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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat 2 LA 401/18 Beschluss Asylrecht: Rückkehr von Syrern nach Syrien; Wehrdienstverweigeru

Asylrecht: Rückkehr von Syrern nach Syrien; Wehrdienstverweigerung; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsstreitigkeit (hier: verneint) Orientierungssatz 1. Die Frage, ob „Asylbewerber aus Syrien, die

r Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 14. Mai 2018, 13 A 422/18, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers auf

lassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -

  1. Kammer, Einzelrichter - vom
  2. Mai 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des

lassungsverfahrens. Gründe Randnummer 1 Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), rechtfertigt die

lassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der

lassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage

formulieren sowie näher

begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht.

dem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren

erwarten ist (vgl.

§ 124Abs. 2 Nr. 3 Vw

GO, OVG Schleswig, Beschluss vom

  1. November 2017 - 2 LA 117/15 - Rn. 19 , juris). Randnummer 2 Gemessen an diesen Maßstäben hat die sinngemäß unter Ziffer
  2. gestellte Frage, ob „Asylbewerber aus Syrien, die den Wehrdienst verweigert oder sich diesem durch Flucht entzogen haben, einer konkreten Verfolgungsgefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt sind“ keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil sie in der Rechtsprechung des Senats zwischenzeitlich geklärt ist. Mit Urteilen vom
  3. Mai 2018 ( 2 LB 17/18 – juris, Rn. 88 ff.; 2 LB 46/18 ; 2 LB 18/18 ; 2 LB 20/18 ) hat der Senat entschieden, dass die Heranziehung

r Wehrpflicht bzw. Rekrutierung volljähriger Männer als solches keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellt, weil diese nicht wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, sondern alle Männer trifft, die den Wehrdienst abzuleisten haben oder als Reservist wieder eingezogen werden könnten. Soweit der Kläger mit seiner Frage darauf abzielt, ob die wegen einer Wehrdienstentziehung drohenden Sanktionen in Syrien

einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung führten, hat der Senat auch diese Frage mit den genannten Urteilen vom 4. Mai 2018 beantwortet und eine beachtliche Wahrscheinlichkeit weder für eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch für einen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG angenommen. Randnummer 3 Die vom Kläger sinngemäß unter Ziffer 2 gestellte Frage, ob „sich Asylbewerber aus Syrien, die nicht wehr- oder dienstpflichtig wegen eines längeren Auslandsaufenthalts nach tatsächlich oder vermeintlich illegaler Ausreise und Asylantragstellung im westlichen Ausland auf Nachfluchtgründe im Sinne von § 28 Abs. 1a AsylG berufen können“, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger nimmt insoweit

treffend auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. November 2016 (Az. 3 LB 17/16 ) Bezug, welches diese Frage bereits verneint hat. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören. Randnummer 4 Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG kommt dieser Frage auch nicht deshalb

, weil – wie vom Kläger ausgeführt – der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof diese Frage mit Urteil vom 5. Mai 2017 vermeintlich anders entschieden habe. Die vom Kläger insoweit geltend gemachte Divergenz zwischen den angegeben Entscheidungen stellt keinen Anwendungsfall der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG dar. Im Übrigen genügt der Vortrag des Klägers auch nicht den Anforderungen an eine Divergenzrüge im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Bei der zitierten Entscheidung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich nicht um eine divergenzfähige Entscheidung im Hinblick auf das angefochtene Urteil. Das in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG aufgeführte Oberverwaltungsgericht meint allein das dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht. Die Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts stellt keinen

lassungsgrund dar (vgl.

§ 124Abs. 2 Nr. 4 Vw

GO: OVG Schleswig, Beschlüsse vom

  1. November 2011 – 1 LA 103/10 – juris, Rn. 6 und vom
  2. November 2014 – 1 LA 52/14 – juris, Rn. 6 ; vgl.

§ 78Abs. 3 Nr. 2 Asyl

G: Seeger, in: Kluth/ Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand:

  1. Mai 2018, § 78 Rn 23). Randnummer 5 Darüber hinaus hat sich der Senat in den benannten Urteilen vom
  2. Mai 2018 der Auffassung des
  3. Senats vom
  4. November 2016 auch in Anbetracht der seit der Entscheidung eingetretenen Entwicklungen in Syrien sowie den hierzu veröffentlichen Auskünften und Stellungnahmen angeschlossen und entschieden, dass sich syrische Asylbewerber

r Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen können (vgl. 2 LB 17/18 , juris Rn. 34 ff.). Randnummer 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 7 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Randnummer 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001353484

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