Kostenerstattung gemäß § 89 a SGB VIII Leitsatz 1. Sofern Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Sinne von § 37 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) durch Personal des Trägers der öffentlichen Jugendhil
§ 37Abs.
2 SGB VIII könne nicht nur auf freie Träger beschränkt werden. Durch die Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung und die Entgeltvereinbarung mit den Kinder- und Jugendhilfediensten des Amtes für Familie und Soziales bei der Landeshauptstadt Kiel könnten die Kosten eindeutig zugeordnet werden, so dass sie von sonstigen Verwaltungskosten abgrenzbar seien. Die gewählte Form der Erbringung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen stehe der Leistungserbringung durch private Träger gleich, sodass es nicht zu einer Ungleichbehandlung kommen dürfe. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 8 den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.235,67 Euro zu zahlen. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass das angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich zur Frage Stellung nehme, ob ein sog. „Outsourcing“ von Aufgaben nach § 37 Abs. 2 SGB VIII überhaupt möglich sei. Selbst wenn man die Kosten für grundsätzlich erstattungsfähig halte, stellten die von der Klägerin überreichten Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung sowie die Entgeltvereinbarung nach § 77 SGB VIII keine organisatorische und finanzielle Eigenständigkeit des Kinder- und Jugendhilfedienstes innerhalb des Amtes für Familie und Soziales der Klägerin sicher. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
- Juli 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anspruch gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Erstattung der Kosten für Beratung und Unterstützung von Pflegepersonen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehe. Bei den Kosten handele es sich mangels entgegenstehender ausdrücklicher Regelung um Verwaltungskosten, die gemäß § 109 Satz 1 SGB X nicht erstattungsfähig seien. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Oktober 2009 (a.a.O.). Randnummer 13 Bei § 37 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VIII, wonach der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten hat, in denen die Beratung und Unterstützung durch einen ortsnahen, jedoch unzuständigen, Träger im Wege der Amtshilfe geleistet wird, handele es sich um eine eng auszulegende, nicht analogiefähige Kostenerstattungsregel mit Ausnahmecharakter, die entgegen den allgemeinen Regeln (§§ 7, 109 SGB X) sowohl Verwaltungskosten als auch Kosten, die bei der Durchführung im Wege der Amtshilfe entstünden, für erstattungsfähig erkläre. Die Sonderregelung des § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII lasse vielmehr den Schluss zu, dass es abgesehen von diesem Ausnahmefall bei der Kostentragungspflicht des zuständigen Jugendhilfeträgers bleiben solle. Randnummer 14 Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz komme bereits wegen des Vorliegens eines ungleichen Sachverhalts nicht in Betracht. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Randnummer 16 Mit der eingelegten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass im zweiten Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Oktober 2009 (- 5 C 16.08 -) genauer definiert werde, was aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f SGB VIII seien, nämlich Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht definiere Verwaltungskosten im Sinne des § 109 Satz 1 SGB X nunmehr als Aufwendungen, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Personal und Sachmittel aufbringe, um einen funktionsfähigen Dienstleistungsapparat vorzuhalten. Sie dienten der Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes, der losgelöst von einer konkret-individuellen Maßnahme abstrakt und generell in Hinblick auf die übertragenen Aufgaben im Rahmen des alltäglichen Verwaltungsbetriebes kontinuierlich entstehe und auch sonst nicht einzelnen Maßnahmen zugeordnet werden könne. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
- Kammer, Einzelrichter - vom
