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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer 12 B 33/18 Beschluss Statistikrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - § 2 Abs

Obsah (5)§ 15§ 1§ 20§ 18§ 14

Statistikrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Tenor Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 22.03.2

§ 15Abs.

7 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke in der Fassung vom 20.10.2016, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2017 (Bundesstatistikgesetz - BStatG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Randnummer 8 Das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, von einem Vollzug der mit Widersprüchen angegriffenen Bescheide bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben. Denn die vom Statistischen Amt verfügten Aufforderungen zur Auskunftserteilung und die bedingten Festsetzungen eines Zwangsgeldes stellen sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. Randnummer 9 Die mit der Durchführung einer Bundesstatistik amtlich betrauten Erhebungsstellen und Erhebungspersonen dürfen zu einer Auskunftserteilung auffordern, wenn die die Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift eine Auskunftspflicht festlegt (§ 15 Abs. 1 und 2 BStatG). Das ist hier der Fall.

§ 1des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (Beherbergungsstatistikgesetz - Beherb

StatG) vom 22.05.2002 (BGBl I S. 1642) in der Fassung des Gesetzes vom 28.07.2015 (BGBl I S. 1400) werden über die Beherbergung im Reiseverkehr (vorübergehende Beherbergung) statistische Erhebungen bei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durchgeführt. Die von dem Antragsteller in A-Stadt und ..... betriebene „…..“ gehört zu den Beherbergungsbetrieben im Sinne des Gesetzes. Danach sind Beherbergungsbetriebe Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeherbStatG). Der Antragsteller ist Inhaber eines Betriebes, der in A-Stadt und ..... gewerbsmäßig Unterkünfte für jeweils mindestens zehn Gäste zum Zweck des vorübergehenden Aufenthalts zur Verfügung stellt. Kennzeichnend nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.02.1976 - I B 29.76 - BeckRS 1976, 31261286) für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes - im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz (GastG) - ist , dass „jedermann“ gewerbsmäßig vorübergehend Aufenthalt gewährt wird. Ausreichend sei, dass sich die Leistung im Wesentlichen auf die Überlassung des gemieteten Raumes beschränke. Der Begriff „Beherbergungsbetrieb“ setze eine Bedienung der Gäste nicht unbedingt voraus. Umfasst von dem Begriff sei nicht nur die herkömmliche Art des Hotelbetriebs, sondern auch die Beherbergung in Räumlichkeiten, in denen der Gast selbst kochen könne. Der Annahme, der Antragsteller sei danach Inhaber eines Beherbergungsbetriebes, steht nicht entgegen, dass er nicht Inhaber der vermieteten Appartements ist und als Vermieter in den Mietverträgen der jeweilige Eigentümer des Appartements genannt ist. Die Kammer schließt sich insoweit der vom Bayerischen VGH in seinem Urteil vom 16.03.1993 (Az. 22 B 92.2029, zitiert nach juris Rn. 11 ff) vertretenen und von der Literatur (Michel/Kienzle/Pauly, Kommentar zum GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 62) gebilligten Ansicht an, wonach entscheidend für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes ist, dass der Antragsteller hinsichtlich der Vermietung der Ferienunterkünfte nach außen letztlich in eigener Verantwortung handelt, die Werbung organisiert, die Verträge schließt und die Gäste betreut. Ebenso wie in dem vom Bayerischen VGH entschiedenen Fall tritt auch der Antragsteller den Interessenten als deren Ansprech- und primärer Geschäftspartner gegenüber. Der kleingedruckte Zusatz unter „Hinweis zum Buchungsablauf“, der Vertrag komme direkt mit dem jeweiligen Eigentümer zustande und der Antragsteller handele im Namen und für Rechnung des Eigentümers, tritt gegenüber dem sonstigen, die Kompetenz der Zimmervermittlung des Antragstellers herausstellenden Werbetext für die Kunden in den Hintergrund. Auch bei dem eigentlichen Vertragsschluss und der Vertragsabwicklung tritt lediglich der Antragsteller gegenüber den Kunden in Erscheinung. Schließlich entspricht es auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den Antragsteller als Inhaber der Zimmervermittlung zur Auskunftserteilung heranzuziehen. Denn er verfügt über sämtliche dafür erforderlichen Informationen, die sich der jeweilige Eigentümer der Appartements erst noch bei ihm verschaffen müsste. Darauf weist der Antragsgegner zutreffend hin. Randnummer 10 Als Inhaber der genannten Zimmervermittlung ist der Antragsteller für die monatlich durchzuführenden Erhebungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BeherbStatG) auskunftspflichtig (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeherbStatG). Die Heranziehungsbescheide leiden auch nicht deshalb an einem Bestimmtheitsmangel, weil sie nicht die von dem Antragsteller geforderten Auskünfte im Einzelnen aufführen. Die Bescheide verweisen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung insoweit auf die im Internet für den Antragsteller mit entsprechender Benutzerkennung und Passwort abrufbaren Fragebögen. Da der Antragsteller über einen Internetzugang verfügt, kann er diese ohne weiteres aufrufen und sich von deren Inhalt Kenntnis verschaffen. Randnummer 11 Die vom Antragsgegner verfügte Frist ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Eine Frist von etwa zehn Tagen ist als ausreichend anzusehen, um Online die geforderten Auskünfte für zwei Monate (Februar und März 2018) zu erteilen. Im Übrigen hätte der Antragsteller den Antragsgegner auch um eine Verlängerung der Frist bitten können, falls er aus bestimmten Gründen nicht zu deren Einhaltung in der Lage gewesen sein sollte. Randnummer 12 Auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 500,- Euro für den Fall, dass die Frist nicht eingehalten wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

§ 20Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Vw

VG-HH) kann das Zwangsgeld zugleich mit dem Verwaltungsakt festgesetzt werden. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VwVG, wonach die Vollstreckung erst beginnen darf, wenn eine für die Befolgung des Verwaltungsaktes gesetzte Frist verstrichen und der Pflichtige darauf hingewiesen worden ist, dass die nach § 14 zulässigen Zwangsmittel gegen ihn angewandt werden können, ist beachtet worden.

§ 18Abs. 2 Satz 2 Vw

VG konnten Fristsetzung und Hinweis mit den Verwaltungsakten verbunden werden. Das für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Frist

§ 14Ziff.

b jeweils bedingt festgesetzte Zwangsgeld ist auch von der Höhe her verhältnismäßig. Randnummer 13 Die Anwendbarkeit des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt D-Stadt und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (GVOBl. SH 2003 S. 551), wonach für Errichtung und Betrieb der Anstalt hamburgisches Landesrecht gilt, soweit im Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 14 Da sich nach allem bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage die streitgegenständlichen Bescheid als offensichtlich rechtmäßig erweisen und keine besonderen Umstände des Einzelfalles für ein gleichwohl überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich sind, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der Vollziehbarkeit des Bescheides. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001351954

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