Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung bzw. auf Urteilsergänzung Orientierungssatz
- Eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung ist nach § 121 S. 2 SGG nur bis zur Verkündung des Urteils möglich, nicht aber, wenn die Entscheidung schon erlassen und damit wirksam geworden ist. (Rn.15)
- Voraussetzung eines Anspruchs auf Urteilsergänzung ist nach § 140 SGG, dass das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat. Entscheidend ist, wie der Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung protokolliert worden ist. (Rn.16) Verfahrensgang nachgehend BSG,
- Juni 2018, B 11 AL 33/18 B, Beschluss Tenor Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt. Der Antrag auf Ergänzung des Urteils wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt mit Schriftsatz vom
- November 2014 (Eingang per Fax am
- Dezember 2014, am
- Dezember 2014 per Post mit Anlagen) sowie Schreiben vom
- Februar und
- März 2018 (Eingang am
- Februar bzw.
- März 2018) die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und „hilfsweise“ die Urteilsergänzung des in dem Berufungsverfahren L 3 AL 6/13 ergangenen Urteils. Randnummer 2 In diesem Verfahren stritten die Beteiligten darüber, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) vom
- August 2009 zu Recht mit Bescheid vom
- Dezember 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2010 für die Zeit ab dem
- Dezember 2009 aufgehoben hat. Nachdem das Sozialgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2012 die Klage abgewiesen und der Kläger gegen das ihm am
- Januar 2013 zugestellte Urteil am
- Februar 2013 Berufung eingelegt hatte, stellte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2014 folgende Anträge: Randnummer 3 „Das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom
- Oktober 2012 und die Bescheide vom
- Dezember 2009 und
- Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom
- Dezember 2009 bis zur Erschöpfung des Anspruchs zu gewähren. Randnummer 4 Ergänzend stellt der Kläger die Anträge, die in seinem Schriftsatz vom
- Juni 2014 (Bl. 323 R der Gerichtsakte) im Zusammenhang mit der Begründung vom
- Februar 2013 und mit dem Schriftsatz vom
- September 2013 formuliert sind.“ Randnummer 5 Mit Urteil vom selben Tag hat der Senat entschieden: Randnummer 6 „Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom
- Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Randnummer 7 In Bezug auf die Anträge des Klägers im Schriftsatz vom
- Juli 2014, die dort im Zusammenhang mit einer Begründung vom
- Februar 2013 und einem Schriftsatz vom
- September 2013 formuliert sind, wird die Klage als unzulässig verworfen. Randnummer 8 Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Randnummer 9 Die Revision wird nicht zugelassen.“ Randnummer 10 Die Beklagte hält das Begehren des Klägers für unbegründet. Randnummer 11 Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom
- März 2018 zu der Absicht angehört, eine Entscheidung durch Beschluss zu treffen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Randnummer 13 Die Anträge des Klägers sind unzulässig bzw. unbegründet. Randnummer 14 Über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 121 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht durch Beschluss. Unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat auch über den Antrag auf Urteilsergänzung durch Beschluss entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass die Berufung zuvor durch Urteil – und nicht durch Beschluss – zurückgewiesen worden ist (BSG SozR 4-1500 § 140 Nr. 3). Die Beteiligten wurden vorher gehört und eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Randnummer 15 Der Antrag aus dem Schriftsatz vom
- November 2014 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2014 gemäß § 121 Satz 2 SGG ist unzulässig. Denn eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung ist nur bis zur Verkündung des Urteils – hier also am
- Oktober 2014 – möglich, aber nicht mehr, wenn die Entscheidung schon erlassen und damit wirksam geworden ist, was hier mit Verkündung des Urteils am
- Oktober 2014 geschehen ist (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt § 121 Rn. 3). Hierauf ist der Kläger mit Verfügung des Gerichts vom
- Dezember 2014 des Senats hingewiesen worden. Randnummer 16 Der Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 140 SGG ist offensichtlich unbegründet. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat. Was Anspruch in diesem Sinne bedeutet, bestimmt sich durch den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, wie er protokolliert worden ist. Der Hauptantrag des Klägers, nämlich unter Abänderung des erstinstanzlich ergangenen Urteils des Sozialgerichts Kiel vom
- Oktober 2012 und der ergangenen Bescheide vom
- Dezember 2009 und
- Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2010 die Beklagte zu verurteilen, ihm Alg für die Zeit vom
- Dezember 2009 bis zur Erschöpfung des Anspruchs zu gewähren, wurde von dem Senat in den Entscheidungsgründen des Urteils (siehe Seite 8 bis 11 oben) ersichtlich behandelt und im Urteilstenor auch unzweifelhaft zurückgewiesen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch wurde mithin nicht übergangen, sondern zurückgewiesen. Diesbezüglich kommt es nicht darauf an, ob der Kläger damit einverstanden ist, wie der Senat entschieden hat. Randnummer 17 Auch der Hilfsantrag des Klägers, über die von ihm im Schriftsatz vom
- Juni 2014 gestellten und über den Hauptantrag hinausgehenden weiteren Anträge im Zusammenhang mit der Begründung vom
- Februar 2013 und mit dem Schriftsatz vom
- September 2013 (siehe Bl. 323 R der Gerichtsakte) zu entscheiden, wurden vom Senat in den Entscheidungsgründen des Urteils (Seiten 11 und 12) ersichtlich behandelt und mit der Begründung in den Urteilsgründen zurückgewiesen, dass die in diesen Anträgen formulierten Begehren eine Änderung des Klagantrages oder des Klagegrundes im Sinne des § 99 SGG darstellen und unzulässig sind, weil sich die Beklagte weder im vorbereitenden Verfahren hierauf eingelassen hat und der Klagänderung gegenüber dem Senat ausdrücklich widersprochen hat. Auch im Urteilstenor wurden diese Anträge unzweifelhaft zurückgewiesen. Bezüglich des ebenfalls enthaltenen Begehrens, die ... -Krankenkasse H. beizuladen, hat der Senat in seinen Entscheidungsgründen weiter ausgeführt, dass er dies als Anregung versteht und dieser keine prozessuale Bedeutung zukomme sowie weiter, dass der Senat keine Veranlassung sieht, die ... -Krankenkasse H. beizuladen. Insoweit ist auch bezüglich der Hilfsanträge festzustellen, dass der Senat diese ersichtlich behandelt hat. Auch im Urteilstenor wurden sie unzweifelhaft zurückgewiesen. Auch diesbezüglich liegt somit kein übergangener Hilfsantrag vor. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger damit einverstanden ist, wie der Senat entschieden hat. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Randnummer 19 Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist der Beschluss gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Randnummer 20 Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001353773
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