AO, sondern nach den Vorgaben
Unionsrechts. Das Unionsrecht differenziert für die Ansässigkeit eines Unternehmers zwischen dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und dem Vorliegen einer festen Niederlassung. Eine Betriebsstätte entspricht bei unionsrechtskonformer Auslegung
G einer festen Niederlassung (Rn.36) (Rn.37) (Rn.39) .
sachgerechten Anknüpfungskriteriums für die Ansässigkeit der Klägerin ist ferner die wirtschaftlichen Realität zu berücksichtigen, nach der die Stromlieferungen als maßgebliche Leistungen ausschließlich durch die im Inland belegene Windkraftanlage erbracht werden (Rn.56) (Rn.57) . 5. Die Ansässigkeit der Klägerin im Inland wird nicht durch die Fiktion
G ausgeschlossen. Denn die Windkraftanlage ist an den streitigen Stromlieferungen beteiligt, da die Klägerin die Stromlieferungen durch die Nutzung der technischen Ausstattung der Windkraftanlage erbracht hat und der Windkraftanlage konkrete Stromlieferungen zugerechnet werden können (Rn.58) . 6. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Klärung der Frage, ob es sich bei einer Windkraftanlage um eine feste Niederlassung i.S.
282/2011 handelt, hält der Senat nicht für erforderlich, da die Prüfung der für die Annahme einer festen Niederlassung erforderlichen personellen und technischen Ausstattung Aufgabe
nationalen Richters ist (Rn.60) . 7. Revision eingelegt (Az.
BFH: V R 20/18). Verfahrensgang nachgehend BFH, 12. Dezember 2019, V R 20/18, Urteil Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG zu erteilen, dass die Klägerin im Jahr 2017 kein Unternehmer i. S.
G ist. Die Kosten
Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob eine ausländische Personengesellschaft, die im Inland eine Windkraftanlage betreibt, als im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmerin i.S.
7 Satz 2
Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen ist. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft dänischen Rechts, die im Windpark A in C eine Windkraftanlage betreibt. An der Klägerin ist neben Investoren als Kommanditisten die E als Komplementärin beteiligt. Der Sitz der Klägerin befindet sich in G/Dänemark. Die kaufmännische Führung, die Buchführung und der Zahlungsverkehr der Klägerin werden durch die I-A/S als Projektinitiatorin von G/Dänemark aus erledigt. Die Klägerin selbst verfügt weder über ein Büro noch über eigene Mitarbeiter. Die kaufmännischen Entscheidungen der Klägerin werden durch den Direktor der Komplementärin getroffen, der Angestellter bei der Investmentgesellschaft I-A/S ist und von deren Büroräumen aus handelt. Durch den Direktor der Komplementärin wurden zudem die von der Klägerin abgeschlossenen Verträge unterzeichnet. Randnummer 3 Die Windkraftanlage wird von der K-GmbH auf der Grundlage
Wartungsvertrags vom
Umsatzsteuergesetzes (UStG), dass die Klägerin seit 2010 inländischer Unternehmer sei. Das Finanzamt S gab den Antrag unter Verweis auf die Zuständigkeitsregelung in § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung an den Beklagten ab. Randnummer 7 Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG mit Bescheid vom 8. September 2016 ab. Eine Bescheinigung könne nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG nur erteilt werden, wenn zweifelhaft sei, ob der Unternehmer die Voraussetzungen
G erfülle. Bei der Klägerin handele es sich um eine im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmerin, da sich deren Sitz und die Geschäftsleitung unstreitig in Dänemark befänden und die Klägerin nicht über eine Betriebsstätte im Inland verfüge. Die Windkraftanlage stelle keine Betriebsstätte im umsatzsteuerlichen Sinne dar, da sie weder über einen Personalbestand verfüge, noch von dort aus Rechnungslegung bzw. Aufzeichnungen und Entscheidungen erfolgten. Die in Abschn. 3a.1 Abs. 3
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) geregelten Voraussetzungen für eine Betriebsstätte im umsatzsteuerlichen Sinne seien damit nicht erfüllt. Randnummer 8 Gegen den Ablehnungsbescheid vom
Umsatzsteuerrechts sei jede feste Einrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit
Unternehmers diene. Eine solche Einrichtung oder Anlage könne aber nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfüge, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich sei. Außerdem müsse die Einrichtung oder Anlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermögliche. Eine solche beständige Struktur liege z.B. vor, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfüge, von hier aus Verträge abgeschlossen werden könnten, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgten und Entscheidungen z.B. über den Wareneinkauf getroffen würden (vgl. Abschn. 3a.1 Abs. 3 UStAE). Der Begriff der Betriebsstätte sei richtlinienkonform als feste Niederlassung i.S.