- Juli 2015 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.235,67 Euro zu zahlen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Er tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen und hebt hervor, dass bereits aus grundsätzlichen Erwägungen keine Kostenerstattungspflicht bestehe. Es handele sich bei den geltend gemachten Kosten um Verwaltungskosten, die nach § 109 Satz 1 SGB X nicht erstattungsfähig seien. Eine Ausnahme hiervon sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht gegeben. Es sei gerade auch Sinn und Zweck des § 109 Satz 1 SGB X, dass Streitigkeiten über einzelne Kostenpositionen vermieden würden. Des Weiteren sei die Rechtmäßigkeit der Kostengrundlage zweifelhaft. Denn § 77 SGB VIII sehe lediglich Kostenvereinbarungen zwischen einem Träger der freien und der öffentlichen Jugendhilfe vor, nicht aber eine Vereinbarung eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit sich selbst oder einer seiner Untergliederungen. Außerdem seien die Kosten insbesondere hinsichtlich der Sachkosten nicht hinreichend abgrenzbar. Im Vergleich zu den Kosten für Leistungen eines freien Jugendhilfeträgers seien die von der Klägerin veranschlagten Kosten zudem überhöht. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.235,67 € für Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Fall …. Randnummer 23
- Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Randnummer 24 Die Klägerin ist gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII der örtlich zuständige Träger für Leistungen der Jugendhilfe betreffend …. Danach wird, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Klägerin ist in diesem Sinne zuständiger Jugendhilfeträger, da sie für das Kind … Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) in einer Pflegefamilie gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin hat, das Kind bereits seit Februar 2005, mithin länger als zwei Jahre, in der Pflegefamilie gelebt hat und ihr Verbleib in dieser Pflegefamilie auf Dauer zu erwarten ist. Zuvor – d.h. nach dem Tod von … Mutter - wäre gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII der Beklagte zuständig gewesen, weil der allein noch lebende leibliche Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Beklagten hat. Randnummer 25
- Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist aber dem Umfang nach nicht begründet. Dieser bemisst sich nach § 89 f SGB VIII. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht (a). Die Klägerin kann aber nicht mit Erfolg vom Beklagten die Übernahme der Kosten für Beratung und Unterstützung der Pflegeperson gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1
- Halbsatz SGB VIII verlangen, die die Klägerin durch ihre Kinder- und Jugendhilfedienste des Amtes für Familie und Soziales bzw. ihr Jugendamt aufgewandt hat. Denn bei derartigen Aufwendungen der Klägerin handelt es sich um nicht erstattungsfähige Verwaltungskosten im Sinne von § 109 Satz 1 SGB X (b). Randnummer 26 a) Die Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erstreckt sich auf die Beratungs-
§ 37Abs.
1 und 2 SGB VIII. Denn § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet die (Gesamt-) Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für alle Jugendhilfeleistungen, die im Rahmen des Pflegeverhältnisses erbracht werden. Sie erfasst mithin nicht nur die „reinen“ Pflegeleistungen in Form der laufenden Leistungen („Pflegegeld“) und einmaligen Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach Maßgabe des § 39 SGB VIII sowie der Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII, sondern auch Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen. Zu letzteren gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Beratungs-
§ 37Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII (vgl. BVerw
G, Urteil vom 22.10.2009, a.a.O., Rn. 15). Randnummer 27 b) Bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten für Beratung und Unterstützung der Pflegeperson im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII handelt es sich um Verwaltungskosten im Sinne von § 109 Satz 1 SGB X und damit nicht um erstattungsfähige aufgewendete Kosten im Sinne von § 89f SGB VIII. Die §§ 107 bis 113 SGB X gelten im Verhältnis zu § 89 f SGB VIII ergänzend, soweit sie nicht durch jugendhilferechtliche Besonderheiten verdrängt werden (vgl. Kunkel/Pattar in LPK-SGB VIII,
