien, könnten daher die Regelungen des Sozialversicherungsabkommens Anwendung finden.
des Abkommens richte sich die Zuständigkeit für Renten der Unfallversicherung
dem jeweiligen Wohnsitzstaat, woraus sich die Zuständigkeit des Deutschen Unfallversicherungsträgers ergebe. Ob und inwieweit sich im Einzelfall und im vorliegenden Fall
dem Sozialversicherungsabkommen die Regelungen als günstiger darstellten, als
der EU-Verordnung, sei dann zu prüfen, wenn die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers festgestellt sei, was hier der Fall sei. Randnummer 7 Der Versicherte hat beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
Nr. 4111 der BKV zu gewähren. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Strittig sei die Anwendung des Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommens (DPSVA) vom 9. Oktober 1975, was sich
den Übergangsvorschriften des Art. 27 Abs. 2 bis 4 DPSVA vom 8. Dezember 1990 bestimme. Im März 2008 habe sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einer Entscheidung zur Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes
März 2008) bereits mit der Anwendung dieser Übergangsvorschriften auseinandergesetzt. Danach gelte bei einer Übersiedlung
Deutschland vor dem 1. Januar 1990 nicht pauschal die Weiteranwendung des Abkommens aus 1975, sondern nur hinsichtlich der Ansprüche und Anwartschaften aus bis zur Einreise zurückgelegter Versicherungszeiten. Bei lediglich vorliegender Expositionszeit in Polen und erst später in Deutschland eingetretenem Versicherungsfall könne von einer Anwartschaft auf die spätere Berufskrankheit nicht ausgegangen werden.
den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sei der Leistungsfall der Berufskrankheit Nr. 4111 am
der Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV zu gewähren. Entgegen der Auffassung der Beklagten finde im vorliegenden Fall das DPSVA 1975 Anwendung. Die Anwendung des DPSVA 1975 bestimme sich
den Übergangsvorschriften des Art. 27 Abs. 2-4 DPSVA
dem FRG eine Entschädigung durch den deutschen Unfallversicherungsträger nur unter den Voraussetzungen des DPSVA von 1975 in Verbindung mit den Übergangsvorschriften des Art. 27 Abs. 2-4 DPSVA 1990 erfolgen. Wenn man die Entscheidungsgründe im Urteil vom
vollziehbar. Bei einem vom erstinstanzlichen Gericht angenommenen Versicherungsfall der Berufskrankheit Nr. 4111 im Jahre 1997 sei der Versicherungsfall nicht vor, sondern deutlich
dem
Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV zu gewähren. Randnummer 26 Es ist zweifelhaft, ob die neben der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) erhobene Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) deshalb unzulässig ist, weil diese auf ein unzulässiges unbestimmtes unechtes Grundurteil ohne einen vollstreckungsfähigen Inhalt richtet (vgl. dazu Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, Urteil vom 12. Oktober 2016 – L 8 U 21/14 –, Rn. 36 , juris). Der Antrag, der die „gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung wegen einer Berufskrankheit
Nr. 4111“ der Anlage 1 zur BKV zum Gegenstand hat, deutet hierauf hin. Andererseits dürfte es das Sozialgericht unterlassen haben, insoweit in der mündlichen Verhandlung auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken (vgl. dazu § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Hinweise hierzu finden sich zumindest in der Verhandlungsniederschrift nicht. Das klägerische Begehren ist erkennbar vornehmlich auf die Gewährung einer Verletztenrente gerichtet. Randnummer 27 Die Klage ist jedenfalls – insgesamt – unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist nicht zu bestanden. Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere in Form einer Verletztenrente besteht nicht. Randnummer 28 Gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ermächtigungsgrundlage für die Bezeichnung von Berufskrankheiten ist § 9 Abs. 1 SGB VII. Danach sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz
den §§ 2, 3 und 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). In der Anlage 1 zur BKV ist unter Nr. 4111 eine chronische obstruktive Bronchitis oder ein Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei
weis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren als Berufskrankheit erfasst. Randnummer 29 Es fehlt hier an der Verrichtung einer den Versicherungsschutz
den §§ 2, 3 und 6 SGB VII begründenden versicherten Tätigkeit. Als solche kann die Tätigkeit im Steinkohlebergbau in Polen, bei der der Versicherte allein den maßgeblichen Expositionen ausgesetzt war, nicht angesehen werden. Denn es gilt grundsätzlich
Gemäß § 3 Nr. 1 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes – des Sozialgesetzbuches – beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Ein im SGB IV oder SGB VII geregelter Ausnahmefall hierzu liegt nicht vor. Randnummer 30 Die Anwendbarkeit des SGB VII folgt auch nicht aus den Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts, dessen Regelungen – wie es § 6 SGB IV klarstellend bestimmt – unberührt bleiben. Randnummer 31 Die Klägerinnen können sich zunächst nicht auf das FRG berufen. Dieses ist zwar grundsätzlich neben der VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar (s. Anhang XI der VO). Der Versicherte unterfiel jedoch nicht dem
FRG eröffneten Anwendungsbereich des Gesetzes, da er insbesondere nicht als Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG oder Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG anerkannt war (vgl. § 1a FRG). Weiterhin ist eine Anwendbarkeit
4 Satz 1 FRG nicht begründet. Denn der Versicherte war einerseits nicht
1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 FRG zum Zeitpunkt des letzten Tages der gefährdenden Tätigkeit nicht bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Ein Fall des § 5 Abs. 4 Satz 2 FRG andererseits liegt ebenfalls nicht vor, da für einen Übergang der durch die Berufskrankheit entstandenen Verpflichtungen
den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze auf einen deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nichts ersichtlich ist. Randnummer 32 Nichts anderes ergibt sich aus der VO (EG) Nr. 883/2004 vom
den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art
geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich
den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorschrift des Art. 38 VO betrifft
ihrer Überschrift Sachverhalte, bei denen die betreffende Person in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist. Dies war hier gerade nicht der Fall. Diese Vorschrift spricht im Umkehrschluss vielmehr dafür, dass, wenn der Versicherte nur in einem Mitgliedstaat dem Risiko ausgesetzt gewesen ist, auch nur dieses zuständig bleiben soll. Randnummer 33 Auch die weiteren in der VO (EG) Nr. 883/2004 enthaltenen Regelungen vermögen einen Anspruch der Klägerinnen nicht zu begründen. Art. 17, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 VO enthalten Regelungen zu Sachleistungen, während die Klägerinnen mit der Verletztenrente Geldleistungen beanspruchen. Art. 21 VO, der Geldleistungen zum Gegenstand hat, verhilft ebenso nicht weiter.
1 Satz 1 VO haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts
den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 VO). Hiermit wird keine Regelung darüber getroffen, wer zuständiger Mitgliedstaat ist. Randnummer 34 Der geltend gemachte Anspruch folgt schließlich nicht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VO i.V.m. § 27 Abs. 2 bis 4 DPSVA 1990.
1 Satz 2 VO gelten einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung der VO Nr. 883/2004 geschlossen wurden, fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Bestimmungen in Anhang II der VO aufgeführt sind. In Anhang II wird als weiter in Kraft befindlich das Deutsch-Polnische Abkommen vom
dem
dem
2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001350737
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