1 und
St-DVO) zu verstehen. Randnummer 9 Die Voraussetzungen einer festen Niederlassung seien bei einer Windkraftanlage nicht erfüllt, da es bereits an der personellen Ausstattung fehle. Die personelle Ausstattung stelle grundsätzlich eines der wesentlichen Elemente einer festen Einrichtung oder Anlage dar, da ohne die erforderliche Personalausstattung die für eine Betriebsstätte typischen Funktionen und Leistungen nicht erbracht werden könnten. Im Streitfall verfüge die Windkraftanlage unstreitig nicht über die erforderlichen Räume und Mitarbeiter, so dass von dort keine Vertragsabschlüsse erfolgen und auch nicht die maßgeblichen Entscheidungen getroffen werden könnten. Ohne Personal sei es zudem nicht möglich gewesen, Rechnungen zu erstellen und den erforderlichen Schriftverkehr mit Kunden und Lieferanten zu führen. Da räumliche Kapazitäten nicht zur Verfügung gestanden hätten, hätte die Klägerin ferner die gesetzlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in der Windkraftanlage nicht erfüllen können. Aufgrund
Fehlens der genannten Faktoren mangele es an der für die Annahme einer Betriebsstätte erforderlichen beständigen Struktur. Da der Strom in ein Verteilungsnetz eingespeist werde, erhalte der Erwerber lediglich den aus dem Netz entnommenen „anonymen“ Strom. Der Windkraftanlage könne daher keine konkrete Stromlieferung zugerechnet werden, so dass die Anlage nicht gemäß § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG am Umsatz beteiligt sei. Randnummer 10 Die vom Finanzgericht (FG) Münster im Urteil vom 5. September 2013 5 K 1768/10 U (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 1890) vertretene Auffassung, dass eine fehlende personelle Ausstattung durch eine überdurchschnittlich stark ausgeprägte sachliche Ausstattung kompensiert werden könne, überzeuge nicht, da die Personalausstattung ein Kernelement der Betriebsstätte i.S.
Umsatzsteuerrechts darstelle und ein Fehlen dieses Kernelements nicht durch andere Merkmale ersetzt werden könne. Die Auslegung durch das FG Münster führe zu einem nicht hinnehmbaren fiktiven Ergebnis, das den Besonderheiten
Umsatzsteuerrechts nicht gerecht werde. Ohne einen ausreichenden Mindestbestand an Personal sei eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen bei objektiver Betrachtung nicht möglich, da die mit dem Betrieb einer Windkraftanlage verbundenen vielfältigen Aufgaben nicht erfüllt werden könnten. Die Klägerin habe schließlich keine Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG zu Unrecht ausgewiesen, so dass das allgemeine Besteuerungsverfahren auch insoweit nicht zur Anwendung komme (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. November 2014 V R 41/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen
Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2015, 634). Randnummer 11 Hiergegen richtet sich die am 16. März 2017 beim Finanzgericht eingegangene Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass eine im Inland gelegene Windkraftanlage eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte begründe. Die Rechtsprechung müsse im Rahmen einer Grundsatzentscheidung dahin fortentwickelt werden, dass ein Unternehmen, dass im Inland eine Windkraftanlage betreibe und sämtliche technischen Arbeiten von im Inland ansässigen Fremdfirmen ausführen lasse, auch dann eine feste Niederlassung im Inland begründe, von der aus die Ausgangsleistungen erbracht werden, wenn die das Unternehmen beherrschenden Personen ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hätten. Randnummer 12 Nach der Legaldefinition