- Aufl. 2018, § 89 f Rn. 1 unter Hinweis auf § 37 Satz 1 SGB I). Randnummer 28 Aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, BVerwGE 135, 150-159, Rn. 21). Randnummer 29 Davon zu unterscheiden sind Verwaltungskosten im Sinne von § 109 Satz 1 SGB X, zu denen alle Aufwendungen gehören, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Personal und Sachmittel aufbringt, um einen funktionsfähigen Dienstleistungsapparat vorzuhalten. Sie dienen der Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes, der losgelöst von einer konkret-individuellen Maßnahme abstrakt und generell im Hinblick auf die übertragenen Aufgaben im Rahmen des alltäglichen Verwaltungsbetriebs kontinuierlich entsteht und auch sonst nicht einzelnen Maßnahmen zugeordnet werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, a.a.O., Rn. 22; vgl. auch Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 03/17, § 89f SGB VIII, Rn. 11). Randnummer 30 Die Beratung und Unterstützung von Pflegepersonen wird von der Klägerin im Rahmen der Zuständigkeit ohne gesonderte Abgrenzung im Einzelfall mit dem ohnehin vorhandenen Behördenapparat erbracht; die Kosten entstehen nicht zusätzlich und gesondert abgrenzbar für den hier vorliegenden Fall. Randnummer 31 Der Ausschluss persönlicher und sachlicher Verwaltungskosten vom Erstattungsverfahren zwischen Leistungsträgern beruht auf Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsökonomie. Es sollen Streitigkeiten vermieden werden über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb, die häufig nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (vgl. Regierungsbegründung zu § 109 SGB X, BT-Drs. 9/95 S. 26 zu § 115; Gottschick/Giese, BSHG,
- Aufl. 1981, § 111 Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 5 C 23.89 -, Rn. 15, juris; Urt. v. 22.10.2009, a.a.O., juris Rn. 22). Randnummer 32 Nach diesem Begriffsverständnis hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin geltend gemachten Kosten zutreffend als Verwaltungskosten eingeordnet. Denn die Klägerin hat für Beratungs- und Unterstützungsleistungen im vorliegenden Fall keinen zusätzlichen und gesondert abgrenzbaren außerhalb des der Klägerin zur Verfügung stehenden Verwaltungsapparats entstehenden Personal- und Sachaufwand zu decken gehabt. Die Klägerin ist unabhängig von ihrer Organisationsform nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständiger Jugendhilfeträger und nimmt die Aufgaben in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten wahr. Sie hat die Aufgaben der Beratungs- und Unterstützungsleistung durch die im Rahmen der behördlichen Vorhaltepflicht vorhandenen Personal- und Sachmittel erfüllt. Denn trotz des Umstands, dass die Klägerin die Abteilung „Kinder- und Jugendhilfedienste“ als kostenrechnende Einheit ausgestaltet hat, für die eine Kosten- und Leistungsrechnung durchgeführt wird, handelt es sich weiterhin um eine Organisationseinheit des Amtes für Familie und Soziales (Jugendamt). Allein die Praxis der Klägerin, den Personalaufwand zeitmäßig zu erfassen, um diesen in Rechnung stellen zu können, ändert nichts daran, dass das Personal und die Sachmittel unabhängig von einzelnen Maßnahmen weiterhin von ihr gestellt und vorgehalten werden. Randnummer 33 Allgemeine, ohnehin entstehende Personalkosten sind nicht erstattungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Personalaufwendungen, wie hier, den Charakter einer Jugendhilfeleistung haben (vgl. Kern in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII,
- Aufl. 2017, § 89f Rn. 6). Dass der Zeitaufwand des eigenen Personals vergütet wird, ist nach dem Sinn und Zweck des § 109 Satz 1 SGB X gerade nicht gewollt. Denn wie der vorliegende Fall zeigt, führte die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit von Personalkosten zu Streitigkeiten über deren Höhe, was gerade durch den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit gemäß § 109 Satz 1 SGB X vermieden werden soll. So macht der Beklagte geltend, dass die von der Klägerin verlangte monatliche Pauschale - ungeachtet der fehlenden Erstattungsfähigkeit - zu hoch wäre. Tatsächlich ist zum einen die Richtigkeit der Zeiterfassung, die Grundlage für die angesetzte Pauschale ist, nicht nachvollziehbar. Zum andern ist nicht erkennbar, dass die Abteilung 53.2 „Kinder- und Jugendhilfedienste“ nur Leistungen im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erbringt. Denn laut Organisationsverfügung der Klägerin nehmen die Kinder- und Jugendhilfedienste des Amtes für Familie und Soziales wesentlich weitergehende Aufgaben wahr. Selbst die Untereinheit, die für die hier streitigen Leistungen zuständig ist, ist zudem mit der Adoptionsvermittlung betraut. Mithin ist fraglich, ob eine kalkulatorische Abgrenzung zu den Aufgaben nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sichergestellt wäre. Randnummer 34 Unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
