Unzulässigkeit der Anfechtungsklage bei fehlender Verwaltungsaktqualität - Kostenentscheidung des Gerichts Orientierungssatz
- Das Gericht entscheidet nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG durch Beschluss über die Kosten, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen zu berücksichtigen; ebenso Veranlassungsgesichtspunkte. (Rn.1)
- Dem Beklagten sind Kosten nicht aufzuerlegen, wenn die erhobene Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat. Fehlt es dem angegriffenen Bescheid an einer verbindlichen Regelung für den streitgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich des zu bewilligendenArbeitslosengeldes, so kann mangels eines bestehenden Verwaltungsaktes keine zulässige Klage erhoben werden. (Rn.2) Tenor Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe Randnummer 1 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG. Danach entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kosten, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Dabei ist bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Klagrücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung dem Rechtsgedanken der §§ 91a ZPO, 161 Abs. 2 VwGO folgend der bisherige Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Aufl. 2017, § 193 Rn. 13). Auch Veranlassungsgesichtspunkte sind gegebenenfalls zu berücksichtigen. Es besteht jedoch regelmäßig keine Verpflichtung zur weitergehenden Sachverhaltsaufklärung (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 13.12.1977, Az: L 1 Sb 5/75, in: Breithaupt 1978, 907ff.). Randnummer 2 Vorliegend hat sich der Rechtsstreit anders als durch Urteil erledigt, so dass über die Kostentragung auf den entsprechenden Antrag der Klägerin unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden war. Danach ist der von der Klägerin gestellte Antrag, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, abzulehnen. Randnummer 3 Die Klage gegen den Bescheid vom
- Januar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2018 hatte von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat den Bescheid vom
- Januar 2018 lediglich hinsichtlich der (noch) nicht erfolgten Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum
- Januar 2018 bis
- Januar 2018 angegriffen. Diesbezüglich enthielt der Bescheid aber ausdrücklich noch keine Regelung, sondern lediglich den Hinweis, dass über diesen Zeitraum noch nicht entschieden sei und zu einem späteren Zeitpunkt eine gesonderte Entscheidung ergehen werde. Da es also schon an einer verbindlichen Regelung für den streitgegenständlichen Zeitraum gefehlt hat, kann insoweit auch keine zulässige Klage erhoben werden. Randnummer 4 Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001352504
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