G handele es sich nicht um einen ausländischen Unternehmer, wenn dieser im Inland eine Betriebsstätte habe. Der Begriff der Betriebsstätte komme in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) nicht vor. Die Regelung in Art. 44 MwStSystRL zum Ort der Dienstleistung knüpfe stattdessen – neben dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit – an die feste Niederlassung an, von der aus die Dienstleistung erbracht werde. Als feste Niederlassung gelte nach Art. 11 Abs. 2 MwSt-DVO jede Niederlassung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweise, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaube, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich nicht, dass eine feste Niederlassung eine personelle und technische Ausstattung haben müsse, sondern lediglich, dass auf die personelle und technische Struktur abzustellen sei. Randnummer 13 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe in mehreren Entscheidungen zum Begriff
Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit Stellung genommen, denen jedoch keine mit dem Streitfall vergleichbare Fallgestaltung zugrunde gelegen habe. In den Entscheidungen
EuGH habe es an den drei Besonderheiten für den Betrieb einer Windkraftanlage gefehlt, nämlich dem Erfordernis eines sehr hohen Kapitaleinsatzes für eine stationäre Anlage, dem Fehlen eines eingerichteten Betriebes mit Räumen und Mitarbeitern am Sitz
Betreibers und dem Vorliegen einer besonders hochentwickelten Arbeitsteilung. Die Entscheidungen
EuGH stellten auf die herkömmlichen Kriterien für das Vorliegen betrieblicher Einrichtungen wie eigenes Personal und einer „Struktur“ von hinreichender Beständigkeit ab. Der Betrieb einer Windkraftanlage, mit dem ohne Büro und Mitarbeiter 300.000 € Umsatz generiert werde, falle hierbei durch das Raster, was zu kaum mehr handhabbaren, extrem unpraktischen Verwaltungsabläufen führe. Randnummer 14 Im Urteil vom 4. Juli 1985 168/84 „Berkholz“ (Sammlung der Rechtsprechung
Gerichtshofes -Slg.- 1985, 2251) habe der EuGH entschieden, dass die an Bord von zwei Fähren installierten Spielautomaten, die von einem Unternehmen mit Sitz in Hamburg betrieben worden seien, keine feste Niederlassung i.S.
1 der Sechsten Richtlinie
Rates vom 17. Mai 1977 77/388/EWG seien und die Umsätze dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Hamburg zuzurechnen seien. Der Streitfall weiche hiervon insoweit ab, als der Kapitaleinsatz für eine Windkraftanlage mit 2 Mio. € wesentlich höher sei als für einen Geldspielautomaten; die Klägerin verfüge zudem anders als die Fa. Berkholz als damalige Klägerin nicht über ein eigenes Büro, eine eigene Werkstatt und eigene Mitarbeiter, sondern habe alle zum Betrieb
Unternehmens erforderlichen Arbeiten an Fremdfirmen übergeben. Im Gegensatz zum Sachverhalt
EuGH-Urteils fehle es im Streitfall damit an dem vom EuGH geforderten steuerlich brauchbaren Anknüpfungspunkt für die Zurechnung zum Sitz der Klägerin in Dänemark. Randnummer 15 Im Urteil vom 2. Mai 1996 C-231/94 „Faaborg-Gelting“ (Slg. 1996, I-2395) habe der EuGH zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei Restaurationsumsätzen auf Fährschiffen entschieden, dass der Ort der Leistung am Sitz der Reederei in Dänemark liege, da die vorrangige Anknüpfung an den Sitz zu einer steuerlich sinnvollen Lösung ohne Konflikte zwischen den Mitgliedstaaten führe und die Bordrestaurants nicht über einen Mindestbeststand an personellen Mitteln und Sachmitteln verfügten, der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sei. Das letzte Kriterium werde von der Verwaltung als maßgebliches Kriterium für die Annahme einer Betriebsstätte behandelt (vgl. Abschn. 3a.1 Abs. 3 Satz 2-4 UStAE). Es stelle sich jedoch die Frage, ob angesichts der Tatsache, dass die Wertschöpfung aufgrund