- Oktober 2009 (- 5 C 16.08 -, juris) aufgestellten Prämissen ergibt sich nichts anderes. In jenem Fall hatte ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Durchführung der seiner Zuständigkeit unterliegenden Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII im Wege der Auslagerung von Dienstleistungen auf einen Träger der freien Jugendhilfe übertragen. Das Entgelt, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht als aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eingestuft. Denn diese Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe können eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2008 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 21, 23). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall dadurch, dass die Klägerin die Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII gerade nicht auf einen Träger der freien Jugendhilfe ausgelagert hat, sondern von einer ihrer Organisationsgewalt unterliegenden Abteilung durchführen lässt. Die Abteilung „Kinder- und Jugendhilfedienste“ ist kein Träger der freien Jugendhilfe. Die Abteilung wird auch nicht dadurch zu einem Träger der freien Jugendhilfe, dass die Klägerin mit den Kinder- und Jugendhilfediensten des Amtes für Familie und Soziales eine Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung sowie eine Entgeltvereinbarung auf Grundlage von § 77 SGB VIII abgeschlossen hat. Vielmehr setzt der Abschluss derartiger Vereinbarungen voraus, dass die Vertragspartner ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe einerseits und ein Träger der freien Jugendhilfe andererseits sind. Randnummer 35 Die Klägerin kann die geltend gemachten Kosten auch nicht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII von dem Beklagten verlangen. Nach dieser Norm hat der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet wird. Unmittelbar findet diese Norm keine Anwendung, weil kein Fall der Amtshilfe vorliegt. Denn die Beratungs-
§ 37Abs.
2 SGB VIII werden hier nicht durch einen an sich unzuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geleistet, sondern durch die gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Klägerin. Randnummer 36 Auch eine analoge Anwendung von § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII scheidet aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm hat der Gesetzgeber den Erstattungsanspruch von Verwaltungskosten nur für den Fall geregelt, dass ein eigentlich unzuständiger Jugendhilfeträger im Wege der Amtshilfe Beratungs- und Unterstützungsleistungen erbringt. Dafür, dass er darüber hinaus für alle Fälle der Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Sinne von § 37 Abs. 2 SGB VIII die Erstattungsfähigkeit hätte regeln wollen, gibt es keine Anhaltspunkte. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber sich bewusst war, mit der getroffenen Regelung eine Ausnahme von dem Grundsatz zu schaffen, dass Verwaltungskosten wegen §§ 7, 109 SGB X nicht erstattungsfähig wären (vgl. BT-Drs. 17/6256 S. 22 f.). Ansonsten gilt der eindeutig in §§ 7, 109 Satz 1 SGB X zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, dass Verwaltungskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Durch eine analoge Anwendung von § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII auf den vorliegenden Fall würde die bezweckte Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsökonomie konterkariert (vgl. dazu: Regierungsbegründung zu § 109 SGB X, BT-Drs. 9/95 S. 26 zu § 115). Randnummer 37 Auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) kann sich die Klägerin nicht berufen. Sie ist als Teil der Exekutive zwar zur Wahrung der Grundrechte verpflichtet, kann sich aber grundsätzlich nicht selbst auf diese berufen. Zudem scheiterte ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Fällen, in denen Beratungs-
§ 37Abs.
2 Satz 1 SGB VIII durch „Outsourcing“ auf einen Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden daran, dass die Leistungserbringung nicht vergleichbar derjenigen durch den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 40 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001353522