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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer 12 B 16/18 Beschluss Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Dienst - Antrag auf Erlass eine

Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Dienst - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, 12. Dez

kann deshalb nur auf Grund sachlicher Erwägungen erfolgen und unterliegt insoweit gerichtlicher Kontrolle (Badura, a.a.O.). Daneben gilt Art. 12 GG zwar prinzipiell nicht für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, eine Ausnahme gilt aber dort, wo ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zugleich Berufsausbildung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist (Scholz, in: Maunz/Dürig, GG,

  1. EL September 2017, Art. 12 Rn. 207). Kriterien, die den Zugang zu einem Bewerbungsverfahren für ein öffentliches Amt als Vorstufe der möglichen Einstellung als Probebeamtin im Anwärterinverhältnis – so auch hier – betreffen, sind damit grundsätzlich als subjektive oder objektive Berufszugangsregelungen anzusehen (grundlegend BVerfG, Urteil vom
  2. 1958 – 1 BvR 596/56 –, = NJW 1958, 1035). Der Zugang zu Ausbildungsstätten in öffentlicher Trägerschaft, die gesetzlich vorgeschrieben nur der Vorbereitung auf Ämter im öffentlichen Dienst vorbehalten sind, wie z.B. Polizeischulen, richtet sich allerdings vorrangig nach Art. 33 Abs. 2 GG (Badura, a.a.O, Rn. 23.) und wird nur ergänzend durch Art. 12 GG geprägt. Für Berufszugangsregelungen ermöglicht Art. 33 GG also Sonderregelungen (BVerfG, a.a.O., S. 1036). Randnummer 9 Dies entlässt den Dienstherrn aber nicht von der Pflicht, den Zugang zu öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen ebenfalls nur von zuvor formulierten und den besonderen Ansprüchen des angestrebten Amtes angemessenen Kriterien abhängig zu machen. Daran fehlt es hier. Zwar hat die Kammer keine Bedenken, den Zugang zum Bewerbungsverfahren für die Einstellung in den Dienst der Landespolizei Schleswig Holsteins aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit öffentlicher Ämter von Schulnoten abhängig zu machen, solange diese von gewisser Relevanz für die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst sind. Es überzeugt die Kammer insofern, als dass auch von Polizeivollzugsbeamtinnen, die als Teil der Exekutive erhebliche Gewalt- und Zwangsbefugnisse erhalten, staatsbürgerliches und rechtsstaatliches Grundwissen zu verlangen ist, das im Rahmen der Schulausbildung unter anderem in den Fächern Geschichte und Politische Bildung vermittelt wird (kritisch zur Bedeutung des Faches Informatik hingegen das VG Magdeburg, Beschluss vom 29.Mai 2007 – 5 B 76/07 –, juris). Randnummer 10 Das Verlangen nach Mindestnoten begegnet aber insofern rechtlichen Bedenken, als dass der Antragsgegner bei der Anknüpfung an Abiturnoten weder auf Basis von Verwaltungsvorschriften noch formeller Gesetze tätig wurde. Die Regelung eines Eignungskriteriums durch Parlamentsgesetz oder Rechtsverordnung ist zwar nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, weil bereits Art. 33 Abs.