Betriebs der Windkraftanlage nahezu ausschließlich in Deutschland erfolge, nicht auch eine technische Anlage, die automatisch laufe, im Anschluss an die ertragsteuerliche Behandlung als Betriebsstätte angesehen werden könne. Randnummer 16 Im Urteil vom
Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit in Art. 3 Buchst. b der Achten Richtlinie
Rates vom
StSystRL überhaupt nicht darauf ankomme, ob die Klägerin für die von ihr erbrachten Leistungen die Anforderungen an eine feste Niederlassung erfülle. Vielmehr gehe es in der Vorschrift um die Beurteilung der empfangenen Leistungen. Nach dem Tenor
EuGH-Urteils sei für die Annahme einer festen Niederlassung im Inland entscheidend, ob die Windkraftanlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweise, die es von der personellen und technischen Ausstattung her ermögliche, Dienstleistungen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu empfangen und zu verwenden. Diese Anforderungen deckten sich mit den in Art. 11 Abs. 2 MwSt-DVO genannten Anforderungen. Im Hinblick auf Wartungsarbeiten und Reparaturen an der Windkraftanlage springe der hinreichende Grad an Beständigkeit ins Auge; die technische Ausstattung für den Empfang dieser Leistungen sei ebenfalls vorhanden. Es fehle allein an der personellen Ausstattung. Art. 11 Abs. 2 MwSt-DVO sei dahin zu verstehen, dass es auf den Erfolg ankomme und nicht auf die Mittel. Wenn in einer betrieblichen Einrichtung Leistungen erbracht und empfangen werden könnten, ohne dass Menschen daran beteiligt seien, dann sei mit einem hinreichenden Grad an Beständigkeit eine Struktur vorhanden, um eine Betriebsstätte zu bejahen. Gleiches gelte für eine Einrichtung, die ausschließlich menschliche Arbeit einsetzen würde, aber keinerlei technische Mittel. Die Aufzählung der Mittel der personellen und technischen Ausstattung sei nicht abschließend und auch nicht zwingend für jedes der beiden genannten Mittel. Es sei daher sachgerecht, als Ort der Leistung nicht die ausländische Wohnung
Eigentümers, sondern den Ort der Windkraftanlage anzunehmen, der den technischen und wirtschaftlichen Kern
Geschehens bilde. Randnummer 20 Im Ertragsteuerrecht sei anerkannt, dass eine Windkraftanlage eine Betriebsstätte darstelle. Ein konkreter Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Windkraftanlage im Umsatzsteuerrecht sei nicht ersichtlich. Im Streitfall gehe es an der Realität vorbei, den Wohnsitz
Beiratsvorsitzenden oder den Arbeitsort
Geschäftsführers, der ein Angestellter der I-A/S sei, als Unternehmenssitz zu bezeichnen, da es keine zentrale Stelle gebe, die einem herkömmlichen Unternehmenssitz entspreche. Es gebe stattdessen die Zusammenarbeit von technischen und kaufmännischen Fachleuten, die über Deutschland und Dänemark verstreut die Windkraftanlage betreuten, die im Großen und Ganzen automatisch laufe. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 den Beklagten zu verpflichten, eine Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG zu erteilen, dass die Klägerin im Jahr 2017 kein Unternehmer i.S.
G ist. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2017. Ergänzend trägt er vor, dass für die Annahme einer festen Niederlassung i.S.
St-DVO zwingend eine personelle Ausstattung erforderlich sei. Aus dem EuGH-Urteil vom
Umsatzsteuerrechts seien nicht deckungsgleich, da sie unterschiedliche Funktionen erfüllten. Die ertragsteuerliche Betriebsstätte diene der Feststellung einer ausreichend intensiven wirtschaftlichen Einbindung in das Wirtschaftsleben eines Staates, um eine Besteuerung der Betriebsstätte in diesem Staat zu rechtfertigen. Die feste Niederlassung diene dagegen der besseren Umsetzung
umsatzsteuerlichen Bestimmungsland- oder
Verbrauchsortprinzips. Im Mittelpunkt stehe der Leistungsaustausch zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger, während bei der ertragsteuerlichen Betriebsstätte die wirtschaftliche Tätigkeit an einem bestimmten Ort bzw. die Wertschöpfung der Betriebsstätte im Mittelpunkt stünden. Die ertragsteuerlichen Fiktionen
8 AO für Bauausführungen und Montagen seien im Umsatzsteuerrecht nicht anzuwenden. Eine Windkraftanlage könne daher ertragsteuerlich als Betriebsstätte qualifiziert werden, aber umsatzsteuerlich keine feste Niederlassung darstellen. An den notwendigen personellen Ressourcen fehle es immer dann, wenn externe Dienstleistungsunternehmen mit den erforderlichen Dienstleistungen wie im Streitfall den Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten beauftragt würden. Im Streitfall befinde sich im Inland lediglich eine technische Anlage, die in jedweder Hinsicht auf Hilfe von außen angewiesen sei und daher nicht als feste Niederlassung qualifiziert werden könne. Randnummer 27 Mangels Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte könnten die Vorsteuerbeträge von der Klägerin nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend gemacht werden. Bei der Klägerin handele es sich um eine vergütungsberechtigte Unternehmerin, da diese nur Umsätze ausgeführt habe, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schulde. Im Streitfall sei weiterhin materiell-rechtlich von Bedeutung, dass die Anerkennung
Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte zu einer Verböserung führen würde, da in diesem Fall aufgrund
Wegfalls der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 UStG auch die steuerpflichtigen Umsätze aus den Stromlieferungen in die Berechnung der Umsatzsteuer nach § 16 Abs. 1 UStG einzubeziehen wären und damit zu einer höheren steuerlichen Belastung der Klägerin führen würden. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 29 I. Die von der Klägerin erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft, da es sich bei der von der Klägerin begehrten Erteilung einer Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG um einen Verwaltungsakt handelt (Heuermann in Sölch/Ringleb, UStG Kommentar, § 13b Rz. 81). Randnummer 30 II. Der angefochtene Ablehnungsbescheid
Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, der Klägerin eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG darüber zu erteilen, dass die Klägerin im Jahre 2017 kein Unternehmer i.S.
G ist. Randnummer 31 1. Die Klägerin konnte ihren Klageantrag auf die Erteilung einer Bescheinigung für das Streitjahr 2017 begrenzen, da dieser Zeitraum ebenfalls Gegenstand der angefochtenen Ablehnung
Beklagten war. Die Ablehnung
Antrags auf Erteilung der Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG durch den Beklagten erstreckt sich auf den Zeitraum von 2010 bis
Antrags vorgenommen, so dass auch das Streitjahr 2017 von der Ablehnung
Antrags erfasst ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 2014 III R 56/13, BFH/NV 2015, 206 Rz. 11 zum zeitlichen Umfang der Ablehnung eines Kindergeldantrags). Die Beschränkung
Klageantrags auf die Erteilung der Bescheinigung für ein Jahr entspricht der Regelung in Abschn. 13b.11 Abs. 4 Satz 1 UStAE, nach der die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf ein Jahr beschränkt ist. Der Senat kann daher offenlassen, ob diese Beschränkung durch § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG gedeckt ist. Randnummer 32 2. Die Rechtsgrundlage für die Erteilung der von der Klägerin begehrten Bescheinigung ergibt sich aus § 13b Abs. 7 UStG. Nach § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer i.S.
G ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Nach § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG ist ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 5 UStG aus, gilt er nach § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Maßgebend ist nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung
nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer i.S.
G ist. Randnummer 33 Im Streitfall ist es i.S.
G zweifelhaft, ob die Klägerin die Voraussetzungen
G erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Inland belegene Windkraftanlage der Klägerin die Voraussetzungen an eine inländische Betriebsstätte und eine feste Niederlassung erfüllt und die Klägerin damit als im Inland ansässiger Unternehmer anzusehen ist. Zu dieser Streitfrage werden vom FG Münster (Urteil vom
G handelt. § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG erfasst Lieferungen der in § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen
G. Nach § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG gilt u.a. bei einer Lieferung von Elektrizität an einen Unternehmer,
sen Haupttätigkeit – wie bei der O-A/S als Leistungsempfängerin – in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände besteht und
sen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, als Ort dieser Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Fehlt es an einer inländischen Betriebsstätte der Klägerin, so schuldet nicht die Klägerin, sondern die O-A/S als Leistungsempfängerin der Stromlieferungen gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG die Steuer. Randnummer 35 3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, da sie weder ein im Ausland ansässiger Unternehmer i.S.
G noch ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer i.S.