ebenso § 9 BeamtStG den Zugang zu einem öffentlichen Amt davon abhängig machen, dass eine Bewerberin die entsprechende Eignung aufweist, also ein Zugangshindernis für Bewerberinnen normiert, die den Anforderungen in körperlicher, psychischer oder charakterlicher Hinsicht nicht entsprechen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2017 – 6 A 916/16 –, juris Rn. 69). Der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Leistungsgrundsatz wird demnach durch die Festlegung von Mindestnoten in relevanten Schulfächern nicht eingeschränkt, sondern konkretisiert. Die bereits verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich normierte Zugangsschranke der Eignung kann der Dienstherr also auch durch Vorgaben ausgestalten, die eine Verwaltungspraxis nach einheitlichen und gleichmäßigen Maßstäben sicherstellen. Ein Mindestmaß an formellen Vorgaben bedarf das Abstellen auf Mindestnoten für die Zulassung zu Bewerbungsverfahren dennoch, um den Eingriff in das grundsätzlich geschützte Recht auf Zugang zu Bewerbungsverfahren auf öffentliche Dienstposten zu rechtfertigen. Randnummer 11 Daran fehlt es hier, denn weder aus § 14 LBG, noch aus der auf Basis des § 107 LBG erlassenen Polizeilaufbahnverordnung (PolLVO) noch aus der auf Basis der § 25 Abs. 2 Satz 2 LBG erlassenen Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) lassen sich Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass entsprechender Kriterien ableiten, die Ausmaß und Grenzen der Anknüpfung an die Schulnoten vorsehen. Diese sind vorliegend auch nicht, wie es der Antragsgegner meint, entbehrlich, weil eine derartige Auslegung des Gesetzesvorbehalts das Parlament angesichts hochkomplexer Zusammenhänge überfordern würde. Zwar ist dem Antragsgegner darin zuzustimmen, dass nicht zu verlangen ist, dass jedwedes Einstellungskriterium abschließend festgelegt werden muss. Notwendig ist indes gerade dort, wo angesichts der Schwere des Eingriffs solcher Zugangsschranken eine parlamentarische Legitimation dieser Kriterien aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angezeigt ist. Zwar handelt es sich bei der Anknüpfung an Schulnoten nur um subjektive Zugangsschranken (ebenso im Fall der Anknüpfung an die Mindestkörpergröße das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 61) und nicht um objektive Zugangshindernisse, sodass diesbezüglich ein anderer Anspruch an das Gewicht des mit der Zugangsbeschränkung verfolgten Ziele zu stellen ist. Daran, dass auch die Zugangsbeschränkungen aufgrund subjektiver Merkmale – hier: Schulnoten – jedenfalls mittelbar auf Entscheidungen des Gesetzgebers zurückführbar sein müssen, ändert dies jedoch nichts. Randnummer 12 Diesem Mindestmaß an Formalisierung genügt es nach Auffassung der Kammer nicht, dass die Informationsbroschüre „Der Polizeiberuf in Schleswig Holstein“ auf Seite 13 sowie die Homepage des Landes Schleswig-Holsteins auf die Bedeutung der Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch, Wirtschaft/Politik und Sport hinweisen. Die dortige Informationspraxis mag zwar Anhaltspunkt für eine entsprechende Verwaltungspraxis sein, stellt aber keine hinreichend verlässliche Grundlage zur Orientierung für Bewerberinnen dar, da die entsprechenden Kriterien jederzeit erweitert oder beschränkt werden können ohne dass ersichtlich ist, auf welcher Basis und im Rahmen welcher Zuständigkeiten diese Kriterien aufgestellt werden und aufgestellt werden dürfen. Randnummer 13 Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass der Erlass einer bindenden Regelung in den entsprechenden Landesverordnungen der Verwaltung die benötigte Flexibilität nehmen würde. Dies zeigt der Vergleich mit der Praxis in anderen Bundesländern sowie innerhalb der Verwaltung des Landes Schleswig-Holsteins. So hat das Land Sachsen-Anhalt mit Erlass des Ministeriums des Inneren vom 05.04.2004 eine Vorauswahl für das Eignungsauswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst anhand der Zensuren des Abiturzeugnisses geregelt (VG Magdeburg, a.a.O., Rn. 5) und auch in Schleswig-Holstein hat die Staatskanzlei Verwaltungsvorschriften nach § 127 LBG über die Qualifizierung von Beamtinnen und Beamten für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Kommunal- und den Körperschaftsbereich (Amtsbl. SH 2013, 626) erlassen, in denen mit Ziffer 9 Abs. 2 die Anknüpfung an die Abschlussnote des Mastergrades für den Fall geregelt ist, dass nicht alle Kandidatinnen berücksichtigt werden können. Randnummer 14 Ob darüber hinaus die Anknüpfung an Schulnoten des Abiturzeugnisses – wie es die Antragstellerin meint – auch Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Abwägung zwischen den Grundrechten des Art. 33 Abs.

Art. 3Abs.

2 GG darstellt, da Soldatinnen und Bewerberinnen mit Berufsausbildung keine Mindestnoten benötigen würden und deshalb die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen durch den Gesetzgeber selbst zu treffen wären (so vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 74, mit Blick auf die Abwägung zwischen Art. 33 Abs.

Art. 3Abs.

2 GG bezüglich einer Mindestkörpergröße der unterschiedlichen Geschlechter), kann dementsprechend dahinstehen, weil es darauf für den Erfolg des Antrags in dieser Sache nicht ankommt. Mit Blick darauf, dass der Antragsgegner in den schriftlichen Stellungnahmen gegenüber dem Gericht (Bl. 53 der GA) ausführlich zu einem möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Maßstäbe bezüglich Bewerberinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung und Soldatinnen der Bundeswehr Stellung genommen (wenn auch im Ergebnis eine Verletzung des Art. 3 GG verneint) hat, scheint aber auch der Antragsgegner davon auszugehen, dass die hier in Rede stehende Forderung nach Mindestnoten als Zugangsvoraussetzung zum Bewerbungsverfahren das Spannungsverhältnis zwischen Art. 33 Abs.

Art. 3GG betrifft.

Es scheint der Kammer daher naheliegend, dass eine gesetzliche Regelung zu fordern sein dürfte. Randnummer 15 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 16 III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001353463

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