G ist. Denn bei der von der Klägerin im Inland betriebenen Windkraftanlage handelt es sich um eine inländische Betriebsstätte, die im Streitjahr 2017 an den streitigen Stromlieferungen beteiligt war. Randnummer 36 a) Der Begriff der (inländischen) Betriebsstätte richtet sich nicht nach der Legaldefinition
AO, sondern nach den Vorgaben
Unionsrechts. Das Unionsrecht differenziert für die Ansässigkeit eines Unternehmers zwischen dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und dem Vorliegen einer festen Niederlassung (vgl. Art. 44 f. MwStSystRL zum Ort der Dienstleistung). Eine Betriebsstätte entspricht bei unionsrechtskonformer Auslegung
G einer festen Niederlassung. Randnummer 37 aa) Eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt werden, verlangt einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand (EuGH-Urteile vom
Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, und zwar in erster Linie der statutarische Sitz, der Ort der zentralen Verwaltung, der Ort, an dem die Führungskräfte der Gesellschaft zusammentreffen, und der – gewöhnlich mit diesem übereinstimmende – Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik dieser Gesellschaft bestimmt wird (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 C-73/06 „Pflanzer“, Slg. 2007, I-5655 Rz. 60 f.). Randnummer 39 bb) Die vorstehend dargestellte Rechtsprechung
EuGH ist ab 2011 in Art. 10 und Art. 11 MwSt-DVO übernommen worden: Randnummer 40 Art. 10 MwSt-DVO: Randnummer 41
Unternehmens vorgenommen werden. Randnummer 42
Ortes nach Absatz 1 werden der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung
Unternehmens getroffen werden, der Ort seines satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkommt, herangezogen. Randnummer 43 Kann anhand dieser Kriterien der Ort
Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens nicht mit Sicherheit bestimmt werden, so wird der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung
Unternehmens getroffen werden, zum vorrangigen Kriterium. Randnummer 44
Artikels 44 der Richtlinie 2006/112/EG gilt als „feste Niederlassung“ jede Niederlassung mit Ausnahme
Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Artikel 10 dieser Verordnung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden. Randnummer 47
Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Artikel 10 dieser Verordnung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen: Randnummer 48
G bzw. als feste Niederlassung i.S.
St-DVO anzusehen. Randnummer 54 aa) Bei der Windkraftanlage handelt es sich um eine ortsfeste Einrichtung, die einen hohen Grad an Beständigkeit besitzt. Die Windkraftanlage weist zudem aufgrund ihrer personellen und technischen Ausstattung eine für die Erbringung von Stromlieferungen erforderliche Struktur auf. Die technische Ausstattung der Windkraftanlage ermöglicht die autonome Produktion von Strom und
sen Lieferung über das vorhandene Leitungsnetz an die O-A/S. Im Hinblick auf die personelle Ausstattung der Windkraftanlage ist es nach Auffassung
Senats nicht erforderlich, dass in der Windkraftanlage eigenes Personal der Klägerin in Form von angestellten Mitarbeitern tätig ist. Die personelle Ausstattung der Windkraftanlage ergibt sich im Streitfall vielmehr daraus, dass die Betriebsführung der Windkraftanlage von Mitarbeitern der M-GmbH vorgenommen wurde. Die Betriebsführung umfasste die Überwachung der technischen Funktionsfähigkeit der Windkraftanlage, eine aus technischen Gründen erforderliche Abschaltung sowie die Entscheidung über die Vornahme von Reparaturarbeiten durch die K-GmbH bei einem Ausfall der Anlage. Die Betriebsführung durch die M-GmbH beruht auf dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag vom 10. Oktober 2014. Die Mitarbeiter der M-GmbH sind im Hinblick auf die Betriebsführung der Windkraftanlage zuzurechnen und für die Beurteilung der personellen Ausstattung als eigenes Personal der Klägerin anzusehen. Die Zurechnung der Mitarbeiter von Fremdfirmen dient der Rechtssicherheit, da sie dem Leistungsempfänger bei der Prüfung
Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte der Klägerin Nachforschungen erspart, ob es sich bei den mit der Betriebsführung der Windkraftanlage befassten Personen um eigene Mitarbeiter der Klägerin oder Mitarbeiter von Fremdfirmen handelt (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2011 C-421/10 „Stoppelkamp“, Slg. 2011, I-9309 Rz. 34 f.). Der Senat kann es damit offen lassen, ob er sich der Auffassung
FG Münster im Urteil vom 5. September 2013 5 K 1768/10 U (EFG 2013, 1890) und
FG Köln im Gerichtsbescheid vom
langfristigen Direktmarketingvertrags vom
steuerlichen Anknüpfungspunkts vermeidet (EuGH-Urteil vom 16. Oktober 2014 C-605/12 „Welmory“, DStR 2014, 2169 Rz. 55). Randnummer 57 Im Streitfall liegt zwar der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin i.S.
St-DVO in G/Dänemark. Dies ergibt sich daraus, dass sich dort der statuarische Sitz der Klägerin befindet und die kaufmännischen Entscheidungen durch den Direktor der Komplementärin für die Klägerin von den Büroräumen der I-A/S aus getroffen werden. Im Hinblick auf die Besteuerung der streitigen Umsätze aus den Stromlieferungen der Klägerin stellt der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit aber kein sachgerechtes Anknüpfungskriterium für die Bestimmung der Ansässigkeit der Klägerin dar, da es dem Sitz in G/Dänemark mangels dortigen Büros und eigenen Personals der Klägerin an einer hinreichenden Beständigkeit fehlt (vgl. (Stadie, UStG Kommentar, 3. Aufl., § 13b Rz. 54). Bei der Beurteilung
sachgerechten Anknüpfungskriteriums für die Ansässigkeit der Klägerin ist ferner die wirtschaftlichen Realität zu berücksichtigen, nach der die Stromlieferungen als maßgebliche Leistungen ausschließlich durch die im Inland belegene Windkraftanlage erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 20. Februar 1997 C-260/95 „DFDS“, Slg. 1997, I-1005 Rz. 23). Randnummer 58 c) Die Ansässigkeit der Klägerin im Inland wird nicht durch die Fiktion
G ausgeschlossen. Denn die Windkraftanlage ist an den streitigen Stromlieferungen beteiligt, da die Klägerin die Stromlieferungen durch die Nutzung der technischen Ausstattung der Windkraftanlage erbracht hat und der Windkraftanlage aufgrund der unmittelbaren Belieferung der O-A/S konkrete Stromlieferungen zugerechnet werden können (vgl. Heuermann in Sölch/Ringleb, UStG Kommentar, § 13b Rz. 129; a.A. Stadie, UStG, 3. Aufl., § 13b Rz. 58: keine Zurechnung bei Einspeisung in Verteilungsnetz). Randnummer 59 d) Entgegen der Auffassung
Beklagten kommt es für die im vorliegenden Verfahren streitige Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG nicht darauf an, ob die Einbeziehung der steuerpflichtigen Umsätze aus den Stromlieferungen der Klägerin in die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 2017 zu einer Verböserung gegenüber der bisherigen Festsetzung führen würde. Denn der Streitfall betrifft allein die Verpflichtung
Beklagten zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, durch deren Vorlage die Umkehr der Steuerschuldnerschaft für die Umsätze aus den Stromlieferungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG ausgeschlossen wird. Die Einbeziehung der Umsätze aus den Stromlieferungen in die gegenüber der Klägerin vorzunehmende Festsetzung der Umsatzsteuer ist dagegen nicht Gegenstand
vorliegenden Verfahrens. Der Klägerin steht im Hinblick auf die Erteilung der Bescheinigung auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu, da durch die Bescheinigung die in § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG vorausgesetzten Zweifel hinsichtlich der Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG beseitigt werden. Randnummer 60 4. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Klärung der Frage, ob es sich bei einer Windkraftanlage um eine feste Niederlassung i.S.
St-DVO handelt, hält der Senat nicht für erforderlich, da die Prüfung der für die Annahme einer festen Niederlassung erforderlichen personellen und technischen Ausstattung Aufgabe
nationalen Richters ist (EuGH-Urteil vom 16. Oktober 2014 C-605/12 „Welmory“, DStR 2014, 2169 Rz. 62). Randnummer 61 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Randnummer 62 Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage, ob eine Windkraftanlage eine inländische Betriebsstätte bzw. eine feste Niederlassung begründet, fehlt es an einer höchstrichterlichen Entscheidung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001351609
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